{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-22_1_StR_100_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-22","aktenzeichen":"1 StR 100/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 042 7\n\n1_StR_100/60\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Rudolf 2 o EEE ; zur Zeit ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am &. EEE EEE ir zei\nOCEEEEEEB, zur Zeit in Untersuchungeshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtuhof iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die YFosten dea Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n\n18. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n9\n->2-.\n\nGründe:\nDe eenchumnee zunusteuthent « U x shumeer zei\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen\nzur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und\ndie beschlagnahmten Schlüssel eingezogen. Auf die Strafe hat\nes die vom 7. März bis 26. Juni 1959 und vom 29. September\nbis 23. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie ist nicht\nbegründet.\n\nl. Die Verfahrensrügen.\n\na) Ein Verstoß gegen § 250 StPO würde vorliegen, wenn\nentgegen den Bestimmungen dieser Vorschrift das polizeiliche\nProtokoll über die Vernehmung des Zeugen EEE verlesen\nworden wäre. Das behauptet aber die Revision selbst nicht. Der\nZeuge E@EEEED ist in der Hauptverhandlung vernommen worden.\nDer Widerspruch seiner Aussage mit seiner Aussage gegenüber\nder Polizei durfte durch Vorhalt festgestellt werden und kann\ndadurch festgestellt worden sein. Im übrigen hätte der die\nwidersprechenden Angaben enthaltende Teil des polizeilichen\nProtokolls zur Feststellung des Widerspruchs unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 StPO auch verlesen werden können.\n\nb) Soweit mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngerügt wird, legt die Revision nicht dar, auf welchen Wege das\nGericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere\nwelche Beweismittel es hätte benutzen sollen. Die Rüge ist\nschon aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt\n2, 168). Überdies handelt es sich bei diesen Rügen zum Teil\n- ebenso wie bei der Rüge der Verletzung des § 267 StPO - überwiegend um -— teilweise unzulässige - Angriffe gegen die Beweis-\n\n.3-\n\nwürdigung der Strafkammer.\n\n2. Zur Sachrüge.\n\nDer Angeklagte ist von der Polizei gestellt worden, als\ner sich an einem Volkswagen zu schaffen machte, der dem Zeugen\nZB entwendet worden war. Die Strafkammer hat es als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte diesen Wagen mittels Nachschlüssels geöffnet und weggefahren hatte, daß er ferner aus\neinem anderen Wagen ebenfalls mittels Nachschlüssels Sachen ent-\n\nwendet und sich Zugeeignet hat. N\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich\nfast durchweg gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sio\nkönnen den Bestand des Urteils nicht gefährden.\n\nDer Angeklagte hat bei keiner Festnahme angegeben, daß\nder Wagen von einem Bekannten namens Rip gefahren unä er nur\nzugestiegen sei. \"Res sei kurz vorher ausgestiegen. Daraufhin wartete ein unauffällig abgestellter Polizeistreifenwagen\neine Stunde lang vergebens auf die Rückkunft dieses angeblichen\nFahrers. Die Strafkammer meint nun, \"der angebliche Fahrer hätte,\nwenn es ihn gäbe), an das entwendete Auto zurückkommen müssen,\"\nDieser Schluß ist allerdings nicht zwingend, wie die Straf- |)\nkammer nach dem Wortlaut ihrer Ausführungen anzunehmen scheint;\ndenn es bestand nach der Sachlage die Möglichkeit, daß jener\nangebliche Fahrer die Festnahme des Angeklagten von weitem\nbeobachtet und sich daraufhin unter Zurücklassung des Kraftwagens, den er ja gestohlen haben mußte, entfernt hat.\n\nDas Urteil beruht Jedoch nicht auf dieser Schlußfolgerung. Denn die Strafkammer ist auf Grund anderer Erwägungen\nohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu der\nÜberzeugung gelangt, daß der angebliche REEB überhaupt nicht\n\nexistiegt, sondern von dem Angeklagten erfunden worden ist.\n\nEr kann daher auch nicht den Wagen entwendet und den Angeklagten zu einer Spazierfahrt aufgefordert haben. Es handelt sich\nalso bei jener Schlußfolgerung um eine zusätzliche Erwägung.\n\nDie übrigen:Rovisionsangriffe gegen den Schuldspruch\nstellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der\nStrafkammer dar.\n\nAuch abgesehen von äiesen Angriffen läßt das Urteil weder\nin Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Angriff gegen die teilweise\nNichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat\näie Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet, als sie vor\ndem Tag der ersten Hauptverhandlung lag, im übrigen aber die\nAnrechnung verweigert, weil der Angeklagte \"durch sein hartnäckiges Leugnen und einen aussichtslosen Beweisamtrag die Aussetzung der Hauptverhandlung und damit die Verzögerung des Verfahrens selbst verschuldet hat\" Die Strafkammer gibt allerdings nicht ausdrücklich an, wie der Beweisamtrag lautete und\nwarum er aussichtolos war. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt sich jedoch, daß er im Zusammenhang mit der Behauptung\ndes Angeklagten stand, daß der Wagen nicht von ihm selbst weggenommen, sondern von seinem Bekannten REED gefahren worden zei.\nDie Behauptungen des Angeklagten in dieser Richtung hält das\nLandgericht für widerlegt. Hat aber der Angeklagte durch eine\nbewußt irreführende Verteidigung und durch einen von vornherein\naussichtslosen und daher frivolen Beweisamtrag die Aussetzung\nder Hauptverhandlung und damit die Verzögerung des Verfahrens\nund die Verlängerung der Untersuchungshaft herbeigeführt, so\nsteht nichts im Wege, von ihrer Anrechnung wenigstens insoweit\n\n-5-\n\nabzusehen, als sie durch dieses Verhalten des Angeklagten\nverursacht wurde (so auch BGH in 1 StR 712/54 vom 28. Januar\n1955 und 1 StR 118/55 vom 20. Mai 1955).\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nir\n\nDr. Peetz Seibert “ willmse\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-100-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-100-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.184778+00:00"}}