{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-15_1_StR_66_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"1 StR 66/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-.\n\n1_StR_66/60 2253 039\n\n—— a.\n\nIm Naıaen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Siegfried S c ı EEE aus\nNORD, geboren au @. EEE ED in 1,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesricnhter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist\nunbegründet.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des § 244 Abe. 2 StPO, daß die Strafkammer den Antsgerichtsrat Dr. KB bei seiner Vernehmung\nnicht nach den Gründen und Einzelheiten gefragt habe, warum\ner im Unterhaltsrechtsstreit \"nicht nach den Bestimmungen\nder ZPO verfahren\" sei \"und dem Angeklagten ein Geständnis\nabgeschnitten habe\".\n\nDie Rüge greift nicht durch, weil die Revision nicht\ndarauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, BGHSt 4, 125, 126.\n\nIm übrigen trifft der gegen Amtsgerichtsrat Dr. KB\nerhobene Vorwurf nicht zu. „ver Angeklagte stellte in einem\nUnterhaltsrechtsstreit einen Geschlechtsverkehr mit der\nXindesmutter während der Empfängniszeit wahrheitswidrig\nunter Eid in Abrede. Dr. KB ließ den Angeklagten wegen\nVerdachts des Meineids vorläufig feetnehmen, nachdem die\nKindesmutter einen Geschlechtsverkehr mit ihm - dem ängeklagten - zugegeben hatte. § 394 Abs. 2 ZPO schreibt nicht\nzwingend vor, daß Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,\neinander gegenüberzustellen seien. Der Richter hat nur das\nRecht hierzu. Daß die vorläufige Festnahme dem Angeklagten\ndie Möglichkeit nahm, seine Aussage zu berichtigen, ist\neine Folge der Bestimmung des § 158 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu\nRGSt 73, 335 ££). Der Amtsrichter war nicht verpflichtet,\ndem Angeklagten nahezulegen, seine Aussage mit Rücksicht\nau[ die Bekundungen der Kindesmutter zu berichtigen. Der\n\n- 3.\n\nAngeklagte hatte hierzu zwischen der Vernehmung der Kindesmutter und seiner Festnahme selbst Gelegenheit.\n\nII. Mit der Sachbeschwerde führt der Beschwerdeführer zum\nSchuldspruch nichts aus. Er ist auch aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDie Revision rügt nur die Verletzung des § 23 StGB,\njedoch zu Unrecht.\n\na) Daß der Zivilrichter mit der vorläufigen Festnahme\ndes Angeklagten keinen Verfahrensfehler begangen hat, ist\nbereits erörtert. Ob sin solcher Mangel darin liegt, daß\ner bei der Sidesbelehrung nur darauf hingewiesen hat, daß\nauf Heineid regelmäßig Zuchthaus stehe, ohne zu erwähnen,\ndaß bei mildernden Umständen auf Gefängnis erkannt werden\nkönne, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wenn den\nAngeklagten nicht einmal die Androhung einer Zuchthausstrafe davon abgehalten hat, einen Weineid zu leisten,\ndann hätte er in kenntnis der Kilderungsmöglichkeit erst\nrecht falsch ausgesayt.\n\nb) Das Urteil macht dem Angeklagten auch mit Recht zum\nVorwurf, daß er gegenüber der Kindesmutter, seiner jüngeren\nBekannten, angeregt hat, einen Meineid zu leisten, statt\nsie auf die Pflicht zur Wahrheit hinzuweisen. Wenn er dadurch die Gefahr herbeiführte, daß sie eines Meineides\nüberführt werden könnte, falls sie die Unwahrheit, er\n\naber die Wahrheit sagte, so hat er diese Lage selbst verschuldet.\n\nIm übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, alle\nüberhaupt nur denkbaren Milderungsgründe im Urteil anzuführen, sondern nur diejenigen, die für den Strafausspruch\nbestinsmend sind.\n\nc) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer die\nbei der Strafzumessung angeführten Milderungsgründe nicht\n\nF&\n\nN\n\n35\n-4-\n\nnochmals bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des\n\nS 23 StGB “ausdrücklich erörterte. Das ist jedoch nicht erforderlich. Im übrigen hat die Strefkammer auch bei der\nPrüfung nach § 23 StGB nochmals hervorgehoben, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Sie hält die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs. 2 StGB jedoch nicht für gegeben, weil der Angeklagte trotz der wäederholten und besonders eindringlichen\nund sogar beschwörenden Ermahnungen des Amtsrichters zur\nwahrheit und seines Hinweises auf die gesetzlich angedrohte\nZuchthausstrafe den Meineid geleistet habe. Aus diesem Grunde\nninmt die Strafkanmer an, daß eine Verurteilung obne Vollstreckung der Strafe auf den Angeklagten wirkungslos bleiben\nwerde. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage.\n\nd) Auch das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der\nStrafe ist einwandfrei dargelegt. Das Landgericht bejaht es\nnicht nur aus Gründen der allgemeinen Abschreckung, sondern\nstützt sich auch hierbei auf die besonderen Umstände des\nFalles und die Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH NJW 1956,\n219 ir. 20).\n\nDr. Peetz “erner Wwillms\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/1-str-66-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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