{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-15_1_StR_628_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"1 StR 628/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2953 078\n\nı_StR_628/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Josef L EEED ; ohne festen Wohnsitz, geboren\nam 9. ED GEB in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. wWillns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 1959\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen 2,4\nund 6 der Urteilsgründe freigesprochen wird und daß\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens insoweit\nder Staatskasse zur Last fallen,\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiosen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten ihres Rechtsmittels trägt die Staatskassc.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;zs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrocher wegen fortgesetzten Betrugs in Rückfall,\nteilweise in Tateinheit mit Diebstahl (Fälle 1, 3, 5, 7, 8, 10,\n11), und wegen eines weiteren Diebstahls (Fall 9) zur Gesa.ıtstrafe\nvon vier Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten greift dao Urteil im ganzen mit\neiner Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde an. Die Revision\ndar Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen,\ndaß das Landgericht nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt\n\nhat.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten.\n\nl. Dic vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge genäß\n\n§ 338 Nr. 1 StPO (Mitwirkung eines Gerichtsassessors und\nzweier weiblicher Schöffen) ist offensichtlich unbegründet.\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des\nUrteils hat einen sachlichen Widerspruch ergeben, der sich\nsowohl auf die Verurteilung wegen des selbständigen Diebstahlo wie auf die Verurteilung wegen fortgeset2ten Betrugs\n(in Tateinheit mit Diebstahl) auswirkt.\n\nIm Falle 8 (St) ließ sich der Angeklagte nach den\nFoststellungen von Stgpgp dessen Armbanduhr leihen, und\nzwar in der vorgefaßten Absicht, diese irgendwie für sich\nzu verwerten. Bei der Beweiswürdigung zu diesem Fall ist\ngesagt, daß der Angeklagte dies hinterher auch getan, also die\nUhr für sich verwertet habe. Das Landgericht folgte damit\noffensichtlich - eine andere Erklärung ist jedenfalls nach den\nmitgeteilten Tatsachen nicht zu finden - der Einlasuung des\nAngeklagten zum Fall 9 (Tankstelle FW), in dem er sich\n\ndarauf berief, daß ihm der Angestellte der Tankstelle\n200.-- DM gegen die Verpfändung seines Mantols, seinco\nHutes und der bewußten Uhr geliehen habe. Es kann hiernach\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Einlassung des Angeklagten über die spätere Verwertung der Uhr durch Verpfändung an den Angestellten der Tankstelle die Uberzeugungsbildung|\nder Stirafkammer darüber beeinflußt hat, daß der Angeklagte\nvon vornherein darauf ausgegangen sei, die entliehene Uhr\nabsprachewidrig für sich zu verwerten.\n\nBei seinen Schuldfeststellungen im Falle 9 bezeichnet g\ndann jedoch das Landgericht die Einlassung des Angeklagten\n\nüber die Beschaffung von 200.-- DM durch Hingabe der angeblichen Pfänder als unwahr und geht im Anschluß an die Aussage\ndes Tankstellenangestellten davon aus, daß der Angeklagte die\n200.-- DM heimlich und eigenmächtig aus der Kasse der Tankstelle genommen und sich dann unter Zurücklassung von Mantcl,\nHut und Unr entfernt habe, ohne freilich eine Erklärung dafür\nzu geben oder überhaupt nur zu suchen, warum der Angeklagte\ndiese Gegenstände zurückließ. Jedenfalls sieht die Strafkammer\nnun auf cinmal einen Sachverhalt als erwiesen an, bei dem nicht\nmehr von einer (rechtsgeschäftlichen) Verwertung der Uhr gesprochen werden könnte. Darin liegt ein Widerspruch zu den\nFeststellungen im Falle 8. Das ist ein sachlicher Mangel,\n\nder nicht nur zur Aufhebung des Urteils im Falle 9, wo die\nBeweiswürdigung bereits in sich lückenhaft ist, sondern\n\nauch im Felle 8, damit aber zugleich in den mit dem Fallc 8\nals rechtliche Einheit gewerteten weiteren Fällen nötigt.\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf\nhingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen die Annahnc\n303, 315). Unrichtig ist es auch, daß das Landgericht im\nFalle 10 einen Betrugsversuch in Tateinheit mit Diebstahl an-\n\n=\n\nuw\n\ngenommen hat. Jedenfalls ist nach den Feststellungen davon\nauszugehen, daß der Angeklagte sich erst zur Wegnahme der\nUhren entschloß, nachdem die Geschäftsinhaberin es abgelehnt hatte, sie ihm kreditweise zu überlassen. Die Wegnahme war unter diesen Umständen eine neue selbständige !land-\n\nlung.\n\nDer Angeklagte wurde, wenn dies auch in den nur den\n§ 20 a StGB schlechthin anführenden Urteilsgründen nicht\nausdrücklich hervorgehoben ist, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs, 1 StGB verurteilt; das ergibt\nsich zwangsläufig aus den Vorstrafen. Hiernach war, da § 20 a\nAbs. 1 StGB die Strafschärfung auf Zuchthaus bis zu fünfzehn\nJahren zwingend vorschreibt, weder Raum für die Erörterung,\nob dem Angeklagten miliernde Unstände nach § 264 Abs. 2 StGB\nzuzubilligen seien, noch eine Einzelstrafe von nur 9 Monaten\nGefängnis für den nach den Ausführungen des Landgerichts\ngleichfalls als Symptomtat i.S. des § 20 a Abs. 1 StGB zu\nbeurteilenden Diebstahl im Falle 9 der Urteilsgründe zulässig. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht. Er\nkann auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt werden, da diese weder den Mangel gerügt noch\ndie allgemeine Sachrüge zum Strafausspruch erhoben hat.\nSollte das Landgericht den Angeklagten auf die neue Verhandlung wieder alo gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen und im Falle 9 - sei es wegen Diebstehls, sei e8 wegen\nBetrugs im Rückfall - schuldig sprechen, so wird es nunmehr\ndurch dic Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO gehindert sein,\nauf eine höhere Einzelstrafe als 9 Monate Gefängnio zu erkennen.\n\n3. In den Fällen 2, 4 und 6 der Urteilsgründe, in denen dus\nLandgericht den Angeklagten nicht als überführt ansieht,\n\nhätte es ausdrücklich auf Freispruch erkennen müssen, weil\n. der Eröffnungsbeschluß selbständige Handlungen annahm\n(vgl. RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 432 Nr. 29). Dies holt\nder Senat nach.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\ndie der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist unbegründet.\nDie Strafkammer hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil sie zu der Überzeugung gelangt ist,\ndaß ein Rückfall des Angeklagten nach Verbüßung der erkannten Strafe nicht wahrscheinlich sei. Unter diesen\nUmständen durfte sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das, was die\nStrafkaumer zur Begründung ihrer Überzeugung anführt, nicht\n\ntesondera stichhaltig ist. Es läßt jedoch keinen Verstoß gegen\nDenkgesetze und Erfahrungsregeln erkennen und ist mit Rechtsgründen um so weniger zu beanstanden, weil es für die Voraus-\n\nsicht, ob der Täter durch die Strafe gebessert werden kann\n\noder nicht, wesentlich auf den persönlichen Eindruck ankomnt,\n\nden der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung von dem\n\n%K »\n\n-6 -\nAngeklagten gewonnen hat und dessen rationale Umschreibung\nim allgemeinen nur schwer möglich ist.\n\nDr. Pectz Werner willms\n\nFischer Dr. Faller\n\na)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/1-str-628-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/1-str-628-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.781339+00:00"}}