{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-15_1_StR_569_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"1 StR 569/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 054\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Gerhard B EEE aus EEE, geboren\nam DB. ED ED ir 3: Kreis ErD (OB)\n\nwegen Parteiverrats uU.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nale beisitzende Richter,\n\nBundesanwalı ir.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter iD\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1959 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden ist,\n\ndb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle\nKEEMED 2 (B II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nc) im Xostenausspruch, soweit in den Fällen des Freispruchs\ndic dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nnicht der Staatskasse auferlegt worden sind.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\n-2-\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revisior wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats\nin zwei Fällen zu einer Geldstrafe und zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im übrigen hat\n\nes ihn freigesprochen.\n\nMit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Parteiverrat im Falle KW ı (B I der Urteilsgründo):\n\nDer Angeklagte hatte als Prozeßbevollmächtigter der\nFrau Ursula KB in ED an 16. Januar 1954 Scheidungsklage gegen ihren Ehemann Ernst KW eingereicht.\nZur Begründung der Klage hatte er u.a. angeführt:\n\n“Auch noch vor dem letzten ehelichen Verkehr wollte der\nBeklagte die Klägerin zwingen, ihre Frucht abzutöten,\n\nEu handelte sich um das zweite Kind Christiane, das dann\n\nam 9. ED 1952 geboren ist. Der Beklagte hat die\nKlägerin unter Schlägen, Beschimpfungen etc. zur Abtötung\nder Frucht zwingen wollen .o.o. .\"\n\nDa sich die Eheleute KEEP versöhnten, nahm üer Angeklagte\n\ndie Klage zurück. Inzwischen hatte jedoch die Staatsanwaltschaft,\n\nder die Klageschrift vom Gericht zugeleitet worden war, gegen\nErnst KB ein Ermittliungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung eingeleitet. In diesem Verfanren\nwurde der Angeklagte für Ernst I] tätig, womit die Ehefrau einverstanden war. In einem an die Staatsanwaltschaft\ngerichteten Schreiben bat er unter Vorlage einer Vollmacht\ndes Beschuldigten um Einstellung des Verfahrens und führte\nU.8. aus:\n\nu\n\n\"Nur der Ordnung halber teile ich mit, daß die Beschuldigungen bestritten werden, daß Herr Ernst KB sowon1 vor\nder Polizei als auch vor dem Gericht keine Aussage machen\nwird und daß auch Frau Ursula KEEP vor sämtlichen Behörden von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch\nmacht. Ich bin bevollmächtigt, in ihrem Namen dieses zu\nerklären.\"\n\nDas Verfahren wurde hierauf eingestellt.\n\nDice Strafkamner erblickt in der Übernahme der Verteidigu® “\ndcs Ernst KB in Ermittiungsverfahren mit Recht ein Vergehen nach § 356 StGB.\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in dem Scheidungsprozeß einerseits und dem Ermittlungsverfahren gegen den Ehcmann FÜ andererseits \"dieselbe Rechtssache\" im Sinne\njenor Strafbestimmung gesehen. Unter derselben Rechtssache\nist zu verstehen derselbe Streitstoff, auch wenn er in verschiedenen Verfahren verhandelt wird (BGH in NJW 1953, 430\nNr. 16). Es genügt, daß sich der zugrunde liegende Sachverhalt\n- soweit verechiedene Verfahren in Frage kommen - auch nur\nteilweise deckt (Schönke-Schröder Anm. III 1 Abs. 2 zu § 356 UIK©\nStGB). Das war hier der Fall. Das dem Ermittlungsverfahren zugrunde licgende Verhalten des Ehemannes KEEP var von seiner\nFrau in der Scheidungsklage als Eheverfehlung geltend gemacht\nworden. Die Verschiedenheit der beiden Verfahren und ihres\nZieles schließt es nicht aus, daß sie dieselbe Rechtssache\nbetrafen.\n\nDer Begriff der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB\nerhält, sowcit Rechtsanwälte in Frage kommen, seinen Inhalt\nAurch die entsprechenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnungen:\nZur Tatzeit galt am Tatort die in der amerikanischen Besatzungs-\n\nPr“\n\nzone erlassene Rechtsanrıaltsordnung 1946 (für Bayern! BayGVBl\n1946, 371 := BayBS III S. 45). § 31 Nr. 2 dieser RAO bestimmte\n- gleichlautend mit der früheren ReichsRA0 -, daß der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen habe, wenn sic von\nihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei\n\nim enigegengesetzten Interesse gewährt worden ist. Der jetzt\ngeltende § 45 Nr. 2 der BundesRAO hat hierzu keine sachliche\n\nÄnderung gebracht.\n\nPflichtwidrig handelt aleo der Rechtsanwalt, der für\neine Partei tätig wirä, obwohl er in derselben Rechtssache\nbercits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse\ngedient hat. Die Ansicht der Strafkammer, daß in diesem\nSinne der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Deß im Scheidungsverfahren\nzwischen den Eheleuten KW entgegengesetzte Interessen\nbestanden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Scheidungsverfahren war zwar durch die Zurücknahme der Xlage erledigt; die Treupflicht des Angeklagten gegenüber seiner\ndemaligen Partei dauerte jedoch fort (BGHSt 4, 80, 83 und\ndie dort angeführten!Entscheidungen des Reichsgerichts).\n\nEr durfte also auch später nicht im entgegengesetzten Interesse für die Gegenpartei, nämlich den Ehemann, in derselben Sache tätig werden, also auch nicht in den Strafverfahren, das sich auf einen geltendgemachten Scheidungsgrund\nbezog. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Zhefrau\nein Interesse an der Bestrafung des Angeklagten hatte oder\nnicht. Da sie sich mit ihrem Manne versöhnt hatte, war ihr\nsicherlich daran gelegen, daß kein Strafverfahren gegen\nihn durchgeführt unä damit möglicherweise der eheliche\nFriede wieder gestört wurde. Daß im Strafverfahren kein\nIntereasengegensatz zwischen den Eheleuten KB bestand,\nschließt aber die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht\naus; denn er hatte bereits vorher die Ehefrau im entgegengesetzten Interesse im Scheidungsverfahren vertreten.\n\nDas Reichsgericht hat zwar in R6St 71, 231, 236 ausgesprochen, daß der Widerstreit der Interossen zur Zeit der Tat\nvorliegen müsse. Damit sollte aber ersichtlich nur die\nMeinung abgelehnt werden, es genüge die bloße Möglichkeit,\ndaß später ein Interessengegensatz entstshen könne. Die\nMöglichkeit neuer ehelicher Zwistigkeiten würde allerdings\nhiernach im vorliegenden Fall zur Begründung der Pflichtwidrigkeit nicht ausreichen. Hier war aber der Rechtsanwalt im\nuntgegengesetzten Interesse bereits in der Vergangenheit für\ndie andere Partei tätig gewesen. 6\n\nDaß der Angeklagte für den beschuldigten Ehemann im\nErmittlungsverfahren nicht tätig werden durfte, ergibt\nsich auch aus dem Sinn und Zweck der angeführten standesrechtlichen Vorschrift. Sie will nicht nur die Treue des\nAnwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleisten, sondern\nauch das Ansehen des Anwaltsstandes schützen (RGSt 49. 344;\n71, 253). Es gereicht aber dem Ansehen des Anwalts und\nseines Standes zum Nachteil, wenn er, wie es im vorliegenden\nFalle geschehen ist, in dem einen Verfahren namens einer Partci\neheliche Verfehlungen behauptet, in dem anderen Verfahren jedoch namens der Gegenpartei diese Verfchlungen bestreitet.\nEs ist daher für don äußeren Tatbestand des Vergehens\ngegen § 356 StGB nicht wesentlich, daß die andere Partei nit\nder Beratung oder Vertretung der Gegenpartei einverstanden\nist (R6St 71, 253; BGHSt 4, 80, 82, 83). Es ist deshalb\nauch bedeutungslos, aus welchem Grunde das Einverständnis\nerteilt ist, etwa weil ein Interessengegensatz von der Ur-\n\nsprünglichen Partei nicht mehr für gegeben erachtet wird\n(vgl. den Fall in BGHSt 3, 400).\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagt®\nalle Umstände gekannt, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit\nscines Handelns ergab. Er hat aber geglaubt, die Verteidigung\n\nr%\n\ndes Ehemannes KEEP übernehmen zu dürfen, weil die Ehefrau\ndamit einverstanden war. Die Ansicht der Strafkammer, daß\nhierin cin Verbotsirrtum liege und daß dioser für den Angeklagten nicht entschuldbar sei, ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden (vgl. BGHSt 3, 400).\n\nAuch im Strafausspruch läßt das Urteil insoweit keinen\n\nRechtsirrtum erkennen.\n\nII. Parteiverrat_ im Falle KW 2 (B II der Urteilsgründe):\n\nMit der Übernahme der Verteidigung des Ehemannes Ki\nbegab sich der Angeklagte der Möglichkeit, ohne Verstoß\ngegen seine Standespflicht die Ehefrau KB in einem\nRechtsstreit zu vertreten, in dem der den Gegenstand des\nStrafverfanrens bildende Sachverhalt von Bedeutung sein konntc»\nDes war aber in jedem Scheidungsprozeß der Fall. Denn der\nschon in der ersten Scheidungsklage erhobene Vorwurf konnte\nauch in einem künftigen Scheidungsstreit erheblich sein.\nauch wenn die Verfohlung verziehen war (0. BGHSt 9, 341, 345}.\n\nEskann hierbei keine Rolle spielen, daß die Verteidigung\ndes Eherannes KW durch den Angeklagten pflichtwidrig\nwar. Denn dies ändert richts daran, daß er für ihn \"in dersclben Rechtssache\" beruflich tätig geworden war. Anders\nwäre es nur zu beurteilen, wenn der Angeklagte währond eines\nschwobenden Rechtsstreits vorübergehend auch für die Gcegenpartci tätig geworden wäre. Hier käme nur e in Vergehen\n- durch das Tätigwerden für die Gegenpartei - in Betracht,\nwährend in der Fortsetzung der Vertretung für die ursprüngliche Partei kein standeswiäriges oder strafbarcs Verhalten\nläge. Im vorliegenden Falle waren eber der erste Scheidungsrechtsstreit und die Verteidigung des Ehemannres KB seit\nlängerem abgeschlossen, als der Angeklagte von neuem Schei-\n\ndungsklage für die Ehefrau KM erhob und darin den Vorwurf wiederholte, der schon Gegenstand der ersten Scheidungsklage und des Ermittlungsverfahrens gewesen war. Es handelte\nsich um dio Übernahme der Durchführung eines neuen Auftrages,\nalso um eine selbständige Handlung.\n\nDie Strafkammer hat daher auch in der Übernahme der\nVertretung der Ehefrau im zweiten Scheidungsprozeß mit\nRecht die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des § 356\nStGB in Verbindung mit § 31 Nr. 2 RAO 1946 gefunden. Insoweit\n\nerhebt die Revision gegen das Urteil des Landgerichts auch „n\n\nkeine Einwendungen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte erst im\nTermin vom 20.Dezember 1955 erkannt, daß er für den Ehcmann KB im Ermittlungsverfahren tätig geworden war und\ndaß dies dieselbe Rechtssache betraf. Er ist trotzdem für\ndic Ehefrau K@WEB in diesem Termin aufgetreten und hat gcglaubt, durch das Fallenlassen des den Gegenstand des früheren\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bildenden Scheidungsgrundes die Ehefrau de ) weiterhin im Prozeß vertreten\nzu dürfen. Darin irrte er; denn darauf, daß derselbe Vorwurf\nvon neuem erhoben wurde, kam es nicht an. EB genügtc, daß die\ndarin enthaltene Behauptung einer Eheverfehlung im neuen Schei\ndungsverfahren überhaupt von Erheblichkeit sein konnte. Dic\nVerfehlung war aber, auch wenn sie verzichen war, jedenfalls\nfür die Schuldfeststellung nicht ohne Bedeutung. Dadurch, daß\ner sie nicht mehr geltend machte, schwächte er die Stellung\nseiner Auftraggeberin. Gerade hieraus ergibt sich, daß ein\nInteressongegensatz weiterhin bestand.\n\nOb der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, über die\nPflichtwidrigkeit scines Handelns geirrt hat, ist allerdings\nzweifelhaft. Eine Pflichtwidrigkeit liegt darin, daß der\n\n-9-\n\nRechtsanwalt beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse\ndient. Das entgegengesetzte Interesse bestand hier nach wie\nvor und es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich\ndessen nicht bewußt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er aber jedenfalls geglaubt, daß er nach der Ausklammerung des Scheidungsgrundes, der Gegenstand des Ermittlungsverfuhrens gewosen war, die Klägerin weiterhin vertreten dürfe.\nAuch damit hat er nicht über einen Tatumstand im Sinne des\n\n§ 59 StGB, sondern über das Verbotensein seines Tuns geirrt.\nEin Verbotsirrtum würde allerdings auch dann vorliegen, wenn\nder Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, cin entgegenotehendes Interesse deshalb verneint hätte, weil er den entsprechenden Rechtsbegriff zu eng auslegte (vgl. BGHSt 5, 301, 311;\n\n9, 341, 347).\n\nDie Ansicht der Strafkammer, daß sich der Angeklagte\nin einem Verbotsirrtum befunden habe, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Schluß des Landgerichtces,\ndaß der Irrtum vermeidbar war, also nicht entschuldigt werden\nkönne, begegnet keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDer Strafausspruch kann in diosem Punkte jedoch nicht bcestehenbleiben. Als strafschärfend hat das Landgericht angesehen, daß der Angeklagte den Umstand, daß er erst während\neines Termins des Interosscngegensatzes gewahr wurde,\nzum mindesten leichtfertig herbeigeführt habe, indem er ohne\nnähere Vorbereitung, insbesondere obne vorher den vorlicgendenSchriftsatz der Gegenpartei zu lesen, zu diesem\nTermin gekommen sei. Der Tatbostand des § 356 StGB erfordert jedoch Vorsatz. Daß der Angeklagte vor dem Termin\nnicht erkannt hat, daß er den Ehemann KB im entgegengesetzten Interesse bercits vertreten hatte, mag zwar auf\neiner Pflichtwidrigkeit beruhen. Insoweit ist er aber nicht\n\n- 10 -\n\nnach § 356 StGB verantwortlich. Hätte die Strafkammer den\nUmstand, daß der Angeklagte den Interossengegensatz vor dem\nTermin nicht erkannt hatte und nun plötzlich in der mündlichen Verhandlung in eine schwicrige Lage geraten war, nur\nals nicht besonders strafmildernd erachtet, weil er dieve\n\nLage schuldhaft scolbst herbeigeführt hatte, so wäre dies\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat aber\ndiesen Umstand als strafschärfend berücksichtigt, was darauf\nhinausläuft, daß der Angeklagte auch für das fahrlässige Nichterkennen von Tatbestandsmerkmalen bestraft wird. Das entspricht\nnicht dem Gesetz. Das Urteil ist daher insoweit im Strafaus- _\nspruch aufzuheben.\n\nIII. Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung:\n\nDie Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Die Strafkammer sieht die Leichtfertigkeit darin, daß der Angeklagte\nim Schreiben vom 15. Oktober 1955 an die Staatosanwaltschaft behauptete, os seien Br keine Quittungen ausgestellt worden, ohne daß er vorher scine Quittungsblöcke durchgesehen\nhatte. Der Angeklagte hatte aber wiederholt seine Handakten\nauf entsprechende Bescheinigungen und Quittungen aurchgesehon.\nZur Durchsicht auch der Quittungsblöcke wäre er allerdings\nverpflichtet gewesen, vonn Umstände vorlagen, dic ihn\ndiesc Durchsicht, wie die Strafkammer meint, geradezu aufgedrängt hätten. Solche sind jedoch aus den Feststellungen nicht\nersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat an anderer Stelle (Blatt 5 des Urteils:\nfestgestellt, daß Quittungen über eingehende Barzahlungen erteilt wurden und hiervon eine Durchschrift im Quittungsblock\nverblieb. Darüber, daß Quittungen auch für die Bank- und Postschecküberweisungen wenigstens hin und wieder erteilt zu werden\n\n4\n\ner\n\n- 11 -\n\npflegten, und daß der Angeklagte dios wußte, ergibt sich\n\naus den Feststellungen nichts. Es ist daher nicht ausgeschloosen, daß es sich bei der dem Brilb für eine Banküberweisung erteilten Quittung um eine cinmalige Ausnahme\ngehandelt hat. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei der Unterzeichnung der fraglichen Quittung\n\nvon ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung für Br keine\nKonntnis genommen hat. Er konnte sich daher auch opäter\nnicht an gie erinnern. Aus den Handakten ergab sich kein\nHinweis für eine dem Br erteilte Quittung, da Brückner alle Zahlungen durch Bank- oder Postschecküberweisung\ngeleistet hatte. Es konnte im Gegenteil aus ihnen entnommen\nwerden, daß DrB zwar cine Quittung für die gesamten\n\nim Jahre 1953 in der Ehescheidungssache geleisteten Zahlungen\nverlangt hatte, aus der hervorgehen sollte, daß dic Zahlungen\nfür geschäftliche Beratungen geleistet worden scien, daß aber\nder Angeklagte die Ausptellung oiner solchen Quittung abgelehnt\nhatte. Das konnte den Angeklagten in seiner Ansicht, daß er\nkeine \"falsche\" Quittung oder Bescheinigung ausgestellt hatte,\nnoch mehr bestärken. Im Vernehmungstermin vom 13. Juli 1955\nwar ihm vorgehalten worden, daß Br@iEB behaupte, der Angeklagte habe ihm zugesichert, für den Restbetrag der Schuld\naus dem Scheidungsprozoß eine Quittung auszustellen,\n\ndie so gehalten nei, daß das Finanzamt auf eine geschäftliche Rechtsberatung schließen könne (S. 46 des Urteils).\n\nDer von ihm selbet in den Handakten angebrachte Vermerk\n\"kommt nicht in Frage\" hinsichtlich des Verlangens des\nDr@B, ihn eine Gesamtquittung mit entsprechendem Inhalt zu erteilen, spruch auch gegen ein solches Versprechen\nund seine Erfüllung. Daß etwa dem Angeklagten bei seiner\nVernehmung nähere Angaben über Zeit und Betrag einer angeblich erteilten Quittung gemacht wurden, ergibt sich aus\n\nden Feststellungen nicht. Wäre das der Fall gewesen, SO\n\nwärc es allerdings nahegelegen, auch die vorhandenen\n\nQuittungsblöcke auf eine entsprechende Abschrift durchzusehen und dem Angeklagten müßte dio Unterlassung zum\nVorwurf gemacht werden, wenn er ohne Durchsicht der Quittungsblöcke gegen Br@iiB von neuem den Vorwurf der Verleumdung\nerhob.\n\nDio bisherigen Feststellungen reichen hiernach nicht aus,\num dem Angeklagten Leichtfertigkeit, die nach RGSt 71, 34, 37;\n174, 176 grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, nachweisen\nzu können. .\nU 1672\nDie Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ist daher\naufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuvorweisen.\n\nDer Strafausspruch im Falle KB I wird durch die\nAufhebung nicht berührt.\n\n-IV. Zum Kostenausspruch:\n\nDie Revision rügt ferner, daß die Strafkaumer die dom\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auulagen, soweit cr\nfreigesprochen wurde, nicht der Staatskasse auferlegt hat. _ IK\nAuch insoweit ist die Revision begründet.\n\nDie Urteilsgründe lasser nicht ersehen, daß die Strafkammer geprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denel\ndie Auslagen des Angeklagten der Staatskassce auferlegt werden\nkönnen oder müssen. Der Senat ist nach den Umständen rechtlich\nnicht in der Lage, die dem Tatrichter obliegende Prüfung\n- auch abgeschen von der ihm allein zustehenden Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 1 S. 1 StPO - nachzuholen.\n\ny%\n\nDas Urtoil ist daher auch insoweit aufzuheben und die\nSache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisens\n\nDr. Peetz Bundesrichter Werner ist willms\ninfolge Jrlaubs ortuabwesend und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Poetz\nFischer Dr. Faller\n\nO","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/1-str-569-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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