{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-14_1_StR_286_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-14","aktenzeichen":"1 StR 286/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 Str 286/69\n\n1 St 2 e on 061\n\nTm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich M “US\n\"EEE ih cn ar GE 1927 in ki\n\n„ezeindo ü .„ LArs. N Opf., zur Zeit in\ndieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.&,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvca 20. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nEundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter lLischer\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Zecht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Lanogerichts Kkegensburg vom 14. März 1960\nwird verworfen.\n\nLie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse-\n\nVon Rechts wegen\n\nMit Urteil vom 17. November 1958 verurteilte das Lendgericht den »ngeklagten wegen vewaltunzucht und Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer besamtstrafe von drei\nJahren und drei Wonaten Gelängnis, Die hevision des Anuze-Klasten gegen dieses Urteil wurde vom Senat'am 28, April 1959\nverworfen. Dagegen führte die dKevision der Staatsanwaltschaft\nzur „aulhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit das Landgericht nicht auf Unterbringung des Angexlagten in einer Heil- oder FPflegeanstalt erkannt hatie,\nuch auf die neue Verhandlung hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt, bs hai im Gegensatz zu seinem ersten\nUrteil nunnehr Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des\n3) 51 Abs. 2 StüB bei dem Angeklagten gegeben sind, urd hält\nsußerdem die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 42 % StGB\nauch deshalb Zür nicht zulässig, weil es selbst bei Annanme\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an der Rückfall-\n„ahrscheinlichkeit fehle. Hiergegen richtet sich die vom\n4\n\nwcncralbundesanwalt vertretene Kevision der Staatsanwaltschaft.\n\nTas Nechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Senat läßt es dahingestelit, ob stichhaltig ist,\nwas die kevision im einzelnen zur Frage der erheblich ver-Zinderten Zurechnungsfähiskeit an prozeß- und sachlichrechtlichen Sedenken vorbrinst (zur frage, ob das Landgericht iaso-\n{irn überhaupt neue, vom früheren Urteil abweichende Feststellungen treffen durfte vgl. einerseits RGSt 69, 12; 72, 353,\n355; andererseits BEuH Li Ar. 30 zu } 23 StGB); denn die angcefochtene Entscheidung wird in ihren Ergebnis auf jeden\nZall von der Hilfserwägung getragen. Im einzelnen ist dazu\nfolgendes zu sagen:\n\n1. Werfahrensbeschwerde.\n\nLie küge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO, den\ndie Revision darin erblickt, daß das Landgericht in seinen\nzweiten Urteil das \"Schlüsselerlebnis\" des Angeklagten nicht\nnochnals im einzelnen schilderte, sondern sich insoweit mil\neiner Verweisung auf sein erstes, hinsichtlich der Bestraluns\nrechtskräftiges Urteil begnügte, ist unbegründet. Die urundcätze für die Unzulässigkeit einer Bezugnahme auf andere Urweile (vel. RGSt 4, 367; 30, 143) können in dieser Strenge\nnicht gelten, wenn es sich um zwei im selben Verfahren ergangene, einander ergärzende Urteile handelt und die Bezugnakne Feststellungen betrifft, die von der teilweisen Aufhebung der Feststellungen des ersten Urteils nicht berührt\nwurden (vgl. Rü DJ 38, il92).\n\n„cs ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht\nhindern konnte, bei seiner Entscheidung die Aussage des Anstalispfarrers Fl iiber das Verhalten des Angeklagten\nin der Strafhaft zu berücksichtigen und die'ser Bekundung wegen\nder psychiatrischen Vorbildung dieses sachverständigen Zeugen,\ndie ausärücklich hervorgehoben und damit, für das Revisions-\n;ericht bindend, festgestellt wird, neben dem butachten des\nSachverständigen Dr. Ziehen Bedeutung beizulegen; denn die\nStrolkanzer hielt sich damit im Rahmen freier tatrichterlicnher\nZeveiswürdigung, vie auch bei typischen Sachverständigerfrasen keineswegs auf einen Ausschnitt der Beweiseufnahme, nänlich die uutschten der Sachverständigen, beschränkt ist.\nson’ern auch hier aus dem Inbegriff der Verhandlung zu\nschöpfen hat.\n\nng |\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten des\nuchverstindigen Dr. Ziehen festgestellt, daß dem Angeklagt:ö\n\noie Zusammenhänge seines Geschlechtsverhaltens mit seinen\nSchlüsseleriebnis in der Kindheit und seiner organischen\n„bnoraität im vuchirn erst im gegenwärtigen Verfehren zum\nbewaßtsein gekommen scien- Kraft dieser Erkenntnis aabe ur\nnunnehr die Nöglichkeit, diesen befahren eftgegenzuwirken-\n„r sei dazu auch willensmäßig in der Lage und entsprechend\nbemüht. Die schon bis jetzt nachhaltige Wirkung der Haft\nwerde voraussichtlich in der weiteren »trafzeit noch verstärkt werden. &s sei deshalb nicht wahrscheinlich, daß der\nAngeklagte nach seiner Entlassung erneut Sexualverbrechen\nbegenc.\n\nDiese feststellungen und Folgerungen sind frei von\n„3dersprüchen und rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht\nveriißt dic hevision nähere Darlegungen dazu, welche Möglichkeiten der angsexlagte nunmehr habe, der Gefahr erneuter Stral-\n{älligkeit entgegenzuwirken, Denn der Sinn der Ausführungen\ndes Landgerichts war ersichtlich der, daß äer Angeklagte ais\nin urunde sozial gerichtete Natur gerade dank der verstandesmüßisen Einsicht in äie psychologischen und erlebnismäßigen\nvrundlagen seines perversen Hanges und kraft seines Willens\nwiver den »inäruck Ger Haft in der Lage sein weräc, Giesen abarvisen Neigungen künfiig wit Erfolg zu widerstehen. Duß die\nsuihellung der Hintergründe und ihre rationale Erfassung die\nuberwindung gefährlicher Neigungen wesentlich fördern kann,\nivv wissenschaftlich anerkannt,\n\nDer Senat übersieht nicht, daß die ungewöhnlich brutalen\nund abstoßenden Taten des Angeklagten es geradezu gebieterisch\nnahelegten, alle Möglichkeiten zum Schutz der Allgemeinheit\nvor weiteren Ausschreitungen dieser Art auszuschöpfen, Er\nsicht eich jedoch außerstande, dort einzugreifen, wo der Nat-.\n\nnn.\n\nüings auch die volle Verantwortung für die Zukunft zu trugen\n\nhat.\n\nSeibert willms Hübner\n\nFischer Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-14/1-str-286-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-14/1-str-286-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.729656+00:00"}}