{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-14_1_StR_275_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-14","aktenzeichen":"1 StR 275/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 026\n\n3_StR 275/60\n\n——\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sandstrahler Heinz 5 CE © us SED.\nLenökrois EEE zehoren 2 ER 1522 in N:\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5: Juli 1960, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho fin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rovision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.März 1960, soweit\n\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben\n\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nid\ni\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Meineids eröffnet worden war, unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässigen Falscheides in zwei Fällen\nzur Gesamtsirafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, hat Kkriolg.\n\n“auf die Verfahrensrügen, die größtenteils eng nit dcr\nSachrüge zusammenhängen, braucht nicht eingegangen zu werden,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\nDer Angeklagte ist in einem Strafverfahren wegen Betrugs, das\n\nsich gegen seinen früheren Arbeitgeber, den Gebraucktwasenhändler willi St richtete, ferner in dem Rechtsstreit\nSt :/:- SCHE wegen Forderung eidlich als Zeuge vernommen\nworden. Er hat dabei u.a, ausgesagt, daß er bei den Verkaufs:\nvorhandlungen, die St nit SED über den Verkauf einer\n\"Isetta\" führte, zeitweise anwesend gewesen sei und daß\n\ner dabei gehört habe, wie bei den Verhandlungen als Baujahr\ndes Kraftfahrzeuges 1956 genannt worden sei, Auch er selbst\nhabe auf Verlangen Stgg9s als Baujahr das Jahr 1956 genannt.\n\nDiese Bekundungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer unwahr. Diese sah sich jedoch \"nicht in der Lage, bei\ndem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln anzunehmen\", Sie bemerkt abschließend:\n\nDen Angeklagten ist deshalb, wenn auch gewisse Vcrdachtsmomente für Vorsatz und eine bewußte Beteiligung\ndes Zeugen St sprechen, aus dem Grundsatz \"im Zuceifol\nfür den Angeklagten\" nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit\n\nzu machen, da er bei seinen Bekundungen und dem Beschwören\n\n3 -\n\ndie nötige Sorgfalt im vernünftigen Überlegen, die ihm\nnach scinen persönlichen Fähigkeiten zuzumuten ist,\naus gröblicher Leichtfertigkeit außer Acht gelassen\nhat.\n\nDiese Schlußfeststellung steht einerseits mit anderen Feststellungen, die die Strafkammer zur Person des Angeklagten getroffen hat, nicht im Einklang. Sie ist auch nicht mit Tatsachen belegt.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte unsicher und\nwenig gewandt, seine Denkweise ist unklar. \"Er ist der Typ cines\ngeistig wenig beweglichen Menschen, der sich von Dritien, ohne\nes bewust zu werden, leicht eine andere Meinung oder Darstellungsart aufdrängen läßt.\" Die Strafkammer hält es daher zum\nnindetsten für möglich, daß der Angeklagte \"der Darstellung\ndes Zeugen St über die Geschehnisse beim Kauf der Isetta\nirrtümlich erlegen\"sei und deshalb als Zeuge unwahre Aussagen\ngemacht unä beschworen habe.\n\nDie Strafkammer geht also davon aus, daß der Angeklagte,\nvon St Peeinflußt, ein falsches Erinnerungsbild über dic\nfraglichen Geschehnisse hatte und daß seine Zeugenaussage diesem krinnerungsbilä entsprach. Fahrlässig handelte der Angeklagte;\nwenn er die Unrichtigkeit dieses Erinnerungsbildes hätte erkennen können und müssen. Dazu genügt es nicht, daß er sorgfältiges und vernünftiges Überlegen, wozu er gewiß verpflichtet war:\naußer acht gelassen hat. Es muß hinzukommen, daß er bei gehöri.-\nger Anstrengung seiner geistigen Kräfte die Unrichtigkeit scincs\nErinnerungsbildes., erkannt hätte (RGSt 42, 237; 63, 372). Es\nreicht auch nicht aus, daß er etwa zu dem Zeitpunkt, als Sturm\nihm seine Darstellung \"aufdrängte\", bei gchöriger Überlegung\nderen Unrichtigkeit hätie erkennen können. Es kommt vielmchr\nauf den Zeitpunkt der Eidesleistung an. Die Strafkamner gibt\n\nnicht an, auf welche Weise der Angeklagte das inzwischen\nmöglicherweise fest eingewurzelte falsche Erinnerungsbilä\n\nhätte berichtigen können. Bloße Willensanstrengung reicht hierzu gewöhnlich nicht aus (RGSt 57, 234, Entscheidung les Senats\nvom 17, November 1953, 1 StR 516/53). Das gilt für den Angeklugten unsomehr, als es sich bei ihm, wie die Strafkammer feytstellt,\num einen Menschen von kaum mittolmäßiger Verstandeskrıft handelt,\nder sich aus seiner unklaren Denkweise bei seinen Bekundungen\n\"Ges tatsächlichen Inhalts seiner Angaben nie vollkommen vewußt\nist\". Die Feststellungen reichen hiernach für die Arnahne fahrläsgiger Eidesverletzung nicht aus. Wieso der Angeklagte \"gröblich\nleichtfsrtig\" gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.\n\nUnzureichenä sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung.\nDie Strafkammer führt hierzu nur aus, es sei berücksichtigt\nvorden, daß der Angeklagte nicht vorbestraft und seine sonstige\nLebensführung untadelig gewesen sei. Im übrigen 1äßt das Urteil\njede Würdigung der. Tat unä der Tatfolgen vermissen. Da kuince\nErschwerungsgründe angegeben sind, sind die Einzelstrafen von\nje sechs Monaten Gefängnis (bei einer Höchststrafe von einem\nJahr Gefängnis) nicht hinreichend begründet. Die formelhafte\nWendung \"bei Abwägung aller Umstände\" läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, da3 den Einzelstrafen unzulässige Strafschärfungsgründe zugrunde liegen, insbesondere etwa der Verdacht\nvorsätzlicher Eidesverletzung bei der Strafbemessung eine Rolle\ngespielt hat (vgl. BGHSt 4, 340, 344).\n\nRechtlich zu beanstanden sind ferner die Gründe, mit denen.\ndie Strafkamner die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, Die\nStrafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sich künftig\nwohl verhalten wird. Sie meint aber, daß das Öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB »\nDice Gründe, die sie hierzu anführt, sind jedoch ganz allgemeiner\nArt, sie würden für jede Eidesverletzung zutreffen und laufen\n\n}\n\\n\n1\n\ndarauf hinaus, daß für das Vergehen des fahrlässigen Falscheides\nin keinem Fall Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden\ndürfe. Es ist aber mit dem Gesetz nicht vereinbar, daß für bestimmte Straftaten schlechthin ohne Prüfung des Einzelfullces\n\ndie Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen wird (vgl. BGHSt 6, 125, 126).\n\nDas angefochtene Urteil mußösher in vollem Umfange mit\nden Feststeliungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nDr. Peetz \" Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-14/1-str-275-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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