{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-10_1_StR_299_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-10","aktenzeichen":"1 StR 299/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 020\n\nu nu remaen w ae haar meer was\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Rentnerin Klara F geborene P )\naus AB, geboren am 1898 in G 08, 2.2t.\nin Untersuchungshaft. \\ ‘\n\n2.) dio Hausfrau Gerda geborene \"aus\n\nKreis 3 ,„ geboren am 1931\ninG 05,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19, Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Klara TED virä das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1960, sovreit es sic betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIhre weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Revision der Angeklagten Gerda BB wird verworfen.\nSie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Klara Fb als\n\ngefährliche Gewohnheitsverbrecherin wogen gemcinschaftlichen\n\nfortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einen Jahr und drei\nMonaten Zuchthaus, die Angeklagte Gerda BB vcgen gemeinschafilich begangenen fortgesetizten Diebstahls zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es beide Angeklagte freigesprochen,\n\nBeide Angeklagte haben - die Angeklagte Gerda DEE\nbeschränkt auf den Strafausspruch - Revision eingelegt.\nNur die Revision der Angeklagten Klara TW hat zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Klara Tww:\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\nDie Rüge, daßder Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt worden sei, entspricht nicht\ndcr Pormvorschrift des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO; denn die\nRevision gibt nicht an, mit welcher Begründung der Antrag\nubgelchnt wurde. Der Senat kann daher nicht an Hand der\nRevisionsschrift nachprüfen, ob der Antrag zu Unrecht abgelehnt worden ist (vel. BGHST 3, 213).\n\nMit der Nichtanhörung eines Sachverständigen verletzte\ndie Strafkammer nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs®2\nStPO), de sie auf Grund eigener Sachkenntnis zu der Überzeugung gelangt war, daß die Art der Verbindung der armelschürze mit dem Rock nicht mehr genau festzustellen sei.\n\nDie Strafkammer hält u.a. die Möglichkeit für gegeben,\ndaß die Beschwerdeführerin über ihrer Kleiderschürze - unter\nihrem Mantel - einen Güricl getragen habe, so daß der obere\nTeil der Schürze als Tasche benutzt werden konnte. Die\nRevision rügt, daß der Angeklagten nicht Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht nachprüfen, ob in der Hauptverhandlung jene Möglichkeit nicht zur Sprache gebracht worden\nist,\n\n2.) Die_Sachrüge:\n\na) Der Schuldspruch weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nDaß alle Diebstähle - wie geplant - in der Weise ausgeführt wurden, daß die eine Angeklagte das Diebesgut an sich\nnahm, während die andere Aufpasserdienste leistete, hat die\nStrafkammer nicht festgestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt ,.\ndaß sick die Tatbeiträge der beiden Angeklagten im einzelnen\nnicht gerau abgtenzen lassen. Für die Mittäterschaft der\nAngeklagten FEB würde es im übrigen, soweit sie nicht\n3clbst die Sachen weggenommen hat, genügen, daß sie bei\nder Tat zugegen war und durch ihre Anwesenheit wissentlich\nden Täterwillen der Mitangeklagten De stärktc. Daß\nsie die Diebstähle als eigene wollte und auch ein eigenes\nInteresse an der Ausführung hatte, hat die Strafkammer bedenkenfrei festgestellt.\n\nAuf S. 14 des Urteils bomerkt die Strafkammer, das\ngiläaubwürdäige Geständnis der Angeklagten FW; das sie\nder Polizei gegenüber zunächst abgelegt hatte, decke sich\n\nmit den am gleichen Abend von Gerda HB zcemachten Angaben. Auf S. 11 des Urteils wird jedoch festgestellt, daß\nüicese bei ihrer ersten polizeilichen Vernchmung die Diebstähle in Abrede gestellt und erklärt habe, im den Geschäfven nichts mitgenommen und auch nicht gewußt zu haben, daß\nihre Mutter die sichergestellten Gegenstände an sich genonmen habe. Wie sich diese Angaben mit dem ursprünglichen Geständnis der Angeklagten FB decken sollen, ist nicht\nersichtlich. Der Widerspruch gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Denn es handelt sich bei der Bemerkung\n\nauf 5. 14 nur um eine zusätzliche Erwägung, auf der das\nUrteil nicht beruht. Das ergibt sich schon aus der einleitenden Bemerkung: \"Wenn es aber noch eines Beweises für\n\ndie Mittäterschaft der Angeklagten FEB veiarf ....\".\n\nIm übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, die hierzu\nnicht weiter ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.\n\nb} Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nZwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 20 a StGB bedenkenfrei festgestellt. Auch\ndic Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch\nsind überwiegend unbegründet:\n\nWenn die Strafkammer ausführt, daß die Angeklagte in\ngefährlicher und raffinierter Weise vorgegangen sei, \"so\ndaß sie oft unentdeckt geblieben sei\", so will sie offensichtlich nicht die Vermutung, daß die Angeklagte noch\nmehr Diebstähle, als abgeurteilt wurden, begangen habe,\nals strafschärfend heranziehen, sondern lediglich auf die\nGefährlichkeit der Angeklagten hinweisen, deren Ladendiebstähle auch in den vorliegenden Fällen von den Eigentümern\n\noder Verkäufern nicht bemerkt wurden, Wenn die Strafkammer\nweiter ausführt, daß die Angeklagte keine Rechtfertigung für\nihre Diebstähle anführen könne, so will sie damit nur sagen,\ndaß Rechtfertigungsgründe nicht zu finden seier., Mit dem\n\n-— kier überflüssigen - Hinweis, daß die Angeklagte das\n\"kritische Klimakterium\" überschritten habe, soll nur die\niöglichkeit zusgeschlossen werden, daß ihre Diebstähle auf\nine im Zusammenhang mit dem Klimakterium stehende geistige\nStörung zurückgeführt werden könnten. Die ärmlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihren schlechten Gesunäheitszustand hat die Strafkammer ausdrücklich als strafmildernd berücksichtigt. \"Ihr verstocktes Leugnen'\" konnte die\nStrafkammer als strafschärfend ansehen, weil sie daraus entnommen hat, daß die Angeklagte \"keinerlei Reue und Einsicht\"\nin ihre Taten hat,\n\nEin Widerspruch {indet sich in den Urteilsgründen jedoch\ninsofern, als die Strafkemmer es als belastend für die Beschverdeführerin wertet, daß sie \"auch ihre Tochter Geida\nBrenner zur Beteiligung an ihren strafbaren Handlungen wieder verführt hat\". In den Sirafzumessungsgründen für die\nTochter Gerda Bronner wird im Widerspruch hierzu ausgeführt: \"Sic scheint auch in diesem Falle von ihrer Mutter\nverfükrt worden zu sein, wenn auch die Art und Weist, wie\nsie sich in der Hauptverhandlung geschickt und uu keine\nAusrede verlegen, verteidigt hat, eher für das Gegenteil\nsprechen könnte.\"Hiernach hält es die Strafkamnmer zwar für\nmöglich, vielleicht auch noch für wahrscheinlich, daß uie\nAngeklagte Brenner von ihrer Mutter verführt wurde, ihre\nÜberzeugung hiervon kann aber daraus nicht entnommen werden.\nDa die Strafkammer die Verführung der Tochter ausdrücklich\nals straferschwerenden Umstand für die Angeklagte ED\ngewertet hat, ist es nicht auszuschließen, daß die Strafröhe\n\n[e)\n\nvon einen Umstand nitbestimmt worden ist, den die Strafkemmer letzten Endes nicht für bewiesen hält, Das ist ein\nsachlichrechtiicher Mangel, der zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruches einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache führen\nmuß,\n\nDie Angriffe der nevision gegen den Strafausspruch gehen\nfehl.\n\nEs fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Straikammer die\nAnklagepunkte, von denen die Angeklagte freigesprochen\nworden ist, uls strafechärfend berücksichtigt hat.\n\nEs ist unrichtig, daß durch die Diebstähle kein Schaden .\nentstanden ist. Der zunächst in Höhe des Wertes der entwendeten\nSachen entstandene Schaden ist nur dadurch wiedergutgemacht\nworden, daß die Polizei diese Sachen den Bestohlenen zurückgeben konnte.\n\nDaß die Strafkammer das \"dreiste Lügen\" der Angeklagten\nDEE; sie in der Hauptverhandlung die Alleinschuld für\ndie Diebstähle auf sich nehmen wollte, als strafschärfend ansah, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat\nzwar zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie mit\nihrer Einlassung ihre Mutter decken wollte. Darin liegt kein\nWiderspruch. Die Strafkammer konnte trotzdem aus dem Zusammenspiel von Mutter und Tochter, das dem Zwecke diente, jene»\nder verdienten Strafe zu entziehen, den Schluß züehen, daß auch\n\nder Tochter die Reue und die Einsicht in die Verwerflichkeit ihrer\n\nTat fehle,\n\nDicser Umstand konnte zuungunsten der Angeklagten BD\neuch für die Frage dor Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden. Denn für diese Frage, insbesondere, ob die\nPersönlichkeit des Verurteilten erwarten läßt, daß er unter\nder Eirwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges\nund geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB), ist\nseine innere Einstellung zu seiner Tat von erheblicher Be-\n\ndeutung.\n\nAuch sonst lassen die Gründe, mit denen Jie Strafkamner\ndie Strafaussetzung abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDr. Peotz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-10/1-str-299-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-10/1-str-299-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.496270+00:00"}}