{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-08_1_StR_71_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"1 StR 71/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 052 %/\n\n2 StR_71/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Franz S c h EEE zus Mo GE,\nLkrs. MUB, dort geboren am @. END ED,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichteret EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ID\na]s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Oktober\n1959, soweit er der Unzucht mit einem abhängigen\nKinde schuldig gesprochen worden ist und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem abhängigen Kinde (§ 174 Nr. 1,\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 73 StGB) und wegen erfolgloser Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage (§ 159 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision wendet sich mit einer Verfahrensbeenstandung und mit der Sachrüge nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein gegen den Schuldspruch aus § 174\nNr. 1 StGB. Sie ist in diesem Umfang begründet.\n\nDie Strafkammer hat ihre Annahme, Elfriede N) sei\ndem Beschwerdeführer zur Aufsicht und Betreuung anvertraut\ngewesen, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Zwar sind\ndie Urteilsausführungen hierzu im rechtlichen Ausgangspunkt\nnicht zu beanstanden: daß jenes Tatbestandsmerkmal nicht\nnotwendig eine gesetzliche Sorgepflicht oder ihre Übertragung durch den Erziehungsberechtigten voraussetzt, sondern\nsich schon aus der Gestaltung der tatsächlichen Umstände\nergeben kann (BGHSt 1, 55; 1, 231 und 292). Das Landgericht\nführt aber solche Umstände nicht im einzelnen an. Insbesondere legt es nicht dar, welche \"engen persönlichen Beziehungen\" und \"Bindungen\" zwischen dem Angeklagten und dem\nNädchen durch das häusliche Zusammenleben und die gemeinsame Arbeit in dem Bauernnof entstanden waren. Dem Urteil\nist nicht zu entnehmen, daß er Elfriede etwa zum Schulbesuch angehalten, regelmäßig ihre Schulaufgaben beaufsichtigt hätte oder in ihrer Freizeit um ihr Wohlergehen besorgt gewesen wäre. Festgestellt ist nur, daß er ihr Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft zuwies; er\n\nhatte sie auch nur — mangels anderer landwirtschaftlicher\nArbeitskräfte - für solche Dienste angestellt. Die Mutter\ndes Mädchens wohnte in unmittelbarer Nähe, dem Hof des Angeklagten schräg gegenüber. Beide besuchten einander Öfters.\nInwiefern es der Mutter dennoch unmöglich gewesen sein soll,\nElfriede gehörig zu beaufsichtigen und ihren Lebenswandel\n\nzu überwachen, darüber läßt sich das Urteil nicht näher aus.\nDaß sie ihren Haushalt und neben ihrem Mann zwei Kleinkänder\nzu versorgen hatte, erklärt es nicht genügend; ebensowenig,\ndaß sie sich früher um das (uneheliche) Kind nicht kümmert)\nund es zunächst bei der Großmutter, später bei Fremden unterbrachte; denn es kommt auf die Umstände zur Tatzeit an.\nBei dieser Sachlage hat die Urteilsannahme keine Grundlage,\ndaß die Mutter des Mädchens bei dem Vertragsschluß davon\nausging, der Angeklagte werde es (wenigstens mit-)beaufsichtigen und -betreuen. Mit Recht beanstandet die Revision\nhierzu auch, daß das Landgericht alle diese Feststellungen\ngetroffen hat, ohne Überhaupt die Mutter des Kindes als\nZeugin zu hören, und daß deswegen auch ungeklärt geblieben\nist, ob sie sich etwa bei den Abmachungen mit dem Beschwerdeführer die Aufsicht und Betreuung des Kindes selbst. vorbehalten hat. ®\n\nHieruach ist bisher nicht genügend dargetan, daß es\nsich nicht bloß um ein Jugendarbeitsverhältnis handelte,\nsondern das Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war (vgl. BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15 und\nMDR 1959, 139 Nr. 103). Die Verurteilung aus § 174 Nr. 1\nStGB und (wegen des Zusammentreffens in Tateinheit) auch\ndie - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung aus § 176\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB kann mithin nicht bestehen bleiben.\nDeshalb muß zugleich die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nDr. Geier Werner Seibert\n\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/1-str-71-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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