{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-08_1_StR_57_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"1 StR 57/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Sich entziehen\" im Sinne des § 170 db StGB ist auch das\n\nunmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkcit.","text_plain":"wand\n5\n\n2253 008\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 170 d\n\n\"Sich entziehen\" im Sinne des § 170 db StGB ist auch das\n\nunmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkcit.\n\nBGH, Urt. v. 8. März 1960 - 1 Str 57/60 IG Landshut\n\n2_StR_ 51/60\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Rechtsanwalt Ulrich HE mmmmm au: NEED:\ngeboren am @. ED W in ven /: EB,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtslof ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision dcs Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Landshut vom 26. Oktober 1959\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle I 2 der\nUrteilsgründe die Verurteilung wegen fortgesetzter\nUnterschlagung entfällt,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nDie weitergehende Revision wirä verworfen.\n\nVon. Rechts wegen\n\nI\nns\nI\n\nGründe:\n\nDas Landgerickt hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs, wegen fortgesetzter Untreue, teilweise begangen\nin Tateinheit mit fortgesotzter Unterschlagung und wegen\nVerletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei\nrechtlich zusammentreffanden Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis und zur Geldstrafe von 600.- DM ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Ver. fortgesetzte Betrug.\n\nGegen die Verurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\n1) Fall Günzinger (I A1 der Urteilsgründe): Zu Unrecht\nbemängelt die Revision, daß der Angeklagte auch wegen der\nZechschuld von 855,71 DM verurteilt worden sei, obwohl\nder Staatsanwalt die Anklage in diesem Punkte nach der\nVernehmung der Frau C> habe fallen lassen. Die\nSachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen $S. 8 ergibt\nklar, daß die Strafkammer den Tatbestand des Betrugs nur\nin dem Erschwindoln des Darlehens von 250,- DM gefunden\nhat.\n\nDa schon der Eröffnungsbeschluß sämtliche Betrugshandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat wertete, war\nfür einen Freispruch in diesem Einzelfalle kein Raum,\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen des Darlehensbetruges gehen fehl. Die Strafkamnmer\n\n- 3 -\n\nkonnte ohne Bedenken offen lassen, ob dem Angeklagten gegen\nFrau COEEEEBD eine Gebührenforderung zustand. Die Feststellungen in den Urteilsgründen S. 8 ergeben, daß der Angeklagte\nbei der Annahme des Darlehens bewust auf eine ihm etwa zustohende Aufrechnungsbefugnis verzichtet hat. Frau Cu»\nwies ihn nämlich ausdrücklich daraufhin, daß sie das Geld\nam Montag zur Begleichung der fälligen Bierrechnung wieder\nbenötige und daher auf eine rechtzeitige Rückzahlung des\nDarlehens angewiesen sei. Der Angeklagte versprach ihr\ndaraufhin ausdrücklich, den Betrag noch im Laufe des\nnächsten Tages zurückzuzahlen,\n6)\n£s bestand daher für die Strafkammer keine Veran-\n\nlassung, die Handakte CEEED/WceWD teizuzienen, zumal\nda kein entsprechender Beweisamtrag gestellt wurde.\n\n2) Fall Bew (I a5):\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer den Antrag\ndes Angeklagten abgelehnt hat, den Rechtsanwalt Dr. FED\nüber die Rückzahlung der entliehenen 10.- DM zu vernehmen.\n\nMit Recht hat die Strafkammer die Tatsache, die damit\nbewiesen werden .sollte, als für die Entscheidung ohne\nBedeutung betrachtet, denn nach Sachlage konnte es sich\nbei dieser im Dezember 1957 oder Januar 1958 erfolgten\nRückzahlung offeneichtlich nur um eine nachträgliche\nWiedergutmachung des angerichteten Schadens handeln,\nnachdem der Angeklagte schon am 27. November 1957 verhaftet worden war.\n\n3) Fall RB (T A 9):\n\na) Die Strafkammer hat den Antrag auf Beiziehung\n\nder Handakten Re / ED uni der dazugenörigen\n\nBelegmappe, die sich nach den Angaben des Angeklagten\n\nbei Gericht befinden sollten, abgelehnt, weil sie unerreichbar seien.\n\nZur Begründung führt der Gerichtsbeschluß aus, daß\nsich dieso Beweismittel entgegen der Behauptung des\nAngeklagten nicht bei den beschlagnahmten Handakten\nbefänden. Ohne die Handakten könnten die Belege nach\nder eigenen Einlassung des Angeklagten nicht ermittelt\nwerden.\n\nDer Beschluß der Strafkammer ist daher entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nb) Die Feststellungen tragen nach der äußeren und\ninneren Tatseite die Verurteilung wegen Betrugs. Die\nStrafkammer ist den Bekundungen des Zeugen REINE\ngefolgt, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit der\nTaxifahrt nach Berchtesgaden keine Honorarforderung\n\nzur Aufrechnung stellte und daß auch keine allgemeine\nVerrechnungsabrede des vom Angeklagten behaupteten Inhalts\nbestand (UA 5. 29). Sie durfte deshalb die Behauptung\ndes Angeklagten, daß ihm noch Honorarforderungen gegen\nRD zustanden, als widerlegt ansehen, zumal da\ner bei Antritt der ersten Fahrt dem Wagenführer 50,- DM\nanzahlte. Hiernach sind auch der Schädigungsvorsatz\n\nund das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des erstrebten\nVermögensvorteils hinreichend dargetan.\n\n4) Auch die Nachprüfung der übrigen Einzelfälle und des\nStrafausspruchs hat keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler ergeben.\n\n-5-.\n\nDaß die Annahme einer einzigen fortgesetzten Betrugshandlung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 165;\n167; NIW 1953, 1112 Nr. 27) rechtlichen Bedenken begegnet, belastet den Angeklagten nicht.\n\nII. Die fortgesetzte Untreue.\n\n1} Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\na) In den Einzelfällen AED (I 3 2 und 3) rügt\nder Beschwerdeführer als Verfahrensfehler, daß äie\nStrafkammer den Antrag des Verteidigers auf Beiziehung\nder beachlagnahmten Handakten und Kostenrechnungen in\nSachen \"AED\" abgelehnt hat. Die Akten sollten zum\nBeweise dafür zugezogen werden, daß dem Angeklagten\nim Juli 1957 eine Kostenforderung in Höhe von einigen\nhundert Mark gegen AED zustand.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, da die\nbehauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsei. Durch die Aussage der Zeugin AMD stehe fest,\ndaß der Angeklagte bei der Zurückbehaltung des Betrages\nvon 120,- DM sich nicht auf eine Aufrechnung mit einer\n@erartigen Gegenlorderung berufen, vielmehr der Zeugin\ngegenüber wahrheitawidrig behauptet habe, daß sich\nRechtsanwalt Wei insoweit wegen seiner Geblührnisse\nbefriedigt habe.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos; denn der Beschluß der\nStrafkamnmer enthält keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler.\n\nDie Revision macht weiter als Verfahrensfehler\ngeltend, daß in diesem Zusammenhang eine Frage des\nAngeklagten an AB nicht zugelassen worden sei.\nDiese Rüge ist unzulässig; denn sie gibt weder den Inhalt\nder Frage noch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses in\nhinreichender Weise wieder (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nAuch die sachlich-rechtliche Nachprüfung dieser\nBinzelfälle ergibt keinen Rechtsfehler zu Lasten des\nAngeklagten. Der Nachteil, den Aufleger durch die\nHanälungsweise des Angeklagten erlitten hat, ist zur\nGenüge dargetan;, denn das Gericht folgt den Bekundungen\ndieses Zeugen, denen der Angeklagte nicht widersprochen\nnat, daß den angeblichen Honorarforderungen des Angeklagten höhere Forderungen Auflegers gegenüberstanden (UA\nSs. 31).\n\nb} Auch in den anderen Einzelfällen hat das Landgericht den\nUntreuetatbestand rechtiich zutreffend festgestellt. Daß\nauch hier Bedenken gegen die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung bestehen, beschwert den Anguklagten\nnicht.\n\n2) Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\neiner teilweise in Tateinheit mit der fortgesetzten\nUntreue stehenden Tortgesetzten Unterschlagung rechtsirrig, wie unter III ausgeführt wird. Die Strafe war\njedoch gemäß § 73 StGB dem § 266 StGB zu entnehmen. Bei\nder gegebenen Sachlage und nach den Strafzumessungserwägungen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die\nHöhe der verhängten Einzelstrafe durch den Rechtsfehler\nbeeinflußt worden ist.\n\nIII. Die fortzesetzte Unterschlagung.\n\nWegen Unterschlagung konnte der Angeklagte neben\nUntreue nicht gesondert verurteilt werden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist die Annahme der\nStrafkammer, die für die Mandanten bestimmten, aber vom\nAngeklagten verbrauchten Gelder seien für ihn fremde\nbewegliche Sachen gewesen, zum Teil offensichtlich unzutreffend. Wurden die Gelder auf das Eigenkonto des\nAngeklagten überwiesen und von ihm dann abgehoben, so\ngingen die ihm von der Bank ausgehändigten Geldscheine\noder -stücke in sein Eigentum über; denn der Bank gegenüber war er als Kontoinhaber der Alleinberechtigte. In\ndiesen Fällen konnte der Angeklagte den Tatbestand der\nUnterschlagung nicht erfüllen. Im Falle I B 9, in dem\nder Angeklagte zwar ein \"Anderkonto\" eingerichtet hatte,\nvon diesem aber den verbrauchten Betrag abhob, und in\nden Fällen, in denen er ihm übergebene Schecks bei der\nBank einlöste, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch in diesen Fällen kann davon ausgegangen\nwerden, daß die Bank ihm das Eigentum an dem Gelde übertragen wollte.\n\nIn den Fällen, in denen der Angeklagte oder stine\nKanzleiangustellte die Mandantengelder bar in Empfang\nnahmen, kommt es gemäß § 929 Satz 1 BGB auf den Übereignungswillen des Schuldners an, worüber genauere Feststellungen fehlen. Aber auch wenn diese Gelder in das\nEigentum der Mandanten übergegangen wären, erfüllte der\nAngeklagte durch deren unbefugten Eigenverbrauch nur\nden Tatbestand der Untreuc. Seite 17 und 22 der Urteilsgründe wird ausdrücklich festgestellt, daß er die vereinnahmten Beträge entsprechend seiner vorgefaßten\nAbsicht Jeweils für sich verwendete. Dies kann nur bedeuten, daß der Angeklagte schon bei Beginn der Untreue-\n\nDe\n\nhandlung plante, dac Geld nich zuzueignen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine solche Zu-\n\neignung aber nur als Ausnutzung des schon auf strafbare\n\nWeise erlangten Vermögensvorteilo angesehen (vgl. BGH\n\nGA 1955, 271 mit Nachweisen, BGHSt 8, 254, 260 und der zur\nVeröffentlichung bestimmte Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 - G8St 1/59 -). Eine Bestrafung\nwegen Unterschlagung komut daher nicht in Betracht. Der\n\nSenat konnte den Schuldspruch in eigener Zuständigkeit\n\nändern.\n\nIV. Die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht,\n\nDaa Urteil kann in diesem Punkte keinen Bestand haben.\n1) Tie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt feutgestellt:\n\nDer Angeklagte ließ sich im Herbst 1954 als Rechtsanwalt in Lardshut nieder. Seine Praxis lief vernältnismäßig gut an. Im Jahre 1955 hatte er nach seinen eigenen\nAngaben cin monatliches Bruttoeinkommen von 1.500,-- bis\n2.000,- IM. 1956 konnte er die Einnahmen auf monatlick\n2.000,- bis 2.000,- DM (bei 500,- bis 600,- DM Betriobsunkosten) steigern. Trotz dieser günstigen Entwicklung\nseiner Einkommensverhältnisse befand sich der Angeklagte\ndos öfteren in Geldnöten, da er persönlich einen sehr\naufwendigen Lebenewandel führte. Im Laufe des Jahres 1957\nbegenn er in zunehmendem Maße dem Glücksspiel zu frönen.\nSeine Ausgaben steigerten sich und die Schuldenlast wuchs.\nGleichzeitig vernachläßigte er seinen Beruf mehr und mehr.\nEr erschien oft tagelang nicht im Büro, Ende Oktober 1957\nkam der Zanzleibetrieb fast gänzlich zum Erliegen. Am\n27. November 1957 wurde dann der Angeklagte unter dem\nyerdacht verschiedener Straftaten verhaftet.\n\nBis zum 16. August 1957 gewährte der Angeklagte seinen\ndrei unmündigen ehelichen Kindern, die bei der geschiedenen\nMutter leben, Unterhalt. Von diesem Zeitpunkt an kümmerto\ner sich nicht mehr um sie. für ihren Unterhalt kam zunächst die berufstätige Mutter auf. Als sie aber im\nNovember 1957 im Zusammenhang mit dem inzwischen gegen\nden Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren ihre Stellung\nund damit ihre Einkünfte verlor, mußte sie, um den Lebensbedarf der Kinder zu sichern, seit dem 25. November 1957\ndie öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen. Bis zum\nMai 1959 wandte das Wohlfahrtsamt Landahut an Fürsorgeunterstützung für die Kinder des Angeklagten rund\n1.800,- DM auf.\n\n2\" Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt rechtlich\nwie folgt:\n\nDer Angeklagte habe sich dreier rechtlich zusamnmentreffender Vergehen gegen § 170 b StGB schuldig gemacht.\nDenn er habe dadurch, daß er in der geschilderten Weise\nsein Vermögen und sein Einkommen im Glücksspiel vertai\nund durch die Vernachlässigung seines Berufs und einen\nstraibaren Lebenswandel seine Existenz verlor, schuldhaft seine Leistungsunfähigkeit herbeigeführt und auf\ndiese Weise sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht\ngegenüber seinen drei ehelichen Kindern entzogen, die\ninfolgedessen öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen\nmußten.\n\n3) Gegen dieseRechtsauffassung bestehen Bedenken.\na) Zu Imrecht meint allerdings die Revision, schon das\n\n’\nTatbestandsmerkmal des \"Sich-Entziehens!\" sei nicht erfüllt;\ndenn der Angeklagte sei im Zeitraume seiner Inanspruchnahme\n\n«\n\n- 10 -\n\nnicht mehr leistungsfähig gewesen. Zwar ist der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl.\nSchünke-Schröder, 9. Aufl. Anm. II 1 c zu § 170 b) zuaustimmen, daß die Unterhaltspflicht grundsätzlich von der\ntatsächlichen Leistungsfähigkceit abhängt. Mit dem OLG\n\nHamm (NJW 1955, 153 Nr. 18 und 1607 Nr. 14) und entgegen der\nMeinung des OLG Schleswig (Schl. HA 53, 215) ist jedoch\n\nder Senat der Ansicht, daß auch das unmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand des § 170 b StGB erfüllen kann. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nichts Gegenteiliges zu entnehnen. Es trifft\nnicht zu, daß der Ausdruck \"sich entziehen\" begriffsnotwendig\ntatsächliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme voraussetzte. Vielmehr entspricht es dem\nallgemeinen Sprachgebrauch, die Ausdrucksweise \"sich entziehen\"\nauch zu verwenden, wenn sich jemand bewußt und gewollt in den\nZustand der Leistungsunfähigkeit versetzt. Nur eine solche\nAuslegung wird dem Sinn und Zweck des § 170 b StGB gerecht,\ndurch den die Pamilie und der Lebensbedarf der Unterhalts\nberechtigten geschützt werden sollen (vgl. BGHSt 5, 106, 108).\nwer sein Vermögen auf einen anderen übertragen oder - wie der\nAngeklagte - durch Spiel- und Verschwendungssucht seinen Beruf\nverloren hat und unmittelbar dadurch leistungsunfähig geworden ist, kann nicht schon deshalb straffrei sein, weil jetzt\nkein \"sich entziehen\" im Sinne des § 170 b StGB mehr vorliegen soll. Anderenfalls wäre der Umgehung dieser Vorschrift\nTür und Tor geöffnet. Es ist auch kein Grund ersichtlich,\nwarun derjenige rechtlich anders behandelt werden soll, der\nwissentlich und willentlich seine Leistungsunfähigkeit\nherbeiführt, als wer zwar noch leistungsfähig ist, aber\n\nnicht leisten will. Bei lebensnaher natürlicher Betrachtungsweise.-sind beide Fälle rechtlich gleich zu bewerten, Für diese\nAuslegung spricht auch, daß in der auf ähnlichen gesetzge-\n\n- 11 -\n\nberischen Gründen beruhenden Vorschrift des § 170 a dem\nBeiseiteschaffen der Familienhebe, also jeder Handlung, durch\ndie ein Gegenstand der Familienbenutzung tatsächlich entzogen\nwird, das Veräußern und Zerstören gleichgestellt wird.\n\nb) Der Senat teilt auch nicht die Befürchtung des\nOLG Schleswig (aa0), daß eine solche Auslegung zu einer\nuferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 170 b StGB\n\nführen müsse. Dieses Bedenken wird dadurch ausgeräumt, a\n\ndaß nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zwar ist\n\nnach dem klaren Gesetzeswortlaut für den inneren Tatbestand des § 170 b StGB weder ein entschiedehes, gegen\n\ndie Pflichterfüllung gerichtetes Verhalten noch eine\nfeindliche Einstellung gegen den Unterhaltsberechtigten\nnoch eine verwerfliche Gesinnung erforderlich, vielmehr\ngenügt einfacher Vorsatz. Auch bedingter Vorsatz ist ausreichend. Bei der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes\nsind allerdings an den Nachweis der inneren Tatseite strenge\nAnforderungen zu stellen. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn das tatbestandliche Handeln in der Zerstörung\n\nder Leistungsfähigkeit gefunden werden Boll. In einem solchen\nFalle muß der Vorsatz alle Umstände erfassen, die unmittelbar für den Eintritt der Leistungsunfähigkeit ursächlich\nsind, und sich auch darauf erstrecken, daß Unterhaltspflichten infolgedessen nicht mehr erfüllt werden können\nund dadurch der \\ebensbedarf der Unterhaltsberechtigten\ngefährdet wird.\n\nc) Der Senat hat nach den Feststellungen der Strafkammer keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Angeklagte\nseine Leistungsunfählgkeit für den Zeitraum von Mitte\n\n>\n\n«€\n\n6\n\n- 12 -\n\nAugust 1957 bis zu seiner Verhaftung am 27. November 1957\nvorsätzlich horbeigeführt hat. Der Angeklagte war sich be-\n\nwußt, daß er durch seine hemmungslose Spielleidenschaft\n\nund Verschwendungssucht seinen Beruf aufs Spiel setzte und bei dessen Verlust veinen unterhaltsberechtigten Kindern gegenüber leiz=‘\nstungsunfähig würde. Er billigte auch den möglichen Eintritt\ndieses Erfolges; denn er wollte von seinem Lebenswandel nicht\n\nablassen.\n\nFür den genannten Zeitraum ist jedoch bisher nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte den Unterhalt der Kinder durch sein Verhalten im Sinne des § 170 b StGB gefährdet\nhat, denn seine geschiedene Ehefrau kam für den Unterhalt aus\nihrem Einkommen auf und erfüllte damit nach der damaligen\nRecntnlage nur ihre eigene gesetzliche Unterhaltspflicht\n(vgl. EGHSt 12, 185 £f und BGHZ 22, 51 ff). Ob die Mutter in\ndiesem Zeitraum für die Kinder größere Leistungen aufbrachte,\nals ihrer Pflicht den Kindern gegenüber entsprach, ob sie\ninsbesondere ihren eigenen standesgemäßen Unterhalt gefähräete,\num die durch das Verhalten des Angeklagten drohende Gefährdung\ndes Unterhalts der Kinder noch einigermaßen auszugleichen.\nkann den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht entnommen\nwerden. Dan Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\ndiesen Umstand näher aufzuklären haben. Erst am 25. November\n1957 mußte die Mutter für die Kinder öffentliche Hilfe in\nAnspruch nehmen. Aber schon zwei Tage später, am 27. November,\nwurde der Angeklagte verhaftet. Für seine weitere Leistungsunfähigkeit während der Haftzeit war der Freiheitsentzug unmittelbar ursächlich. Daß der Angeklagte auch seine Verhaftung\nvorsätzlich herbeigeführt hätte, dafür fehlt im Urteil jeglicher Anhaltspunkt. Eine solche Annahme wäre auch nur beim\nVorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Wer eine strafbare Handlung begeht, wird zwar nicht selten mit der Möglichkeit rechnen, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen\nund im Zusammenhang damit in Untersuchungshaft oder Strafhaft\n\n- 13 —\n\ngenommen zu werden. Er wird aber den Eintritt soYcher Folgen\nregelmäßig nicht billigen, auch nicht im Sinne des bedingten\nVorsatzes, sondern meist darauf vertrauon, daß es ihm irgendwie\ngelingen werde, sich diesen Folgen zu entziehen. Dies hat die\nStrafkammer offensichtlich verkannt. Während der Zeit, als\nsich der Angeklagte, wie nach den bisherigen Feststellungen\nanzunehmen ist, ungewollt in Haft befand, hatte er auch\n\nbei bestem Willen keine Möglichkeit, für den Unterhalt seiner\nKinder zu sorgen. Er kann deshalb für die Nichterfüllung\nseiner Unterhaltepflicht in diesem Zeitraum nicht nach\n\n§ 170 b StGB zur Verantwortung gezogen werden. Für die Zeit NL\nnach der Entlassung aus der Haft bleibt nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen ungewiß, ob und in welchen Umfange es\n\ndem Angeklagten möglich war, Einkünfte aus Leistungen zu\nerzielen und ob eine Unmöglichkeit auf die zwischenzeitliche\nHaft oder darauf zurückzuführen war, daß er durch Spiel- und\nVerschwendungssucht seine Existenz als Rechtsanwalt untergrub»\n0b jemand für die Folgen bewußt und willentlich herbeigeführter leistungsunfähigkeit einzustehen hat, wird nicht\nselten davon abhängen, ob und in welchem Umfangce er imstande\nund in der Lage war, diesen Zustand zu ändern. Dabei ist darauf\nhinzuweisen, daß der Unterhaltsverpflichtete jede zumutbare\nArbeit annehmen muß. In diesem Zusammenhang können die von y '£\ndem Angeklagten gestellten und von der Strafksamner abgelehnten Beweisamträge für die Entscheidung erhöblich sein.\n\nDa die bisherigen Feststellungen die Verurteilung\naus § 170 b StGB nicht tragen, mußte das Urteil insoweit\naufgehoben werden und die Sache in diesem Umfange zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nP\\%\n\n- 14 -\n\nE 2\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\nWeil der Nachweie des vorsätzlichen Handelns in\nsolchen Fällen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, hat\nder Gesetzgeber den § 361 Nr. 5 StGB beibehalten. Dort ist\ndie durch Spiel, Trunksucht oder Nüßfggang verschuldete\nLeiatungsunfähigkeit unter Strafe gestellt, obne daß sich\nder Yorsatz des Täters auf diese Folge zu erstrecken braucht.\nWegen des polizeilichen Charakters dieser Übertretung genügt als Verschulden die Fahrlässigkeit. Die Strafkamner\nhat die Anwendung dieser Vorschrift nicht erörtert, obwohl\ndiese sich gerade gegen einen Täter wendet, der (wie der\nAngeklagte) durch seine Lebenaführungsschulä einen Zustand\nherbeiführt, in welchen zu seinem eigenen oder seiner\nAngehörigen Unterhalt die Hilfe der öffentlichen Behörden\nin Anspruch genommen werden muß (vgl. RG DR 1945, 18, 19).\n\nV. Aufzuhebon war auch die Gesamtstrafe, die von der\nStrafkammer neu zu bilden sein wird.\n\nden.\n\n- 15 -\n\nDie weitergehende Revision mußte verworfen wer-\n\nDr. Geier Werner Seibert\n\nHübner Dr. Faller\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/1-str-57-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/1-str-57-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.230045+00:00"}}