{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-08_1_StR_25_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"1 StR 25/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 25/60 2253 0°C 75\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Jtrafsache\ngegen\n\ndie Rentnerin Therese S iD au: sw, dort geboren\nan® ED EB,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Yerner\nBundesrichter Dr. Seibert\n3undesric:ter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberlundesgerichtsrat Pallmann in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht -\nwürnberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nI. Der ängeklagtenwaer zur Last gelegt, bei Leistung des\nOffenburungseids am 30. November 1956 in zwei Punkten durch\nbewußte Nichtangabe von Vermögenswerten vorsätzlich falsch\ngeschworen zu haben. Das Lundgericnt hat die Angeklagte\nwegen fahrlässigen Falscheids zu vier konaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\n„ie Revision der Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge\nund sacnlichrechtliche Angriffe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde wird bei der sachlichrechtlichen\n„rörterung mit behandelt.\n\n1II. In übrigen ist zu bemerken:\n\nDie Angeklagte hatte das Vermögensverzeichnis selbst\nausgefüllt. Dort war unter C 4 die Frage gestellt: \"Bei\nwelcher iparkasse oder Bank besitzen Sie ein Guthaben ?\n\nIn welcher Höhe ? ko sind die Sparbücher oder sonstige diesbezügliche Papiere ? Nummer derseiben ?\". Diese !rage beantwortete die Angeklagte bei Ausfüllung dahin: \"Total-Ausgebombte haben nichts mehr. Jirgends. 5000.- D& Schulden\nhabe ich, die kann mir Schi und StB bezahlen.\"\n\nDie Frage I 11 nach etwaigen Vchuldnern beantwortete sie\ndahin, daß ihr die Privatiere Grete sche (offenbar\ndie betreibende Gläubigerin) 2.177 DA schulde und daß im\nDezember 19556 Verhandlung anstene. Am 30. November 1956\nsprach die Vollstreckungsrichterin mit der Angeklagten das\nVermögensverzeichnis durch, worauf die Angaben zu C 11 noch\ndurcn einen - hier nicht interessierenden - Zusatz ergänzt\nwurden. Dann leistete die Angeklagte den Olfenbarungseid.\n\n- 3-\n\nSie erwähnte in d=m von ihr beschworenen Vermögensverzeichnis weder ein Sparguthaben noch eine Forderung gegen\nHans ScB. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der\nüid insofern falsch war. ks hat der Angeklagten zugutegehalten, daß sie nach \\berwindung gewisser Zweifel geglaubt\nhabe, sie brauche das Guthaben und die Forderung nicht anzugeben. Diese Annahme beruhe aber auf Fahrlässigkeit. Die\nıngeklagte hätte sich bei der Richterin erkundigen können.\nDann wäre der Falscheid vermieden worden.\n\nDiese Darlegungen sind rechtlich bedenklich.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der 1947 verstorbene\nSchwager der angeklagten, Max KB, ein Sparguthaben von\nrund 3.000 RM besessen. Er übertrug es auf die Angeklagte,\ndie nunmehr als Kontoinhaberin geführt wurde. Jedoch sollte\nnach der Bestimmung Yax kp und gemäß einer Vereinbarung\nzwischen der Angeklagten, ihrer Tochter Paula Schi und\nder Schwester der Angeklagten (.ally ügp) das auf dem Konto\nbefindliche Guthaben der Tochter Paula gehören. Die angeklagte\nsollte über das Guthaben nur mit Zustimmung ihrer Tochter\nverfügen dürfen, die damale schon volljährig war. Demgemäß befand sich das Sparbuch in den folgenden Jahren immer\nim Besitz der Tochter. Diese füllte das Guthaben nach der\n„ährungsreforzn so weit auf, daß es sich im Dezember 1955\neuf mehr als 4.009) DN belief. Die Angeklagte nahm bis u\ndiesen Zeitpunkt weder dinzahlungen noch Abhebungen vor.\n\nIm Dezember 1955 benötigte die Angeklagte, um in einen\nNeubau eine „ohnung zu bekommen, zur Vorfinanzierung eines\nlasten-usgleichs-Darlehens eine größere Summe, die sie dem\nYeusbesitzer Hans SEE vorschießen wollte. Sie erreichte,\ndaß ihre Tochter ihr, der Angeklagten, von dem Guthaben\n2.000 DK lieh. Diese 3.000 .»ii wurden dann auf Antrag der\nAngeklagten durch die Sparkasse an Sc überwiesen. Die\n\n0\n\nC\n\n77\n\nAngeklagte hatte sich, um den uberweisungsamtrag zu stellen,\ndas Sparbuch vorübergehend von der Tochter aushändigen lassen.\n\nAngesichts dieser Sachlage durfte sich die Strafkamuer\nnicht mit der knappen, nicht näher begründeten Feststellung\nbegnügen, das Sparguthaben habe von der Angeklagten im Vernögeneverzeichnis angegeben werden müssen.\n\nDie Offenbarungspflicht erstreckt sich zwar auch auf\nzweifelhafte Forderungen (BGH NJW 1953, 390 Nr. 15), nicht\näber auf solche, die dem Schuldner nicht oder nicht mehr\nzustehen; von den hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des , 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO abgesehen. „llerdings muß objektiv feststehen, da3 der betreffende Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört (361 Lä Ir. 35\nzu § 154 StGB), oder daß er offensichtlich wertlos ist:\n3GH üdW 1960, 295, 206 Nr. 15. Hier sprechen nun die eigenen\nFeststellungen des Landgerichts dafür, daß die Angeklagte\ndas Sparguthaben im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben\nbrauchte, duß also der von ihr geleistete sid insofern nicht\nfalsch war. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.\n\nDie Angeklagte war nur buchmäßig die Kontoinkaberin.\nserechtigte war aber die Tochter Paula. Ihr sollte das Guthaben genören. Sie hatte das Sparbuch in Händen. Sie allein\nhatte die kEinzanlungen geleistet, die das Konto auf den\nStand von über 4.000 DM brachten. Vie war es, die der Angeklagten von ihren (der Tochter) Guthaben 3.000 DM lieh.\nDafür, daß der Angeklagten noch irgendwelche greifbaren\nRechte an dem Guthaben zustanden, z.3. Altsparerprämien,\nergibt das Urteil nichts. Die bloße Tatsache, daß man 88\nzwischen Kutter und Tochter dabei beließ, daß die äutter\nweiter als Kontoinhaterin geführt wurde, ist bei der hier\ngegebenen Sachlage ohne Bedeutung. Die buchmäßige Inhuber-\n\n-5.\n\nschaft ist nur ein Beweisanzeichen (RG JW 1937, 988 Nr. 2;\nStaudinger, 11. Auflage, Anm. 8 zu § 952 BGB). Durch die\nAngabe des Sparguthabens seitens der Angeklagten wäre die\nGläubigerin auf den Weg nutzioser Pfändungen (§ 836 ZPO)\nund Prozesse (Klage gegen die Tochter auf Herausgabe des\nSparbuche) geführt worden (vgl. auch BGliSt 8, 400: Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermügensgegenstände). Dergleichen\nentspricht nicht dem Zweck des § 807 ZPO.\n\nb) Dagegen ist die Auffassung des Landgerichts, die ingeklagte hätte die Forderung gegen SC angeben müssen,\n\nder Zid sei also insoweit objektiv falsch, rechtlich nicht\nangreifbar. Nicht die Tochter Paula, sondern nur die Angeklagte war zu SCHMP in Rechtsbeziehungen getreten. Sie\nhatte Sc, wie schon erwähnt, 3.000 DM vorgestreckt.\nDieses Geld stammte zwar aus dem Guthaben der Tochter,\n\nund die Mutter war dieser gegenüber zur Rückgewähr vervflichtet. Dies ändert aber nichts daran, daß die Angeklagte\ngegenüber Sc die Anspruchsberechtigte war. Nachdem\n\nsie sich mit Sc Üüberworfen hatte und dieser die Auflöeung des Mietverhältnisses anstrebte, erhob die Angeklagte\ndenn auch geren ScCP Klage auf Zahlung von 2.435.- DU an\nsie, und zwar am 30. November 1956, am Tage des Offenbarungseidstermins. Ihr Anspruch auf Rückzahlung von 3.060 DE war\nim Armenrechtsverfahren geprüft, und es war ihr in Üöhe\n\nder Klagesumme das Armenrecht bewilligt worden. Diese eingeklagte Forderung war im Vermögensverzeichnis anzugeben\n\nIRG JE 1931, 2129/2130 Nr. 35). Die Angeklagte (II der Revisionsbegründung) kann jetzt in diesem Zusammenhang nicht\ngeltend muchen, ihr Anwalt im Rechtsstreit gegen SEP\nhave den kKlagantrag falsch gestellt. is kam. vielmehr bezüglich der Frage, ob der kid richtig oder falsch war, nur\ndarauf an, daß die Angeklagte in jenem Rechtsstreit Klage\n\nde\n\noe\n\nN,\nany\n\n-6-\n\nauf Zahlung an sich selbst erhoben hatte. Die angaben des\nin die Revisionsschrift aufgenommenen Privatbriefes der\nAngeklagten können nicht berücksichtigt werden. Der Verteidiger hat hierfür nicht die Verantwortung übernommen\n\n(§ 345 Abs. 2 StPO; RGSt 65 S. 65). Er hat dieses Schreiben\nvielmehr nur auf Verlangen der Angeklagten eingefügt, sowie zur Kennzeichnung ihrer \"Persönlichkeit besonderer\nArt\",\n\nJedoch ist der vom Landgericht gegen die Angeklagte\nerhobene Vorwurf der Fahrlässigkeit des Falscheids - der\nnach dem vorstehenden hier nur bezüglich der Nichtangabe\nder gegen SciD eingeklagten Forderung zu prüfen ist -\neinstweilen nicht hinreichend dergetan. Die Notwendigkeit,\ndie Vollstreckungsrichterin zu hören, brauchte sich allerdings dem Landgericht nicht aufzudrängen; denn die Richterin,\ndie den Offenbarungseid abnahm, wußte ersichtlich nichts\nvon jem Rechtsstreit der Angeklagten gegen Sci.\n\nEs bestehen indes sachlich-rechtliche Bedenken:\n\nZwar kann unter Umständen für einen Schwörenäen die\nPflicht bestehen, sich bei dem vernehmenden Richter Rat zu\nholen (RGSt 27, 267; RG LZ 1925, 779), und es kann darin,\ndaß der Betreffende vor Leistung des kides die bei pflichtmässiger Jberlegung gebotene Aufklärung unterließ, eine\nFahrlässigkeit im Sinne des § 163 StGB gefunden werden. üs\nkomnt dabei jedoch auf den Einzelfall, insbesondere auch\ndie geistigen Fähigkeiten des zu Vernehmenden an (BG LM\nUr. 25 a... zu § 154 StGB). Hier ergeben die Feststellungen,\ndei die ıngeklagte eine gebrechliche Rentnerin ist, die\nzur Zeit der Eidesleistung schon 7% Jahre alt war. Sie befand sich infolge beginnenden Altersabbaus (Hirnerteriosklerose) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit. Letztgenannten Umstand erörtert der Tetrichter\n(2. 7 CA) nur bei der Strafzumessung. Ür gent aber nicht\n\nr\n\nauf die naheliegende Frage ein, ob und inwieweit die Fähigkeit\nder Angeklagten, ihre srkundigungspflicht zu erkennen, durch\nihren Zustand beeinträchtigt war. Der bisher festgestellte Sach\nverhalt läßt jedenfalls die Köglichkeit offen, daß die Angeklagte infolge ihres Leidens und als Nichtjuristin der Auffussung war, die Forderung gegen Sc zehöre in nirklichkeit\nihrer Tochter, sie brauche sie daher im Vermögensverzeichnis\nuni bei der :zidesleistung nicht anzugeben, ohne sich noch beim\n»ichter erkundigen zu müssen.\n\nDes Urteil muß daher auch aus diesem Grund aufgenoden werden,\n.ollte os zu einer neuen Tatsachenverhandlung kommen (vgl. IV),\nwird es sich empfehlen, den Rechtsanwalt, der damals den Rechtsstreit gegen Sc für die Angeklagte führte, als Zeugen zu ))\nhören, wenn die Angeklagte ihn, soweit erforderlich, von der\nichweigepflicht befreit (§ 53 abs. 1 Nr..3, Abs. 2 StPO).\n\nIV. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 35\n\nAbs. 7 StPO an das zuständige Amtsgericht (Schöffengericht) zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung wird dieses nicht gehindert,\ndas seit über 2 1/2 Jahren schwebende !trafverfahren nach § 153\nAbe. 2, 2% StPO einzustellen, falls die örtliche Staatsanwaltschaft nunmehr zustimnt,.\n\nor. Geier Werner Seibert\nNübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/1-str-25-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/1-str-25-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.206146+00:00"}}