{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-03_1_StR_246_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-03","aktenzeichen":"1 StR 246/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"15ER. 246/60 2169 024\n\nIm Naıen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemigraphen Peter L EEE zu: “aD\n(Allgäu), geboren om EEE 1921 in vi;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 132. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kempten vom 3. März 1960 im Strafausspruch nit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meinceids zu\nciner Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Scine Rcvision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolge.\n\nI. Veriahrensrüge\n\nDie Strafkamner hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Angeklagte selbst und sein Verteidiger haben keinen Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen gestellt. Auch\nder Strafkammer brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob das\nErinnerungsvermögen oder die Konzentrationsfähigkeit des\nAngeklagten im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge gestört\ngewesen sei. Denn der von ihr auf Antrag des Verteidigers als\nsachverständiger Zeuge zugezogene behandelnde Arzt des Angeklagten hatte erklärt, daß der Angeklagte nach seiner Meinung\nzwar \"schr nervös! und \"ab und zu zerfahren\", nach seiner\nErinnerung aber niemals bei ihm wegen nervöser Störungen in\nBehandlung gewesen sei. Nachdem dann noch der Zeuge Landgcrichtsrat IB >ekundet hatte, der Angeklagte sei bci seiner\nSinvernahme als Zeuge weder aufgeregt noch nervös erschienen.\ndurfte die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte bei sciner Vornehmung als Zeuge infolge Nervosität an mangelnder\nKonzentrationsfähigkeit gelitten habe, als geklärt anscnen.\n\nII. Sachrüge\n\nl. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na, Die Strafkammer hat zwar im Anschluß an die Wieder--\ngabe der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. REED\nausgeführt, damit sei \"nicht der Boweis erbracht\", daß der\nAnzcklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge an verminderter\nSonzentrationsfähigkeit gelitten habe. Damit hat sie aber\nı:icht dem Angeklagten die Beweislast überbürdet. Dies ergibt\nsich deutlich aus den folgenden Ausführungen der Strafkanmmer,\nin denen sie unter Darlegung von Gründen ihre Überzeugunas\nausdrückt, daß der Angeklagte \"ohne innere Erregungs- und\nGedüchtnislücke, die etwa auf mangelnde Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen gewesen wäre, seine Aussage gemacht hat\".\nSie bezeichnet es weiter - an Ende desselben Absatzes — als\neiıwicsen, dad dor Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeugc\nnicht aufgeregt war.\n\nb: Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte nach der Eidesbelchrung und, nachdem der Richter ihn die\nEidesformel vorgesprochen hatte, erklärt, er wolle nur beeidigen, daß er mit Frau Mg \"keine intimen Beziehungen, nämlich\nScochlechtsverkehr, gehabt!\" habe. Die Revision folgert daraus,\nder Angeklagte habe den Eid in der Überzeugung geleistet, daß\ner nur diesen Teil seiner Aussage beschwöre,. Sie meint, die\nStrafkammer habe keine Feststellungen des Inhalts treffen kön-\nıon, daß der Angeklagte die ausgesprochene Beschränkung sciner\n\nDie Strafkammer hat allerdings die Bedeutung jener Erklärung des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert, Dies war\naber nach dem Zusammenhang ihrer weiteren Peststellungen auch\nnicht erforderlich. Danach hat nämlich der Angeklagte den Eid\nnicht unmittelbar nach jener Erklärung abgelegt. Er viurde\nvicelnechr erneut belehrt, und die Vernehmung wurde forigesttzt.\nDabei er,.änzte und berichtigte der Angeklagte seine Aussagen.\nInsbesondere gestand er nunmehr u.a. zu, Frau HD einmal ge-_\nküßt und sich mit ihr in einem Lokal aufgehalten zu haben. Nach\n\nPa PaRE ee e DE En u\n\nweiterer Belehrung, daß er nichts verschweigen dürfe, was zur\nSache gehört. hat er schließlich erklärt, seine korrigierte\nAussage sei richtig und er habe ihr nichts hinzuzufügen. Auf\ndiese Aussage hat er nach der Feststellung der Strafkänner den\nEid geleistet. .\n\nDie Feststellung, auf diese Aussaäße habe er den Eid gcleistet, kann, wenn man sie im Zuuammenhang mit den vorausge-\n.gangenen Ausführungen betrachtet, nur so verstanden werden, daß\nder Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer den kid auf\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zuletzt abgegebenen\nErklärungen (einschließlich der vorausgegangenen Aussage, mit\nYrau HB keinen Geschlechtsverkcehr gehabt zu haben, abgeicgt hat,\n\nDie Ansicht der Revision, daß die Strafkammer nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme eine solche Feststellung nicht\nhabe treffen können, ist ein unzulässiger Angriff auf die\nBeveiswürdigung.\n\nc) Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen den Schuldspruch berührenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\na) Dem Angeklagten stand, soweil er zur Verweigerung des\nZcugnisses berechtigt war, auch das Recht zu, den Eid zu verveigern (RG JW 1901, 399 Nr. 14). Das Landgericht hat nicht\nfestgestollt, ob er über dieses Recht belehrt wurde. Die rflicht\nzu einer solchen Belehrung ist zwar im Gesetz nicht ausärücklich angeführt, sie wird jedoch mit Recht im Schrifttum hejeht.und in der Praxis allgemein beachtet. Die Unterlassung\nder Belehrung wäre daher ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH\n1 StR 394/59 vom 22, September 1959).\n\nErst recht wäre strafmildernä zu berücksichtigen, weun\nder Angeklagte über das Recht, den Eid zu verweigern, unrichtig belehrt worden wäre. Diese Möglichkeit liegt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nahe. Denn der Angeklagte wurde, nachdem er erklärt hatte, daß er den Eid\nteilweise verweigern wolle, \"neuerlich bolehrt\";, den Inhalt\ndieser Belehrung gibt das Urteil aber nicht wieder=- Doch hat\nder Angeklagte anschließend seine Aussagen nach Ergänzung und\nBerichtigung beschworen. Es ist daher nicht auszuschließen,\ndad er - Zülschlich - dahingehend belehrt wurde, er sei zur\nVerweigerung des Eides nicht berechtigt. Das würde zwar den\nSchuläspruch nicht berühren, wäre aber ein Strafmilderungs-\n[rund (vgl, BGHSt 8, 186; BGH HÜJW 1958, 1832 Nr. 11).\n\nb; Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Strafzumnessung ausgeführt, daß die Aussage über die Beziehungen\nzu Frau FB für den Angeklagten \"belastend und peinlich\"\nscin mußte; sie hat jedoch nicht ausdrücklich erörtert, ob\ncr auch etwa deshalb die Unwahrheit gesagt hat, weil er die\nGofahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte\n(§ 157 StED) Dazu kätte der Sachverhalt Anlaß geboten.\n\nDie Strafkammer hat zwar nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte mit Frau EB did.Ehe gebroöhen hat. Das ist aber\nfür die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht entscheidend, Malseblich ist vielmehr, ob der Angeklagte, wenn er bei seiner Vernchmung als Zeuge in dem Ehescheidungsstreit den von\nder Strafkunmer für nachgewiesen erachteten Sachverhalt eingeräumt hätic, sich nach seiner Vorstellung (RGSt 77, 219,\n222) in den Verdacht des Ehebruchs gebracht und der Gefahr\neiner Strafverfolgung wegen dieses Vergehens. ausgesetzt hätte\n(vel. BGH 1 StR 105/52 vom °3. Mai 1952}.\n\nDer Angeklagte konnte gegebenenfalls auch eine Bestrafung\n888\n\nwegcn Beleidigung des Ehemannes der Frau eo] gefürchtet haben.\n\nnenn\n\nIR 527 SE rer\n\na ng gen nem m\nEr\n\nsh diese Gefahr tatsächlich bestand, ist ohne Bedeutung; Für\ndie Anwendbarkeit des § 157 StGB würde es genügen, wenn der\nAngeklagte an sie geglaubt und deshalb die Unwahrheit gesagt\n\nnätte.\n\nDa der Angeklagte seine Schuld geleugnet hat, konnte er\nsich nicht auf einen Eidesnotstund berufen. Die Strafkammer\nhatte sich daher unabhängig von seinen oigenen Angaben eine\nÜberzeugung darüber zu verschaffen, ob er sich bei seiner Vernehmung cine solche Gefahr gerichtlicher Bestrafung vorgestellt\nund, um sie von sich abzuwenden — wenn auch zugleich aus einen\nanderen Grunde - die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Das hat\ndie Strafkammer bisher unterlassen.\n\nDr. Peetz Werner Sei.bert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-03/1-str-246-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-03/1-str-246-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.046804+00:00"}}