{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-25_1_StR_86_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-25","aktenzeichen":"1 StR 86/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1.5tR 86/60 2253 049\n\nBeschluß\n\n— m\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Kulmut EB ao EB aus EB i.K., dort\ngeboren am M. ED WB.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1960\nbeschlossen:\n\nDem Antrasg des Verurteilten, ihn - unter Auf-\n\nhebung der Beschlüsse des erkennenden Senats\n\nvon 6. November 1959 und des Landgerichts !!ecningen\nvom 10. September 1959 - gegen die Vereäumung\n\nder Frist zur Begründung der Revision gegen dus\nUrteil des Schwurgerichtis beim Landgericht !!echingen\nvon 2. Juli 1959 siedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird keine Folge gegeben.\n\nGründe:\n\nHit Beschluß vom 6. November 1959 hat der Senat das Gesuch des Verurteilten vom 23. September 1959, inm gegen äie\nVersäumung der vVriat zur Begründung der Revision gegen dan\nUrteil des Schwurgerichts bein Landgericht Kechingen von\n2. suli 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nals unzulässig verworfen, weil entgsgen der Behauptung des\nVerurteilten die ihm gemäß § 343 Abs. 2 StPO zugestellte Ausfertigung des schwurgerichtlichen Urteils mit einer Rechtsnittelhelehrung versehen gewesen war; zugleich het der erat\ngemäß % 34€ abs. 2 StPü den Beschluß des Landgerichts !iechingen\n\nD\\\n\n-2_\n\nvon 10. September 1959 bestätigt, durch den die Hevision\nHD ' 5 gegen das bezeichnete Urteil des Schwurgerichts\nmangels form- und fristgerechter Rechtfertigung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen worden war.\n\nMit Schriftsatz vom 15. Dezember 1959, bein Landgericht\nHechingen am selben Tage eingegangen, haben die von dem\nVerurteilten neu bestellten Verteidiger beantragt, der Senat\nwolle seinen Beschluß vom 6. November 1959 zurücknehmen, den\nBeschluß des Landgerichts Hecningen vom 10. September 1959\naufheben und dem Verurteilten gegen die Vereäumung der Revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nsewähren; zugleich haben sie die Kevisiondegründung nuchgeholt. Zur Begründung des erwähnten Antrags ist vorgetragen,\nVo benaupte, \"Analphabet\" zu sein, weshalb er die der\n„usfertigung des schwurgerichtlichen Urteils möglicherweise\nbeigefügt gewesene Rechtemittelbelehrung nicht habe lesen\nkönnen; träfen diese Angaben HoD's zu, so hätte er von\nder Kechtsmittelbelehrun; keine Kenntnis erhalten und die\nVereäumnisgründe gemäß § 45 StPO wären glaubhaft gemacht.\n\nDem \\ntrag kann nicht entsprochen werden.\n\nBeschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfung\nwines Wiedereinsetzungsgesuches oder eines Antrages auf entscheidung nach § 246 Abs. 2 £t?0 werden mit ihrem urlaf\nrechtskrärtig (§ 304 Abs. 4 StPO) und sind daher grundsätzlich\neiner Aufhebung (oder Abänderung) entzogen; eine Ausnahme\nhiervan gilt nach ständiger Rechtsprechung (vl. u.a. RGSt 59,\n419; BGH NJW 1951, 771 Sr. 18 -— beide Entscheidungen zu | 349\nabs. 1 StPO -) nur dann, wenn der Beschluß erwiesenermaden\nauf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen war.\nDiese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Verteidiger\nmachen nicht etwa geltend, da? die dem Verurteilten zugestellte Ausfertigung Jes schwurgerichtlichen Urteils entgegen\n\neu\n\nPR\n\n-3_\n\nder von dem Senat in dem Beschlusse vom 6. November 1959 zetroffenen Feststellung nicht nit einer Rechtsmittelbelehrung\nversehen war; sie lassen das vielmehr dahingsstellt und versuchen nur, den früher geltend gemachten «.iedereinsetzungsgrund\neinen neuen solchen Grund in Gestalt des \"Analphabetentums\"\nHu 's nachzuschieben. Dies ist unzulässig, ganz abgesehen davon, daß das Gesuch nicht innerhalb einer koche nach\n\nder formgerechten Zustellung des Beschlusses vom 6. November 1959\non Ho (5 45 Abs. 1 5tPO) angebracht worden und auch in\nkeiner Weise glaubhaft gemacht ist.\n\nAuf das weitere Vorbringen der Verteidiger braucht nicht\nnäher eingegangen zu werden, weil es sich nur gegen die l!jlfserwägung ies Senats in dem öeschluß vom 6. November 1959 richtet, daß das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom\n*. September 1959, von seiner Unzulässiykeit abgesehen, auch\nunbegründet gewesen wäre. Im übrigen müßte das Vorbringen auch\nhier daran scheitern, daß die Verteidiger nicht die tatsächlichen Feststellungen des Senats als unrichtig bezeichnen,\nsondern einen neuen kiedereinsetzungsgrund geltend zu machen\nversuchen.\n\nDamit erledigt sich der von den Verteidigern gestellte Antrag in seinem vollen Umfange.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nBundesrichter Dr. %illms, der\nan der untscheidung mitgewirkt Hübner\nhat, ist im Urlaub und dadurch\nverhindert, das Urteil zu unterschreiben. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-25/1-str-86-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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