{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-25_1_StR_384_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-25","aktenzeichen":"1 StR 384/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"iR 384/60 028\n\nIm NHanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Rolene x iD zus SB: zeuoren\nan ED 1959 in TED: SR, zur Zeit iri dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes usa.\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\n3undesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n3undesricnter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. „illms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nale beisitzende Richter,\nIberstaatsanwalt beim 3undesgerichtshof Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeanter der Geschäftssteile,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil\ndes Landgerichts Zünchen I vom 25. Februar 1960\n\nim Schuldspruch danin geändert, daß der Beschwerdeführer im Fall Nr. 17 (*\"Opel-Kapitän\"-Markovski)\nnur des einfachen Diebstahls im Rückfsil schuldig\nist. Aufgenoben wird das Urteil insoweit im Strafausspruch, ferner zur Gesamtstrafe, je mit den\nFeststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtismittels, an das Landsericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworien.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nnn en en\n\nI» ber Angeklagte ist wegen gemeinschafilichen Diebstahls\nim Rückfall in 30 Fällen und eines gemeinschaftlichen\nschweren Kückfalldiebstehls (Fall 17), in 27 Fällen in\nTaveinheit nit Fahren ohne Führerschein, wegen zwei\n„eiterer Fälle des gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n(all 34) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis\nverurteilt worden. Die drei Monate Üübersteigende Untereuchungshaft wurde auf die erkannte Strafe angerechnet,\n\nIl. Hiergegen ricutut sich die Revision des Angeklagten\nmit der Sacıbeschvwerde. „as Rechtsmittel hat nur teilweise Erfoiz.\n\nIII. Speziell sendet sich die Revision nur gegen die\nYürdigung des Falles Nr. 34 (S. 17, 32 UA) als (gemeinschaftlichen) schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\nuch den Fesistellungen hatte der Beschwerdeführer Krist\nnit seinen Tatgenossen BB “nä Ko verabredet, einen\nHomosexuellen zu berauben. Koggperklärte sicn dem Homosexuellen gegenüber - zum Schein - mit gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlun,sen einverstanden und begab sich\nnit dem Mann in den Alten Botanischen Gerten, eine\nSifentliche Parkanlage .lünchens. X und Eee folgten\nunauffällig. Der Homosexuelle und Koggpsetizten sich zunächst auf eine an Wege stehende Anlagenbank. Nach kurzer\nZeit vegaben sich die beiden in ein unmitielbar hinter\nder Bank stehendes Gebüsch. Während der “ann sich niederkniete, um homosexuelle Handlungen auszuführen, sprangen\nXD uni Egg auf sin verabredetes Zeichen Kogges herzu.\nZB schlug auf den !ann ein. Ep stieß ihn um. Kogp\nentriß ihm die Brieftasche. Als der Sberfallene um Hilfe\nrief, schleifte ihr: Kg auf den Gehweg und versetzte\n\nN\n\nihm noch.:als einen Schlag ins Gesicht, so daß er zu Boden\nstürzte. Die drei Täter liefen dann weg. Die Beute von\n\nca. 230.- DK Bargeld teilten sie unter sich. - Bei der\nrechtlichen ürdigung legt die Strafkammer dar, der Kkaubübderiall sei auf einem öffentlichen Weg begangen worden.\n\"Als die 3 Täter über den Homosexuellen herfielen, um ihn\nzu berauben, befand sich disser auf dem unnittelbar an\n\nden Parkweg angrenzenden Rasen, der dei Öffentlichen,\nstädtischen Anlagen noch zum Öffentlichen lieg im Sinne\n\ndes § 250 Nr. 3 StGB zu rechnen ist (vgl. BGh NJk 56,\n18607). Abgesehen davon trug sich der letzte Akt des\nJberfalles auf dem Parkweg selbst zu, als nänlich Kg\nden überfallenen, den er zuvor auf den lieg herausgeschleift\nhatte, nochmals einen Schlas ins Gesicht gab, so daß er zu\nBoden stürzte.\"\n\nLer ! 250 Abs. I Nr. 3 StGB trägt der Gefährlichkeit\nses rrieaensbruchs auf Öffentlichen tegen Rechnung\n\n(BGH Li! Ar. 10 zu § 250 StGB). Hier fand der erste Teil\ndes Raubüberfalls (BGHSt 3, 297, 299/300) zwar auf dem\nunmittelbar an einen Parkweg angrenzenden Rasen statt\n\n(BGH L4 Nr. 14 zu § 250 StGB = NIW 1956, 1807 Nr. 15);\naber in einem dort befindlichen, also doch wohl vor den\nBlicken der Sffentlichkeit abschirmenden Gebüsch. Es\n\nkann daher, zumal angesichts der Ausführungen der Entscheidung 5GHSt 13, 287 bis 289 zweifelnaft sein, ob\n\nsich sagen ließe, dieser Teilskt sei auf einem Ööffentlichen, also dem allgemeinen Publikumsverkehr dienenden\nWeg begangen worden (vgl. auch BGE NJW 1960, 1728 Nr. 16).\nDie rechtliche Würdigung wird aber durch die — nicht\nledislich eine nyoothetische Hilfserwägung enthaltende -\nzsarlezung des Lunäügerichts getragen, da3 sich der \"letzte\nAkt des Jberfalls auf der Parkweg selbst\" abgespielt\n\nnat (BGESt 3, 299/350). Erst hiermit wurde der Raubüber-\n\n- 4A -\n\nfall vollendet, d.h. der um Hilfe rufende Iberrfallene\nendgültig zum Schweigen gebracht und des Gewahrsans an\nseiner Briefiasche beraubt (vgl. auch BGHSt 4, 210 £f).\nGegen diese Beurteilung läßt sich rechtlich nichts einwenden. i\n\nIV. Die äurch die allgemeine Sachrüge veranlaßte sach--\nliche Nachprüfung des Urteils ergibt dagegen in Fall Nr. 17\n(S. 13, 31 UA) rechtliche Bedenken; Hier hat der BesSchwerdeführer KÜMB in Anwesenneit seines Tatgenossen\nKopp (der in diesem Verfahren nicht wit verurteilt worden\nist) eines Nachts das Entlüftungsfenster eines fremden,\nin einer Straße Zünchens abgestellten \"Opel-kaoitän!\nerbrochen, die Tür geöffnet, und ist dann nach {urzschließen der Zündung mit dem Wagen in B2sleitung Ko\nin die Gegend von Wasserburg gefahren. Des Fahrzeug\n\nwurde später in Vaterstetten wieder gefunden. Aus dem\nagen eigneten sich KB und Ko Papiere, eine Sontenorille und Rauchwnaren an. Sie hatten bereits bei Aufbrechen des Fahrzeugs den Yersatz, sich etwa im Wagen\nbefindliche, für sie brauchbare Gegenstände anzueignen\n(S. 13 UA). Auf Grund dessen hat der Tatricnter in diesen\nFall - in Wateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. 1\nur, 1 £tVG -— schweren gemeinschaftlichen Rückfalldiebetahl - Diebstanl aus einem umschlossenen Raun; ) 243\nAbs. 1 ür. 2 SiGB - angenommen.\n\nDie Annahme von schwerem Diebstahl läßt sich jedoch\nin diesen Fall rschtlich nicht halten. Der § 243 Abs. 1\nUr. 2 StGB, der hier allein in Betracht gezogen werden\nkönnte, setzt voraus, daß aus einem umschlossenen Raum\nmittels Einpruchs gestohlen wird. Der Angeklagte hat\naber den Kraftragen, also den umschlossenen Raum selbst,\ngestohlen. Dies war einfacher Diebstahl. Des gewaltsame\n\nÖffnen des Entlüftungsfensiers, das hier nicht unter den\nVoraussetzungen ües § 243 Abs. 1 Nr. % StGB geschah, änderte\ndaran nichts (BGH Kid 1952, 1184 Nr. 21). Mit der Wegnahme\ndes Wagens war auch sein Inhalt gestohlen (BGHSt 5, 205\nbis 207). Das spätere Ansichbringen der im Wagen liegenden Gegenstände machte die Tat nicht zum schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Martin, IM\n\nNr. 1 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Unerheblich ist, daß\nder Angeklagte schon beim Aufbrechen des Kraftwagens den\nVorsatz hatte, sich etwa darin befindliche Gegenstände,\nsoweit sie brauchbar sein sollten, anzueignen. Dieses Vorheben könnte nicht die erforderliche tatbestandsmäßige\nFeststellung ersstzen, daß die Gegenstände mittels Zinbruchs aus dem verschlossenen Wagen gestorlen wurden.\n\nDer Stralkammer hat offenbar die von Schönke/Schröder\n(9. Aufl., Anm. IV c, S. 381) angeführte Entscheidung des\n5. ütrafisenats des Bundesgerichtsnofs 5 StR 297/56 v.\n14. September 1956 (Dallinger, MDR 1957, 15) vorgeschwebt.\nsort war aber der Vorsatz des Täters darauf gerichtet\ngewesen, falls die Inbetriebnahme des Fanrzeugs nicht\nselingen sollte, zumindest aus dem erbrochenen Wagen\nSachen zu entwenden. Dies h=zt der Angeklagte in jenem\nFell denn auch getan, als er es nicht fertig brachte,\nden jagen in Gang zu bringen. So war aber die Sachlage\nvorliegend nicht gestalter. Hier sind ja den Tätern das\nInbetricbsetzen und die Wegnahme des ganzen Wagens selungen.\n\nweitere tatsächliche Erörterungen kommen nicht in\nBetracht. Der Schuldspruch ist deher in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu Ändern, daß der\nBeschwerdeführer im Fall Nr. 17 - in Tateinheit mit einen\nvergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG - nur des einfachen\nYiebstahls im Rückfall schuldig ist. Lieses höchst unbefriedigende Ergebnis ist eine Folge der kasuistischen\n\n-5-\n\nRegelung des Gesstzes (BGHSt 5, 207), die aber, solange\nsie besteht, beachtet werden muß (Art. 102 Abs. 2 Gü)>\n2\n\nMit Rücksicht auf die Änderung des Schuläspruchs ist\ndas Urteil insoweit im Siraiausspruck, ferner zur Gesamtstrafe, je mit den jestsiellungen, aufzuheben. - Die\nJugendkammer hat ausdrücklich nur das Nichteingreiren\ndes § 105 Abs, l ür. 1 JGG erörtert (5. 34, 35 UA). Daß\nes sich bei den abgeurteilten Taten auch nicht um Jugendverfehlungen in Sinne des § 105 Abs.1 Nr. 2 JGG handelte,\nlag auf der Hand. aucn die Revision macht das nicht geltend.\n\nDie Zinsatzstrefe - für den schweren Raub -— und die\nübrisen Zinzelstrafen (S. 25 UA) konnten bestehen bleiben,\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerlen.\n\nDer Tatrichter hat nun über die Anrechnung der bisnerigen und der weiteren Untersuchungshaft zu befinden.\n\nDr, Feetz Seibert „illns\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-25/1-str-384-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-25/1-str-384-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.687014+00:00"}}