{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-25_1_StR_291_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-25","aktenzeichen":"1 StR 291/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nme en has\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bank- und Versicherungskaufmann Ernst V aus\nPD, eovoren an WED 1305 in =\nvegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nEundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbaamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Rottweil vom 25. Februar 1960 mit den\nDeststellunsen aufgehoben und äie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht (Schöffengericht) Rottweil.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergchen\nder Anstiftung zur Untreue in Tateinheit nit Unterschlagune zu\nder Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis’und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Die Revision meint, es fehle an einem wirksamen ET-\nüöffnungsbeschluß, Der Senat vermag ihr darin nicht zu folgen.\nZunächst trifft die Behauptung nicht zu, der Fröffnungsbeschluß lasse nicht erkennen, welche Richter bei der Beschluß-Yassung mitwirkten. Der Beschluß ist zwar nur vom Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet, enthält aber in seinem Kopf\nauch die Namen der beiden anderen Richter, die bei der Beschlußfassung mitwirkten. Es ist auch kein rechtlicher Mangel, daß\neine Fotokopie des nach dem gleichfalls den Akten beigefügten abgekürzten Entwurf des Beschlusses gefertigten vollständaizen Beschlußtext- als \"Urschrift\" verwendet und vom Vorsitzenden unterzeichnet wurde. Der angesichts dieses merkwürsigen Verfahrens sich aufdrängende Verdacht, die Urschrift\nYönnte erst nach Zustellung der Abschrif‘en gefertigt und zu\nden Akten gebracht worden sein, ist durcı die dienstliche\n\\u3erung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeräumt.\nAllerdings weist der Eröffnungsbeschluß einen Fehler auf, den\nsie Devision nicht beanstandet hat, der iem Senat jedoch bei\nier von Auts wegen gebotenen Prüfung der Prozeßvoraussetzungen\naufzetallen ist. Der Beschluß enthält zw=er die Angaben zum\ntatsächlichen Geschehen, wie es die Anklage darstellt und die\nenzuwendenden Vorschriften des sachlichen Strafrechts, nebt\njedoch nicht die gesetzlichen Merkmale dieser Tatbestände hervor, “ie es § 207 StPO ausdrücklich vorschreibt. Dieser Mangel\n\n\\N\n\nzwingt indes nicht zur erneuten Einstellung des Verfahrens, weil\ndie Ankl schrift die Hervorhebung der gesetzlichen Merkma-\n\nle enthielt und der Angeklagte aus dem Zusammenhang mit hinreichender Sicherheit eutnehmen konnte, auf welche Hierkmale\n\ner gesetzlichen Tatbestände der mitgeteilte Sachverhalt vom\nericht bezogen wurde (vgl. BGHSt 5, 225, 227).\n\nN U\n\nII. 1. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin,\naß eine Vernehmung des Xriminalbeanten unterblieben sei,\nBe\n\nww u\n\nr den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat»\nDiese Rüge ist nicht in vorschriftsmäßiger Form erhoben und\nseshalb unzulässig; demder Beschwerdeführer gibt keine Tatsachen an, denen der gerügte Verfahrensverstoß zu entnehmen\nist. ür bezeichnet weder die Umstände, die nach seiner Ansicht das Gericht zur Verwertung dieses Beweises hätten dränzen müssen, noch die in das Wissen des Zeugen gestellten Tati-\n\nR\nSUCLET.e\n\nBei dem Vorbringen der Revision, die Feststellung des\nUrteils über Angaben des Angeklagten im Ermitilungsverfahren\nhätte nicht auf Grund einer Einlassung des Angeklagten in\nüer Hauptverhandlung getroffen werden können, weil das\nSitzungsprotokoll nichts über den Vorhalt früherer Aussagen\nenthalte, handelt es sich un eine unzulässige Protokollrüge.\n\n2. licht ordnungsgemäß erhoben ist auch die Rüge, mit\nGer sich die Revision gegen die Ablehnung eines Beweisamtrags\n\n19)\nair)\n\nu ernehmung eines Schriftsachverständigen wendet. Zur vorschriftsmädigen Begrünäung dieser Rüge hätte es u.a. genört,\nau der Beschwerdeführer den Inhalt seines Beweisamtrags\n\n©\n(4)\n\nund des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilte. Die-Erfordernis wird Gurch die Verweisung auf eine Akten-\n\nAle nicht genügt (EGHSt 3, 213). Die Rüge wäre im übrigen\n\neuch unbegründet; denn die auf Veranlassung des Senats eingeholte Auskunft des Bundeskriminalamts vom 22. August 1960 hat\ndje Arrakme des Landgerichts, daß der Versuch einer chemischen\n\nAltersbestimzung der Schriften zu keinem zweckdienlichen £Ergeb-\n\nnis führen würde, bestätigt.\n\n3. Lagegen greift die von der Revision in gehöriger Form\nerrobene Aufklärungsrüge durch. Nit ihr beanstandet der Re-Echwerdeführer zu Recht, daß das Landgericht nicht die Bankunterlagen über den Scheckverkehr des Angeklagten urkundenbeweislich verwertet hat. Dazu mußte es sich gedrängt sehen, nachdem\nder £ngeklagte von Anfang an in Abrede gestellt hatte, den\nfrübkeren Nitangeklagten Rei zum Liegenlassen eingelöster\nSchecks bestimmt zu haben und ausschließlich durch die uneidliche Aussage res belastet wurde. Wo in einem so gelagerwen Yalle die Aussicht gegeben ist, im Wege des Urkundenbeweises\nciwwandfrei Aufklärung zu schaifen, insbesondere aber auch den\nvrfaung der etwaigen strafbaren Handlung festzustellen, muß der\nsatzichter sich dieses Beweismittels bedienen. Auf diese Weise\nhätte sich notfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen am\nzuverlüssigsten klären lassen, welche Auszahlungen dem Angeklagten geleistet wurden, wann diese Auszahlungen stattfanden und\nsie sich dazu die Einlösungen der Schecks zahlen- und datumsräßig verhielten.\n\nDa dieser Punkt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nZeugen Re in ganzen berührt, muß der Rechtsfenler auch\nzur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Falle Ro»\nZühren; denn auch in diesem Falle hat das Landgericht die Verur.cilung wesentlich auf die Aussage des selben Zeugen gestützt:\n\nIII. Auch auf die allgemeine Sachrüge hin kann das Urteil\nkeinen Bestand haben.\n\nAlleräings wird die Annahme eines Vergehens der üntreue |\nzum Nachteil der Sparkasse von den Bisherizen Feststellungen\ngetragen. Insoweit fällt nur auf, daß das Landgericht den der\nSparkasse zugefügten Vermögensnachteil ausschließlich in\neinem Zinsverlust der Sparkasse gesehen, jedoch nichi ge-\n\n+\n\nFe Lan dprüft hat, ob n\n\nuch hinsichtlich des Nenrhetrages vor-\n\n[e}\n\nicht a\nzeitig honorierter Schecks mindestens eine als Nachteil im\nSinne des § 266 StGB zu wertende Vermögensgeflährdung eingzetreter ist. Das wird bei der neuen Verhandlung unä Entscheidung zu beachten sein. Sollte sich etwa herausstellen, daß\nin Falle einer Einlösung \"nachdatierter\" Schecks durch Rebstock keine Deckung auf dem Konto des Angeklagten vorhanden war,\nwes bei einer solchen Manipulation an sich naheläge, so wäre\nein Vermögensschaden in Höhe der gänzen Summe für die Sparkasse\neingetreten, dessen spätere Abdeckung äurch einen im Zeitpunkt\nier Yerbuchung des Schecks bei üer Hauptstelle der Sparkasse\n«ieder vorhandenen Aktivsaldo nur als nachträgliche Wiedergutmachung beurteilt weräen Könnte. Sollte andererseits bei der\nZinlösung Deckung vorhanden gewesen sein, so mußte das Liegenlassen des Schecks auf der Nebenstelle zu einer Vermögensgefährdung der Sparkasse führen, weil es ungewiB blieb, ob der\nnach den bisherigen Feststellungen in wirtschaftlicher Bedrängnis befindliche und dem Spiel ergebene Angeklagte zu den\näie Verbuchung des Schecks in Aussicht genommenen spätsren Zeitpunkt noch über einen aktiven Kontostand bei der Sparkassc verfügen werde.\n\nDie Annahme einer tateinheitllich mit der Untreue zum\nNachteil der Sparkasse begangenen Unterschlagung Tee:\nund einer entsprechenden Anstiftung zur Unterschlagung durch\n\nden Angeklagten ist rechtlich richt haltbar, weil Rebstock\nbei der Auszahlung der Scheckbeträge an den anzeklagtien nicht\n\nin eigenem Namen, sondern — wenn auch nißbräuchlich — Für die\nSparkasse handelte und es an einer Weststellung darüber Ten!t,\n\nda5 Rebstock davon, wenn auch nur mittelbar, einen Nutzen\noder Vorteil hatte oder erwartete und der Angeklagte sich\ndieser Umstände bewußt war (vgl. BGHSt 4, 237; 1 StR 32/58\nvom 1. April 1958; 1 StR 578/59 vom 15. Dezember 1959).\n\nUngekehrt hätte das Landgericht im Falle Ro auf\nder Grundlage seiner Teststellungen den Angeklagten nur wegen\nAnstiftung zur Unterschlagung (in der erschwerten Form der\nVeruntreuung), nicht aber in Tateinheit hiermit wegen Anstiftung zur Untreue verurteilen dürfen. Unterschlagung war\ngegeben, weil Refb iem Angeklagien das Gelä der Frau\nro als eigenes Darlehen gab, es sich also bereits mit\nder bloßen Hingabe an den Angeklagten zueignete (vgl. die\ncben angeführten Entscheidungen u. RGSt 64, 414, 415). Dagcgen war die Annahme einer Untreue (in der Begehungsform\n\ndes Treubruchstatbestandes) in diesem Falle rechtsirrig, weil\n\nder Verwahrungsvertrag, wie er nach den Feststellungen zwischen Reli und :rau ROW abgeschlossen war, Rei\nnur dazu verpflichtete, das Geld an sicherem Orte aufzubewahren und auf Rückforderung herauszugeben. Die Erfüllung\ndieser fest umrissenen Vertragspflichten diente zwar der Erhaltung des Vermögens der Hinterlegerin, war aber noch kein\n\"mahrnchmen\" oder \"Betreuen\" ihrer Vermögensinteressen im\nSinne des § 266 StGB (BGH 3 StR 783/52 vom 11. Juni 1953;\n\nRGSt 69, 58, 61).\n\nHinsichtlich des Strafausspruchs wird von der Revision\nzu Unrecht die Nichtbeachtung des § 27 b StGB gerügt. Die ausdrückliche Betonung der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe\nin den Ausführungen über die Strafzumessung beweist das\n\nGegenteil:\n\nL\n)\nl\n\nDem Senat erschien es angebracht, von der Köglichkeit\ndes 3 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an\n\ndas Amtsgericht (Schöffengericht) Rottweil zurückzuverweisen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-25/1-str-291-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-25/1-str-291-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.661772+00:00"}}