{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-23_1_StR_698_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"1 StR 698/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"25\n\n1 StR 698/59 2253 048\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Glaser Heinz T DB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MM. ED EB in sc, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfall u. 3.\n\nhat der 1. Ssrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n23. Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter %erner\nBundesrichter Dr. Wwillms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1959 wird verworfen.\n\nsr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall\nin zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nund wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall\nin fünf Pällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen.\nDas Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings\ngibt das Urteil zu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\n1. Der im Falle II 4 festgestellte Gesamtvorsatz, in\nHB in Neubauten aus den Kleidern der Arbeiter Geld\nzu entwenden, umfaßt nicht den Entschluß, ein Fahrrad zu\nstehlen (II 4 b). Der Angeklagte ist jedoch durch die\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhanges hier nicht beschwert.\n\n2» Im Falle des fortgesetzten schweren Diebstahls\nunter II 5 heißt es in der rechtlichen Würdigung, daß\n\nder Angeklagte jeweils zur Eröffnung eines umschlossenen\nzaumes einen Dietrich benutzte. Das trifft aber auf den\nZinzelakt II 5 d nicht zu. Hier hat der Angeklagte das\nZimmer durch eine unverschlossene Tür betreten. Den\nSchuldspruch berührt dies nicht. Der Strafausspruch ist\nersichtlich nicht von der unrichtigen Annahme des Schuldunfangs beeinflußt; denn die Strafkammer hat die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus nur um sechs Monate überschritten, obwohl außer dem einfachen Diebstahl zu II5 Ad\nnoch drei schwere Diebstähle im Rückfall vorliegen.\n\n3: xbenso verhält es sich im Falle des schweren Diebstähls unter II 7, bei dem von den insgesamt sechs Veilakten die beiden zu a und b nur den Tatbestand des einfachen Diebstahls erfüllen.\n\n- 3 -\n\n4. Im Falle des schweren Diebstahls zu II 10 sind\nvon den sechs Einzelakten die als Versuch gewerteten\nzu c und e nicht strafbar. Der Angeklagte betätigte\nsich hier als sog. Klingelfahrer. wenn sich auf sein\nKlingeln jemand meldete, zog er sich mit einer Entschuldigung zurück. Nur wenn niemand erschien und er\nauf diese veise feststellte, daß die \"Wohnung zur Zeit\nleer war, brach er ein. Das Klingeln war also nur\neine Vorbereitungshandlung: Der Angeklagte wollte die\nGelegenheit nach einem Diebstahl ausspähen. Zine Verurteilung wegen Versuchs setzt aber den endgültig\ngefaßten Entschluß voraus, eine Straftat zu begehen.\n“in bedingter Handlungswille genügt nicht, RGSt 71,\n53 f. Die Entscheiäung des Bundesgerichtshofs 2 StR\n8/58 vom 29. Januar 1958 steht nicht entgegen. Dort\nwar der Täter [fest entschlossen, in ein bestimmtes\nGrundstück einzubrechen. Nur den günstigen Zeitpunkt\nhierfür wollte er noch bei seinen mehrfachen Besuchen\nerkunden.\n\nEs 1äßt sich aber auch hier mit Sicherheit ausschließen, daß der Irrtum der Strafkammer den Strafausspruch beeinträchtigt hat. Die Strafkammer hat nur auf\nzwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus erkannt, also\ndie Mindeststrafe geringfügig überschritten. Eine geringere Strafe hat sie nur bei den schweren Diebstählen zu II 6 und 8 ausgesprochen, wo es sich um eine\noder zwei Taten handelt. Hier hat sie zwei Jahre und\n\n27\n\ndrei Monate Zuchthaus verhängt. In alleranderen Fällen des fortgesetzten schweren Diebstahls ist die\nStrafe zwei Jahre und sechs Monate Zuchishaus.\n\nDr. Geier Dr. Peetgs derner\n\nillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/1-str-698-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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