{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-23_1_StR_694_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"1 StR 694/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Du\n\n1 StR 694/59 2253 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf S aus AB /Rnn.,\ndort geboren an®. ;\n\n- Sachbezeichnung: Wilhelm FEB v.ı. -\nwegen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n.Bundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter ür. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,\n\nBundesanwelt Dr. EEEEEEED vei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür aecht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten Spw wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Mai 1959\nje mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n!.)soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\n2., im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nV\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SpD wegen eines\nfortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 in\nVerb. mit § 11 Abs. 1 LebMG und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB zur Gesamtstrafe von einen\nJahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Behandlung von Weinen mit Ausnahme solcher aus eigener Erzeugung\nauf die Dauer von zwei Jahren untersagt.\n\nMit der kevision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen kechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nA) Verfahrensbeschweräe.\n\nI.)Die Begetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) hat der Verteidiger in der heutigen Verhandlung zurückgenomnen.\n\nII.)1.)Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244\nAbs. 2 StPO) sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen\n(S. 4 vis 6 der Rechtfertigungsschrift vom 30. September\n1959 und S. 1 ££ der Rechtfertigungsschrift vom 2. Oktober 1959), in vollem Umfang unzulässig.\n\nEs kann nicht gerügt werden (S. 5 unten / 6 oben der\nRechtfertigungsschrift vom 30. September 1959), daß an den\nAngeklagten noch weitere Fragen hätten gerichtet werden\nnüssen (u.a. BGHSt 4, 125, 126). Was die übrigen Rügen\nbetrifft, so sind entweder entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO die Beweismittel nicht bezeichnet, deren sich die\nStrafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte\nbedienen sollen (u.a. BGHSt 2, 168), oder es handelt sich\n\n-3-\n\num neue Tatsachenbehauptungen, die weder in dem Urteil\nnoch in den Akten ihre Stütze finden, oder um sonstige\nunbeachtliche Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n2.) Auf die zum Strafausspruch erhobenen Aufklärungerügen\nbraucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil\ndas Urteil ohnehin auf die Sachbeschwerde hinsichtlich\nder Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\nund im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden muß.\nBenmerkt sei nur, daß nach der Sitzungsniederschrift die\nin dem Strafregisterauszug angeführten Vorstrafen des Be- oje\nschwerdeführers diesem bekannt gegeben und mit ihm erörtert worden sind.\n\nB) Sachbeschwerde.\n\nI.)Schuldspruch.\n\n1.)Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten\nvorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 in Verb. mit _$_3?\nAbs, 1 LebNMG können keinen krfolg haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen erwarb der beschwerde- U) “\nführer in der Zeit von Herbst 1954 bis August 1956 von\ndem früheren Mitangeklagten Wilhelm HB insgesamt\netwa 130 000 1 \"Wein\", den dieser ohne jedwede Verwendung von Traubensaft aus Zuckerwasser, Hefe und chemischen Zusätzen hergestellt hatte, füllte das Erzeugnis\njeweils nit 2/3 eigenem Wein auf und verkaufte die so\nentstandenen 400 000 1 Weingemisch als \"Rheinhessischen\nWeißwein\" an den Großhandel weiter. Die Einlassung des\nBeschwerdeführers, er habe nicht erkannt, daß die H@B-EEB' schen Erzeugnisse reine Kunstprodukte waren, hat\n\n—\n\nb)\n\n-$h-\n\ndie Strafkammer nicht zu widerlegen vermocht. Jedoch cerachtet sie entsprechend dem eigenen Zugeständnis des Beschwerdeführers als erwiesen, daß er das von HD\nhergestellte Gemisch für ein \"erheblich überstrecktes unä\ndamit den Bestimmungen des § 3 WeinG zuwider hergestolltes\nGetränk\" gehalten hat.\n\nDarin, daß Syp> die HERE’ schen Erzeugnisse mit\neigenem Weine vermischte und die so hergestellten Getränke als \"Rheinhessisochen Weißwein\" in Verkehr brachte,\nnat das Landgericht zunächst den Tatbestand vorsätzlicher,\nnach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG - nur unter dem Gesichtspunkte des verbotenen Inverkehrbringens (u.a. R6GSt 71,\n\n17, 18; 72, 276, 280; 72, 302, 303) - strafbarer Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 WeinG gefunden. Diese Würdigung wird von der Revision nicht ernstlich angegriffen; sie begegnet im Ergebnis auch keinen\nBedenken, Einem Irrtum unterlegen ist die Strafkamner\n\nnur insofern, als überstreckter oder überzuckerter Wein\nein unerlaubter Zusatzstoff im Sinne des } 4 WeinG ist\n\nund seine Vermischung mit einem an sich nicht zu beanstandenden Weine demgemäß gegen Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser\nBestimmung verstößt (vgl. u.a. BGHSt 9, 164, 169); doch\nist dieser Irrtum schon deshalb ohne Bedeutung, weil in\nvorliegenden Falle die Strafbestimmungen des Weingesetzes\ndurch diejenigen des Lebensmittelgesetzes aufgezehrt werden - siehe b) -.\n\nNach der Annahme des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer weiterhin mit den Verstößen gegen das Weingesetz\nzugleich vorsätzlicher, nach § 11 Abs. 1 LebNMG strafbarer\nZuwiderhandlungen gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 dieses Gesetzes\nin den Begehungsfornen des (fortgesetzten) Verfälschens\neines Lebensmittels und des (fortgesetzten) Inverkehr-\n\nbringens eines verfälschten Lebensmittels schuldig gemacht. Sp@B habe, so führt die Strafkammer aus, seinem\nVerschnitt zum Zwecke der Täuschung mit Handel und Verkehr\nden Anschein gegeben, als handle es sich um einen den Yorschriften des Weingesetzes entsprechenden Wein; er habe\nden Verschnitt absichtlich so behandelt, daß die gesetzwidrigen Verschnittanteile (jeweils 1/3 der Gesamtmenge)\nnicht mehr ohne weiteres feststellbar waren; diesen insgesamt verkehrsunfähigen Wein habe er vorgefaßter Absicht\nentsprechend jeweils gleich nach dem Verschnitt an den\nGroßhandel verkauft, ohne seine wirkliche Beschaffenheit\nkenntlich zu machen.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 4\n\nNr. 1 und 2 LebMG. Den gegenteiligen Ausführungen der\nRevision kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft schon\nnicht zu, daß der Zweck des Lebensmittelgesetzes allein\nder sei, \"die Verbraucher vor unbekömmlichen Lebensmitteln\nzu schützen\". Die hier allein in Betracht kommenden Bestimmungen des § 4 dienen - anders als die Bestimmungen\ndcs § 5, die gesundheitliche Schädigungen der Verbraucher\nverhindern sollen, - neben dem Schutze des redlichen Herstellers und Händlers vor unlauterem Wettbewerb vornehnlich dazu, den Verbraucher vor Täuschung und Übervorteilung zu bewahren. Die Revision irrt daher, wenn sie\n\nmeint, das von dem Beschwerdeführer hergestellte Gemisch\nkönne schon deshalb nicht als verfälscht bezeichnet werden, weil durch die \"Rückverbesserung\" der - von dem Beschwerdeführer nicht als bloßer Kunstwein erkannten, sondern für überstreckten Wein gehaltenen - HEEEEED' schen\nErzeugnisse ein \"einwandfreies Endprodukt\" entstanden sci.\n\nD))\n\n\"“erfälscht\" im Sinne des § 4 Nr. * und Nr. 2 LebNMG ist\nein Lebensuittel dann, wenn gegenüber der normalen Beschaffenheit eine nicht ganz geringfügige, wertmindernde\n\n.6-\n\nVeränderung eingetreten ist, durch die das Lebensmittel\neinen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein\nerhält (u.a. RGSt 60, 49; 71, 308; 77, 345; BGH 2 StR\n14/54 vom 9. April 1954, veröffentlicht in Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen Bd. 1 S. 28). Für\n\ndie Beurteilung der \"normalen\" Beschaffenheit eines\nLedensmittels sind dabei, soweit durch allgemein verbindliche kechtsvorschriften bestimmte Anforderungen an die\nBeschaffenheit des Lebensmittels gestellt werden, diese\nVorschriften maßgebend; sie bringen zum Ausdruck, auf\nwelche Beschaffenheit des Lebensmnittels die Verbraucher\nberechtigterweise Anspruch erheben dürfen (vgl. u.a,\n\nBGHSt 11, 365, 377, 378). Dies trifft u.a. auch für das\nWeingesetz zu. Im vorliegenden Falle ist daher die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß unter einem als\n\"Weißwein\" bezeichneten Getränk ein Wein zu verstehen ist,\nder, wenn auch nicht als Naturwein, so doch im Rahmen\n\nder Bestimmungen der §§ 2, 5 und 4 WeinG hergestellt\nworden ist. Demgemäß ist regelmäßig nicht nur das Überzuckern oder Überstrecken als ein \"Verfälschen\" des Weines\nim Sinne des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 LebMG (vgl. das nicht\nveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 289/54\nvom 11. Januar 1955 und Hieronimi Weingesetz 2. Aufl.\n\nNote 15 b zu § 3 WeinG) zu betrachten, sondern auch die\ngegen 3 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 WeinG verstoßende Vermischung\nüberzuckerten oder überstreckten Weines mit einem an sich\nnicht zu beanstandenden Wein. Daß das Gemisch als \"Endprodukt\" gegebenenfalls keinen zu hohen Zuckergehalt und\nkeinen zu niedrigen Säuregehalt aufweist, ist ohne Bedeutung; maßgebend bleibt allein, daß das Gemisch gesetz-\n\nu\n\nwidrig hergestellt und damit zu einen Erzeugnis geworden\nist, das nach § 13 Abs. 2 Satz ?T WeinG nicht in den Verkehr gebracht werden darf, nach § 15 WeinG nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterverarbeitet werden darf\n\nund nach § 28 WeinG der entschädigungslosen Einziehung\n\n”\n\nFu I...\n\nWalt.\n\nZr\n\nPen\n\n--\n\nrn Tr\n\nER.\n\nhat nen,\n\n- 1 -\n\noder Vernichtung unterliegt. Im vorliegenden Falle kommt\nhinzu, daß der Beschwerdeführer nicht etwa die zum Verschnitt verwendeten \"Weine\" selbst gezuckert, sondern\n\nsie - noch dazu jeweils in \"erheblich überstrecktem\" Zustande, verbotswidrig (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) und\ngegen eigene umfangreiche Zuckerlieferungen - anderweit\nbezogen hat, ohne sich bei dem Lieferer, dem früheren\nMitangeklagten Wilhoin HB, hinreichende Auskunft\nüber die Herkunft des \"Weines\", seine stoffliche Zusammensetzung usw. erholt zu haben (vgl. § 5 Abs. 4 WeinG );ferner daß er seine Weinpanschereien jahrelang in erheblichen Umfang und unter bewußter Ausschaltung von Kontrollmöglichkeiten betrieben hat.\n\nAuch sonst hat die Strafkammer die äußeren unä inneren\nTatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 1, insbesondere das\nHandeln \"zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr\",\nund diejenigen des § 4 Nr. 2 LebMG rechtlich bedenkenfrei\nfestgestellt.\n\nMit der Frage eines etwaigen Verbotsirrtums brauchte sich\ndie Strafkammer nicht zu befassen, weil sie in nicht zu\n\nbeanstandender Weise davon ausgegangen ist, daß sich der\n\nvorgenommenen Handlungen im klaren gewesen ist.\n\nBeschwerdeführer über das Verbotswidrige der von ihm M\n\\J\n\nRechtlich zutreffend ist schließlich die Annahme des\nLandgerichts, daß das Verfälschen des Weins ($ A Nr. 1\nLebMG) als bioße Vorbereitungshandlung durch den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebMG aufgezehrt wird (u.a. RGSt 73,\n83, 84; 75, 117, 119; BGH GA 1953, 76) und daß gegenüber\nder für vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 4 Nr. 2\nLebMG maßgebenden Strafvorschrift des § 11 Abs. 1 dieses\nGesetzes nach 3 31 WeinG die Strafvorschrift des § 26\nAbs. 1 Nr. 1 WeinG zurücktritt (u.a. BGH IM Nr. 2 zu\n\n$ it LebNG).\n\nu be\n\n-8-\n\n2.)a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB ist insoweit frei, von\nRechtsirrtum, als sie sich auf die drei von SpB selbst\ngeschriebenen und von ihm akzeptierten Wechsel über nicht\nganz 35 000 DM bezieht. Die Einwendungen, die von der\nRevision hierzu erhoben werden, greifen nicht durch. Daß\ndie Wechsel nicht bloß eine Art von mit einen \"Decknamen!\n(dem Namen der fingierten Firma \"Georg F. Sch in :®-\nGEB\") verschenen, \"allein für das Innenverhältnis zwischen\ndem Beschwerdeführer und dem früheren Mitangeklagten Wilhelm HOEEEB vestimmten Quittungen\" sein sollten, sondern\nzum Gebrauche im Rechtsverkehr bestimmt waren, ergibt sich\nschon daraus, daß die Wechsel auf die Zweigstelle Spr-GE ser Kreissparkasse BB zu Lasten des Beschwerdeführers zahlbar gestellt waren und in zwei Fällen von\ndem früheren Mitangeklagten A, in dritten Falle von\neiner nicht ermittelten Person auch zur Zahlung vorgelegt\nwurden. Im übrigen durfte die Strafkammer bei der gegce- E\nbenen Sachlage ohne weiteres davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer auch selbst den Domizilvermerk auf den\nWechseln geschrieben hatte.\n\nBe\n‘\nA\nf\n\n-_.- 5 us\nea ne\n\nFETTE\n\nPr\n\n- = 4\n\n2\n2\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, die Annahme des Lendge- |\nrichts, daß sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die i\nvon ihm selbst oder einem Dritten ausgefüllten, auf die\nScheinfirma \"Georg F. SchB\" Iautenden Rechnungsformulare des fortgesetzten Gebrauchmachens unechter Urkunden\nim Sinne des § 267 StGB schuldig gemacht habe. Den Tat- N\nbeutand des Gebrauchnmachens hat die Strafkammer allein\ndarin gesehen, daß Spgiib die Rechnungen als Belege\nfür \"legale Geschäfte\" mit der Scheinfirma Sch zu\nseinen Buchungsunterlagen genommen hat. Das ist rechts-\n\nrs\n\nirrig. Zum \"Gebrauchmachen\" im Sinne des § 267 StGB\n\n-9-\n\ngehört in Jedem Fall, daß die Urkunde in den Machtbereich\nder zu täuschenden Person gebracht wird. Diesen Erfordernisse kann freilich schon dann genügt sein, wenn die Ürkunde zur Kenntnisnahme des zu Täuschenden nur bereitgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, daß diesen\nohne weiteres der Zugriff auf die Urkunde offensteht, daß\nsie seiner Verfügung unterliegt. Eine derartige unmittelbare Befugnis eines Dritten zur Verfügung über die in\nFrage stehenden kechnungen ist im vorliegenden Falle\nnicht erwiesen, insbesondere auch nicht eine solche der\nnach § 21 WeinG mit der Überwachung der Vorschriften des\nWeingesetzes betrauten Behörden und Sachverständigen (vgl. N “@\n§ 22, 23 Wein, §§ 6 bis 10 LebäG; ferner RGSt 66, 298,\n312 £f). Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR\n367/53 vom 29. September 1953 (BGHSt 5, 149), die dem\nLandgericht möglicherweise vorgsschwebt hat, betrifft\nnur den Fall der Herstellung einer unechten Urkunde oder\nder Verfälschung einer echten Urkunde. Y\n\nDas Urteil muß daher, soweit der Beschwerdeführer wegen\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist, aufgehoben werden,\nund zwar, da die Strafkanmer zwischen den Verfälschungshandlungen im Falle a) und den - vermeintlichen - Gebrauchshandlungen im Falle b) Fortsetzungszusammenhang\nangenommen hat, im vollen Umfang. 2)\n\nKommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht\nzu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer von den fälschlich angefertigten Rechnungen Gebrauch gemacht hat (z.B.\ngegenüber den Ermittlungsbeamten in dem gegenwärtigen\noder in einem anderen Verfahren, vgl. hierzu RGSt 58,\n211, 212 £f), so wird es - nach entsprechenden Hinweis\n\nan den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 1 StPO) - zu prüfen\nhaben, ob sich der Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung unechter Urkunden,\n\n- 1%0-\n\nbegangen in Alleintäterschaft oder in Mittäterschaft\n(mit den früheren Mitangeklagten Wilhelm HP und\nDr. Ernst Walter ei ) oder einem von ihnen allein),\noder der Anstiftung zur Herstellung unechter Urkunden\nschuldig gemacht hat; Wahlfeststellung ist insoweit im\nübrigen möglich (vgl. u.a. R6St 36, 18 - Alleintäterschaft oder Mittäterschaft -; BGHSt 1, 127 — Täterschaft\noder Anstiftung -).\n\nII. \\Strafausspruch.\n\n1.)Die Bemessung der Einzelstrafen und der aus ihnen ge-\n\nbildeten Gesamtstrafe ist nur insofern zu beanstanden,\nals die Strafkammer u.a. die Vorstrafen des Beschwerdeführers als Beweisanzösichen dafür angesehen hat, daß er\n\"sich leicht über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt\".\nMit Grund beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nzu diesem dem Beschwerdeführer abträglichen Schlusse gekommen ist, ohne auch nur \"anzudeuten\", gegen welche\nBestimmungen Sp verstoßen haben soll. Auf weitere\nFeststellungen in dieser Hinsicht konnte die Strafkanmer\nschon deshalb nicht verzichten, weil sie selbst davon\nausgegangen ist, daß die Vorstrafen \"nicht entscheidend\nins Gewicht fallen\". Der Strafausspruch kann deshalb\n\nin dem zum Schuldspruch nicht aufgehobenen Falle des\nfortgesetzten Vergehens gegen § 4 Nr. 2 LebMG nicht\nbestehenbleiben, obwohl die von dem Landgericht insoweit für verwirkt erachtete Einzelstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis bei Berücksichtigung aller Umstände als mäßig bezeichnet werden muß.\n\n2.!Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs hat zwangs-\n\nfL/\n\nläufig auch diejenige des Berufsverbots nach § 42 1 (nicht\n\n§ 42 db, wie es in dem Urteil irrtünlich heißt) StGB zur\nFolge. Der Ausspruch des Verbots hätte weder dem Grunde\n\na Bi zn. un\n\npet\n\net nn en\n\n- 11 -\n\nnach noch entgegen der Meinung der Kevision der Art nach\nAnlaß zu Bedenken gegeben. Unter dem in dem Urteilssatz\ngebrauchten Worte \"Behandlung\" (von nicht aus eigenen\nErzeugnissen stammenden Weinen) hat die Strafkammer, wio\nsie in den Urteilsgründen in zulässiger Weise näher erläutert hat, die Kellerbehandlung, d.h. ersichtlich die\nBehandlung im Sinne der Begriffspestimmung in § 4 Abs. 3\nWeinG, verstanden. Daß dem Beschwerdeführer damit auch\ndas Zuckern fremder Weine nach § 3 WeinG und das Verschneiden fremder Weine (auch mit eigenen Weinen) nach\n\n§ 2 WeinG untersagt sein sollten, versteht sich von selbst.\nIm übrigen würde das Verbot der Schlechterstellung nach\n\n§ 358 Abs. 2 StPO einer Aufnahme der Worte \"Kellerbehandlung in Sinne des § 4 Abs. 3 Wein@\" in den neuen Urteilssatz keineswegs entgegenstehen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer\noder sein Verteidiger Gelegenheit haben, auch die in den\nRechtfertigungsschriften gegen die Verurteilung wegen\nfortgesetzter Urkundenfälschung und gegen den gesamten\nStrafausspruch erhobenen Einwendungen vorzubringen, die\nder Senat im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigen konnte.\n\n- 12 -\n\nZu der von der Revision beantragten Zurückverweisung\nder Sache an ein anderes Landgericht hat der Senat\nkeinen Anlaß gesehen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/1-str-694-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/1-str-694-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.394380+00:00"}}