{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-18_1_StR_212_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-18","aktenzeichen":"1 StR 212/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur zu II 2 der Gründe -\n\nStGB § 239 Abe. 1\nFreiheitsberaubung kenn atıch dann vorliegen, wenn der\n\nBotroffene sich nicht Zorttegehen will.","text_plain":"2253 019 »#r\n\nNachschlagewerk; ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n- Nur zu II 2 der Gründe -\n\nStGB § 239 Abe. 1\nFreiheitsberaubung kenn atıch dann vorliegen, wenn der\n\nBotroffene sich nicht Zorttegehen will.\n\nBGH, Urt. v. 51. Mai 1960 - 1 StR 212/60 LG Ansbach\n\nPU\n\nin Nanen desa Volkes\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\ndon Kraftfahrer Rudolf L EEEED aus ri pci\nAB, zcvoren an W. ED EB in sch (Krcoi: CD) ;\n\nwegen vorsuchter Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 1. Strafucnat des Bundesgerichtshofo in der Sitzung\nvom 31. Mui 1960, on der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geior\nals Vorsitzender,\n\nBunäcsrichtor Dr. Sceibert\nBunäesrichter Dr. Willms\nBundcsrichter Dr, Hübner\nBundosrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n!\nfür Rocht orkannt;\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ansbach vom 18. Februar 1960 wird verworfon. Er hat die Kosten des Rechtumittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- DD -\n\nGründe:\n\nIo Der Angeklagte ist wegen gemweinschartlich begangener\nversuchter Frendabtreibung in Tsteinheit mit Körperverletzung,\nPreiheitsbveraubung und Nötigung (§ 73 StGB) zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt, dagegen im übrigen freigesprochen\nworden.\n\nII. _Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.\n\n1: Dic Verurteilung wegen Körperverletzung und gomeinschaftlicher versuchter Framdabtreikung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Verteidigung hierzu — teilweise\nmit tatsächlichen Angaben - vorbringt, geht offensichtlich\nfenl.\n\n2) Auch die Annahme von Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB}\nbegegnet auf Grund dos festgestellten Sachverhalts keiten\näurchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte an einem\nSonntag-Morgen nach einer lebhaften Auseinsndersetzung das\nZimmer von außon abgeschlossen (versperrt), in dem seine\ndumalige Freundin Amanda Le, die von ihm schwanger zu\nsein behruntete, noch zu Bett lag. Er war dann fortsegangen»\num die Abtrciberin (eine Frau Mg) zu holen. Als er eine\nhalte Stunde später mit dieser Frau wieder eintraf, lag das\nMüdchen immer noch im Bett. Der Angeklagte wollte durch das\nEinsperren Amandas diese daran hindern, ilr Ziumer zu verlassen, bevor er nit Frau %ggp zurückkehren werde, damit\n\ndie Abtreibung, wie geplant, vorgenommen werden könne.\n\nDanit sind die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 StGE\n\n- zwar knapp, aber doch hinreichend - dargetan. Dem Urtvilszusammenhang ist zu entnehmen, daß das Mädchen durch das\nZusperren der Tür bis zur Rückkchr des Angeklagten tatsächlich\n\ndaran gehindert war, sich aus dem Zimmer zu entfernen. Daß\näie Einschließung nicht sehr lange dauerte, ist unerheblich\n(vgl. auch Gegenschluß aus § 239 Abs. 2 Satz 1 StGB).\n\nDie Verteidigung macht unter anderm geltend, Amanda\nsei fast unbekleidet gewesen. Das mag sein, ist sogar\nwahrscheinlich; denn es ist nicht anzunehmen, daß sie\nvöllig angezogen im Bett lag. Doch sind diese Umstände\nohne rechtliche Bedeutung. Denn das Mädchen wäre bei unversperrter Tür ersichtlich nicht gehindert geweson, nachdem\nes sich angezogen hatte, fortzugehen. Die Revision bringt\nweiter vor, Amanda habe garnicht die Absicht gehabt, das\nBett während der Abwescnheit des Angeklagten zu verlassen.\nOb dies so war oder nicht, lassen die Urteilsgründe allerdings offen. Sie besagen nichte darüber, ob und wie das Mädchen auf das Einschließen reagiert hat, teilen aber anderseits\nmit, daß es bei der Rückkehr des Angeklagten \"noch im Bett\"\nlag. Jedoch kommt es hierauf für den Schuldspruch aus\n8 239 Abs. 1 StGB nicht an. Zwar ist gelegentlich ausgespröchen worden: wer den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, ohnehin nicht hat, kann an der Betätiguug dieses Willens\n\nauch nicht gehindert werden (RGSt 33, 234, 236 und Frank, Anm. 1\n\nzu § 239 StGB). Diese Ansicht wird aber heute kaum noch vertreten (vel. RGSt 61, 239, 241/242; IK, 8. Aufl., Anm. II1\nzu § 239). Sie ist auch nicht richtig. Der § 239 StGB schützt\ndie potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. In diese\n\nwird auch dann eingegriffen, wenn der Betroffene von ihr\nzur Zeit der Tat und während der Dauer der Einschließung\n\nan sich keinen Gebrauch machen will. Entscheidend ist,\n\ndaß er sich ohne die Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte. Andernfulls wäre z.B. der Kranke oder Ruhcbedürftige, der zwar\naulatchen könnte, aber wegen seines Zustandes lieber liegen\nbiuiben möchte, durch die Strafdrohung des § 239 StGB nicht\ngeschützt. Das kann nicht rechtens sein.\n\nVE\n\nUK\n\na\n\nJv\n\nAh.\n\n3; Auch die Verurteilung wogen - vollendeter - Nötigung\n\n(§ 240 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des Nötigungstatbestaudes war durch die Preiheitsberaubung nicht ausgeschlossen. Denn der Angeklagte wollte\nmehr orreichen, cels Amanda nur am Verlassen des Zimmers\n\nzu hindern (vgl. BGH 4 StR 740/53 vom 28. Januar 1954, S. 3;\nNaurach, Besond. Teil, § 15 IV). Der § 240 Abs. 1 StGB\n\n00tzt voraus, daß der Täter einen anderen (rechtswidrig) mit\nGewalt oder durch Drahung wit einem empfindlichen Übel zu\neiner Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Das Landgericht sagt nun allerdings nicht ausdrücklich, durch welche bestiuinten Handlungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt\nworden ist (vgl. § 267 Abs. 1 StPO; Löwe/Rosenberg, Anm. 6\nzu § 267;. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Aus dem Urteilszusammenhang geht jeäoch hinreichend\nhervor, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichtors das Mädchen durch die Ohrfeige und des Einschließen,\nalso durch Gewalt (d.h. körperlichen und soclischen Zwang)\ndazu genötigt hat, ihren Wiüerstanä aufzugeben und den\n\nvon ilım erstrebten Eingriff zu äulden (vgl. S. 3 unten UA).\nSchon die Ohrfeige hatte der Angeklagte Ananda versetzt, \"um\nihren Widerstand zu brechen\". Als er nach dem Einsperren zurückkehrte, \"widorsetzte sich /Amanda/ einer Abtreibung\nnicht mehr\". Dafür, daß dae Mädchen ohne die Einwirkung\n\ndcs Angeklagten anderen Sinnes geworden sei, besteht\n\nnach den Festetellungen keinerlei Anhalt. -\n\n4) Die Ausführungshandlungen der Körperverletzung, der\nFreiheitsberaubung und der Nötigung trafen zwar mit der\nversuchten Abtreibung in keinem Punkt zusammen (vgl. RGSt 56,\nSs. 58/59). Die Annahme von Tateinheit auch insoweit beschwort jedoch den Angeklagten nicht.\n\n5) Die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei.\n\nIII. Nach elledem ist die Revision als unbegründet zu ver-\n\"werfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-18/1-str-212-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-18/1-str-212-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.173046+00:00"}}