{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-16_1_StR_609_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"1 StR 609/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BayVerf v. 2, Dezember 1946, BayBS I 3, Art. 25;\nStpG §§ 55, 609 Nr. 3\n\nüber die Grundsätze, die in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Bayerischen Landtags (Art. 25 BayVerf)\nbei der entsprechenden Anwendung der § 5 55, 60 Ar. 3 StPO\nbeachtet werden müssen.","text_plain":"Nachschl erk: a\nAmtliche Sammlung: Ir 22:3 008\n\nBayVerf v. 2, Dezember 1946, BayBS I 3, Art. 25;\nStpG §§ 55, 609 Nr. 3\n\nüber die Grundsätze, die in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Bayerischen Landtags (Art. 25 BayVerf)\nbei der entsprechenden Anwendung der § 5 55, 60 Ar. 3 StPO\nbeachtet werden müssen.\n\nBGH, Urt. v. 19, Februar 1960 - 1 StR 609/59 LG München I\n\n1 StR 609/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Wetterdiensttechniker Max K her ey aus Mi ED,\ngeboren am ®. inK bei Ni,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nD.\n\n2.) den Hochschulprofessor und Staatsminister a.\nDr. Josef B aus Lem.\ngeboren an @®. in Su /Ohb.,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3.) den Direktor i. R. und Staatsminister a. D. Dr. August\nGe aus ‚geboren am\n\nm. s\n\n4.) den Kaufmann Franz M\n\nan @. ED iM in ı\n\nsuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: TED u. a. -\n\nwegen Meineids u. a.\n\ninH\n\naus MÜp, geboren\nLE, zur Zeit in Unter-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 16. Februar 1960 in der Sitzung\nam 19. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIl.\n\nIll.\n\nIV,\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 8. August 1959, soweit\ner wegen Meineids vor dem Untersuchungsausschuß verurteilt ist, im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. Dem,\nDr. Go un: MED ira das Urteil je im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umnfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKU\n\n- 3.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:\nKlotz wegen Meineiäs in zwei Fällen und wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit\nmit uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, Dr. BeW-GEEREED wegen Meineiäds zu zwei Jahren Zuchthaus,\nDr. Go wesen Meineiäs zu einem Jahr und\ndrei Nonaten Gefängnis und MB wegen Meineids zu\nzwei Jahren Zuchthaus. Außerdem ist auf die Hebenstrafen\nges § 161 StGB erkannt. Die Revisionen der Angeklagten\nsind nur zum Strafausspruch begründet.\n\nA, Verfahrensvoraussetzungen\n\nDer Verteidiger des Angeklagten MB hat die\noffensichtlich unrichtige Behauptung, der Eröffnungsbeschluß nehme die Beweiswürdigung vorweg, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\nB. Verfahrensrügen\n\nI. Die Revision des Angeklagten Kg»\n\n1.)}Der Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die unvorschriftsmäßige Besetzung des\nLandgerichts geltend gemacht.\n\n2.)Die Revision beanstandet es als Verletzung\nder Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer keine Feststellungen über den Inhalt des Beweisbeschlusses getroffen habe, über den der Angeklagte von dem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags vernommen worden ist. Sie meint, dies verstoße gegen die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 22 ff.. Dies ist unrich-\n\nDr nt\n\ntig. Der Beweisbeschluß ist bedeutsam für die Frage,\nwieweit der Zeuge sich auf die Vernehmung durch Erforschung seines Gedächtnisses vorzubereiten Und auch obne\nBefragung des Gerichts oder der Parteien auszusagen verpflichtet ist, BGHSt 1, 22, 24. Die Strafkammer findet\nden keineid des Angeklagten nicht darin, daß er seine\nOffenbarungspflicht verletzt hat, sondern hat die Streftat darin gesehen, daß er Fragen, die der Untersuchungsausschuß an ihn gerichtet hatte, wissentlich falsch unter\naid beantwortet hat.\n\n3.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer hätte die Richter des Landgerichts, vor denen er\ndamals einen Meineid geleistet haben soll, als Zeugen\nhören müssen. Er meint, es verstoße gegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer sich mit der Niederschrift über seine Vernehmung begnüge. Indessen hat der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ergibt, ausdrücklich zugegeben, die im Protokoll des Landgerichts wiedergegebene Aussage dem Sinne nach gemacht\nzu haben. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlaß,\nvon Amts wegen Zeugen über die Aussage des Angeklagten\nvor dem Landgericht zu hören.\n\n4.) Die Revision hält die Aufklärungspflicht auch\ninsoweit für verletzt, als nicht Ausschußprotokolle Gegegenstand der Hauptverhandlung waren. Es heißt hierzu;\n\"Zum Beleg hierfür seien etwa die Vorgänge in der 7. Ausschuß-Sitzung vom 5. Dezember 1955 anhand des mir vorliegenden Protokolls herangezogen, welches von der Strafkammer als die Vorgänge zutreffend wiedergebend ausdrücklich anerkannt wurde\". Diese Rüge ist in sich widerspruchsvoll. ‘/enn die ötrafkammer, wie die Revision selbst vorträgt, die Vorgänge im Ausschuß richtig zugrunde gelegt\n\n®%\n\n|)\n\nDe\n\nYa\n\nhat, ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck sie alle\nProtokolle hätte verlesen sollen, zumal da sie von den\necht Mitgliedern des Ausschusses sechs als Zeugen gehört hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. Pegiinp\n\n1.) Der Beschwerdeführer behauptet, das ihm am\n3. Oktober 1959 zugestellte Urteil weiche in einigen\nPunkten von den am 8. August 1959 verlesenen Urteilsgründen ab. Nach den dienstlichen Erklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer hat der Vorsitzende,\nwie dies nach der Sachlage überhaupt nicht anders möglich ist, am 8. August 1959 den wesentlichen Inhalt der\nUrteilsgründe mündlich mitgeteilt und hierbei eigene\nAufzeichnungen benutzt. Schriftlich festgestellte, d.h.\nvon allen drei richterlichen Mitgliedern der Strafkammer\nunterzeichnete Urteilsgründe waren dies nicht. Der Beschwerdeführer übersieht, daß der Vorsitzende allein\nkeine Urteilsgründe feststellen kann. Ein Verfahrensfehler, der die Revision begründen könnte, liegt darin\nnicht; denn nach § 268 Abs. 2 StPO sind die Urteilsgründe,\nwenn die Verkündung des Urteils ausgesetzt ist, nur\n\"tunlichst\" vorher schriftlich festzustellen. Daß dies\nhier bei dem Umfange des Stoffes nicht möglich gewesen\nist, bedarf keiner Begründung. Die Urteilsgründe sind\nam 1. Oktober 1959 zu den Akten gebracht. Auch dies verhilft der Revision nicht zum Erfolg, weil § 275 Abs. 1\nStPO nur eine Sollvorschrift ist, BGH NJW 1951 Nr. 24.\nDie Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen\nAnlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen.\n\n2.) Die Revision beanstandet es, daß die ütrafkammer über die Vorgänge vor dem Untersuchungsausschuß\n\nnicht die Landtagsstenografen vernommen und alle Protokolle verlesen hat, Hierüber sind sechs von den acht\nMitgliedern des Ausschusses gehört und größere Teile\n\ndes Protokolls verlesen worden. Wenn dies dem Angeklagten\nnicht genügte, hätte er Beweisamträge stellen müssen. Die\nStrafkammer hatte keinen Anlaß, von Amts wegen weitere\nBeweise zu erheben. Inwiefern hierbei auch die 8 261, 267\nStPO verletzt sein sollen, ist nicht verständlich.\n\n3.) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der\n88 261, 267 StPO darin findet, daß die Urteilsgründe den \\\nInhalt von Zeugenaussagen nicht wledergeben, vermag ihn j\nder Senat ebenfalls nicht zu folgen, weil § 267 StPO dies\nnicht vorschreibt. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit allen Sinzelheiten, die in der Hauptverhandlung zu Yage treten, in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.\n\n4.) Die Rüge, die Strafkammer hätte die vernommenen\nZeugen nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem\nsinn der „ussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuß fragen müssen, greift nicht durch, weil ein Verfahrensfehler nicht mit der Behauptung dargelegt werden kann,\nder Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig 4]\nausgeschöpft, BGHöt 4, 125 f. Wenn der Angeklagte und sein\nVerteidiger meinten, das Landgericht stelle nicht alle\nerforderlichen Fragen an die Zeugen - nach der Sachlage\nerscheint dies allerdings ausgeschlossen -, so hätten sie\nselbst eingreifen können, § 240 Abs. 2 StPO.\n\n5.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe den Abschlußbericht des Ausschusses über die\nihm vom Landtag gestellte Aufgabe verlesen müssen. Das\nTandgericht hat dıese Aufgabe auf Grund des Beschlusses\n\n\\\n\ndes Landtages festgestellt. Dieser Beschluß ist die\nGrundlage des Untersuchungsverfahrens.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Dr. Ge WEi>\n\n1.) Der Beschwerdeführer behauptet, die schriftlichen Urteilsgründe wichen in einigen Punkten von den\nmündlich verkündeten ab. Das bedarf keiner Prüfung,\nweil ein solcher Widerspruch kein Revisionsgrund wäre,\nBGH Urteil vom 8. Juni 1953 - 2 StR 22/51, bei IM StPO\n§ 268 Nr. 1.\n\n2.) Die Revision hält die Feststellungen insofern\nfür unzureichend, \"als im Zusammenhang mit der Devisenund Paßangelegenheit, in die CD verwickelt gewesen sein soll, völlig unerwähnt bleibt, daß es sich bei\nCEEEEEB un einen deutschen Staatsangehörigen jüdischen\nGlaubens handelt, der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auswandern mußte und der natürlich sehr leicht mit den Devisen- und Paßbestimmungen\nin Zngland in Konflikt kommen konnte, ohne daß daraus\nirgendwelche Schlüsse in Bezug auf die Integrität seiner Person hergeleitet werden können.\" Damit ist kein\nVerfahrensfehler dargelegt; denn ob die Feststellungen\ngenügen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Es sei\naber bereits hier darauf hingewiesen, daß der Präsident\ndes Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz R@B-GEB nach dem eigenen Vortrag der Revision am 20. Mai\n1955 dem Angeklagten erklärt hat, \"daß Herr Gi»\nungeklärte politische und Schmuggelverbindungen unterhält,\" wie er als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß\nbekundete. Im übrigen kommt es nicht wesentlich auf den\nZeitpunkt dieser Begiehungen und ö:raftaten an. Intschei-\n\ndend ist, daß CD eine undurchsichtige Persönlichkeit war, die überprüft werden mußte, und zwar sogar\nnach der Ansicht des Angeklagten selbst.\n\n3.) Ebenso geht die Rüge fehl, das Landgericht\nhätte prüfen nissen, ob die Aussagen RE vor dem\nUntersuchungsausschuß und der Strafkammer übereinstinmen. Das Landgericht hat Rip vernommen. Daß es\ndieses Beweismittel nicht erschöpft habe, ist mit der\nRevision nicht angreifbar. Im übrigen besteht kein \"iderspruch zwischen den beiden Aussagen des Zeugen. las die\nrevision gegen die Feststellung des Urteils vorträgt,\ndie Nachrichten über CD entstammten ausgewerteten\nnachrichtendienstlichen Erkenntnissen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich, wäre im Übrigen auch sachlich ohne\njede Bedeutung.\n\n4.) Mit der Behauptung, das Urteil lasse nicht erkennen, daß der Kinisterialrat Dr. Kai auch vom Untersuchungsausschuß vernommen worden sei, ist kein Verfahrensverstoß dargetan. Im übrigen kommt es hierauf nicht\nan, da der Angeklagte gesteht, daß ihn Fl in Gegenwart von Dr. Kalb an 24. Mai 1955 über die Verdachtsgründe gegen GW unterrichtet hat.\n\n5.) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkanmer den Inhalt des Schreibens des Landesamts für Verfassungsschutz vom 24. Mai 1955 nicht näher bezeichne.\nTräfe dies zu, so könnte darin allenfalls ein sachlicher\nFehler liegen. Im übrigen teilt das Urteil auf 5. 60\nden Inhalt des Schreibens vom 24. Mai 1955 mit.\n\n6.) Die Revision macht als Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, daß die Strafkammer dem Zeugen\n\n9a\n\nPOS oei der Vernehmung seine Aussage vor dem\nUntersuchungsausschuß nicht vorgehalten habe. Dieser\nAngriff erledigt sich aus den vorstehend unter Nr. 3\nangegebenen Gründen.\n\n7.) Der Beschwerdeführer rügt es, daß die Strafkammer nicht die Beweismittel anführe, auf Grund deren\nes die Überzeugung gewann, der Angeklagte sei sich der\nUnrichtigkeit seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuß bewußt gewesen. § 267 StPO schreibt dies nicht\nvor. Außerdem gibt das Urteil die Tatsachen an, aus\ndenen die Strafkammer ihren Schluß gezogen hat.\n\n8.) Die Revision behauptet, das Landgericht habe\ndie Aufklärungspflicht verletzt, weil es über die Kabinettssitzung um die Jahreswende 1955/1956 nur den\nPräsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz vernommen hat, der bei ihr zugegen war. Indessen bestand\n\nfür die Strafkammer kein Anlaß, weitere Zeugen zu hören,\n\nweil sie bereits aus den Bekundungen des vernommenen\nZeugen eine feste Überzeugung gewann. Es wäre Sache\ndes Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, Beweisamträge zu stellen, wenn sie ernstlich glaubten,\ndaß andere Zeugen eine andere und dem Angeklagten günstigere Darstellung geben würden.\n\n9.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereidigung der Zeugen FOND una Dr. Kalb verstoße\ngegen § 60 Nr. 3 StPO. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt\ndafür ersichtlich, daß diese Zeugen zu dem Meıneid des\nAngeklagten vor dem Untersuchungsausschuß in einer\nBeziehung gestanden haben könnten, wie sie die genannte\nVorschrift voraussetzt. Für die Ansicht der Revision,\n\nRi\n\n_.\n\n- 10 -\n\ndie Bekundungen der Zeugen vor dem Untersuchungsausschuß vermöchten gegen sie den Verdacht der Begünstigung zu begründen, fehlt jede Grundlage. .\n\n10.) Daß eine Verletzung des § 55 StPO die Revision nicht begründen kann, steht seitder Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 39 f, der der Große Se.\nnat für Strafsachen in BGHSt 11, 215 ff beigetreten ist,\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.\n\n11.) Es ist kein Verstoß gegen § 172 GVG, daß die\nStrafkammer die Öffentlichkeit bei der Verlesung der\nSchriftstücke vom 20, und 25. Mai1955 für die Beantwortung einer Frage des Verteidigers wegen Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung und Staatssicherheit ausgeschlossen hat; denn hierüber entscheidet das Ermessen des Gerichts und nicht die Ansicht des Verteidigers. Der Hinweis der Revision, daß die Öffentlichkeit bei der Verlesung der Berichte vom 12.7.1955 und 17.7.1956 nicht\nausgeschlossen worden sei, besagt demgegenüber gar nichts,\nweil das Bayerische Staatsministerium des Innern insoweit zwar denGeheimschutz ausdrlicklich aufgehoben hatte,\nnicht aber hinsichtlich der Urkunden vom 20. und 25.\n\nMai 1955. Für eine unterschiedliche Behandlung der\nSchriftstücke lag also ersichtlich ein Grund vor.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten NE\n\n1.) Die Revision vermißt es, daß die Strafkammer\nsich nicht über die Inanspruchnahme von Landtagsabgeordneten, insbesondere des Angeklagten \"WB, Aurch Vernehmung anderer Abgeordneter Aufklärung verschafft habe.\nÜber den Arbeitsanfall für einen Abgeordneten ist die\n\n®\n\nÜ\n\n*\nPie\n>\n\n.- 11 -\n\nÖffentlichkeit allgemein unterrichtet. Wenn der Ange-\n\nklagte hierunter besonders zu leiden hatte, so war es\n\nseine Sache, dies darzulegen und etwaige Beweise anzutreten.\n\n2.) Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der\nAufklärungspflicht, daß die Strafksmmer nicht der Frage\nnachgegangen sei, ob nicht mindestens ein Mitglied des\nUntersuchungsausschusses den Inhalt des Schriftwechsels\nkannte, den er — der Angeklagte - mit bestimmten Personen geführt hatte und Über den er vernommen wurde. Indessen sind sechs von den acht Mitgliedern des Ausschusses als Zeugen gehört worden. Daß die Strafkammer angeblich diese Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann\ndie Revision nicht begründen. Irgendwelche Anhaltspunkte,\ndaß die beiden anderen Mitglieder eine weitere Kenntnis\nhatten, sind weder dem Sachverhalt noch der Revision zu\nentnehmen.\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen,\ndie Akten des Landgerichts München I in dem bürgerlichen\nRechtsstreit CUP zegen Sie herbeizuziehen, scheitert daran, daß der Beschwerdeführer nicht angibt, welche\nUrkunden zu welchem Aufklärungszwecie hätten noch benutzt\nwerden sollen.\n\n4.) Die Revision meint, der Zeuge Re@@B hätte nach\n§ 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Dieser Angriff scheitert, weil die Revision keine Tatsachen vorträgt, die den Verdacht ergeben, Reiner könnte an der Tat\ndes Angeklagten teilgenommen haben. Was der Verteidiger\nhierzu in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist unzulässig, weil verspätet, § 345 Abs. 1 StPO. Außerdem würde\nes die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen.\n\n- 12\n\n2. Die Sachbeschwerden\n\nEinige Beschwerdeführer halten ihre Vernehmung\nund Vereidigung als Zeugen für unzulässig. Dazu ist\nfolgendes zu sagen;\n\n1.) Nach Art. 25 Abs. 1 BayVerf. hat der Landtag\ndas Recht - unter Umständen die Pflicht -, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Von diesem Recht hat der\nLandtag am 27. Oktober 1955 Gebrauch gemacht, als er\nauf Antrag der CSU-Frektion beschloß, \"zur Überprüfung\nder Vorgänge um die Erteilung der Spielbankkonzessionen\nund zur Überprüfung der Vorgänge, die in der Landtagssitzung vom 6. Oktober 1955 bei der Begründung der CSU-Interpellation vorgetragen wurden\", einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Bin solcher Ausschuß darf nach Art. 25\nAbs. 2 \"in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen\nund Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen\" ....\nDie Vernehmung der Angeklagten als Zeugen findet also\nin Art. 25 BayVerf. ihre rechtliche Grundlage.\n\nMehrere Angeklagte machen geltend, sie seien in\ndie Vorgänge, die der Ausschuß zu untersuchen hatte, ver- 1) u\nwickelt und möglicherweise einer Abgeordneten- oder Ministeranklage ausgesetzt gewesen. Das steht indessen ihrer\nZeugeneigenschaft nicht entgegen. Der Landtag hat dem\n\\usschuß nicht aufgegeben, das Verhalten der Angeklagten\nzu untersuchen. Deshalb standen sie nicht als Beschuldigte\nvor dem Ausschuß. Gegenstand der Untersuchung waren vielmehr bestimmte Vorgänge, die der Ausschuß aufzuklären\nhatte. Um diese Aufgabe zu erfüllen, mußte er alle die\nPersonen als Zeugen vernehmen, von denen er annahm, daß\nsie moglicherweise zur Aufklärung beitragen könnten. Im\n\n- 13 -\n\nübrigen konnte es der Ausschuß vorher in der Regel gar\nnicht wissen, ob einer der Angeklagten in diese Vorgänge verwickelt war, und er erfuhr es auch in der Verhandlung nicht, weil alle Angeklagten unrichtig aussagten.\n\nDie Ansicht der Beschwerdeführer träfe allenfalls\ndann zu, wenn es die Strafprozeßoränung schlechthin verböte, jemanden, der einer Straftat verdächtig ist, als\nZeugen zu vernehmen. Das Gegenteil ergeben die §§ 55,\n\n60 Nr. 3 5tPQ. Die genannten Vorschriften haben zur\nVoraussetzung, daß es in einem Strafverfahren, das sich\ngegen einen anderen als Angeklagten richtet, rechtlich\nmöglich und zulässig ist, einem Zeugen Fragen zu stellen,\nderen wahrheitsgemäße Beantwortung für ihn die Gefahr\nstrafrechtlicher Verfolgung begründen kann. Für die Frage\nder Zulässigkeit der Vernehmung als Zeuge macht es keinen\nUnterschied aus, ob er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung von Fragen dem Verdacht aussetzt, an einer anderen\nStraftat oder gerade an derjenigen beteiligt gewesen zu\nsein, die den Gegenstand der Untersuchung bildet. Wenn\nein Angeklagter geltend macht, nicht er habe die ihm zur\nLast gelegte Tat begangen, sondern eine bestimmte andere\nPerson, wird es regelmäßig notwendig sein, diese zu vernehmen. Das kann nur in der ‘leise geschehen, äaß sie als\nZeuge gehört wird. Darüber, ob jemand Zeuge oder Beschuldigter ist, entscheidet also nicht seine Beziehung zu\neiner bestimmten Tat, selbst wenn sie Gegenstand einer\nUntersuchung ist. Zs kommt vielmehr auf die Rolle an,\n\ndie ihm nach der Eigenart und der Aufgabe des Verfahrens,\nin dem er vernommen wird, zugewiesen ist. Danach sind die\nAngeklagten vor dem Untersuchungsausschuß Zeugen gewesen.\nDenn dem Untersuchungsausschuß war nicht die Aufgabe gestellt, zu prüfen und zu untersuchen, ob bestimmte namentlich bezeichnete Personen - insbesondere die Angeklagten -\n\nou nn m a a er een ln\n\n- 14 -\n\nstrafbare oder auch nur ehrenrührige Handlungen begangen hatten. Er sollte vielmehr allgemein \"die Vorgänge\num dıe Srteilung der Spielbankkonzessionen\" überprüfen. In diesem allgemein auf die Klärung sachlicher Vorgänge gerichteten Verfahren konnten die Angeklagten nur\nals Zeugen vernommen werden. Es fehlt an jedem Anhalt\ndafür, daß der Bayer. Landtag dem Untersuchungsausschuß\nals Aufgabe die sachliche Überprüfung der Vorgänge um\ndie Erteilung der Spielbankkonzessioner aus der sachfremäen Erwägung zuwies, bestimmte Personen, die er\nstrafbarer oder mindestens ehrenrühriger Handlungen für\nverdächtig hielt, dem Aussage- oder gar dem Eides- -\nzwang auszusetzen. Die in der Entscheidung BGHSt 10, 8,\ni2 angestellten Erwägungen greifen deshalb hier nicht\nein.\n\n2.) Die Revisionen beanstanden zum Teil auch das\nTerfahren des Ausschusses. Der Senat darf es nicht nachnrüfen; denn die Ausschüsse regeln es selbst. Daß der\nuntersuchungsausschuß hierbei völlig gegen alle rechtsstaatlichen Grundsätze verstoßen habe und deshalb nicht\nals verfassungsmäßige Zinrichtung anzusehen sei, trifft\nuicht zu. Man darf den Untersuchungsausschuß eines Landvags, der nicht strafrechtliche oder auch nur ehrenrührige Vorwürfe gegen bestimmte namentlich bezeichnete Personen überprüfen, sondern allgemein bestimmte Talsachen\nfeststellen soll, nicht mit einem ordentlichen Gericht\nvergleichen, dessen Verfahren das Gesetz in vollem Unfang festlegt. Yas bei Gericht unmöglich wäre (z. B. Vernehmung eines Mitglieds als Zeuge), kann wan deshalb bei\neinen Untersuchungsausschuß in einem Verfahren wie hier\nnoch hinnehmen, wie dies bisher geschehen ist. Anders kann\n\n4)\n\n®&\n\nN\n\nv\n€\n\nAa\n\n- 15 -\n\nnn\n\nTe\n\nes sein, wenn eine Untersuchung gegen einen Beschuldigten\nwegen eines bestimmten Verhaltens eingeleitet wird.\n\nD. Die Sachbeschwerden im einzelnen zum Schuldspruch\n\nDie Ausführungen sind im wesentlichen tatsächlicher\nArt oder liegen neben der Sache. Das gilt insbesondere von\nden umfangreichen Schilderungen des Verfahrens vor dem\nUntersuchungsausschuß; denn der Senat hat nur nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil dem Gesetz entspricht. Der\nSenat beschränkt sich deshalb auf folgende Hinweise:\n\nrn Zune\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ki»\n\n1.)Der Beschwerdeführer vermißt nähere Feststellungen darüber, daß zwischen seiner uneidlichen Falschaussage am 16. März 1956 im Verfahren der Bayernpartei\ngegen den Abgeordneten His auf \"rlaß einer einstweiligen Verfügung und dem im ordentlichen Verfahren am\n14. September 1956 geleisteten Meineid kein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Indessen liegt darin kein Rechtsfehler. Daß mehrere Straftaten in Fortsetzungszusammenhang\nstehen, ist eine seltene Annahme, wenn man hierzu mit dem\nxeichsgericht und dem Bundesgerichtshof einen Gesamtvorsatz voraussetzt (BGHSt 1, 313 ff). Nur wenn besondere\nUmstände vorliegen, die für einen Fortsetzungszusammenhang sprechen, ist eine ürörterung dieser Frage geboten.\nSie sind hier nicht ersichtlich. Der lange Zeitraum zwischen den beiden Aussagen, die der Angeklagte noch dazu\nin verschiedenen Verfahren erstattet hat, spricht gegen\neinen Gesanmtvorsatz.\n\n2.)Die Aussage des Angeklagten, keine Zuwendungen\nerhalten zu haben, ı8t entgegen der Ansicht der Revision\nauch insoweit unrichtig, als Leisten ihm über ein Anwalts-\n\n- 16 -\n\nbüro für die Spielbank in Bad Wiessee 3.000 DM gezahlt\nhat. Der Hinweis auf BGHSt 1, 22 ff geht fehl. Der Angeklagte ist nicht wsgen Verschweigens dieser Tatsache\nverurteilt, sondern weil er eine an ihn gerichtete Frage\nnach etwaigen Zuwendungen wahırheitswiädrig verneinte.\nAuch zum inneren Tatbestand enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen.\n\nDie Versuche der Revision, dem Worte Zuwendungen\neinen anderen als den vom Landgericht angenommenen Sinn\nzu geben, sind im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n)\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. Bug»\n\n1,) Soweit die Revision bezweifelt, daß der Angeklagte vorsätzlich vor dem Untersuchungsausschuß über\nseine Bekanntschaft mit FEB unter Eid unrichtige\nAngaben gemacht hat, greift sie nur in unzulässiger jleise\ndie Peststellungen des Urteils an. Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte Dr. Pe»\nbei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß\nnach der Art seiner Beziehungen zu bestimmten namentlich bezeichneten Spielbankinteressenten gefragt. In\ndiesen Zusammenhang stellte der Abgeordnete Ha, |!\nein Mitglied des Ausschusses, an ihn die Frage: \"Kennen\nsie andere von den Spielbankbewerbern persönlich und\nnäher, vor allem Herrn FTEEEREND?\" Der Angeklagte antwortete darauf, es seien sehr viele Spielbankbewerber\nbei ihm gewesen, auch Herr Frei wiederholt. wie\nsie bei KrBD, bei der FDP und bei anderen Parteien\ngewesen seien, so seien sie auch zu ihm als Parteivorsitzenden und als Fraktionsvorsitzenden gekommen. Er habe\nsie alle an die Städte und an den zuständigen Innenminister\n\na fh\n\n- 17 -\n\ngewiesen. Das Landgericht hat den Sinn dieser Antwort\ndahin verstanden, der Angeklagte habe damit sagen wollen, seine Beziehungen zu TEMP seien nicht anders\ngewesen als zu zahlreichen anderen Spielbankbewerbern.\n\nIn ‘sahrheit gingen die Beziehungen des Angeklagten zu\nTORE , vie ihm bewußt war, über diejenigen zu anderen Spielbankbewerbern weit hinaus. Sie hatten, wie das\nUrteil im einzelnen näher darlegt, einen nahezu freundschaftlichen Charakter, wenn sie auch im Zeitpunkt der\nAussage und Eidesleistung nicht mehr so eng wie früher\nweren. Die Strafkammer spricht nicht nur ihre Überzeugung aus, daß der Angeklagte Dr. Eile den Untersuchungsausschuß mit seiner Antwort über seine wahren Beziehungen zu TB tiuschen wollte, sie begründet\ndiese Überzeugung auch im einzelnen und legt dar, daß\n\ndem Angeklagten die Täuschung des Ausschusses auch tatsächlich gelungen ist. Die Revision macht geltend, das\nLandgericht habe rechtsfehlerhaft eine bestenfalls mögliche Auslegung als die einzig denkbare angesehen, dabei\njedoch übersehen, daß die Antwort des Angeklagten auf die\nFrage des Abgeordneten Hg auch andere, mindestens\nebenso naheliegende Deutungen zulasse. Dieser Angriff\n\nist unbegründet. Das Landgericht setzt sich vielmehr\n\nmit der Einlassung des Angeklagten eingehend auseinander.\nSs hat sie aus Gründen für widerlegt und unglaubwürdig\nerachtet, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.\nInsbesondere kann die Ansicht, die Bekanntschaft des Angeklagten mit TEE sci für den Ausschuß völlig uninteressamt gewesen, nicht richtig sein, sonst hätte der\nAusschuß nicht mehrfach danach gefragt.\n\n2.) Der Angeklagte ist nach dem Urteil von dem\nUntersuchungsausschuß gefragt worden, ob er im Jahre\n1950 seinen Kollegen SB beauftragt habe, mit Trei-\n\n- 18 -\n\nsehner zur Spielbank nach Iindau zu fahren. Die Revision\nbehauptet, im Protokoll des Ausschusses sei über den\nZeitpunkt dieser Fahrt nichts angegeben. Darin findet\n\nsie zu Unrecht einen Denkfehler. Die Strafkammer hat\nsechs Mitglieder des Ausschusses vernommen. Darauf beruhen die Feststellungen des Urteils. Ob der - im übrigen unerhebliche — genaue Zeitpunkt der Fahrt nach Lindau\nim Protokoll steht, ist dabei ohne jede Bedeutung.\n\n3.) Die Ausführungen der Revision, alle I’ragen des\nAusschusses hätten sich nur auf das Jahr 1955 bezogen,\nwidersprechen den Feststellungen.\n\n4.) Die Beziehungen der Spielbankbewerber zu Abgeordneten gehörten ersichtlich zum Gegenstand der Untersuchung. Ss kommt darauf aber nicht einmal an. Wer als\nZeuge eine ausdrücklich an ihn gerichtete Frage unter\nEid unrichtig beantwortet, ist des Meineids schuldig,\nselbst wenn sie unerheblich ist oder nicht zum Beweisthema gehört.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Dr. Gen\n\n1.) Der Beschwerdeführer hat unter Eid die Frage\ndes Ausschusses wahrheitswidrig verneint, ob er vor Irteilung der Konzession an CEMEB eine ungünstige Auskunft über ihn erhalten habe. Jas die Revision über den\nverwaltungsrechtlichen Begriff der Auskunft vorträgt,\nliegt neben der Sache. Der Präsident des Landesamts für\nVerfassungsschutz FEB hatte dem Angeklagten mehrere\nMitteilungen gemacht, die ein bedenkliches Licht auf die\nPersönlichkeit CE warfen, so daß der Angeklagte\nden Präsidenten Rip nit weiteren Ermittlungen beauftragte. Außerdem hatte der Ausschuß nicht nur nach\n\nSa\n\n- 19 -\n\neiner ungünstigen Auskunft, sondern auch nach ungünstigem Material gefragt. Das erhielt der Angeklagte am 24. Mai 1955 von dem Präsidenten Rip mündlich und am 25. Mai 1955 schriftlich. Es lautete dahin,\nCB unterhalte ungeklärte politische und Schmuggelbeziehungen zum Ausland, sei in eine Devisen- und\nPaßangelegenheit verwickelt gewesen, es handle sich\nbei ihm um eine undurchsichtige Persönlichkeit.\n\n2.) Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe\ndie ihm erteilten Auskünfte über SD bei seiner Vernehmung vergessen gehabt, widerspricht den Festatellungen. Die Strafkammer hat sein ürinnerungsvermögen in\ndiesem Zusammenhang geprüft, dazu sogar einen Sachverständigen gehört und es mit eingehender Begründung bejaht.\n\n3.) Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt; denn\ndas Landgericht ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Zweifel des Verteidigers sind nicht bedeutsam,\n\nIV. Die Revision des ek ten\n\n1.) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Urteils wendet, der Angeklagte habe wahrheitswidrig die Frage des Ausschusses nach der Kenntnis der\nSpielbankinteressenten verneint, die an ihn herangetreten waren, ist sie unzulässig.\n\n2.) Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden sei, ist aus dem zu D III 35\nangegebenen Grunde nicht verletzt.\n\n- nn zn\n\n- 20 -\n\n3.) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, einen\nBevreggrund für das Verhalten des Angeklagten anzugeben.\nDas nach den Feststellungen des Urteils vom Angeklagten\nbewußt verheimlichte Angebot der Beteiligung an Gewinnen einer Spielbank 1&ßt zudem den Beweggrund für das\nHandeln des Angeklagten allein so deutlich erkennen,\ndaß sich weitere Darlegungen erübrigten.\n\nE. Die Sachbeschwerden zum Strafausspruch\n\nHier enthält das Urteil einen Rechtsfehler. Nach\nständiger Rechtsprechung können Mängel, die bei der\nVernehmung mit Vereidigung vorgekommen sind, Strafmilderungsgründe sein. Nach Lage der Sache kommen Verstöße des Untersuchungsausschuss&s gegen die §§ 55, 60\nNr. 3 StPO in Betracht. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Untersuchungsausschuß § 55 StPO beachtet, weil jeder Beschwerdeführer, wie die Strafkammer\nfeststellt, vor seiner Vernehmung darüber belehrt wurde,\ndaß er die Beantwortung solcher Fragen ablehnen könne,\nbei denen er sich im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zu § 60 Nr. 3 StPO ist das Landgericht\nder Ansicht, daß die Anwendung die ser Vorschrift für\nden Untersuchungsausschuß aus Rechtsgründen nicht in\nBetracht gekommen sei; denn die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, daß sich ein Verfahren gegen eine\nbestimmte Person wegen des Vorwurfs einer strafbaren\nHandlung richte und der Zeuge im Verdacht stehe, an dieser den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in\nirgendeiner Weise beteiligt zu sein. Daran fehle es,\nweil der Untersuchungsausschuß die Aufgabe gehabt habe,\n\nMi\n\n”\n\n- 21 -\n\ndie Vorgänge um die srteilung der Spielbankkonzessionen\nzu überprüfen, nicht aber, strafbare Handlungen einer\nbestimmten Person zu untersuchen.\n\nDiese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum.\nSie ist nach Meinung des Senats in doppelter Beziehung zu eng. Wenn dem Untersuchungsausschuß auch nur\ndie sachliche Aufgabe gestellt war, die Vorgänge um\ndie ärteilung der Spielbankkonzessionen zu Überprüfen,\nso wäre er doch nicht gehindert, im Gegenteil unter Umständen sogar verpflichtet gewesen, falls zu diesen Vorgängen auch strafbare Handlungen von Personen gehört\nhätten, diese ebenfalls zu untersuchen und Peststellungen dazu zu treffen. Das hätte zwar nicht mit dem\nZiele geschehen können, einen Schuldigen wegen einer\nstrafbaren Handlung strafrechtlich zur Verantwortung zu\nziehen; denn diese Aufgabe ist allein den Strafverfolgungsbehörden, der Staatsanwalischaft und den Gerichten,\nvorbehalten. Deswegen hätte der Untersuchungsausschuß\nzu einem strafbaren Verhalten nicht einmal Feststellungen mit bindender Wirkung für die Strafverfolgungsbehörden treffen können. Diese wären aber berechtigt und\nverpflichtet gewesen, ihrerseits gegen einen Verdächtigen strafrechtlich einzuschreiten, wenn sich aus der\nArbeit des Untersuchungsausschusses ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung gegen eine bestimmte Person ergab.\n\nDaß die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses\nzu einem solchen Ergebnis führte, lag auch nach der Aufgabe, die ihm gestellt war, nicht (ern. Denn der Landtag\nhatte nach den Feststellungen des Urteils die Bildung des\nUntersuchungsausschusses beschlossen, weil der Verdacht\nentstanden war, daß tei der Erteilung der Spielbankkonzessionen nicht alle darafh Beteiligten einwandfrei\n\n- 22 -\n\ngehandelt hätten. Der dem Ausschuß erteilte Auftrag,\n\ndie Vorgänge um die erteilung der Spielbankkonzessionen\nzu überprüfen, umfaßte daher seinem Sinnenach mit die\nAufgabe, erforderlichenfalls auch strafbare Handlungen\naufzuklären, wenn die Ermittlungen des Ausschusses\nAnhaltspunkte dafür ergaben, daß es im Zusammenhange\n\nmit der Erteilung der Konzessionen zu solchen Handlungen gekommen sein könnte. Da der Untersuchungsausschuß\nsomit mindestens auch die Aufgabe hatte, in dem erörterten begrenzten Umfange und zu dem dargelegten begrenzten Ziel etwa begangene strafbare Handlungen zu untersuchen, verlangte die durch Art. 25 Abs. 2 Bayer.Verf. 8°-\nforderte entsprechende Beachtung der Strafprozeßordnung\nund die damit angeordnete sinngemäße Anwendung des § 60\nHr. 3 StPO, daß alle diejenigen - zulässigerweise als\nZeugen vernommenen - Personen unbeeidigt bleiben mußten,\nwenn und soweit der Ausschuß bei ihnen den - wenn auch\nvielleicht nur entfernten - Verdacht der Beteiligung\n\nan einer solchen strafbaren Handlung im Sinne des § 60\nNr. 3 StPO für vorliegend erachtete. Denn die entsprechende oier sinngemäße Anwendung einer Vorschrift in\neinem anderen Verfahren ist nicht notwendig davon abhäneig, daß alle äußeren Voraussetzungen, an die das Gesetz\ndie Anwendung der Vorschrift im ersten Verfahren knüpft,\nauch im anderen Verfahren gegeben sein müßten. Entscheidend sind vielmehr Sinn, Zweck und innerer Rechtfertigungsgrund der Vorschrift. 3s muß deshalb untersucht werden, ob abweichende Besonderheiten des anderen Verfahrens\ncs erforderlich machen, auch die Voraussetzungen für die\nAnwendung der Vorschrift den Abweichungen anzupassen,\nwenn Sinn, Zweck und innerer Rechtfertigungsgrund der\nVorschrift unter den veränderten Umständen des anderen\nVerfahrens gewahrt bleiben sollen.\n\nN |\n\n- 23 -\n\nDas vom Lendgericht für entscheidend erachtete\nMerkmal, daß nämlich im Strafverfahren der Zeuge in einem\nVerfahren gehört wird, das sich gegen einen bestimmten\nBeschuldigten wegen des Verdachts einer strafbaren Handiung mit dem Ziele seiner Bestrafung richtet, während\ndem Untersuchungsausschuß diese Aufgabe nicht gestellt\nwar, erweist sich bei. dieser Untersuchung als nebensächlich. Entscheidend ist vielmehr, daß Gegenstand der\nUntersuchung überhaupt eine strafbare Handlung ist und\ndaß der Zeuge zu diesem Gegenstand der Untersuchung in\neiner bestimmten Beziehung steht, nämlich in dem Verdacht\nder Beteiligung. Daß sich die Untersuchung gegen einen\nbestimmten Beschuldigten mit dem Ziele seiner Bestrafung\nrichtet, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.\nIst Gegenstand der Untersuchung eine strafbare Handlung\nund steht der Zeuge im Verdacht, an-ihr beteiligt zu\nsein, so soll er nach dem iillen des Gesetzes nicht vereidigt werden. Trotz des Verdachts der Beteiligung hört\ner nicht auf, Zeuge zu sein; die mögliche Beziehung zum\nGegenstand der Untersuchung versetzt ihn noch nicht in\ndie Rolle des Beschuldigten.Wegen des Gewissenszwiespalts,\nin dem er sich möglicherweise befindet, soll er aber wenigstens nicht dem Sideszwang ausgesetzt sein. Nur die\nBegrenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens macht\nes notwendig, daß das Beeidigungsverbot nicht an die Tatsache der Beteiligung, sondern an den Verdacht des Vernehmenden anknüpft.\n\nDie verfahrensrechtliche Regelung des § 60 Nr. 3 StPO\nwird in gewisser Weise durch die sachlich-rechtliche des\n§ 157 StGB ergänzt. Sagt ein Zeuge falsch aus, weil er sich\nnicht dem Verdacht der Beteiligung aussetzen oder diesen\nVerdacht nicht verstärken will, und bleibt er aus diesem\nGrunde nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt, greift § 157 StGB\nmit der Folge ein, daß das Gericht die Strafe nicht nur\n\n- 24 -\n\nermäßigen, sondern von ihr sogar ganz absehen kann.\n\nDem liegt wirklich der Gedanke zugrunde, daß die\n\n- förmliche -— Zeugenaussage in der sachlichen Bewertung der Aussage eines Beschuldigten weitgehend angenähert ist. Diese Beziehung des Zeugen zum Gegenstand der Untersuchung ist in wesentlich gleicher Weise\ngegeben, mag er nun als Zeuge in einem Strafverfahren\nvemommen werden, in dem der Verdacht auftaucht, daß\n\ner an der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren\nHandlung beteiligt ist, oder mag er vor dem Untersuchungsausschuß eine Landtages aussagen müssen, der\n\n- mindestens auch - strafbare Handlungen in einem bestimmten Zusammenhang, wenn auch mit begrenzter Wirkung\nund Zielsetzung aufklären soll, und dabei im Falle\nwahrheitsgemäßer Aussage sich dem Verdacht aussetzen\nmüssen, an der strafbaren Handlung beteiligt zu sein,\nderen Untersuchung mit zur Aufgabe des Ausschusses gehört. In beiden Fällen steht der Zeuge wegen seiner Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung unter dem gleichen Druck, und es wäre ungerecht und unbillig, in dem\neinen Falle seine Vereidigung zu verbieten, sie in dem\nanderen Falle aber für zulässig zu erachten. Sinn, Zweck\nund innerer Rechtfertigungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO\nverlangen deshalb, daß ein vom Untersuchungsausschuß\nvernommener Zeuge unvereidigt bleiben muß, wenn der - auch\nnur entfernte - Verdacht besteht, er könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung mit zur\nAufgabe des Ausschusses gerechnet werden muß.\n\nFür dieses Ergebnis spricht eine weitere Überlegung.\nVereidigungsverbote sind für diejenigen, die das Recht\nhaben, Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen, in aller\nRegel eine Mahnung, den Beweiswert der Aussage besonders\ngewissenhalt zu prüfen. Aussagen von Zeugen, die wegen\nihrer Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung nicht\nvereidigt werden dürfen, sind, wie die Erfahrung des Le-\n\nIR\n\nvr“\n\nPu\n\n- 25 -\n\nbens lehrt, nicht selten von geringerem Beweiswert. Die\nsorgfältige und gewissenhafte Beachtung von Beeidigungsverboten durch den Vernehmenden liefert also regelmäßig\nwichtige Bewertungsgrundlagen für die Beweiswürdigung.\nEs kann unentschieden bleiben, ob sich der Gesetzgeber\nauch wegen dieser Wirkung veranlaßt gesehen hat, Vereidigungsverbote aufzustellen. Jedenfalls haben sie diese\nnicht unbeträchtliche Wirkung tatsächlich. Ss ist nicht\neinzusehen, weshalb diese gute und nützliche Wirkung,\nauch wenn sie nur eine Nebenwirkung sein sollte, nur in\nStrafverfahren, nicht oder nureingeschränkt in Verfahren der Untersuchungsausschüsse eintreten sollte.\n\nDie Auffassung des Landgerichts zu § 60 Nr. 3 StPO\ngibt noch aus einem weiteren Grunde zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Der dem Ausschuß erteilte Auftrag konnte nicht\nnur, wie dargelegt, dazu führen, daß er Vorgänge aufklären mußte, die gegen Beteiligte den Vorwurf strafbäaren\nVerhaltens begründen konnten. Der Ausschuß sollte nicht,\nnur das Verhalten von Spielbankinteressenten überprüfen,\nseine Aufgabe war es vielmehr vor allem, das Verhalten von\nAbgeordneten und Ministern darauf hin zu untersuchen, ob\nes Anlaß zu Beanstandungen geben konnte. Auch wenn dieses\nVerhalten nicht den Verdacht einer strafbaren Handlung\nbegründete, konnte das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß mit dem £rgebnis enden, daß das Verhalten von\nAbgeordneten oder Ministern in einer Weise beanstandet\nwurde, daß die Gefahr bestand, daß gegen sie eine Abgeordneten- oder Ministeranklage erhoben wurde. Der Senat\nıst der Meinung, daß für die vom Ausschuß vernommenen\nAbgeordneten und Minister die Gefahr, sich im Falle einer\nwahrheitsgemäßen Aussage einer Abgeordneten- oder Ministeranklage auszusetzen, der Gefahr gleichzuachten ist, sich\nim Falle wahrheitsgemäßer Aussage einer strafgericht-\n\n£.}\n\nur\n\n- 26 -\n\nlichen Verfolgung auszusetzen. Auch wenn eine Äbgeordneten- oder Ministeranklage im Falle des Erfolges nicht\nmit der Verurteilung zu einer kriminellen Strafe enden\nkonnte, hätte sie doch für den Betroffenen in seiner\nStellung und Geltung nicht weniger einschneidende Folgen gehabt, als die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung für den Verurteilten üblicherweise zur Folge\nhat. Aus denselben Gründen, aus denen der Senat es für\nunerheblich erachtet hat, daß der Untersuchungsausschuß\nkein Verfahren mit dem Ziele strafgerichtlicher Verurteilung durchführten konnte, ist auch nicht entscheidend,\ndaß der Ausschuß nicht die Befugnis hatte, von sich aus\neine Abgeordneten- oder Ministeranklage zu erheben oder\ngar Über sie zu befinden.\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführer, die sämtlich Abgeordnete oder Minister waren,\nin entsprechender Anwendung des § 55 StPO darauf hingewiesen werden mußten, daß sie die Beantwortung auch solcher\nFrager ablehnen konnten, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr einer Abgeordneten- oder\nMinisteranklage aussetzen würden. Aus der geforderten\nsinngemäßen Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO ergab sich für\nden Untersuchungsausschuß die Pflicht, von der Beeidigung\nvon Zeugen dann abzusehen, wenn er den Verdacht für gegeben erachtete, daß sie sich eines Verhaltens schuldig\ngemacht hätten, das die Erhebung einer Abgeorädneten- oder\nMinisteranklage rechtfertigen könnte.\n\nDas Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet.\n£s hat deshalb keine Feststellung zu der Trage getroffen,\nob die Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurden, daß\nsie die Beantwortung solcher Fragen ablehnen könnten,\nderen wahrheitsgemäße Beantwortung sie der Gefahr einer\n\nzu > AAEHEHEERBEGEEN\n\n- 27 -\n\nAbgeordneten- oder Ministeranklage aussetze. Es hat\nauch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Untersuchungsausschuß den § 60 Nr. 3 StPO so gehandhabt hat,\nwie er es nach den vorstehenden Ausführungen hätte tun\nmüssen. Es bleibt deshalb die Möglichkeit offen, daß\n\ner fehlerhaft verfahren ist. Die - nach den bisherigen\nPeststellungen offen gebliebene -— fehlerfreie Handhabung der §§ 55, 60 Nr. 3 StPO ist ein Umstand, den der\nTatrichter bei der Strafzumessung beachten muß. Es entspricht einem Gebot der Gerechtigkeit, Fehler des Vernehmenden bei der Handhabung der §§ 55, 60 Nr. 3 StPO\nals strafmildernden Umstand zu berücksichtigen. Mindestens\nmuß sich der \"Tatrichter, wenn solche Fehler vorgekommen\noder nicht auszuschließen sind, damit bei der Strafzumessung auseinandersetzen. Das ist nicht geschehen. Das\nLandgericht hat den - nach den vorstehenden Ausführungen\nmindestens möglichen - Fehler des Untersuchungsausschusses nicht einmal erkannt. Deshalb muß das Urteil wegen\ndes von den Angeklagten vor dem Untersuchungsausschuß\ngeleisteten Meineides im Strafausspruch, bei KB auch\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nAuf den früheren Mitangeklagten TEE» ist die\nEntscheidung nicht zu erstrecken. Eine solche Anordnung\nscheitert schon daren, daß er nicht wegen derselben Tat\nwie die Beschwerdeführer verurteilt ist (RGSt 6, 256;\n72, 24).\n\nas die Revisionen im übrigen gegen die Strafzumessungsgründe vorbringen, geht fehl. Im Einzelnen ist folgendes zu erwidern:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Kb\n\nDas Landgericht bezeichnet es mit Recht als einen\nStrafschärfungsgrund, daß der Angeklagte durch sein\n\n- 28 -\n\ngevissenloses Lügen eine verfassungsmäßige Einrichtung in\naller Öffentlichkeit \"desavouiert\" habe. Der Angeklagte\nwar Abgeordneter des Bayerischen Landtages, als er den\nMeineid vor dem Untersuchungsausschuß leistete. Ihn\n\ntraf deshalb eine erhöhte Pflicht, den Untersuchungsausschuß zu unterstützen, statt ihn zu mißachten. Auch\n\nin BGHSt 8, 187, 191 hat der Bundesgerichtshof entgegen\nder Ansicht der Revision anerkannt, daß die Stellung der\nAuskunftsperson und ihre daraus sich ergebenden besonderen Pflichten belastende Umstände von besonderem Gewicht sein können, die bei der Strafzumessung entsprechend\nzu berücksichtigen sind. Sollte die neue Verhandlung allerdings zu dem Ergebnis führen, daß dem Untersuchungsausschuß bei der entsprechenden Anwendung der §§ 55, 60\n\nNr. 3 StPO Fehler unterlaufen sind, so wird das Landgericht den darin liegenden Strafmilderungsgrund gegen\nden vorstehend behandelten Strafschärfungsgrund abwägen\nund von dieser Grundlage aus auch die Frage nach der Zubilligung mildernder Umstände neu beantworten müssen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr.\n\nSie übersieht, daß Zuchthaus die Regel strafe ist.\nOb die Behauptung des Beschwerdeführers, daß nur in %\n7,1 % der Meineidsfälle auf Zuchthaus erkannt werde,\nrichtig ist, kann dahin stehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen werden\nsollte oder bei Annahme mildernder Umstände von dem milderen Strafrahmen auszugehen war, bot das statistische\nVerhältnis von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen dem Landgericht keine Hilfe. Es konnte diese Entscheidung nur\nvon den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\nabhängig machen. Dabei sind, wie das Landgericht an sich\nrichtig erkannt hat, alle Tatsachen, die für die \\/ertung\n\nun en mn ah\n\n- 29 -\n\nder Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen und zu würdigen, BGHSt 4, 8 f. Das hat das lLandgericht getan, allerdings dabeı verkannt, daß sich\n\naus der Verpflichtung zur entsprechenden Anwendung der\n88 55, 60 Nr. 3 StPO für den Untersuchungsausschuß\nbesondere Pflichten ergaben. Da nach ständiger Rechtsprechung die oränungsgemäße Handhabung der §§ 55, 60\nUr. 3 StPO einen wichtigen Strafzumessungsgrund bildet,\nwird das Landgericht dazu ergänzende Feststellungen\ntreffen müssen und je nach dem Ausfali der Prüfung auch\ndie Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des\nFalles mildernde Umstände zu bejahen oder zu verneinen\nseien, von neuem entscheiden müssen.\n\nIm einzelnen ist auf die Angriffe gegen die von\nder Strafkammer angenommenen Strafschärfungsgründe\nfolgendes zu sagen:\n\na) Daß der Angeklagte als Minister und stellvertretender Ministerpräsident durch sein gewissenloses\nLügen eine verfassungsmäßige Einrichtung \"desavouiert\"\nhat, ist ein sehr beachtlicher Straferhöhungsgrund,\nwie schon zur ähnlichen Rüge des Angeklagten KW näner\ndargelegt ist.\n\np) Das Urteil hält, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum erkennbar ist, für erwiesen, daß der Angeklagte\nin erster Linie persönliche und daneben auch politische\nziele mit seinem Heineid verfolgt hat.\n\nce) Die übrigen Ausführungen liegen entweder neben\nder Sache oder sie greifen in unzulässiger Weise die\nFeststellungen der Strafkammer an.\n\n- 30 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten N»\n\nDie Erwägungen, aus denen das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, geben, für sich\ngesehen, zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie sind\nnur insofern unvollständig, als das Landgericht nicht\ngeprüft hat, ob der Untersuchungsausschuß die §§ 55,\n\n60 Nr. 3 StPO bei der Vernehmung und Vereidigung des\nAngeklagten fehlerfrei gehandhabt hat. Sollte die neue\nVerhandlung Fehler des Untersuchungsausschusses in dieser Richtung ergeben oder mindestens nicht ausschließen,\nmüßte das Landgericht unter Berücksichtigung dieses Umstandes zur Frage der Bejahung oder Verneinung mildernder\nUmstände erneut Stellung nehmen.Die Tatsachen, die der\nAngeklagte nach der Verkündung des Urteils vorgetragen\nhat, um vom Vollzug des Haftbefehls verschont zu bleiben, konnte das Landgericht bei Erlaß des Urteils nicht\nberücksichtigen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nkann das Urteil nicht unterschreiben, weil er inzwischen erkrankt ist.\n\nDr. Geier Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/1-str-609-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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