{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-16_1_StR_16_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"1 StR 16/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 S\n\n(+\n\ni 16/60\n\nRN\n\n2953 061 429\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eilfsarbeiter Martin N iD aus OB, dort geboren\n\nam M@. «BD DB.\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Peetz\nWerner\n\nDr. Eüoner\nör. Faller\n\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt ör. EEEED\n\nals Vertreter der 3Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München 1I von\n\n28. Oktober 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Korten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon xecnts wegen\n\nnn a mn tn en u a m m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in zwei Fällen, tateinheitlich begangen in einem\nFalle mit einem Verbrechen nach !. 175 a StGB, im anderen\nFalle mit einem Vergehen nach § 175 StGB und außerdem wegen\nfortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit wit\neinem fortgesetzten Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt. Außerdem ist\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.\n\nDie Kevision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat £rfolg.\n\nl. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die\nBegründung, mit der das Landgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat; denn nach\n\nden Feststellungen im Urteil ist die Anwendung des § 51\n\nAbs. 1 StGB nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.\n\nDie Mutter des Angeklagten ist schwachsinnig. Ein Bruder\nbefindet sich im Nervenkrankenhaus Haar; gegen einen anderen\nBruder wurde ein Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht durchgeführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen\nleidet der Angeklagte, der nach acht Jahren eus der 4. Klasse\nder Volksschulo entlassen wurde, nicht lesen und nur seinen\nNamen schreiben kann, an Schwachsinn erheblichen Grades. Er\nist \"haltlos und gemeinschaftsbelastend\". Andererseits war\ner nach Auffassung der Strafkammer aber doch in der Lage,\ndas Unrecht seiner Tat zu erfassen; denn er habe zielstrebig\ngehandelt, indem er zur Verübung seiner Taten verborgene\nOrte aufsuchte. Im übrigen enthält das Urteil zur Frage der\n\n- 3.\n\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur noch folgenden Satz\n(UA S. 7): \"Seine Zurechnungsfüähigkeit war nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen, das nach der in der Hauptverhandlung\ngewonnenen Überzeugung des Gerichts zutreffend ist, im Zeitpunkt der Tat sowohl in der Fähigkeit, das Unerlaubte seiner\nTaten einzusehen, als nach dieser kinsicht zu handeln, erheblich vermindert\".\n\nNachdem sich begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben hatten, mußte die Strafkammer\ndie zur Widerlegung dieser Zweifel erforderlichen Tatsachen\nfeststellen. Aus dem zielstrebigen Handeln des Angeklagten\nkonnte das Gericht zwar unbedenklich den Schluß ziehen, daß\ner wenigstens bis zu einem gewissen Grade in der Lage war,\ndas Unerluubte seiner Taten einzusehen. Damit brauchte aber\nnoch nicht die Kraft dee Willens gegeben zu sein, dieser\nEinsicht gemäß zu handeln. Der Willensunfähiykeit steht die\nzielstrebige Ausführung der. Tat nicht entgegen. &s mußte\ndaher die Feststellung hinzukommen, daß der Angeklagte auch\nfähig war, dem verbrecherischen Antrieb und dem Anreiz zur\nIst die nötigen Hemmungen entgegen zu setzen. Dieser Feststellung kann gerade bei geistesschwachen Sittlichkeitsverbrechern für die Beurteilung ihrer Zurechnungsfähigkeit besondere Bedeutung zukommen; denn es ist möglich, daß der\nvorhandene Schwachsinn zwar nicht die Fähigkeit gänzlich\nausschließt, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wohl aber\ndie Bildung ausreichender Hemmungsvorstellungen verhindert\n(vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl.,\n\ng. 38). Es wird hierbei hauptsächlich auf eine Würdigung\nder Gesamtpersönlichkeit des Täters ankommen. welche Tatsachen die Strafkammer zu der uberzeugung bestimmt haben,\ndaß das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat\nzu einem Teil wenigstens vorhanden war, ist dem Urteil nicht\n\n’\nA\n‘.\n\nzu entnehmen. Zu einer örörterung in dieser Richtung mußte\nsich das Landgericht nach den Peststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten gedrängt sehen, zumal da er\noffenbar erblich stark belastet und außerdem - ohne daß\ndies abschreckend gewirkt hätte - einschlägig vorbestraft\nist.\n\nBei dieser Sachlage genügt es auch nicht, daß die\nStrafkammer in den Urteilsgründen nur formelhaft den\nwortlaut des §§ 51 Abs. 2 StGB wiederholt und im übrigen\nauf das Gutacnten des Sachverständigen verweist. tollte\nsich die Strsfkamner dem ohne weitere eigene KErörterungen\nanschließen, dann mußten zumindest die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben\nwerden, damit geprüft werden kann, ob sie von richtigen\nrechtlichen Vorstellungen ausgehen (vgl. BG!!St 7, 238).\nOhne eine solche wiedergabe kann nicht mit der für eine\nabschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkannt werden, ob das Landgericht und der Sachverständige\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StG3 in rechtlich\nbedenkenfreier Weise verneint haten.\n\nIn diesem Mangel der Urteilsgründe iiegt ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils mit\nden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht zu neuer Verhandlung und üntscheidung\nführen muß. Auch die Unterbringung in einer Peil- oder\nPflegeanstalt, die an sich rechtlich nicht zu beanstanden\nist, kann infolge der Aufhebung des Schuldspruches mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen nicht bestehen\nbleiben.\n\n-5-\n\n2. Auf die Verfahrensrügen, die in Grunde gleichfalls\ndie Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB bemängeln, braucht\n\ndaher nicht eingegangen zu werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nBübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/1-str-16-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/1-str-16-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.970198+00:00"}}