{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-12_1_StR_682_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-12","aktenzeichen":"1 StR 682/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 059\n\n1 StR 682/59\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n»\n„2\n.\n\nBr\n-4\n\n8\n\nden Landrat a.D. Dr. halter C EEE zus Bad vi\ngeboren am @. EEEEEED ED in sc (Kreis Heil),\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Sstrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\nVerhandlung von 9. Pebruar 1960 in der Sitzung vom\n12. Februar 1960, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. !eetz\nBundesrichter Dr. Saibert\nBundesrichter br. Zioner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Ric..ter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bıindesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BP in der Verhandlung,\n\nJustizobersekretär EB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichte Ellwangen vom 15. Juli 1959\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Recats wegen\n\n.\n.\nx\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist nach fünftägiger Beweisaufnahme wegen\nfortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe\nvon 4.000,- DM verurteilt, ferner ist ihn für zwei Jahre die\n„ähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter aberkannt worden.\nDie Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen “trafrechts. Das Rechtsmittel kann\nin krgebnis keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte während\nseiner Tätigkeit als Landrat des Landkreises MB von\n1952 bis Herıst 1957 in zahlreichen Fällen dadurch zusätzliche Vorteile verschafft, daß er ihm nicht zustehende Reisekosten-intschädigungen in Anspruch nahm. Dies erreichte er\neinmal dadurch, daß er für die Benutzung seines Kraftwagens\nzu wirklichen oder angeblichen Dienstfahrten iem Landkreis\noder anderen Kostenträgern zuviel Fahrtikilometer, Tageoder .bernachtungsgelder in Rechnung stellte und erhielt.\nFerner bewirkte er durch Verbindung von Urlaubsreisen mit\nangeblich dienstlich notwendigen Besuchen während der Urlaubszeit, daß ihm jeweils ein erheblicher Teil seiner privat\nzu tragenden Urlaubsunkosten erstattet wurde. Ähnlich ging\ner bei der Rückführung seinea Kraftwagens vor. Den Hindestschaden hat die Strafkammer auf 2.314,35 DM bemessen.\n\nI. Verfanrensrechtliche Erörterungen:\n\n1.) Der .in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 2 StPO verlesene Ürüffnungsbeschluß vom 5. Juni 1959 ist zwar nur vom\nVorsitzenden unterschrieben. Anders als bei Urteilen (§ 275\nhbs. 2 Satz 1 StPO) ist jedoch für Beschlüsse ein Unter-\n\n>\n\n6,\n.\n\n- 3 -\n\nzeichnen durch alle mitwirkenden Richter nicht vorgeschrieben.\nerforderlich ist allerdings, daß der Eröffnungsbeschluß von\nallen drei Richtern gefaßt wird. Das war hier der Fall, wie\naus dem Randvermerk auf der ersten Seite hervorgeht. Der Beschluß ist nicht im Wege des sogen. Umlaufverfahrens zustandegekommen. Das unterscheidet ihn von dem BGH JR 1957,\n\n69 entschiedenen Fall. - Die Übernahme von Teilen der Anklageschrift ist zulässig (BGH 1 StR 150/58 vom 24. Juni 1958,\nS. 4). Das Jbernommene wurde Bestandteil des Eröffnungsbeechlusses. Im Gegensatz zu dem von Senat in BGHSt 5, 261 entechiedenen Fall ist hier klar erkennbar, um welche Teile dcr\nanklageschrift es sich handelt. Die bisherige Rechtsprechung\ndes RG und des BGH hat zwar häufig zwischen den Berufsrichtern\nund den ILsienbeisitzern eines Gerichts unterschieden und gemeint, daß die Berufsrichter wegen ihrer Erfahrung und Jbung\nbesser zwischen einem bloßen Verdacht und einer feststehenden\nTatsache zu unterscheiden vernögen. Von dieser Auffassung\nausgehend, wird geltend gemacht, daß sich auch die Fassung\n\ndes kröffnungsbeschlusses nicht nach der Erfahrung der Berufsrichter, sondern nach dem - angeblich geringeren - Veretändnis der Laienbeisitzer richten nüsses äüs sei deshalb\nbedenklich, die Kandlungen, die dem Angeklagten im kröffnungsbeschluß zum Vorwurf gemacht würden, in bestimmter Rede im\nBeschluß zu schildern, weil die Laienbeisitzer dadurch in die\nirrige Meinung versetzt werden könnten, der Eröffnungsbeschluß\näußere richt nur einen bestimmten Verdacht, sondern treffe\nbereits bindende Feststellungen. Es kann unentschieden bleiben,\nob diese Rechtsprechung uneingeschränkt aufrecht erhalten\nbleiben kann, obwohl das Gesetz selbst keinen Unterschied\nzwischen Berufsrichtern und Laienbeisitzern macht; denn trotz\nder Schilderung des Sachverhalts in direkter nede muß es\n\nnach der Fassung des Eröffnungsbeschlusses als ausgeschlossen\nbezeichnet werden, daß ein solcher Irrtum aufkommen konnte.\n\nn\n\nEU\n\n-4-\n\nDie Einleitung - \"wird beschuldigt\" - und die Schlußwendung -\n\"hinreichend verdächtig\" - machen für jeden verständigen\nLeser oder Hörer genügend erkennbar, daß der zwischen\n\ndiesen Wendungen geschilderte Sachverhalt weder eine für\n\ndas Gericht verbindliche Feststellung enthält noch das\nermittlungsergebnis in unzulässiger Weise vorweg würdigt.\n\nDie Randvernerke, die Aktenstellen, gesetzliche Vorschriften\nund Schadensbeträge anführen, waren Gedächtnisstützen. Auch\nsie beeinträchtigten daher, falls sie mitverlesen sein\nsollten, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht.\n\n2.) Der Zeuge Kreispfleger Hl war zunächst vereidigt\nworden. Am folgenden Verhandlungstag erging nach Anhörung\n\nder Beteiligten ein Gerichtsbeschluß, diese Aussage als uneidäliche zu werten; den Hg hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPC\nwegen Verdachts der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue nicht vereidist werden dürfen (Bl. 574 G.A.;\nBGHSt 4, 130).\n\nhiergegen wendet sich die kevision vergeblich. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Verdackt des\nTatrickters tatsächlich gerechtfertigt war, sondern nur,\nob seine Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist (BGHSt 4,\n368, 369). Das ist nicht der Fall. kicht die Strafkammer\nhat den Begriff des Beteiligungsverdachts verkannt, sondern\ndie Revision beurteilt ihn nicht richtig. - Die Stırafkammer\nhat übrigens im Urteil die Aussage Hi als \"wenig\nglaubhaft\" nur bei Geschehnissen gewertet, die für die\nVerurteilung des Angeklagten ersichtlich ohne Bedeutung\nwaren. Im übrigen aber hat sie dem Zeugen durchaıs Glauben\ngeschenkt (S. 102 UA). Dies lag im Ranmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung (§ 261 St?0).\n\nanderseits kann die Revision nicht geltend mschen, die\n‚trafkammer hätte die aussagen der Zeugen Sch und\n\n2 u et\n\nar\n\n-5_\n\nDr. Kgp als uneidliche werten müssen. Es besteht kein Anhalt\ndafür, daß der Tatrichter bei diesen Zeugen den § 60 Nr. 3 StPO\nübereehen oder verkannt hätte. Sch, der damals Buchhalter beim Landratsamt war, hatte zwar den Angeklagten om\n21. März 1955 außerhalb Muuuililß gesehen und dem Kreispfleger HD nitgeteilt, daß die Reisekostenabrechnung\ndes Angeklagten für März 1953 nicht stimmen könne (S. 101,\n102 UA). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Strafkeumer aus diesem gegen den Angeklagten gerichteten Verhalten Sch auf den Verdacht einer strafbaren Beteiligung\nan den Tuten des Angeklegten hätte schließen sollen, selbst\nwenn er zeitweise die sachliche Richtigkeit der Rechnungen\ndes angeklagten bestätigt haben sollte. Für solche Bestätigungen waren überdies andere Beamte zuständig (S. 9 UA).\n\nDr. K@B, der Vertreter des Landrats, hat zwar den Angeklagten betreffende Zahlungsanweirungen unterschrieben\n(£. 9, 10 UA). Daraus brauchte der Tatrichter jedoch nicht\nzu entnehmen, daß Dr. KB die Unrichtigkeit der zugrunde\nliegenden Berechnungen des Angeklagten gekannt oder gar sein\nVorgehen gebilligt hätte. Die Unterlagen wurden von anderen\nBeamten geprüft. Zudem war es gerade Dr. KM gewesen, der\nvegen seiner Bedenken veranlaßte, daß der Angeklagte, jedenfalls für seine sonstigen Reisekostenanforderungen die Verantwortung der Richtigkeit seiner Angaben selbst übernahn.\nAuch Dr. K@B wurde also nicht in derselben Richtung wie\nder Angeklagte tätig (BGHSt 4, 371), sondern gegen ihn.\n\n3.) Die Revision macht geltend, daß ausweislich der Verhandlungsniederschrift nur der Eröffnungsbeschluß und ein\näktenvermerk (S. 3 des Protokolls) in der Hauptverhandlung\nverlesen worden seien. Im übrigen aber seien 18 Bände Akten,\ndie Kraftwagenkontrollbücher des Angeklagten sowie andere\nKontrollbücher, Kalenderblätter und eine große Zahl weiterer\n\nale\n\nUJES\n\n-6-\n\nUrkunden vom Tatrichter in verfahrenswidriger Weise verwertet worden.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Es sind nicht ganze\naktenbände, sondern Aktenunterlagen bezüglich der Reisekostenberechnung mit dem Angeklagten durchgesprochen, sowie\nmit dem Sachverständigen und den Zeugen erörtert worden.\nDies war nicht unzulässig (BGHSt 1, 94, 96; BGH 1 StR 4/58\nvom 9. Juni 1959, S. 13). Um Schriftstücke strafbaren Inhalts (BGHSt 11, 29) hat es sich nicht gehandelt. Bei keiner\ndieser Urkunden kam es auf den Wortlaut, sondern bei allen\nnur auf den Inhalt an. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist keines der Schriftstücke im Urteil wörtlich\nwiedergegeben. Der Vorsitzende konnte daher die Urkunden\ndadurch in die Hauptverliandlung ohne förmliche Verlesung\neinführen, daß er sie dem Angeklagten, dem Sachverständigen\nund den Zeugen vorbhielt. Es wurde ersichtlich nur das verwertet, was die Betreffenden auf die Vorhalte hin erklärt\nhaben. Dies gilt auch von den Urlaubs-krlassen, die der\nZeuge Dr. Dehlinger überreicht hatte.\n\nEinen Antrag auf Verlesung haben weder der Angeklagte\nnoch sein damaliger Verteidiger gestellt. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nötigte zur Verlesung nicht.\nÜbrigens besaß die Verteidigung Ablichtungen der Kontrollbücher des Angeklagten (S. 6 Nr. 2 der Gegenerklärung).\n\nVom Verteidiger sind während der Vernehmung des Angeklagten sechs Schriftstücke vorgelegt worden. Dies geschah\nersichtlich zu seiner Entlastung. Jedenfalls sind diese\nUrkunden nicht zu seinen Lasten verwertet worden.\n\nEs besteht kein Anhalt dafür, daß irgendwelche, dem\nAngeklagten nachteilige Feststellungen unter Verletzung\ndes § 261 StPO getroffen worden sind. Die bloße Vermutung\nder Revision, daß solche Verstüsse vorgekommen seien, senügt nicht (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22).\n\nBu en en\n\nunit tee DER RE Te\n\n-1-\n\n4.) Die Verteidigung hat zahlreiche Rügen der Verletzung\nder Aufklärungspflicht erhoben. Diese sind insoweit unzulässig, als sie nicht die Beweismittel angeben, deren sich\nder Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner kann mit der\nRevision nicht gerügt werden, ein Beweismittel sei vom Erstrichter nicht genügend ausgeschöpft (BGESt 4, 125, 126);\ndies gilt auch für Fragen an den Angeklagten (36H 1 StR 145/59\nvom 12. April 1959, S. 6), ferner bezüglich der Kraftwagen-Kontrollbücher des Beschwerdeführers. Die Art und Weise,\n\nwie diese in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und wie\nihr Inhalt verwertet worden ist, war nicht zu beanstunden\n(vgl. Nr. 3 vorstehend). Die Revision kann daher nicht,\n\nwie sie es verschiedentlich unternommen hat, geltend machen,\nwenn die Strafkamner die Vermerk& genauer gelesen hätte,\nwürde sie dies oder jenes festgestellt haben. Weiterhin\nsind sehr viele Angriffe der Revision nur in das Gewand\neiner Aufklärungsrüge gekleidet; in Wirklichkeit wenden\n\nsie sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche\nBeweiswürdigung des Tatrichters (§ 337 StPO).\n\nIm übrigen ist zu bemerken:\n\na) Des Aufrücken des Angeklagten in die Reisekostenstufe 1 db) gemäß dem Landesgesetz vom 1. Oktober 1956 war\nder Strafkammer bekannt (vgl. S. 13 zu 3 UA). Ferner hat\ndas Landgericht festgestellt, daß dienstliche Stadt- und\nNahbezirksfahrten durch den Konatspauschsatz von 150,- DM\nvergütet wurden (S. 7 UA). Die Revision beruft sich demgegenüber auf eine Verfügung vom 7. Januar 1957 über die\nNeuregelung der Besoldung; daraus ergebe sich, daß für\nsolche Fahrten Fahrtauslagen hätten geltend gemacht werden\nkönnen. Diese seien ausweislich dieser Verfügung durch den\nPauschsatz nicht abgegolten gewesen. Auf dieses Vorbringen\nkann es nicht ankommen. Denn die Revision trägt nicht vor,\n\n.\nI\nD\n\nN\n\n-8-\n\ndem Angeklagten werde durch das Urteil vorgeworfen, er habe\ndienstliche Stadt- oder Nahbezirksfahrten fingiert oder dafir zuviel beansprucht und erhalten. Die S. 18 UA erwähnte\nFahrt ging über die 4-km Grenze hinaus. Unter den vom Verteidiger, S. 7/8 der Niederschrift, überreichten Urkunden\nbefand sich keine Verfügung vom 7. Januar 1957. Das Landgericht brauchte daher diese Verfügung nicht zum Zweck der\nSachaufklärung beizuziehen, sofern sie ihm überhaupt bekannt\nwar. Nach alledem kann es auf sich beruhen, ob der - gemäß\ndem Zitat in der Revisionsschrift - allgemein gehaltene\nwortlaut des Besoldungs-Bescheiäds gegenüber den Auflagen\n\ndes Kreisrats und den Reisekostengrundsätzen überhaupt sachliche Bedeutung hatte.\n\ndb) Der damalige Verteidiger hatte eine Aufstellung über\nReisekosten der Lendratsämter CreED, KUcEEEEED, ED-EB un SCEEED-HÄD üderreicht (S. 7 der \\iederschrift).\nIn Zusammenharg demit hatte der Angeklagte geltend gemacht,\ndie benschbarten Landkreise hätten für die Reisekosten der\noberen Kreisorgane mehr aufgewandt als der Kreis Miiiiii>\n(Ss. 72 UA). Dieser Einwand berührte jedoch Jen Schuldvorwurf nicht, denn dem Angeklagten wird nicht zur Last gelegt (S. 16, 17 UA), daß er eine Reisetätigkeit entfaltet\nhabe, die durch die Bedürfnisse des von ihm verwalteten\nLandkreises nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Strafkammer brauchte dsher keinen Sachverständigen über den Gesamtaufwand an Reisekosten der anderen Landkreise zu hören,\nzunei da der Angeklagte selbst immer wieder betont hatte,\n\nwie arm der Kreis Mergentheim sei (5. 123 UA).\n\nce) Das Landgericht hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß\ner sehr tüchtig und rührig war und viel zum „iederaufbau des\n\nKreises MOB beigetragen hat (S. 101, 122 UA). Es sind\nmehrere Beamte vernommen worden, unter anderm lMinisterial-\n\n-9-\n\ndirektor St, Regierungsdirektor Dr. DEEP una\n\nRegierungsrat Dr. KW. Zur Anhörung eines Hitxlieds des\nKreisrats brauchte sich die Strafkammer nicht veranlaßt\nzu sehen.\n\nd) Im Urteil ist gewürdigt, deß der Angeklagte unter andern\n\nauf keihnachtsgratifikationen in Höhe von 110,- DM ver-\n\nzichtet und nicht darauf bestanden hat, daß ihm eine Gehaltserhöhung von etwa 1.600,- Di bewilligt wurde (S. 124 UA).\n\nDie Revision macht nun geltend, der Angeklagte habe außer-\n\ndem eine Reisekosten- und Umzugsbeihilfe nicht in Anspruch\ngenommen, auch sei ein von ihm zur Verfügung gestelltes Lastenausgleichs-Derlehn nicht zu seinen Gunsten verwertet worden.\n\nNach der Gegenerklärung (VI Nr. 4) ist die Frage etwaiger\n\nUmzugs- und Reisekosten-Beihilfen in der Hauptverhandlung\nerörtert worden. Im übrigen ist im Urteil berücksichtigt,\n\ndaß der Angeklagte verschiedentlich auf änsprüche verzichtet\n\nhat, die er hätte geltend machen können (S. 123, 124\n\nund 108 UA). Es kenn daher suf sich beruhen, ob das Lastenausgleichs-Mieterdarlehn überhaupt aus Mitteln des Ange-\n\nklagten stammte und ob die Darlehnsgewährung nicht dem eigenen\nInteresse des Angeklagten diente, eine Dienstwohnung zu bekommen. Jedenfalls haben diese Verzichte und angeblichen\nLeistungen ersichtlich die Jberzeugung der Strafkammer nicht )\nerschüttert, daß der Angeklagte bewußt ungerechtfertigte\nVorteile erstrebte und sich zu verschaffen verstand (vgl.\n3. WE JA).\n\ne) Die Strafkammer konnte auf Grund der Angaben des Angeklagten und der Aussage mehrerer Beanten {u.a. Dr. DENE,\nDr. KB, H@EEED) selbst beurteilen, ob und in welchen\nFällen es sich um dienstlich gerechtfertigte Besuche und\nRücksprachen, um bloße Vorwände oder um Privatfahrten gehandelt hat. Dies gilt auch für den etwa 1/2-stündigen Be-\n\n- 18 -\n\nsuch bei der Firma Ku (5. 67, 93 UA) und das äufsuchen\n\ndes Unfallkrankenhauses in Mugp, das erst kurze Zeit\nvorher vom Chefarzt des iD Kreiskrankenhauses\n\nund vom Kreispfleger besichtigt worden war (S. 64, 65, 93\nunten UA). - Im Fall der Rückführung des Wagens von “olfsburg übersieht die Revision, daß der Angeklagte geständig\nwar (S. 95, 96 UA). - Die Teilnahme an der 3eerdigung seines\nguten Bekannten Ki nat der Angeklagte nach seinem Kingeständnis selbst als Privatangelegenheit angesehen S. 106 UA).\nDaher bedurfte es nicht der Anhörung eines Verwaltungssachverständigen oder der 5. 32 der I. Rev.-Begr. genannten\nZeugen. Inu übrigen hat der Generslbundesanwalt hierzu mit\nRecht auf die Reisekosten-Grundsätze (AB Nr. 9 Abs. 2 Satz 1,\nAbs. 3) hingewiesen. - Zur Feststellung, daß der Angeklagte\nmit den reisekostenrechtlichen Bestimmungen durchaus vertraut war (5. 18, 87 UA), benötigte das Landgericht keinen\nKostenbeamten als Sachverständigen. Oberinspektor CE>\n(Nr. 1 der ergänzenden Rev.-Begr.) ist vernommen worden\n\n(S. 5, 6 der Verhandlungsniederschrift).\n\nII. Sacnhlich-rechtliche Srörterungs\n\nA. Untreue:\n\nEs geht hier nicht um die allgemeine Beanten-Treupflicht (KkGSt 69, 333, 337). Vielmehr hatte der Angeklagte\nuls Lundrat gerade auch die Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen. ur hatte als Organ und Vertreter des\nLandkreises schlechthin dessen vermögensrechtliche Belange\nzu wahren und das %ohl der Einwohner zu fördern ($% 13,\n22, 36 Abs. 2 Satz 1, 37, 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 1\nAbs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württenberg vom\n10. Oktober 1955). Diese umfassende Vermögensfürsorgepflicht galt im besonderen auch für Dienstreisen und die\nGeltendmachung daraus vom Angeklagten hergeleiteter An-\n\n- 1-\n\nsprüche (vgl. auch RGSt 72, 347, 349; BGH 5 StR 127/53\n\nvom 9. Juli 1953 bei einem Sparkassenvorstand, der als\nKunde auftrat). Es handelte sich bei den Reisekosten,\nentgegen der Auffassung der Revision, keinesfalls um eine\nAngelegenheit von untergeordneter Bedeutung. Zudem war\n\ndem Angeklagten durch den Kreisrat die Vergünstigung gewährt worden, Dienstreisen im eigenen Fahrzeug durchzuführen und hierfür pauschalierte Kilometergelder zu berechnen. Einzelbelege brauchte er nicht beizubringen.\n\nDie Beamten, die seine Ansprüche nachprüften und die\nZahlungen veranlaßten, waren dabei im wesentlichen auf die\nEintragungen im Kontrollbuch und die Reisekostenrechnungen\nangewiesen, also auf die Angaben und Zusicherungen des Angeklagten. Die Kostenrechnungen fertigte er zunächst selbst\n(vgl. S. 100/101 UA) und ließ sie dann von seiner Sekretärin\nschreiben. Die Eintragungen im Kontrollbuch gingen auf Angaben oder Aufzeichnungen des angeklagten zurück (5. 111 UA).\nSeinen Einwand, er sei dafür nicht verantwortlich, hat das\nLandgericht in eingehender Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei widerlegt (S. 81 £ff UA). Gelegentlich unterlaufene\nbloße Versehen hat der Tatrichter berücksichtigt (S. 82,\n85/86, 98 unten, 99 UA).\n\n9%\n\nDer Angeklagte hat das Kontrollbuch, das, wie er wußte,\ndie wesentliche Grundlage seiner Entschädigungsforderungen 9\ndarstellte, in vielen Fällen falech geführt und damit pflichtwidrig gehandelt. Ob dadurch allein schon ab Sommer 1952\n(S. 85 UA) bis zum ersten kinzelfall II 1 (S. 20 £f UA)\neine einen Vermögensnachteil gleichzuachtende Vermögensgefähräung des zu Betreuenden eintrat, kann auf sich beruhen.\nDenn die Strafkammer hat - im Erg-bnis zu Recht - konkrete\nVermögensschädigungen als bewirkt angesehen und diese der\nStrafzumessung zugrundegelegt (S. 70, 123 UA).\n\n»\nec)\n\n- 12 -\n\nWas die Revision allgemein gegen die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts geltend m.cht, richtet sich im\nwesentlichen in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters oder entfernt sich\nvon den Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend\nsind. Die Revision kann auch nicht, wie sie es in vielen\nFällen unternommen hat, die tatrichterlichen Feststellungen\nund Derlegungen durch den Hinweis auf erhobene Verfahrensbeschwerden ausräumen, die, wie schon erwähnt, unzulässig\noder unbegründet sind.\n\nIm Einzelnen ist noch zu bemerken: Die Strafkammer hat\nnicht gesagt, daß die Kilometerstände in jedem Fall aneinander anschließen müßten. Das Gegenteil ergibt sich aus\n5. 7 UA. Anderseits hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler\ndargelegt, daß auch die Tachometerstände bei Beginn und !nde\nder jeweiligen Landkreisfernfahrt im Kontrollbuch aufzuführen\nwaren. Der Angeklagte hat die Tachometerstände ja auch angegeben. Manchmal waren sie für die Sekretärin die einzige\nGrundlage (S. 8 UA). Der Angeklagte hat sich auch selbst\ndarauf berufen, daß er jedesmal vor Antritt oder nach Beendigung seiner Dienstfahrten den Kilometerstand abgelesen\nund sogleich oder bald danach in das Kontrollbuch eingetragen\nhabe (S. 77 UA). Damit hatte er die Bedeutung der Kilometerstandseintragungen selbst anerkannt, auch wenn die Strafkammer dem ingeklagten nicht glaubte, daß er immer den\nrichtigen Kilometerstand eingetragen habe. Jedenfalls konnte\nder Tatrichter aus den Kilometerständen seine Schlüsse\nziehen, z.B. in den \"Lückenfällen\".\n\nDaß fingierte Zintragungen vorgenommen wurden, hat der\nAngeklagte selbst zugegeben (S. 78 oben UA); vgl. im übrigen\nbeispielsweise $. 25, 29, 31/32, 33, 34, 37, 38, 41, 50 UA.\n\n16\n\n- 13 -\n\nDie Strafkammer hat, soweit es darauf ankam, geprüft,\nwelche Strecken der Angeklagte gefahren ist, oder wieviel\nFahrtkilometer er mit Recht oder zu Unrecht erstattet verlangt hat. In manchen Fällen hat das Landgericht ihm auch\nStadtkilometer zugutegüohalten, obwohl diese dem Angeklagten\nneben den Taygegeldern allenfalls für die Zu- und Abfahrt,\nim übrigen aber nicht zustenden: § 9 Abs. 1 Satz 1,\n\nSatz 2 c RKG. tlierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht\nhingewiesen. Im übrigen hat sich das Landgericht mit dem\nEinwand des Angeklagten bezüglich der Kartenkilometer und\n\nder wirklich gefahrenen Kilometer und den sonst von ihm\nbehaupteten angeblichen Zuwenig-Berechnungen in rechtlich\nnicht angreifbarer Weise auseinandergesstzt (S. 102 - 108 UA).\n\na) Was die sogenannten Dreiecksfahrten und Mehrzweckreisen\n(5. 20 - 56 UA) betrifft:\n\nDas Landgericht legt ohne Rechtsfehler dar, daß der Anseklagte, wie er wußte, insgesamt nicht mehr Fahrtkilometer,\n‚als er tatsächlich gefahren war, und nicht mehr Tage- und\nvbernachtungsgelder, als seinen Gesamtaufwand entsprach,\nin Rechnung stellen durfte. Der Hinweis der Revision auf\ndie - anders liegenden - Vergütungsgrundsätze bei Rechtsanwälten und Ärzten geht fehl. Der Angeklagte hatte den\nEntschädigungscharakter und Sparsamkeitsgrundsatz des Reisekostenrechts zu beachten und hat dies auch in vielen - ihm\nnicht zur Last gelegten - Fällen getan (S. 87 unten UA).\n\nIn einigen wenigen — insgesamt vier — sinzelfällen hat\ndie Strafkammer angenommen, der Angeklagte habe nicht nur\nseine Treupflicht gegenüber dem Landkreis, sondern auch oder\nallein gegenüber anderen Kostenträgern verletzt (S. 116 UA).\nEs handelt sich hierbei um den Landeselektrizitätsverband\n(Nr. 2, S. 23), die Kommunale Zusatzversorgungskasse\n(Nr. 24, S. 46/47), den Zweckverband Wasserversorgung und\nden „ürtt. Sparkassen- und Giroverband (Nr. 1, S. 20 - 22;\n\nur\n\nA\n\n- 14 -\n\nNr. 28, S. 50 - 53 UA). Insoweit war der Angeklagte Mitglied\nder Vorstandsversammlung und des Verwaltungsrats, des Bauausschusses, der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrate oder der Verbanisversammlung dieser Verbände oder Kassen\n(S. 5, 6 UA). Insofern kann zweifelhaft sein, ob der Angeklagte auch die Vermögensinteressen dieser Organisationen\nwahrzunehmen hatte. Er hat aber durch dieses von ihm ala\nLandrat beobachtete Verhalten den Landkreis Ausgleichsoder Ersatzansprüchen dieser Vereinigungen ausgesetzt und\ndadurch seine Treupflicht gegenüber dem Landkreis verletzt.\nDiese abweichende rechtliche Würdigung läßt den Urteilsbestand unberührt (vgl. auch BGHSt 1, 92, 94 am Ende).\n\nDie Revision kann nicht geltend machen, daß dem Landkreis überhaupt kein Nachteil erwachsen sei. Die schädigenden Handlungen des Angeklagten (Herbeiführung ungerechtfertigter Reisekostenentschädigungen) bewirkten nicht zuwleich eine Vermögensvermehrung, wie dies nach der Rechtsprechung (BGH 4 StR 60/55 vom 1. September 1955) erfordert\nwird. Sein Beitrag zum Wiederaufbau des Kreises ist ihm bei\nder Ttrafzumessung zugutegshalten worden, berührte aber die\nFrage der Nachteilsentstehung nicht. Die Verteidigung kann\nsich auch nicht darauf berufen, daß der Angeklagte dem Landkreis einen Fahrer erspart habe. Dergleichen hatte er in\nder Tatsacheninstanz selbst nicht vorgebracht. zr hatte nur\ngeltend gemacht: soweit die pauschalierte Kilometergeldvergütung für ihn vorteilhaft gewesen sei, habe er dafür die\nLeistung eines Kraftfahrers aufgebracht (S. 72 UA). Dabei\nwird aber der reine Iintschäligungscharakter des kKeisekostenrechts verkannt (vgl. S. 87 unten U}). Die legale Ausnutzung\nder Pauschalierungsmöglichkeit wird dem Angeklagten ja auch\nnicht als strafbare Ha dlung vorgeworfen (vgl. ©. 17 UA).\n\nFür seine Reisekostenberechnungen standen ihm Hilfe\nkräfte, zumindest die Sekretärin zur Verfügung. Keinesfalls\n\n- 15 -\n\nkann er geltend machen, er habe sich wichtigeren Aufgaben\nwidmen müssen. Dies berechtigte ihn nicht, sich über seine\n?flichten einwandfreier Abrechnung hinwegzusetzen. Das\nwußte er auch.\n\nZu den Einzelfällen (II 1 - 31) ist noch zu beuerken:\n\n1.) Im Fall Nr. 19 (S. 40/41 UA) hat die Strafkamner nicht\nberücksichtigt, was sie am Schluß der Feststellun,en dem\nAngeklagten zugute hält. Danach ist es aber möglicherweise\nso, daß der Angeklagte f:.r die *ahrt vom 3. Juni 1955 dem\nLandkreis keine Fahrtkasten in Rechnung gestellt hat. Dann\nhat er aber am 31. Mai und 3. Juni je eine Reise für den\nLandkreis und eine für die Kurenstalt ausgeführt und auch\nnur je eine Fahrt den beiden Kostenträgern in Rechnung gestellt. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n2.) Im Fall Nr. 29 (S. 53/54 UA) ist nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte 3 1/2 Tage unterwegs war. Dann war er\naber berechtigt, drei Auslandstsgegelder und ein halbes\nInlandstagegeld in Rechnung zu stellen (vgl. auch S. 16\n\nder II. kev.-Begr.).\n\nBezüglich dieser beiden Fälle ist, in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt, hier auszusprechen, daß der\nchuldvorwurf der Untreue und des Betruges nicht begründei\nist. Diese geringfügige Verringerung des Schuldumfangs\nberührt jedoch weder den Schuldspruch noch die Strafzumessung.\n\n3.) Im Fall Nr. 1 (S. 20 - 21 UA) hatte der Angeklagte für\ndie beiden bernachtungen in Stuttgart-Feuerbach schon nach\nNr. 28 der AB zum RKG keinen Anspruch auf ubernachtungsgeld.\nDenn durch das Jbernschten bei der Familie war ihm kein\nreisekostenrechtlicher Mehraufwand entstanden. Hierauf hat\nder Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.\n\n- 16 -\n\n4.) Auch die übrigen angriffe der Revision greifen nicht\nQurch. In den Fällen Sr. 3 und 4 hat der Angeklagte gewußt,\ndaß ihm der Zweckverband die Fahrtkoatenentschädigung und\ndas Tagegeld ersetzen werde (S. 24/25 UA). Im Fall ür. 18\n(5. 39/40 UA) ist festgestellt, daß die Gesamtstrecke 550 km\nausmachte. Im Fall Br. 27 (5. 49/50 UA) hat der Angeklagte\nhöchstens 575 km zurückgelegt. Der nächste Weg auf der Autobahn über Augaburg beläuft sich auf 504 km hin und zurück,\nnicht 580 ka (vgl. die dem Verteidiger mitgeteilte Auskunft\ndes ADAC. Gau Nordbaden vom 20. Jaruar 1960). Bezüglich der\nStadtfahrten kann auf die singengs unter A dargelegten reisekostenrechtlichen Grundsätze verwi«sen werden.\n\ndb) Die Urlaubsreisen (S. 57 - 67: % ff UA):\n\nHier ergibt die .ürdigung ües iandgerichts keine rechtlichen Bedenken. Die ütrafkammer (5. 57, 91, 92, 95 UA)\nstellt ausdrücklich fest, daß die vom Angeklagten während\ndes Urlaubs vorgenommenen Besuche una Rücksprachen dienstlich\nnicht notwendig waren, sondern nur als Vorwände dienten; sus-\n«enommen die Besuche in :tuttgart und Schopfheim dei .ntritt\nder Urlaubsreise nach Kösern (S. 58, 94 UA).\n\nDie Beweislast ist nicht verkannt. Der Tatrichter hat\nin rechtlich nicht angreifbarer heise dergelegt, daß der Angeklagte im Fall III 1 (S. 57 - 59 UA) auf der kückfahrt\nin Stuttgart kein Dienstgeschäft mehr erledigt hat, das die\nVerrechnung von Fahrtkosten und Tagegeld rechtfertigen würde\n(2. 59, 9J UA). Darauf, welchen Rückkehrzeitpunkt der Angeklagte bezüglich dieser \"Dienstfahrt\" in das Kontrollbuch\neintrug (S. 58 UA), kam es nicht an.\n\nDurch sie Feststellungen der Strafkammer erledigt sich\nzuch der Einwand des Angeklagten, die Verbindung von Urlaubsund Dienstfahrten have es ihm ermöglicht, entsprechend höhere\n\nBEER\n\n- 17 -\n\nLeistungen zu vollbringen, und er habe dadurch dem Landkreis\ndie Vergütung besonderer Dienstreisen erspart; denn er nahm\nin den festgestellten Fällen keine Dienstverrichtungen vor,\ndie eine Dienstreise hätten rechtfertigen können, sondern\nließ sich unter dem bloßen Vorwand, ein notwendiges Dienstgeschäft wahrgenommen zu haben, unberechtigterweise einen\nTeil seiner privaten Urlaubskosten erstatten (S. 57 UA);\n\nein Verfahren, daß er nach den Feststellungen des Landgerichts\ngeradezu systematisch betrieben hat (5. 90 UA). Zu Unrecht\nbeanstandet die Kevision, die Strafkammer habe abgelehnt,\n\nihm einen von ihm versehentlich nicht geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenvergütung im Zusammenhang mit seinem\nUrlaub in Faak zuzubilligen. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten nach Nr. 15\nAbs. 2 Satz 3 der AB zum RKG für das Abbrechen des Urlaubs\nüberhaupt keine Fahrtkostenvergütung zustand. Dennoch hatte\ner für die Rückfahrt von Faek nach dem Dienstort für 657 km\ndem Landkreis Kilometergeld berechnet und von diesem erhalten\n(S. 105 UA). Damit hatte er bereits zumindest ebensoviel,\nwenn nicht mehr, empfangen, als er nach lr. 15 Abs. 2 Satz 4 AB\nfür die spätere Fahrt zu einen anderen Nachurlaubsort hätte\nersetzt verlangen können.\n\nc) Die *\"Lückenfälle\" (oder eigentlich: Teil-Lückenfälle);\ns. 17/18, 69/70; 73 £t; 78 - 85, 96 - 100 UA:\n\nDas Landgericht hat hier angenommen, der Angeklagte habe\nin zahlreichen - einzeln nicht mehr genau feststellbaren -\nFällen dem Landkreis zu Unrecht Kilometergelder in Rechnung\ngestellt und von diesem ersetzt erhalten. Die Strafkammer\nhat dabei im wesentlichen erwogen: Der Angeklagte vermerkte\nin seinen Kontrollb.ichern nur die für den Landkreis ausgeführten Fanrten. Da er nicht jeden Tag für den Landkreis,\nsondern nitunter auch zu privaten Zwecken oder allein für\n\non\n\nu\n\n,\nPr}\n\n- 18 -\n\nandere Kostenträger (Kreissparkasse usw) gefahren sei,\nmüßten mit Rücksicht darauf zwischen den Kilometerstandzahlen im Kontrollbuch entsprechende Lücken vorhanden\nsein. Die Kilometerstandslücken seien- aber wesentlich\ngeringer, als die Kilometerzahl der den anderen Kostenträgern berechneten Reisen oder der von ihm unternommenen\nPrivatfahrten ausmache. Diese \"Lückenkilometer\" habe der\nAngeklagte dem Kreis zu Unrecht berechnet und von ihm\nbezahlt erhalten. Das Landgericht führt zahlreiche Einzelfälle auf. Unter Berücksichtigung von Unsicherheitsfaktoren, von gelegentlichen Versehen, die dem Angeklagten\nmöglicherweise unterlaufen seien, und von stellenweise\n\nim Kontrollbuch vorhandenen Kilometerüberschüssen geht\ndie Strafksnner davon aus, daß der Angeklagte sich im\nganzen mindestens für 2.900 kn (= 400,- DU) zu Unrecht\nvom Landkreis üntschädigungsgeider zahlen lie?.\n\nDiese Schlüsse des Tatrichters waren möglich. Was\ndie Revision dagegen anführt, kann nicht durchgreifen.\nvie Tachometerstände waren, wie schon dargelegt, erheblich. Es ist nicht zutreffend, daß die Strafkanmer aus dem\neinen Beispiel S. 18 UA auf 2.060 Zuviel-Kilometer geschlossen habe. Es werden vielmehr im Urteil weitere\n16 Fälle genannt (S. 78 £f). Die Revision kann auch nicht\ngeltend machen, die Kilometerstandelücken müßten gegenüber den 2.000 Zuviel-Kilometern zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt werden. Diese Lücken führt die Strafkanner\ngerade zum Beweis dafür an, daß die vom Angeklagten eingetragenen Kilometerstände nicht mit den wirklichen\nAilometerständen übereinstimmen (S. 76/77 UA). Diese Lücken\nsind aufgetreten, obwohl im betreffenden Zeitraum keine\nentsprechenden Fahrten durchgeführt wurden.\n\nPPp}\n«\n>\n\n- 19 -\n\nd) Die Jberführung des neuen Volkswagens (S. 68/69; 95/96;\n118/119 va):\n\nIn diesem Fall war der Angeklagte geständig (S. 96 UA).\nAuch hier ist die äußere Tatseite der Untreue rechtlich ein-\n„andfrei festgestellt. Als Vorsitzender des Verwaltungsrats\nder Kreissparkasse (S. 5 UA) war der Angeklagte dieser gegenüber treupflichtig.\n\ne) Auch gegen den inneren Tatbestand bestehen angesichts\nder rechtlich möglichen Darlegungen des Tatrichters keine\ndurchgreifenden Bedenken. Der ängeklagtie war sich bewußt,\ndaß er seine Treupflichten verletzte und dadurch seinen\nTreugebern Nachteile zufügte. Angesichts der eingehenden\n\nund umfangreichen Feststellungen des Landgerichts zur äußeren\nTatseite besteht der einzige Einwand von Gewicht zur inneren\nTatseite darin, daß der ängeklagte geltend macht, wenn er\nschon in einzelnen Fällen keisekosten berechnet und erhalten\nhebe, die ihm objektiv nicht zugestanden hätten, sei das\nnicht bewußt geschehen, um sich unberechtigte Vorteile zu\nverschaffen, sondern auf Versehen zurückzuführen, die durch\nseine Belastung mit wichtigeren Dienstgescnäften, durch\nseine mungelnde Vertrautheit mit dem Reisekostenwesen und\ndie Unzuverlässeigkeit auch des besten Gedächtnisses zu\nerklären seien. Mit dieser zinlassung hat sich die Strafkammer eingehend auseinandergesetzt und sie für widerlegt\nerachtet. Die Jberlegungen, die das Landgericht hierzu angestellt hat, sind rechtlich umso weniger zu beanstanden,\nals für die unberechtigte Geltendmachung von Reisekosten\n\nim Zusammenhang mit Urlaubsreisen und mit der Jberführung\ndes Wagens aus der Fabrik ein bloßes Versehen nach der\nSachlage als möglicher LErklärungsgrund ohnehin ausscheidet.\nDaß er in unbedeutenden Fällen weniger berechnete, als ihm\nzustand, verschiedentlich auf ihm gebührende Gelder ver-\n\n- 20 -\n\nzichtete (S. 108, 124 UA) und durch seine dienstlichen\nLeistungen die Entwicklung des Landkreises gefördert hat,\nstand den Peststellungen zur inneren Tatseite nicht entgegen. Dasselbe gilt von der Tatsache, daß der Angeklagte\nnicht laufend, sondern in Abständen bewußt unrichtig liquidierte. Nätte er eine Fahrt nach der anderen falsch berechnet, so wäre das, trotz der geringen sachlichen Nachprüfungsmöglichkeiten, bald aufgekommen. Dies hat das Landsoricht ersichtlich erwogen.\n\nAuca insoweit ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.\nDie Revision verweist zu Unrecht darauf, daß das Verhalten\ndes Angeklagten offen zutage lag. Das Landgericht hat nicht\nurgenromnen, daß der Angeklagte seine Sekretärin getäuscht\nhabe. Getäuscht wurden vielmehr die Beamten und Angestellten,\ndenen der Angeklagte seine unrichtigen Reisekosten-Unterlagen vorlegte oder zugehen ließ. Insbesondere konnte das\nLandgericht in den Eintragungen des Angeklagten in Jen Kontrollbüchern und Reisekostenrechnungen die täuschende\nschlüssige Erklärung sehen, daß er die angegebenen Kilometer\nim dienstlichen Interesse zurückgelegt habe oder daß er insoweit nicht bereits andere Kostenträger ganz oder teilweise\nin Anspruch genommen habe oder von diesen abgefunden worden\nsei.\n\nOb bei den Mehrzweckfahrten die Möglichkeit bestanden\nhätte, die Gesamtkosten bei der Behörde abzurechnen, für\ndie der Angeklagte hauptamtlich tätig war, ist ohne 3edeutung. Diese Handhabung bestand beim Landkreis nicht, wie\nder Angeklagte wußte. Es war ihm auch bekannt, daß er insgssamt nicht mehr als die tatsächlich gefahrenen Kilometer\nund nicht mehr Tage- und .bernachtungsgelder in Rechnung\nstellen durfte, als seinem Gesamtaufwand entsprach. Das von\n\n- 21 -\n\ndem Angeklagten gehandhabte Verfahren entsprach hier\nwie sonst seinem Bestreben, sich Vorteile zu verschaffen,\nauf die er keinen Anspruch hatte (S. 120, 122 ff UA).\n\nCo Fortsetzungszusammenhang:\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung entspricht\nden Anforderungen der Rechtsprechung zur Frage des Gesamtvorsatzes. In diesem Zusammenhang ist unter anderem\nvon Bedeutung, daß der Angeklagte während der ganzen\nZeit (ab Herbst 1952) seine Stellung als Nandrat durch\nfalsche Führung der Kontrollbücher ausgenutzt und dadurch jeweils die Voraussetzungen seiner Untreue- und\nBetrugshandlungen geschaffen hat. Verjährung oder Straffreiheit (StFG 1954) kommen daher nicht in Betracht.\n\nOb such das treuwidrige Verhalten des Angeklagten\nim Fall der vberführung des Volkswagens am 7. Oktober 1955\nvom Gesamtvorsatz unfaßt war, kann allerdings zweifelhaft sein. Insoweit ist der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\nD» Strafzumessung:\n\nInsofern läßt das Urteil gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die liebenstrafe der\nzeitigen Aberkennung der Amtsfähigkeit (§ 35 StGB). Das\nLandgericht hat hierbei \"die Gesamtumstände\", also auch\naie zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Anderseits war die Strafkamner\nnicht genötigt, auch die frühere Tätigkeit des Angeklagten in Kattowitz und vor seiner erneuten Wuhl zum\nLandrat in diesem Zusammenhang zu würdigen. Nicht auf\n\nm\n\n”\nAu\n\n. er\n“\n\n= 22 -\n\nseine Führung in der Vergangenheit, sondern auf seine\njetzt zu ahndenden Straftaten kam es an (BGH MDR 1956,\n8. 9).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nHübner Bundesrichter Fischer\nbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalb verhindert,\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-12/1-str-682-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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