{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-09_1_StR_700_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"1 StR 700/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_700/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsarbeiter Gerhard W BR 6 ni\nnn. geboren am &. in\nE r\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer ’\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aEEm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf aje Revision des Angeklagten WWW wirä das\nrteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. September\n19359 aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte\nTS im Falle II, 2% der Urteilsgründe verurveilt worden sind.\n\nU\n1\n\nAu’gehoben werden ferner je mit den Feststellungen\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer und Ger Strafausspruch gegen den Mitangeklagten K\n\nIn diesem Umfange wird die Sache ru neuer Verhand-Tung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(Die Bezifferung der einzelnen Fälle wie in den Gründen\ndes angefochtenen Urteils).\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen insgesamt 25 (teils vollendeter, teils versuchter, teils in\nMiitäterschaft, teils allein begangener schwerer und einfacher) Diebstähle, ferner wegen forigeseizten gemeinschaftlichen Betrugs und wegen Hehlerei unter Einbeziehung zweier\nfrüherer Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen\nden Mitangeklagten KÜEEEB, der keine Revision eingelegt\nhat, hat das Landgericht wegen gleicher Straftaten (darunter\n30 Diebstählen), außerdem wegen vollendeter und versuchter\ngemeinschaftlicher Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Einzelstrafe auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten erkannt. j\n\nIm übrigen sind die beiden Angeklagten freigesprochen\nworden.\n\nDie Revision des Angeklagten WW, die sich ersichtlich allein gegen den verurteilenden Teil des Eıkenntnisses\nrichtet, und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen\n19 gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle in den\nFällen 7I, 2, 7 - 10, 12, 15 — ZA und 26 -— 28 verurteilt\n{TA S. 23/534), Das Urteil bezeichnet aber nur in 18 Einzel-\n?ällen die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die\n\ngesetzlichen Merkmale der §§ 243 Nr. 2 und Nr. 6, 47 StGB\ngefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zum Fall 11,\n\n27 fehlen jegliche Feststellungen. An die Darlegung des\nalles 1I, 22 (UA S. 22) schließt sich unmittelbar die\nSchilderung des Falles i], 24 an. Es ist daher aus dem\nUrteil nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die Strafkammer\nim Falle II, 23 zu Grunde gelegt hat. Da das Revisionsgericht die Anwendung des sachlichen Rechts in diesem selbständigen Einzelfalle, für den die Strafkammer eine Einzelstirafe von 1 Jahr 2 Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat,\nnicht nachprüfen kann, muß das Urteil in diesem Punkte auf\ndie allgemeine Sachrüge hin aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden (RGSt 71, 25, 26; BGH 1 StR 192/55 vom 5.5.1953).\nDies gilt gemäß $ #57 StPO auch, soweit Kledzinski verurteilt\n\nworden ist.\n\nAufzuheben sind auch die gegen WED ausgesprochene\nGesamtstrafe und der Strafausspruch gegen KEEEB. Dagegen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die\naufgehobene Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen beeinflußt hat, die in den übrigen Fällen verhängt worden sind.\n\n398\n\nI. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\nZu ihrem Vorbringen wird im einzelnen bemerkt:\n\n1. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer die\nDiebstähle, die die beiden Angeklagten auf ihrer gemeinsamen\nFahrt begingen, nicht als eine einzige fortgesetste Handlung gewürdigt hat. Sie führt hierzu aus, diese Straftaten\nseien mit Fortsetzsungsvorsatz begangen worden. Dabei verkennt sie aber, daß nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 515; 2, 16%, 167; NJW 195°»\n\ni\n\n%\n\n-.-\n\n1112 Nr. 27).Fortsetzungsvorsatz zur Annahme einer rechtlich\neinheitlichen Handlung nicht ausreicht. Hierzu ist vielmehr\nein von vorneherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassender Gesamtvorsatz erforderlich.\nWas aber die Angeklagten hier im voraus geplant hatten, war\nin Wirklichkeit nichts anderes als ein allgemeiner Entschluß,\nzur Fristung ihres Lebensunterhalts während ihrer Fahrt je\n\nnach Bedarf selbständige Diebstähle zu begehen.\n\n2. Fehl geht auch die Rüge, daß im Falle II, 1 kein\nDiebstahl, sondern nur die unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges vorliege. Der festgestellte Sachverhalt steht\nder Behauptung Ger Revision entgegen, daß die Angeklagten\nbeabsichtigten, das Kraftrad nach ihrer Fahrt wieder dem\nEigentümer zurückzugeben oder daß sie auch nur den Willen\nhatten, äleser solle wieder in seinen Besitz kommen. Denn\ndie Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß sie es\ndem Zufali überließen, ob der Eigentümer das von ihnen benutzsve Kraftrad wieder bekomme, als sie es an der Treppe\nzur Burg We austellten. Der Tatbestand des Diebstahles\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten bei\nder Wegnahme des Kraftrades sich mit dem Plane trugen, sich‘\n‚seiner nach erfolgtem Gebrauch wieder zu entäußern (RGSt\n64, 259, 260).\n\n5. Die zu den Fällen II, 8, 9, 10, 12, 13 und 16 vorgetragenen Angrilfe richten sich ausschließlich gegen die\nBeweiswürdigung, die sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen\nı§ 2E1 StPO) hält und keinen Rechtsverstoß erkennen läßt.\nSie sind deshalb im Revisionsrechtszuge unzulässig (§ 2\nStPO).\n\n#. Auch das Vorbringen der Revision zu Fall II, °F\nwendes sich nur unzulässig gegen die Feststellung der Straf-\n\nkammer, die Angeklagten hätten es außer auf die entwandesen Flaschen Sekt noch \"auf weitere wertvollere Sachen,\ndie nicht unter § 370 Nr. 5 StGB fallen, abgesehen\".\n\n5. Im Palle II, 32 ist dem Beschwerdeführer kein\nvollendeter Diebstahl einer amerikanischen Wehrmachtswindjacke, eines Hutes und einer Plastikhülle zur Last\ngelegt, wie die Revision irrtümlich ausführt. Vielmehr\nhat WEB nach den Feststellungen zugegeben, daß er gemeinschaftlich mit dem unbekannten Landfahrer das Garten- \\ P)\nhaus, in das sie eingedrungen waren, im Laufe der Nacht\ngründlich nach \"Stehlenswertem\" durchsuchte, \"ohne daß\nihnen etwas in die Hände fiel\". Hierin hat das Landgericht\neinen strafbaren Diebstahlsversuch gefunden. Das ist rechtlich bedenkenfrei.\n\n6. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Mildernde Umstände sind grundsätzlich\nnur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Straftat in einem so milden Licht erscheinen\nlassen, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrabmens einen so miäden Fall ersichtlich 8\nnicht in ihn hatte einbeziehen wollen und daß aus diesem\nGrunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu\nhart wäre (BGH 1 StR 462/52 vom 11. Novenber 1952). Dies\nhat die Strafkammer mit!‘ zutreffender Begründung verneint.\n\nu)\n\n7. Da das Urteil auch sonst keinen den Beschwerde-Zührer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist\ndie weitergehende Revision zu verworfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/1-str-700-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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