{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-09_1_StR_689_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"1 StR 689/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 056 “.,\n\n1_StR 689/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Händlerin Julika D mEm> zev. St aus\nREED, schoren am WM. ED ED ir SCHE (Kreis VE) ;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. Oktober 1959 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter\nZubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt, sie für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuge oder Sachverständige eidlich vernommen\nzu werden, und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teılweise Erfolg.\n\na) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet. Sie hat insoweit auch\nkeine näheren Einwendungen erhoben.\n\nb) Hingegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat zuungunsten der Beschwerdeführerin\nu.a; gewertet, daß sie den Zeugen HM (nicht \"role,\nwie es in den Urteilsgründen heißt) der Lüge bezichtigt habe.\nAus welchen Gründen es hierin einen Straferschwerungsgrund\ngefunden hat, ist weder im Urteil ausdrücklich angeführt noch\nihm sonstwie zu entnehmen. Dies begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Gibt der Angeklagte eine von den Bekundungen eines Zeugen abweichende Schilderung des der Anklage unmittelbar oder - wie hier - mittelbar zugrunde liegenden Sachverhalts, so ist hierin immer der Vorwurf inbesriffen, daß der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe. Dies allein\nvermag den Angeklagten kraft des ihm zustehenden Rechts der\nVerteidigung nicht zu belasten, auch dann nicht, wenn er\n\n- 3.\n\n- 5.B. auf Vorhalit - den Vorwurf ausdrücklich, jedoch in\nsachlicher Weise erhebt und dabei gegebenenfalls den Ausdruck \"Lüge\" in Verkennung der Bedeutung dieses Wortes als\nbewußter Unwahrheit gebraucht. Anders verhält es sich in einen\nFalle, in dem der Angeklagte den Zeugen in voller Erkenntnis\nder Richtigkeit der von diesem erstatteten Aussage der bewußten Unwahrheit bezichtigt, ihn \"schlecht zu machen\" sucht\noder sich sonst in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen wendet und\ndadurch mangelnde Unrechtseinsicht, fehlende Reue oder eine\nsonstige rechtsfeindliche Gesinnung offenbart. Hier ist es '\ndem Tatrichter nicht verwehrt, das Verhalten des Angeklagte” °\nstraferschwerend zu berücksichtigen (u.a. BGHSt 5, 124, 132;\nBGH 4 StR 516/53 vom 29. Oktober 1953; 1 StR 195/55 vom 8. Juli\n1955; vgl. ferner u.a. BGHSt 1, 103; 1, 105). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben seien, ist nicht dar- '\n\ngetan.\n\nWie sich aus dem Urteil ergibt, ist durch den Rechtsfehler die Bemessung der Strafhöhe zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt worden. Das Urteil ist hiernach, ohne\ndaß noch auf die weiteren — ohnehin unbegründeten - Rügen\nder Beschwerdeführerin eingegangen zu werden braucht - unter\nVerwerfung der weitergehenden Revision - ‚im Strafausspruch 0) ®\n(einschließlich der Nebenfolgen) mit den Feststellungen hier-\n\nzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/1-str-689-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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