{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-05_1_StR_221_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-05","aktenzeichen":"1 StR 221/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"79\n\n,\n\nu er\n\n2253 093\n\n1_5tn_221/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Wilheln H Ei zu: DEE PER:\ndort geboren an. NEED EB:\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 14. Juni 1960, an Ger teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundosrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt bein Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 5. Februar 1960, soweit er\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Lundgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ\nu)\n\nGründe\n\nbie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im\nübrigen - wegen (fortgesetzten) Verbrechens nach § 174 Nr. 1\nStGB, begangen an der zur Tatzeit 15 1/2 Jahre alton Gerlinde\nSCHE, zur Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nSeine kevision, die sich gegen den verurteilenden Teil des\nErkenntnisses richtet, beanstandet das Verfahren und rügt\n\ndie Verletzung dee sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nWach den Urteilsfeststellungen war Elfriede SB in\n\ndem der Mutter des Angeklagten gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb in Battenberg als Hilfskraft für den Haushalt\nund sie Landwirtschaft beschäftigt. Die noch sehr rüstige Mutter half selbst bei der Arbeit und der Leitung des Betriebes\nmit. Neben ihr war der Beschwerdeführer \"Leiter und erster\nFachmann\" des Betricbes. Gerlinde, die - von auswärts stamnend -\n\"ganz in den Haushalt aufgenommen war, hatte in erster Linic\nzusaunen mit der Mutter des Angeklagten die häuslichen landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten; . daneben mußtc sie\nauch häufig,. insbesondere am Nachmittag, mit dem Angeklagten\nund den übrigen Arbeitskräften auf dem Felde mithelfen. Sie\nbetruchtete - ebenso wie die übrigen Arbeitskräfte - außer\nder Hutter des Beechwerdeführers auch diesen selbst als\n\nihren \"Chef\" und fügte sich demgemäß seinen Anordnungen.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen ist die Strafkammer zu dor\nAnnahne gelangt, daß die dem erzieheriscnen Einfluß ihrer\nEltern entzogene Elfriede SCEEEEEEB em Angeklagten zur\nAufvicht unä Betreuung anvertraut war; aus den Verhältnis,\ndas zwischen ihm und Elfriede bestanden habe, so meint das\nLandgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundes-\n\n- 3-\n\ngerichtshofes IM Nr. 1, 4 (= BGHSt 1, 56) und 18 (= NJW 1955,\n1237 Nr. 15) zu § 174 Nr. 1 StGB, habe sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach natürlicher Lebensanschauung die\nPflicht für den Angeklagten ergeben, sich aueh für .die\nauBerdienstliche Lebensführung, die sittliche Haltung\n\nund die geistige Entwicklung des Mädchens verantwortlich\n\nzu fühlen. Diese Beurteilung hölt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n®indet ein junges Mädchen, wie hier, in einem landwirtschaftlichen Betrieb unter Aufnahme in den Haushalt als Haus- und\nIandvwirtschaftsgehilfin Beschäftigung und wird es dadurch dem\nKiniluß der Eltern oder des sonstigen Erziehungsberechtigten\nentzogen, so ergibt sich beim Fehlen entsprechender Abmachungen zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Landwirt\n\neine (Erziehungs-), Aufsichts- oder Betreuungspflicht des\nletzteren nicht schon daraus, daß er der Leiter des Betricbes\nist, als solcher dem Mädchen in allen -Fragen der betrieblichen\nArbeit Anweisungen erteilen kann und von ihm uls \"Chef\" angcsehen wird; denn insoweit unterscheidea sich die Beziehungen\nzwischen dem Landwirt und der Gehilfin nicht wesentlich von\n\n‘ denjenigen bei anderen Jugendarbeitsverhältnissen. Für die\nFrage, ob und in welchem Umfang dem Landwirt die Pflicht\n\nzur Betreuung der Gehilfin obliegt, ist vielmehr seine\nStellung im Haushalte mit maßgebend. Schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni\n\n1957 (BGBl I, 609), das den § 1354 BGB a.F. gestrichen und\n\nin dem neugefaßten § 1356 BGB die eigenverantwortliche Führung\näcs chelichen Haushalts durch die Frau festgelegt hat, hut\nder Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Scnat, in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer der von dem\nLandgericht angeführten Entscheidung BGHSt 1, 55: u.a.\n\n1 StR 107/51 vom 10. April 1951, 1 StR 632/51 vom 15. Jauuar\n1952, 1 StR 322/52 vom 4. November 1952, 1 StR 486/53 vom\n\n/\\\n\n10. November 1953: für die Fälle der Beschäftigung einer\n\nin cinen landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommenen Hausoder Landwirtschaftsgehilfin entschieden, daß die Betreuung\ndes: Mädchens zunächst Sache der Ehefrau (oder der sonstigen\nLeiterin des Haushalts) ist und daß dem Landwirt selbst nur\ndaneben in seiner Eigenschaft als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes und Haushaltungsvorstand die Überwachung der\nLebensführung ücs Mädchens obliegt. Eine solche Verpflichtung\ndes (verheirateten) Landwirts besteht grundsätzlich auch heutc\nnoch, wenn auch die Ehefrau nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.\nnunmehr die selbstverantwortliche Leiterin des Haushalts und\nder Ehemann demgemäß nicht mehr ohne weiteres allein \"Haushaltungsvorstand\" ist. Die Verpflichtung ergibt sich - abgeschen davon, daß in manchen Gegenden der Bundespepublik auf\nden Bauerrhöfen auch heute noch \"patriarchalische\" Verhältnisse bestehen (vgl. BGHSt 1, 55, 59) - regelmäßig schon aus\ndem Wesen der Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten\n\n(vgl. 3 1353 BGB), insbesondere aus der Pflicht zur gegenscitigen Beistandsleistung. Im vorliegenden Falie liegt\n\nder Suchverhalt jedoch anders: Nach den Urteilsfeststellungen führte don Haushalt in DEEP nicht die Ehefrau\nder Angeklagten, die mit den beiden kleinen Kindern noch\n\nin ihrem c]terlichen Anwesen in KEmEEEEB wonnte, sondern seine Mutter; weiterhin weilte der Beschwerdeführer\nselbst nur tagsüber in dem landwirtschaftlichen Betricb\n\nin DEE; während er abends jeweils zu seiner Familie\nin CE zurückkehrte und, worauf äile Revision\n\nmit Recht hinweist, möglicherweise auch an den Sonn- und\nFeiertagen nicht nach BEE kan; und schließlich\n\nhatto Elfriede Sb in erster Linie zusammen mit\n\nder Mutter des Angeklagten häusliche landwirtschaftliche Arbeiten und nur daneben - wenn auch häufig - unter der Leitaug des Angeklagten Arbeiten auf dem Felde zu verrichten.\nnach allcdem muß davon ausgegangen werden, daß nicht,\n\nwie das Landgericht meint, der Beschwerdeführer, vielmehr\n\n-5_\n\nseine Mutter die für die Betreuung des Mädchens verantwortliche Person war. Eine Fürsorge- oder Mitfürsorgepflicht\ndes Angeklagten wäre nur dann unzunehmen, wenn die Eltern\nSCHE ihre Tochter ihm persönlich zur Aufsicht und Betreuung - sei es allein oder zusammen mit seiner Mutter -\n(ausdrücklich oder stillschweigend) anvertraut hätten oder\nwenn aeine Mutter aie ihr obliegende Obhutspflicht ihn\n\nfür die Dauer seiner Anwesenheit in ED (mit )übertragen oder or für diese Zeit aus eigenem Entschlud (vgl.\nEGHSt 1, 292 und BGH LM Nr. 25 zu § 174 Nr. 1 StGB) die\nBetreuung des Mädchens (mit)übernommen hätte. Insowcit\nenthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Es ist nicht\neinmal gesagt, wie überhaupt die außeräienstliche Lebeusführung der Elfriede, namentlich auch während der Abwesenheit des Beschwerdeführers, überwacht worden ist.\n\nDas Urteil ist hiernach, ohne daß noch auf die Aufklärungsrügen eingegangen zu werden braucht, mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nWie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wird das\nLendgericht nicht darauf verzichten können, in der\nneuen Hauptverhandlung die Eltern der Elfriede SWB-\n\n|“\n\n-6-\n\nEB und die Mutter des Beschwerdeführers, gegebenenfalls\nauch seine Ehefrau als Zeugen zu hören.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/1-str-221-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1354","ref_norm":"1354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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