{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-02_1_StR_621_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"1 StR 621/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 055 3\n\n3_StR 621/59\n\n_\n\nim Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Ernst ı EB aus m, zeboren am\nBD. GE WW in VB dei BEB/CHH, zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nCberlandesgerichtsrat iD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Landau vom\n&, cuni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen\navfigeh>ben.\n\nın diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n„Mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n91.\n\n.‚&ründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nseiner Ehefrau zu zehn Jahren Zuchthaus verurieilt. Seine\nRevision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie greift\nmit der Sachrüge durch,\n\nDie Ehe des Angeklagten war nach den Feststellungen\nfast von Anfang an dadurch belastet, daß seine Ehefrau erhebliche, die finanzielle Leistungsfähigkeit des als fleißig\nund persönlich bedürfnisios geschilderten Angeklagten übersteigende Ansprüche stellte, während sie ihrerseits in zunehmendem Maße auf das Gröblichste gegen ihre ehelichen\nPflichten verstieß. Sie war eine schlechte Hausfrau. Schon\nihr erstes Kind Roswitha versorgte sie mangelhaft. Der Angelilagie hatte häufig kein richtiges Mittag- und Abendessen.\nim Jahre 1955 knüpfte Frau IB Beziehungen zu einem gewissen ED en, den sie in Abwesenheit ihres Mannes\nin der ehelichen Wohnung bewirtete und mit dem sie bis spät\nin die Nacht ausging. Nachdem sie ihren Mann schon vorher\ndazu bestimmt hatte, dem Ew, der ihn mit Materialien\nfür sein Malergeschäft belieferte, Darlehen bis zum Gesamtbetrage von ca. 5.000 DM zu geben, ließ sie Ei noch\nweiuere 2.000 DM hinter dem Rücken ihres Mannes zukommen.\nAls dieses Verhältnis durch den Tod EB Heenäet war,\nnahm Frau I im Jahre 1957 ehebrecherische Beziehungen\nsu einem gewissen TE auf, mit dem sie ausgedehnte Aus-Zahrien unternahm, und zwar zum Teil mit dem auf ihr Drängen\nangeschafften Kraftwagen ihres Mannes. Im Zusammenhang damit\nkam es wiederholt zu Zwischenfällen, die den Angeklagten\nkränkten. Sc. ließ Frau IM sich von TEE seid Für die\nUnterbrechung ihrer Schwangerschaft geben, da sie gegen den\n\n”\n\nausdrücklichen Willen ihres Mannes abtreiben wollte. Gegen\nEnde des jahres 1957 wuchsen die Spannungen. Der Angeklagte,\nder sehr an seiner Frau hing, litt sichtlich unter ihrem\nVerhalten. Allgemein fiel auf, daß er sehr nervös war und\nseine Arbeit fast nur noch mechanisch verrichteie. Am 21.\nDezember 1957, dem Tattage, kam Frau IMEB, die sich wieder\nschwanger glaubte, von einer ärztlichen Untersuchung nach\nHause. Der Angeklagte, der den zweijährigen Sohn Glaus auf\ndem Arm hielt und mit der freien Hand eine Malerarbeit verrichtete, fragie sie, was sie beim Arzt ausgerichtet habe. ®\nSie gab ihm eine abweisende Antwort und erklärte bei dem\nanschließenden Wortwechsel, daß sie TEE Heiraten und den\nAngeklagten verlassen wolle. Noch über Weihnachten zu bleiben,\nlehnte sie ab. Während sie sich schon zum Gehen fertig machte,\nsagte sie dem Angeklagten ins Gesicht, daß sie mit ED\nschon Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Angeklagte war hiervon hart getroffen, erklärte aber dann,-wenn es so sei, dann\nsolle sie eben gehen, der Bub - das Kind, das er auf dem\n\nArm trug - bleibe aber da. Als darauf Frau IB üem Angexlagten das Kind entreißen wollte, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr mit einem Küchenmesser so schwere Verletzungen beihrachte, daß sie kurz\ndarauf verstarb, “ j \" @ (a\n\nDas Landgericht hat mit eingehender Begründung die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, jedoch die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, weil es der Meinung ist,\ndaß der Angeklagte nicht durch eine schwere Beleidigung seine!\nEhelrau zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der\nTat hingerissen worden sei und daß auch sonst keine mildernden Unstände ersichtlich seien. Es beruft sich hierzu darauf;\ndaß der Angeklagte in der Haupiverhandlung erklärt habe, es\n\"äre alles gui gewesen und nicht zu dem Handgemenge gekommen;\nwenn seine Frau ihm das Kind gelassen hätte. Anlaß zum Hand-\n\nAn\nD\n\ngemenge und damit zu der Tat, so folgert das Schwurgericht,\nsei also nicht das Geständnis der Ehefrau über ihren Ehebruch, sondern die Tatsache gewesen, daß sie ihm das Kind\nmit Gewalt entreißen wollte.\n\nDas wird von der Revision mit Recht beanstandet.\n\nDer. Begriff der Beleidigung in § 213 StGB ist nicht\nin seiner \"technischen strafrechtlichen Bedeutung\" zu veistehen, sondein umfaßt jede Schwere Kränkung (RGSt 66, 159;\nRG JW 30, 919 Nr. 2%; RG HRR 2, 1176). Daß Trau IB den\nAngeklagten schwer kränkte, als sie ihm nach allem, was vorausgegangen war, auch noch das Kind gewalisam entreißen wollte, ist so offenkundig, daß auch das Revisionsgericht diese\nan sich dem Tatrichter vorbehaltene Folgerung ziehen kann.\nin dem Versuch der Frau IP, ihrem Ehemann das Kind gewaltsam zu entreißen, liegt ein tätlicher Angriff auf ihn, dem\nunier den gegebenen Umständen die Bedeutung einer schweren\nKränkung beisumessen ist. Hinzu kommt folgendes: Frau I\nhatte nach den Feststellungen des Schwurgerichts lange Zeit\ntindurch die einfachsten und selbstverständlichsten Pflichten\nals Frau unä Mutter in grober Weise verletzt. Ihr Versuch,\nsich des Kindes zu bemächtigen, ist danach ersichtlich nicht\netwa auf Liebe und Verbundenheit zu dem Kinde zurückzuführen,\ner ist vielmehr dadurch zu erklären, daß sie ihrem Ehemann\nauch noch das Letzte nehmen wollte, an dem sein Herz hing.\nDarin Eommt zugleich eine deutliche Mißachtung seiner Person\nWie seiner unbezweifeibaren Rechte zum Ausdruck, die er zu\ndem Kinde wegen der schuldhaften Zerstörung der Ehe durch\nseine Ehefrau hatte. Das Schwurgericht hat verkannt„ daß unter\nGen «on ihn festgestellten Umständen der Streit der Ehegatten\num das Kind nicht einem Streit um einen beliebigen Gegenstand\n8-eichgesetzt werden kann. Im übrigen steht die Auslegung,\ndie das Schwurgericht der wiedergegebenen Einlassung des\n\nAngeklagten gibt, in Widerspruch zu seinen sonstigen Peststellungen. Das Landgericht durfte diese Äußerungen nicht aus\ndem übrigen Geschehen herausgreifen und davon völlig getrennt\ndahin ausdeuten, daß der Angeklagte einzig und allein durch\ndas Bestreben der Ehefrau, ihm das Kind wegzunehmen, zur\nTat hingerissen wurde, Es 1äßt damit die psychologische\nErfahrungstatsache unberücksichiigt, daß einen derartigen\nZornesausbruch in allerRegel nicht nur die den unmittelbaren\nAnstoß gebende letzte Kränkung zu Grunde liegt, sondern daß\ndabei auch der Grimm mitschwingt, der \"sich infolge vorausgegangener Krönkungen angestaut hat. a\nDa somit die Sachrüge durchgreift, brauchte auf die\nVerfahrensrüge, die sich ausschließlich auf die Sachaufklärung bezieht, nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDr. Geier Werner . . Seibert\n\nEZ\n\nWwillms Dr. Failer\n\n2}\n\nea ir.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/1-str-621-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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