{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-02-02_1_StR_605_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"1 StR 605/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2253 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Handelsvertreter Kurt Kr ur Ka >-\n\nze geboren an @. EED in Ge ,‚ Kreis Ob@-\n‚Br;\n\n2. die Handelsvertreterin Irene_R u Koin-GERD, zevoren an. END in\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. “illms\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsret EEE in der Verhandlung,\n\nGberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür echt erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nJes Landgerichts Kuiserslautern von 9. Juli 1959\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.\n\nVon xechts wegen\n\nUr\n\n(&\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KreilD wegen\nUrkundenfälschung sowie wegen Betruges in je zwei Fällen und\ndie Angeklagte SOEEEND wexen dieser Vergehen in je einen\n“ulle verurteilt. Sie greifen mit der Kevision die Verurteilung wegen Betruges an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfanrensrüxen.\n\nl. Die Revisionen behaupten, die fiörwirksamkeit des Sitzungssasles lasse es nicht zu, \"daß ungeklagte und Verteidiger\n\nvon den ihnen zugewiesenen Plätzen aus die Bekundungen der\nZeugen und Sacnverständigen vollinhaltlich hören\"; \"die Geräusche der fast ununterbrochen übenden Düsenflugzeuge\"\n\nmachten \"das liören der Bekundunsen der Zeugen unmöglich\".\nYierin finden sie eine Verletzung des Anspruchs auf recht-\n\nlic es Gehör.\n\nRechtliches Gehör bedeutet Gelegenheit zur Äußerung,\nhier: zu den Aussagen der Zeugen. Nach der Sitzungsnieder-\n\nschrift hat der Vorsitzende, wie dies § 257 StPO vorschreibt,\nnach der Vernehmung eines jeden Zeugen - ein Sachverständiger\nist nicht vernommen worden — die Angeklagten befragt, ob sio\netwas zu erklären haben. Außerdem dürfen sic und der Verteidiger nach § 240 3t?0 Fragen an die Zeugen richten. Das\nist jedem Verteidiger bekannt.\n\nNun können ullerdings Angeklagte und Verteidiger nur\n3enn zu der Aussage eines Zeugen sachgemäß Stellung nehmen\nvoaer Fragen erheben, wenn sie deren Inhalt verstanden haben.\niie dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ergibt aber, duß\ner alles r[orderliche anorunet, um den Angeklagten und dem\nVerteidiger dies zu ermöglichen. „enn dennoch im cinzelfallce\neinem Angeklagten oder Verteidiger eine „ussage unklar ge-\n\n- 3.\n\nblieben ist, so müssen sie die Sachleitung des Vorsitzenden\nbeanstenden. Das ist nicht geschehen.\n\n2. Soweit die Revisionen einen Verstoß gegen die kufklärungs-\n\npflicht rügen, sind sie unzulässig, weil sie koine Beweismittel auführen, die das Landgericht nach ihrer Meinung noch\nhätte benutzen sollen. Was sie in diesem Zusammenhang Vortragen, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Festste.lungen.\n\n2. Der Grundsatz, daß im Zweifelsfalle zu Gunsten des Anweklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt; denn die\nvtrafkammer zweifelt nicht an der Schuld der Angeklagten.\nZweifel des Verteidigere sind im gegenwärtigen Rechtszuge\nnicht bedeutsam.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nl. Im Falle Köhlen ist der gemeinschaftliche Darlehensbetrug der \\Angeklagten einwandfrei dargelegt. Die Strafkummer\nfindet den Vermögensschaden der Frau KU@MB darin, daß die\nüberschuldeten Angeklagten nicht in der Lage gewesen sind,\ndas Darlehen, wie zugesichert, zum 1. März 1959 zurückzuzahlen. Auch den hierauf gerichteten Vorsatz der Angeklagten\nstellt das Urteil bedenkenfrei fest.\n\nZu Gunsten der Angeklagten geht die Strafkanner davon\nan, daß Frau KÖEEB wegen der ihr von den Angeklagten gegebenen Vicherheiten einen endgültigen Schaden nur von\n1.CC0,- DM haben werde. In dieser Berechnung finden dio Kevisionen zu Unrecht einen Denkfehler. Die teils neuen, tuils\ngebrauchten Tonband- und Fernsehgeräte, die die angeklayte\nFrau KÖ@EEP zur Sicherheit für das Darlehen von 5.000,- Di\nübergaben, hatten nach dem Urteil einen sinkaufswert des\ngleichen Betrages. Das Landgericht glaubt den ingetlagten\nvuch, daß sie als Handelsvertreter im Rundfunk- und ?ernsehgeschäft diese Apparate mit 8.000,- DM möglicherweise\n\ne\n\nBer\nA\n\nhätten verkaufen können. Es stellt aber fest, daß Frau Köhlen\nals Zilchhändlerin hierfür nicht mehr als 4.000,- üä erzielen\nkann. Hierin liegt kein Denkfehler; denn es entspricht der\nErfahrung des Lebens, daß Gegenstände des häuslichen Gebrauchs,\nsofern es sich nicht um Mangelwaren handelt, einen erheblich\nniedrigeren Preis als den im Geschäftsleben üblichen oder vorgeschriebenen einbringen, wenn sie von privater Hand verkauft\nwerden. hie groß dieser Unterschied im kEinzelfalle ist, ist\nTatfrage und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.\n\n2. Im Fulle Leiner greift die kevision des Angeklagten\nKr nur den einwandfrei festgestellten ursächlichen\nZus»'nmenhang zwischen seiner Täuschungshandlung und der Vernösgehsverfügung des Geschädigten an.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nWwillms Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/1-str-605-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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