{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-26_1_StR_618_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"1 StR 618/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N,\n\n295307 9%\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der ‚trafsache\ngegen\n\nden Regierungsinspektor a.D. silhelm K EB aus\nDEE LED, seooren am B. ED ED in >,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Kohlhaas\n\n'als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Weiß\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revision der Staatsannaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 21. Juli 1959 dahin ergänzt:\n\nDem Angeklagten werden die bürgerlichen\nEhrenrechte aur ein Jahr aberkannt. Er\nist dauernd unfähig, als Zeuge oder Suchverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten beider Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—— tina nem na nn urn\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Meineids\nverurteilt. Die Stuatsanwaltschaft beanstandet es mit\n\nRecht, daß nicht auf die !iebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB\nerkannt ist. Der Gensralbundesanwalt hält einen Shrverlusi\n\nvon einem Jahre für ausreichend. Der Senat hat deshalb\ndie nach § 161 Abs. 1 StGB notwendige ıntscheidung nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie kevision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Sie rügt, daß die Strafkammer nicht die Richter über\nseine Aussage vor dem Vberlandesgericht vernommen hat.\nDuzu bestand jedoch kein Anlaß, weil die Niederschrift\n“iar und verständlich ist und auch die kinlassung des\nAngeklagten in aer Hauptverhendlung keinen Zusifel an\ndem Inhalt seiner Bekundungen aufkommen läßt.\n\n2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich\nnicht im Dezember 1956, wie das Urteil anniumt, sondern\nerst im Februar 1957 in NHastätten angemeldet, ist im\ngegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Die Aufklärungspflicht kann die Strafkammer hierbei nicht verletzt\nhuben, weil der Angeklagte, wie das Urteil feststellt,\nselost einräumte, daß Nastätten bei seiner Vernehmung\ndurch das Gberlandesgericnt am 2. Januar 1957 \"sein\neigentlicher und polizeilich auch gemeldeter Aohnsitz\"\nwar.\n\n77\n\nwi\n\nN\n\n3. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt, auch\noffensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme\nerübrigt sich daher.\n\nDr. Peetz Werner Seibert\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/1-str-618-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/1-str-618-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.965622+00:00"}}