{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-26_1_StR_178_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"1 StR 178/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 178/60 2253 091\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann R ED in ni ae I, geboren\num. GEEEEED GE in ScHEEEEEED:1.Kr =. MED,\n\nwegen Meincids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n31. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrickter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Johann RED wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 26. Januar 1960 im Strafausspruch zur uneidlichen Palschaussage und zur Gesamtstrafe\n\nje mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nJedoch bleibt der Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit des\nAngeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen |\nzu werden, bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe ;_\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage zur\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre\naberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig sei,\n\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu worden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Nur dio\nSachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahronsrüge:\n\nDie Revision rügt, \"daß sich ausweislich des Protokolls .s.«\n‚nicht ergibt, ob die zur Verhandlung geladenen Zeugen und\nSachverständigen zur Sache vernommen worden sind oder nicht.\"\n\"Nach dem Sitzungsprotokoll\" scien insbesondere weder dcr\n\nZeuge UCEEEEEEEEEB noch der Sachverständige Dr. HEEB zur\nSache vernommen worden.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet damit nicht, d aß die Zeugen und Sachverständigen tatsächlich nicht zur Sache vernommen\nworden seien. Er läßt es vielmehr offen, o b ein solcher Verstoß vorgekommen sei. Die bestimmte Behauptung der Rechtsverletzung ist aber zur wirksamen Erhebung einer Rüge notwendig (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Im Grunde handelt es sich\nbei der Beanstandung des Beschwerdeführers um eine sog. Irotokollrüge, die unzulässig ist (BGHSt 7, 162, 163).\n\nSelbst wenn man aber die Erklärung des Angeklagten dahin auffassen wollte, daß er die kechtsverletzung unter Bezugnahac\n\n- 3 -\n\nauf das Protokoll bestimmt behaupten will, könnte sie nicht\n\nzum Erfolg führen. Es steht zwar nicht ausdrücklich im Sitzungsprotokoll, daß der Zeuge UCEEEENEEEB zur Sache vernommen wurde.\nEs sind aber seine Personalien aufgeführt. Dazu ist vermerkt:\n\"Der Zeuge wurde vereidigt und mit allseitigem Einverständnis\nentlassen.\" Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß der Zeuge\nauch zur Sache vernommen wurde; denn daß er - ohne Vernehmung,\nzur Sache - nur auf seine Angaben zur Person vereidigt wurde,\nist ausgeschlossen. In ähnlicher Weise ergibt sich die Vernehmung zur Sache auch bei dem Sachverständigen Dr. HB.\n\nII. Die Sachbeschwerde:\n\nSoweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch bekämpft, greift\ner im wesentlichen nur die Feststellungen der Strafkämmer in\nunzulässiger Weise an. Die ohne Verstoß gegen Denkgesetze und\nallgemeine Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids in\nTatmehrheit mit uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 154 StGB)...\n\nDagegen kann der Strafausspruch zur uneidlichen Falschuussage\nnicht bestehenbleiben.\n\nRechtiich bedenklich ist die Erwägung, die die Strafkammer\n\nim Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendbarkeit des\n\n§ 157 StGB angestellt hat. Die Strafkammer bemerkt hierzu,\n\nder Angeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, daß\n\ner im Vaterschaftsprozeß Sch> ./. UHREN die Unwahrheit\n'nun: gesagt habe, weil er sich auf diese Weise vor einer\ngerichtlichen Bestrafung wegen des am 9. Juli 1956 geleisteten\nlieineids schützen wollte. Hieraus kann indessen kein dem\nAngeklagten ungünstiger Schluß hinsichtlich der Anwendung\n\ndes § 157 StGB gezogen werden. Da er sich damit verteidigte,\ndaß er in beiden Fällen die Wahrheit gesagt habe, konnte\n\ner sich nicht selbst auf den Strafmilderungsgrund des § 157\nStGB berufen.\n\n/\n\nDie Strafkammer hat nun zwar (auf S. 6 des Urteils) festgestellt, daß der Angeklagte auch im Vaterschaftsprozeß in Fortführung seiner früheren Absicht den Zweck verfolgt habe, den\nUnterholzner im Sinne der Klagebehauptung zu \"yerdächtigen\n\nund auf diese Weise seine eigene Inanspruchnahme als Zahlvater\nzu verhindern.\" Er habe deshalb das ganze vorgelogen. Damit ist\njedoch nicht völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte auch\nnoch - wenn auch vielleicht nur nebenbei - die Absicht hatte,\nsich der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des bereits geleisteten NMeineide zu entziehen. Diese Absicht braucht\nnicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage gewesen\nzu sein. Es genügt für die Anwendung des § 157 StGB, daß der\nGedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer\nBestrafung aussotzen, für den Täter bei seiner falschen Aussage mi t bestimmend war (vgl. BGHSt 2,479). Daß die Strafkammer dies bei ihren Erwägungen verkannt hat, ist umsoweniger\nauszuschließen, als sie mit der oben erwähnten Bemerkung ausführt, der Angeklagte habe sich nicht darauf berufen, daß er\ndie Unwehrheit nur deshalb behauptet habe, weil er\n\nsich vor einer gerichtlichen Bestrafung schützen wollte.\n\nDer Strafausspruch muß daher hinsichtlich der uneidlichen\nFalschaussage aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch\ndie Gesamtstrafe und den Ausspruch über den Ehrverlust.\n\nDaß der zur Aufhebung nötigende Rechtsfehler auch die Strafhöhe für das Verbrechen des Meineids beeinflußt nat, erscheint\nausgeschlossen. Da die Strafzumessung hierfür auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler ersehen läßt, kann die dafür ausgesprochene\nkEinzelstrafe ebenso bestchenbleiben wie der Ausspruch über\n\ndie Eidesunfähigkeit.\n\nDie weitergehende Revision ist somit zu verwerfen.\n\nNr. Geier Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/1-str-178-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/1-str-178-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.947690+00:00"}}