{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-19_1_StR_642_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"1 StR 642/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 667\n\n| 0 |\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Amtsbürgermeister Jose? 1 NEED aus KW bei\nTED, geboren am @B. GEEEEEED EEE ir A.\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1960, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\ns Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Paller\n\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLendgerichts Trier vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage eines Vergehens des Betrugs freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kost\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\ngründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nSteuerhinterziehung zu einer Gelästrafe verurteilt. Von\nder Anklage eines Vergehens der Untreue zum Nachteil der\nGemeinde KW und eines Betrugs zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland hat es ihn freigesprochen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist zum Teil begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\nAus den Feststellungen der Strafksmmer 1ä8t sich nicht\nmit Sicherheit ersehen, ob es zu einer rechtswirksamen Abmachung im Sinne des Beschlusses des Gemeinderates OD\nvom 4. Oktober 1956 gekommen ist.\n\nDa die vom Angeklagten gezahlte \"freiwillige Zuwendung\"\nentgegen dem im Beschlusse angegebenen Zweck ebenso wie\nfrüher der Wiläschadensersatz den Jagdgenossen zugute kam,\nliegt die Vermutung nahe, daß es sich überhaupt um ein Scheingeschäft gehandelt hat, das zum Zwecke der Steuerersparnis\nnur die Höhe des gezahlten Wildschadens verdecken sollte. Daß\nsich in diesem Falle an der Steuerschuld des Angeklagten nichts\ngeändert hätte, bedarf keiner Erörterung (siehe § 5 SteueranpassG). Zur Änderung der Pachtbedingungen hätte überdies der\nBeschluß des Gemeinderats noch der Ausführung durch den Bürgermeister beäurft. auch ‚wenn dieser und die Gemeindevertretung\nhier Aufgaben der Jagdgenossenschaft wahrnahmen (§§ 28, 29\nAbs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz,\n§ 7 Abs. 3 des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes). Der Bürgermeister hätte also\nin Ausführung des Beschlusses eine entsprechende Abmachung\n\n\\\n\n%\n\n}\n\n-3-\n\nmit dem Angeklagten treffen müssen. Ob diese ‚ebenso wie der A\nschluß des Pachtvertrages (vgl. § 11 Abs. 3 BJagdG), zur Gültykeit der Schriftform bedurft hätte, braucht hier nicht entschieden\nzu werden. Ist es zu keiner rechtsgültigen Abmachung gekommen,\nso hat sich jedenfalls an der Steuerpflicht des Angeklagten\nnichts geändert.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß es zu einer rechtswirksamen Änderung des Pachtvertrages gekommen ist und daß\ndie Abmachung zum mindesten insoweit ernsthaft gemeint war,\nals an die Stelle der Verpflichtung zum Wildschadensersatz\neine entsprechend hohe \"freiwillige Zuwendung\" des Angeklagten treten sollte. Auch wenn man die Rechtsgültigkeit der\netwa getroffenen Vereinbarung unterstellt, hatte dies eine\nVerminderung der Jagädsteuerpflicht des Angeklagten nicht zur\nFolge. Ob sich dies schon aus § 5 Abs. 1 Satz 2 der \"Satzung\nüber die Erhebung einer Jagd- und Fischereisteuer\" für den\nLandkreis Saarburg ergibt, mag allerdings zweifelhaft sein.\nDiese Bestimmung lautet: \"Macht der Pächter zugünsten des\nVerpächters freiwillige Aufwendungen. so sind diese als\nsteuerpflichtige Nebenleistungen anzusehen, wenn aus der\nGeringfügigkeit des vertraglich vereinbarten Pachtpreises\nund der Höhe der freiwilligen Leistungen auf die Absicht\ngeschlossen werden kann, die Steuerpflicht zu vermindern\",\nDer Angeklagte zahlte immerhin einen Jahrespachtzins von\n700 DM, der auch im Verhältnis zu.dem zu ersetzenden Wildschaden - also auch im Verhältnis zu der \"freiwilligen Zuwendung\" - nicht als geringfügig angesehen werden kann. Außerdem war die \"freiwillige Zuwendung für Zwecke des Schulund Feuerlöschwesens\" nicht an den Verpächter, nämlich die\nJagdgenossenschaft ‚zu. entrichten, sondern, wie der Zweck\nder Zuwendung zeigt, an die Gemeinde:\n\nER\n\nUSE\n\n8 5 Abs. 1 Satz 2 der Jagästeuersatzung ist jedoch nur\nein Sonderfall der allgemein im Steuerrecht geltenden Aus-\n\nlegungsregel, daß für die Beurteilung von Tatbeständen der\nZweck und die wirtschaftliche Bedeutung eines Vorgangs zu\nberücksichtigen sind (§ 1 Abs. 2 und 3 Steueranpasst, § 13\nder Jagädsteuersatzung, § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für\nRheinland-Pfalz). Auch im vorliegenden Falle ist den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen, daß die \"freiwillige\nZuwendung\" nach dem Sinn und Zweck der Abmachung in Wirklichkeit eine Gegenleistung für die pachtweise Überlassung der\nJagdausübung war, da sie ohne diese nie gezahlt worden wäre.\nSie ist auch steuerrechtlich so zu beurteilen. Sie blieb eine\nGegenleistung auch denn, wenn sie nicht an die verpachtende\nJagdgenossenschaft, sondern an die Gemeinde zu leisten war.\n\nDie Strafkammer sieht den Versuch der Steuerhinterziehung\nnicht schon im Gemeinderatsbeschluß vom 4.10.1956 oder der\ndarauf beruhenden Abmachung, sondern darin, daß der Angeklagte\nden von ihm zu ersetzenden Wildschaden mit 150 DM angab, die\nzu zahlende \"freiwillige Zuwendung\" und die Höhe des entstandenen Wildschadens aber verschwieg. Auch das ist, unter Berücksichtigung der Feststellung, daß der Angeklagte sich für verpflichtet hielt, dic Jagästeuer auch aus der \"freiwilligen Zuwendung\" entrichten zu müssen, rechtlich nicht zu beanstanden.\nZutreffenä hat die Strafkammer in der Verschweigung ein steuerunehrliches Verhalten gesehen, das auf Verkürzung der Jagdsteuer\ngerichtet war (§§ 396 Abs. 1, 397 Abg0; § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz). Mit Recht weist die Strafkammer\nin diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte als\nSteuerschuldner verpflichtet war, \"alle Änderungen in den\nVerhältnissen, die die Steuerpflicht begründen und die\nHöhe der Steuer bestimmen, unter Angabe der für die Berechnung\nder Steuer erforderlichen Tatsachen binnen zwei Wochen dem\n\nLanäretsamt anzuzeigen\" (§ 10 der Jagädsteuersatzung). Den\nFesistellungen ıst zu entnehmen, daß sich der Angeklagte\n\n-5_\n\nbewußt war, auch die \"freiwillige Zuwendung\" und die Höhe des\nentstandenen Wildschadens angeben zu müssen,\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer die in\n§ 410 AbgO für die Gewährung von Straffreiheit gegebenen\nVoraussetzungen verneint, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDa auch im übrigen kein den Angeklagten beschwerender Rechtsverstoß ersichtlich ist, ist seine Revision als unbegründet\nzu verwerfen. de\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n1.) Anklage wegen Untreue zum Nachteil der Gemeinde KB.\n\nDie Strafkammer hält den Tatbestand des § 266 StGB\nin erster Linie deshalb nicht für gegeben, weil der Angeklagte als Amtsbürgermeister nicht in einem Treueverhältnis\nzu der Gemeinde KB gestanden sei. Hiergegen bestehen\nrechtlicne Bedenken.\n\nDer Amtsbürgermeister hat nicht nur die Aufgaben der\namtsangehörigen Gemeinde in Auftragsangelegenheiten do\nwahrzunehmen (Selbverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz\nTeil B Amtsorädnung §§ 5, 8), er hat die Gemeinden auch\nin ihren eigenen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen (§ 10 Abs. 1 Amtsordnung). Daß hierunter auch\nVermögensangelegenheiten fallen, kann nicht zweifelhaft\nsein, Soweit er in solchen beratend und unterstützend tätig\nwird, hat er die Vermögensinteressen der Gemeinden \"wahrzunehmen\".\n\nZu den eigenen Angelegenheiten der Gemeinden gehören\nauch die Pflichten, die ihnen § 12 des ersten Wohnungsbaugesetzes (BGBl 1950 I S. 83) auferlegt. Sie umfassen die\nPflicht ‚\"nötigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu\nbeschaffen.\"\n\nEx\n\nDer Amtsbürgermeister hat aber hierbei nicht ohne weiteres\ndie Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen Es handelt\nsich bei dieser Aufgabe vielmehr, wie dem $ '2 Abs. 1 des\nersten Wohnungsbaugesetzes zu entnehmen ist, um das Interesse\ndes Staates sowohl als auch der Gemeinden, jedem Einwohner eine\nangemessene Wohnung zu verschaffen. Wenn in Abs. 1 Satz 2\nden Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Aufgabe gemacht wird,\nnötigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu beschaffen,\nso ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1, daß\ndie Grundstücke nur beschafft werden sollen, um sie als Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den sozialen Wohnungsbav zu Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Die Überlassung soll \"zu angemessenen Preisen\" geschehen. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Gemeinde aus dem Erwerb und der\nWeiterveräußerung von Grundstücken als Bauland keinen Gewinn\nerzielen soll. Die Gemeinde X hat das bei ihren Grundstückerwerbungen auch nicht getan, sondern die erworbenen Bavgrundstücke jeweils zum Selbstkostenpreis weiterveräußert. Die Grundstücke sind also jeweils nur vorübergehend in das Vermögen der\nGemeinde gelangt. das wirtschaftliche Ergebnis für die Gemeinde\nwäre das gleiche gewesen, wenn sie den Kauf an die Baulustigen\nkostenlos vermittelt hätte. Die Gemeinde ist hier gewissermaßen\nnur als Treuhänder für die Wohnungsbauinteressenten aufgetreten.\nDas Interesse der Gemeinde KEEB an dem Erwerb geeigneter\nBaugrundstücke zu günstigem Preise, das der Angeklagte in\nseiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister wahrzunehmen hatte,\nwar somit kein Vermögensinteresse, durch die Verletzung der\nFflicht, ihr bei Ger Beschaffung der Grundstücke behilflich\nzu sein, hat er ihr also auch keine Vermögensnachteile zugefügt. Es wäre zwar denkbar, daß der Gemeinde aus Anlaß eines %ı*\nGrunderwerbs, welcher der Beschaffung von Bauland dient. ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Im vorliegenden Fall handelt es\nsich aber gerade darum, daß ein Erwerb nicht zustande kam. Die\nErschließungskosten nat der Bauwıillige auf Jeden Fall zu tragen,\n\nalso auch dann, wenn er das Baugrundstück nicht von der\nGemcinde erwirbt.\n\nDaß die Beschaffung und spätere Weiterveräußerung von Bau.\nland sich mittelbar, etwa durch Erhöhung der Steuerkraft\ngünstig auf die Vermögenslage der Gemeinde auswirken könnte,\nmacht die ihr in dieser Beziehung zugewiesene Aufgabe noch\nnicht zu einer Vermögensangelegenheit.\n\nEs braucht hiernach nicht erörtert zu werden, ob die bloße\nMöglichkeit, ein Grundstück zu erwerben, schon - wie etwa\neine Anwartschaft - ein Vermögensbestandteil ist und ihre Be- HE\neinträchtigung für die Anwendung des § 266 StGB genügt.\n\nDie Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte als Amtsbürgermeister nicht verpflichtet war, die Vermögensinleressen\nder Baulustigen wahrzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision kann daher insoweit nicht durchdringen.\n2.) Die Anklage wegen Betrugs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, [\\) &\nweil ihm nicht nachgewiesen werden könne, daß er \"in gewinnsüchtiger Absicht\" gehandelt habe. Selbst wenn man annimmt,\ndaß die Strafkammer damit sagen wollte, dem Angeklagten habe\ndie Absicht gefehlt, sich oder einem Dritten einen rechlswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 26% StGB}, tragen\ndie Urteilsgründe den Freispruch nicht.\n\nDie Strafkammer geht bei ihrer Entscheidung davon aus,\ndaß der beseitigte Bunker sich ausschließlich auf dem Gelände befunden habe, das der Angeklagte der Frau Ci»\nverbindlich zum Kauf angeboten hatte. Auf Seite 6 des Urteils\nist aber festgestellt, daß sich die Bunkeranlage auf diesem\n\nGrundstücksteil \"zum allergrößten Teil\" befand. Es besteht\nhiernach die Möglickeit, daß sich der Bunker - wenn auch nur zu\neinem kleinen Teil - auch auf dem Grundstücksteil befand,\n\nden der Angeklagte nicht veräußern wollte, so daß er, entgegen\nder Ansicht des Landgerichts, auch dann von der Beseitigung einer\nunmittelbaren Vermögensvorteil hatte, wenn man von dem Grundstücksteil absieht, der Frau C@EEB zum Kauf angeboten war.\n\nDie Strafkammer verneint die \"gewinnsüchtige Absicht\",\nweil dem Angeklagten das Gelände, auf dem der Bunker - wenigstens zum größten Teil - stand, \"wirtschaftlich\" nichl mehr gehört habe, da er Frau CB hierüber ein verbindliches\nKaufangebot gemacht hatte. Das schließt aber noch nicht aus,\ndaß der Angeklagte durch die kostenlose Beseitigung des Bunkers\neinen Vermögensvorteil erstrebt hat. An das Kaufangebol war\nzwar der Angeklagte gebunden, der in Aussichi genommenen Käuferin\nstand es aber immer noch frei, das Angebot anzunehmen oder nicht.\nSie beabsichtigte, wie die Strafkammer feststellt, nach dem\nErwerb des Grundstückteils die Bunkeranlage auf eigene Kosien\nbeseitigen zu lassen. Wurde diese mit Öffentlichen Mitteln\nbeseitigt, so konnte das für die Angebotsgegnerin ein zusätzlicher Anreiz sein, das Kaufangebot anzunehmen. War das\nZustandekommen des Kaufvertrages für den Angeklagten von Vorteil, so konnte in der Beseitigung des Bunkers mit Bundesmitteln ein Vermögensvorteil sowohl für die zukünftige\nKävferin als auch für den Angeklagten liegen und von diesem erstrebt worden sein. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer\nersichtlich nicht gewürdigt.\n\nIm ubrigen enthält es einen Widerspruch, wenn die Strafkammer es einerseits verneint, daß der Angeklagte sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte,\nandererseits aber ausführt, die Tatsache, daß er die Ziffer 5\nseines miı der Bundesvermögensverwaltung geschlossenen Kauf-\n\nvertrags nicht erwähnt habe. lasse den Schluß zu, er habe\nbefürchtet, bei Offenbarung der Klausel Nachteile zu erleiden.\nDie Nachteile hätten doch wohl nur darin bestehen können,\n\ndaß der Bunker nicht auf öffentliche Kosten beseitigt wurde\noder daß der Angeklagte wenigstens Schwierigkeiten in dieser\nHinsicht zu erwarten hatte. Dann muß er aber die Beseitigung\nals einen Vorteil für sich angesehen haben.\n\nDer Freispruch von der Anklage eines Betrugs kann daher\nnicht bestehenbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird zu diesem Punkt noch\nbemerkt»\n\nDie Strafkammer geht in dem angefochtenen Urteil davon avs,\ndaß die Bunkeranlage nicht auf öffentliche Kosten beseitigt\nworden wäre, wenn der Angeklagte der Wahrheit entsprechend\nangegeben hätte, daß er das Grundstück nach dem Krieg von\nder Bundesvermögensverwaltung gekauft und hierbei auf alle\nRechtssnsprüche aus dem Vorhandensein des Bunkers verzichvet\nhatte. Sie stellt aber nur fest, daß Landrat RD in\nAmtishürgermeisterbesprechungen darauf hingewiesen habe, Bunker\nauf derartigen Grundstücken könnten bei der Beseitigungsaktion\nnicht berücksichtigt werden. Mit der Beseitigung beauftragt wa- 0 6\nren aber die Wasserwirtschaftsämter und bei einem solchen wurde\ndie Liste der Bunker eingereicht, auf der auch der auf dem\nGrundstück des Angeklagten befindliche Bunker verzeichnet\nwer, Die Strafkammer wird daher zu erörtern haben, ob dem\nWasserwirtschaftsamt gegenüber von höherer Stelle angeordnet\nwar, daß die nach dem Kriege von der Bundesvermögensverwaltung\nveräußerten Grundstücke für die Bunkerbeseitigung nicht in Betracht kommen oder ob - was allerdings naheliegt - dies nn\nschonnach dem Zweck der ganzen Aktion selbstverständlich war\nund das Wasoerwirtschaftsamt bei Kenntnis der [raglichen Vertragsklausei die Beseitigung abgelehnt hätte.\n\n- 10 -\n\n3.) Die Staatsanwaltschaft beanstandet noch, daß der Angeklagte nicht tateinheitlich mit Steuerhinterziehung auch\n\nwegen Untreue verurteilt worden sei. Insofern hat die Revision,\ndie von der Staatsanwaltschaft nicht näher begründet wurde,\nkeinen Erfolg.\n\nDaß der Angeklagte in Bezug auf die Steuerangelegenheit\nin einem Treueverhältnis zu dem die Steuer erhebenden Landkreis stend, ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich.\nDie Sirafkammer hat zutreffend ein Treueverhältnis des\n\nAngeklagten zur Jagdgenossenschaft OD verneint. Dem\nSachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß etwa der Ange-\n\nklagte als Teilnehmer einer von anderen Personen begangenen\nUntreuehandlung in Betracht kommen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltse\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/1-str-642-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/1-str-642-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.697776+00:00"}}