{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-19_1_StR_624_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"1 StR 624/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 624/5 2253 066 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Otto TED zus Mei, dort geboren\nam &. ED WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Paller\n\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB in\nder Verhandlun\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. Oktober 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründes;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der schon wiederholt\nund erheblich wegen Verfehlungen gegen § 175 und § 175 a Nr. 3\nStGB verurteilt worden ist und erst im August 1957 aus der\ndurch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 1950\nangeordneten Sicherungsverwahrung bedingt entlassen wurde,\nwegen zwei neuerdings begangener Verbrechen der (fortgesetzten)\nversuchten schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a\nNr. 3, § 43 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahre sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt,\nmit der er die Sachbeschwerde und verschiedentlich auch die\nRüge unzureichender Urteilsfeststellungen im Sinne des § 267\nAbs. 1 Satz 2 StPO erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Vergebens wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte durch Anfangshanälungen im Sinne des § 43 StGB die Friseurlehrlinge Dieter St und\nDietmar MB zu verführen versuchte, mit ihm Unzucht zu treiben\nund sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\n\na! Im Falle St ist der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Landgerichts spätestens ab Weihnachten 1958\n\n\"mit planmäßiger Zielstrebigkeit und mählich wachsender\nZuäringlichkeit\" darauf ausgegangen, den damals 16 Jahre\nalten, ihn in einem Friseurgeschäft in Nege> - reiEEEED>\nregelmäßig bedienenden Dieter St \"als Lustgegenstand seiner\nfehlgerichteten Triebanlage durch Willensbeeinflussung dienstbar zu machen\",\n\nDie Erwägungen, auf Grund deren das Landgericht zu dieger\nFeststellung gelangt ist, lassen sich entgegen der Meinung der\nRevision aus Rechtsgründen nichi beanstanden. Vor allem bieten\nsie keinen Raum für die Annahme, daß die Strafkammer die Begriffe\ndes \"Verführens\" im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB und des\n\"Versuchs\" im Sinne des § 43 StGB nach irgendeiner Richtung\nverkannt hätte.\n\nGewiß gehört zum Vorsatz des Verführers, sein Jjugendliches Opfer zu einem den Tatbestand des § 175 StGB erfüllenden Verhalten, mithin hinsichtlich der äußeren Tatseite zur\nBegehung oder Duldung gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlunen\n“von einer gewissen Stärke und Dauer\" zu veranlassen (u.a.\nBGHSt 1, 2935 2, 40). Hiervon ist die Strafkammer aber auch\nausgegangen; denn sie bezeichnet als das von dem Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen verfolgte Ziel, Dieter St zur\ngleichgeschlechtlichen \"Betätigung\" geneigt zu machen, also sur\nVornahme oder Duldung gleichgeschlechtlicher Handlungen in obisem Sinne. Daß die Strafkammer die Art der von dem Angeklagten\nerstrebten \"Betätigung\" nicht näher festgestellt hat, bedeutet\nkeinen Rechtsfehler; sie konnte dies bei der gegebenen Sachlage\nmit Recht für überflüssig erachten.\n\nAn seiner Feststellung war das Landgericht auch nicht\ndadurch gehindert, daß der Beschwerdeführer es weder an Geld\nnoch an gutem Willen haüte fehlen lassen, um mit Hilfe der im\nbei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der MB\nSicherungsverwahrung auferlegten psychotherapeutischen Behandlung seiner abartigen Triebveranlagung Herr zu werden und\ndaß er sich nach den Urteilsfeststellungen auch sonst seit\nder Entlassung aus der Sicherungsverwahrung gut geführt hat;\nall dies schloß keineswegs aus, daß der Beschwerdeführer letst-\n\nlich doch nicht vermochte, seinem anlagebedingten Hang zur\ngleichgeschlechtlichen Betätigung zu widerstehen, und den Jugendlichen St@B durch die wiederholten flüchtigen Berührungen,\nmag er dabei auch zugleich aus \"sinnlicher Begehrlichkeit\" gehandelt haben, sowie sein sonstiges Verhalten allmählich zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht willfährig zu machen suchte.\nDasselbe gilt, soweit die Revision Schlüsse zugunsten des Beschwerdeführers daraus ziehen will, daß er weder bei dem Besuche des Dieter St@P in seiner Wohnung außer der zweimaligen\nUmarmung Weiteres unternahm noch sich bei dem gemeinsamen\nBesuch einer Lichtspielvorführung St@D irgendwie näherte;\n\ndie Strafkammer spricht in dieser Hinsicht, ohne daß\n\nihr dabei aus Rechtsgründen entgegengetreten werden könnte,\ndavon, daß TEEMB \"zeitweilig höchst vorsichtig, verhalten\n\nund nachgiebig zu Werke gegangen ist\". Ebensowenig könnten\n\ndie Feststellungen des Landgerichts unter den gegebenen\nUmständen rückblickend dadurch in Frage gestellt sein, daß\n\nder Beschwerdefünrer, wie die Revision entgegen der Meinung\nder Strafkammer geltend macht, seine Beziehungen zu StB\nspäter freiwillig aufgegeben hat. Auf die sonstigen Einwendungen braucht nicht näher eingegangen zu werden; auch sie sind\nim Ergebnis keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern\nunzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen\nund Schlußfolgerungen.\n\nIm übrigen hat das Landgericht das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Rechtsirrtum nicht als bloße Vorbereitungshandlungen zu dem von ihm beabsichtigten Verbrechen\nnach § 175 a Nr. 3 StGB, sondern als Anfangshandlungen\ndieses Verbrechens im Sinne des § 43 StGB gewertet. Diese\nWürdigung rechtfertigt sich schon auf Grund der Besonderheiten, die dem Merkmal \"Verführen\" als einer zunächst gelindäe\neinsetzenden und sich dann steigernden Einwirkung auf das\n\nVorstellungs- und Gefühlsleben des zu Verführenden mit dem\nZiele, sittliche Hemmungen zu beseitigen und Lustgefühle zu\nwecken, wesenseigen sind (u.a. RGSt 71, 47, 49; BGH 1 StR\n795/52 vom 7. Juli 1953). Daß WEB, sobald er sein Ziel erreicht glaubte, umgehend eine Gelegenheit zur gleichgeschlechtlichen Betätigung mit St@@D gesucht hätte und auch unschwer\nhätte finden können, stellt die Strafkammer zwar nicht aus-\n‚drücklich fest, ist aber. den Ausführungen auf S. 16, 17 UA\nzweifelsfrei als ihre Überzeugung zu entnehmen.\n\nb) Die vorstehenden Ausführungen. gelten entsprechend für den\nFall MW. Auch hier hat das Landgericht das Verhalten des\nBeschwerdeführers gegenüber dem zur Tatzeit 15 Jahre alten\nDietmar Mb ohne Rechtsirrtum als versuchte Verführung\n\nim Sinne des § 175 a Nr. 3, § 43 StGB gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision bewegen sich, wie\nschon im Falle St@, weitgehend auf dem der Nachprüfung des\nRevisionsgerichts entzogenen Gebiete des Tatsächlichen. Insbesondere kann die Revision nicht damit gehört werden, daß die\nStrafkammer den Zeugenbekundungen NEE zu Unrecht Glauben\ngeschenkt habe.\n\n2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Annahme des Landgerichts, daß TED\nweder im Falle StB noch im Falle MWWPP nit strafbefreiender\nWirkung von dem Versuche der Verführung zurückgetreten, sondern in beiden Fällen von weiterem Tun in der eingeschlagenen\nRichtung durch von seinem Willen unabhängige Umstände abgehalten\nworden sei.\n\nNicht zu beanstanden ist zunächst, daß die Strafkammer\ndie Frage des sog. Rücktritts vom Versuch unter dem Gesichtspunkt der Nr. 1 und nicht unter demjenigen der Nr. 2 des § 46\nStGB geprüft hat. Die Frage nach der Anwendbarkeit der Nr. 2\n\ndieser Vorschrift hätte sich nur dann erhoben, wenn der Beschwerdeführer wenigstens die letzte seiner Handlungen für au.\nreichend gehalten hätte, den von ihm erstrebten Erfolg der Ve:\nführung herbeizuführen. In diesem Falle hätte er nur davon ab\ngesehen, einen fehlgeschlagenen Versuch zu wiederholen. Es 1ä,\ndann ein beendeter Versuch im Sinne des § 46 Nr. 2 vor, demgegenüber sein späteres untätiges Verhalten ohne Bedeutung\nwäre (u.a. RGSt 39, '220; 43, 137; 57, 278, 279; 68, 306, 308;\nRG LZ2 1915 Sp. 302 Nr. 125; 1918 Sp. 1279 Nr. 245; BGHSt 4, 180\nBGH GA 1956, 89).\n\nOhne Rechtsirrtum ist die Strafkamner in beiden Fällen\njedoch davon ausgegangen, daß TED bei der letzten seiner\nVersuchshandlungen noch nicht zu der Meinung gekommen war,\nalles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu\nhaben, vielmehr glaubte, erst durch Fortführung seiner Tätigkeit zum Zicle gelangen zu können. Von dem hiernach noch nicht\nbeendeten Versuch konnte der Beschwerdeführer nach § 46 Nr. :\nStGB mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten, wenn er von de\nFortführung seines Tuns abgesehen hat, ohne hieran durch \"von\nseinem Wilien unabhängige\" Umstände gehindert worden zu sein,\n\nOb der Täter die Ausführung seines Vorhabens \"freiwillig\noder \"unfreiwillig\" aufgegeben hat, entscheidet sich nicht\nnach der objektiven Durchführbarkeit seines verbrecherischen\nPlanes, sondern allein nach seiner Vorstellung. Unfreiwillig\nist der Rücktritt in erster Linie dann, wenn der Täter die\nFortführung der Tat (oder die Erreichung des mit ihr verfolgte\nZwecks) unter der Einwirkung eines - wirklichen oder vermeintlichen - äußeren Umstandes als unmöglich ansieht. Es genügen\njedoch auch solche Umstände, die dem Täter die Ausführung\nder Tat zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so\nstark auf seine Willensbildung einwirken, daß der Entschluß\n\nzum Rücktritt nicht mehr als frei angesehen werden kann\n(u.a. RGSt 75, 393; BGHSt 7, 296; 9, 48). Freiwillig ist\nder Rücktritt vom Versuch dementsprechend dann, wenn der\nTäter Herr seiner Entschlüsse ist oder trotz äußerer Einwirkungen bleibt und kraft dessen, aus \"selbstgesetztem\"\nBeweggrunde, sein ihm noch erreichbar erscheinendes Vorhaben nicht mehr erreichen will.\n\nDen Erfordernissen, die hiernach an die Prüfung der Frage\ndes freiwilligen oder unfreiwilligen Rücktritts vom Versuch\nzu stellen sind, werden die Ausführungen der Strafkammer\nnicht gerecht.\n\na) Im Falle St hat die Strafkammer die Unfreiwilligkeit\ndes Rücktritts, wie folgt, begründet: St@P>habe sich schon Tgge\nvor seinem am lo. April 1959 erfolgten Ausscheiden bei dem Friseurmeister SD von dem Angeklagten losgesagt gehabt und sei\nihm in der Folgezeit nicht mehr vor Augen getreten; mindestens\nvom lo. April an habe er zudem überhaupt keine Möglichkeit me\ngehabt, mit St@B an den gewohnten Örtlichkeiten in nähere Ver\nbindung zu treten; bis zum 2. Mai 1959 habe er von StB auch\nnicht einmal etwas gehört und an diesem Tage dann erfahren,\ndaß StB als Geselle in ein Friseurgeschäft in Meiiiip-EB üvergewechselt habe; unabhängig von der schon vor längeren\neingetretenen Abneigung StB hätte es für den Ange-\n\nklagten nunmehr sicherlich eine mit wenig Erfolg versprechenden Hemmnissen verbundene Umstellung bedeutet, wenn er\ntatsächlich dem Gedanken nähergetreten wäre, seinem Opfer entgegen früherer Übung jetzt in Mon KW nachzusteilen.\n\nDiese Erwägungen beschränken sich im wesentlichen auf e\nBetrachtung des äußeren Sachverhalts, statt von dem allein\nmaßgeblichen Vorstellungsbilde des Beschwerdeführers auszugeh®*\n\nZunächst geht aus dem Urteil schon nicht hervor, ob TED\nüberhaupt gemerkt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hatte, daß sich St@P vor dem 10. April 1959 bewußt von\nihm zurückgezogen hat; da beide nach den Urteilsfeststellunge\nsich jeweils nur an Samstagen getroffen und erst an einem nic\nmehr genau feststellberen Samstag im März 1959, also möglich«\nweise erst in der 2. Märzhälfte, zusammen eine Lichtspielvorführung besucht hatten, versteht sich dies nicht von selbst.\nEbensowenig enthält das Urteil Feststellungen darüber, ob\nnicht TED schon vor dem 2. Mai 1959 die Möglichkeit gehabt\nhätte, durch Befragung des Friseurmeisters SW» oder sonstwie die neue Arbeitsstelle StB ausfindig zu machen, und\n\nob er etwa derartige Versuche ohne Erfolg unternommen hat.\nBedenken bestehen auch gegen die Erwägung des Landgerichts,\ndaß es für den Angeklagten eine \"mit wenig Erfolg versprechen\nHemmnissen verbundene 'Umstellung\" bedeutet hätte, SUP entg\ngen früherer Übung nunmehr in Mi-KEEEE nachzustellen\nNach den Urteilsfeststellungen wohnte sowohl WB als auch\nStB: in der Altstadt Mei Es ist,. wie die Revision ins\n\nHinderungsgründe sich in der Vorstellung des Beschwerdeführer\nseinem Vorhaben entgegengestellt haben sollten, StB in Ma\nED SE, statt wie früner in Mo-Fr \"nachzustellen\". Nach alledem ist bisher nicht ausreichend dargeta)\ndaß TED die Fortsetzung der Verführungshandlungen gegenüber\nSt@B aufgegeben‘ hat, weil er dies für aussichtslos hielt\noder sich sonstigen \"von seinem Willen unabhängigen Umständen!\ngegenübersah. Vielmehr ist die - wenn auch vielleicht nur entfernte - Möglichkeit nicht auszuschließen, daß Thele zu einem\nZeitpunkt, als er sein Ziel noch für erreichbar hielt, eus_fre\nStücken den Entschluß gefaßt hat, auf einen weiteren Verkehr\nmit StB oder wenigstens auf weitere Verführungshandlungen zı\nverzichten. Hierauf könnte unter Umständen hindeuten, daß er\n\nsich dem Jugendlichen bei seinem letzten Zusammensein, dem\ngemeinsamen Kinobesuch, nicht irgendwie in unsittlicher Weise\ngenähert \"hatte.\n\nb) Im Falle Mg hat sich das Landgericht ebenfalls nur mit\ndem äußeren Sachverhalt und auch dies nur in unzulänglicher Weiz\nbefaßt. Weitere Zudringlichkeiten des Angeklagten, so heißt es\nim Urteil, seien nur deswegen unterbunden worden, weil sich\nMB entschieden hiergegen gesperrt und den Angeklagten — auf\nGrund einer ihm von diesem am Vormittag des 9. Mai 1959 zusamme\nmit einer Packung Zigaretten ausgehändigten schriftlichen Einladung zu einem Besuche in der TB’ schen Wohnung - am Abend d\ngenannten Tages zur polizeilichen Anzeige gebracht habe. In\nwelcher Weise sich NEED gegen die vorausgegangenen Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers \"entschieden gesperrt\" hatte,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Noch weniger enthält es\nFeststellungen darüber, ob TED in den früheren Fällen das\nablehnende Verhalten UMB erkannt hatte, ob er weiterhin\ngemerkt oder wenigstens die Möglichkeit in seine ‘Vorstellung\naufgenommen hat, daß ME seiner Einladung in die eigene\nWohnung in Erkenntnis des damit verfolgten Zweckes - \"weitergehende Übergriffet- bewußt keine Folge geleistet hatte, und\nob er schließlich bis zu seiner Festnahme am 15. Juni 1959\n\nvon der Anzeigeerstattung Kenntnis erhalten hat. Festgestellt\nist lediglich, daß TB seit dem Vormittag des 9. Mai 1959\nnicht mehr mit MED zusammengetroffen ist. Auch hier ist\nsonach die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß EB in der\nZeit bis zu seiner Festnahme seine Verführungsversuche freiwill\naufgegeben hat.\n\nAuf die Revision des Angeklagten ist hiernach das Urteil\nin vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\n- 10 -\n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDer Strafausspruch hätte keinen Anlaß zur Beanstandung\naus Rechtsgründen gegeben. Das gilt entgegen den «Ausführungen\ndes Verteidigers in dem nachträglichen Schriftsatz vom 30. (\nber 1959 vor allem auch, soweit die Strafkammer den Beschwe)\ndeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a\nAbs. 1 StGB beurteilt hat.\n\nDie Einwendungen des Beschwerdeführers in dem von ihm\nselbst gefertigten Schreiben vom 15. Dezember 1959 hat der\nSenat im übrigen schon deshalb nicht berücksichtigen können,\nweil sie nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen\nForm erhoben worden sind. Es bleibt dem Beschwerdeführer jet\nunbenommen, die Einwendungen dem mit der Sache neu befaßten\nTatrichter vorzutragen oder durch seinen Verteidiger vortrag\nzu lassen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht, soweit es die Voraussetzungen\ndes freiwilligen Rücktritts vom Versuch der schweren Unzucht\nzwischen Männern bejaht, das Verhalten des Beschwerdeführers\nunter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung gemäß § 18\nStGB zu prüfen haben wird; denn nach § 46 StGB bleibt nur de\nVersuch des beabsichtigten Verbrechens als solcher straflos.\nNach Bl. 34 und 35 der Gerichtsakten haben die Mutter des\nDieter StB und die Mutter des Dietmar NEED gegen\nTED Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.\n\n- 11 -\n\nZu der von dem Verteidiger in der heutigen Verhandlung\nbeantragten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\nHeidelberg hat der Senat keinen Anlaß gesehen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/1-str-624-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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