{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-19_1_StR_616_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"1 StR 616/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Präsidium ist auch dann nach der Vorschrift des\n\n§ 64 Abs. 3 GVG zu bilden, wenn ein Teil der angestellten\nDirektoren im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei dem Landgericht Dienst tut und infolgedessen nicht mehr als\n\n10 Direktoren bei dem Tandgericht tätig sind. (Die Frage,\nob es nicht überhaupt genügt, wenn mehr als 10 Direktorenstellen im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist offen gelassen.)","text_plain":"Nachschlagewerk: ja _ G\nAmtliche Sammlung: ja 2253 O6.\n\nve § 64\n\nDas Präsidium ist auch dann nach der Vorschrift des\n\n§ 64 Abs. 3 GVG zu bilden, wenn ein Teil der angestellten\nDirektoren im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei dem Landgericht Dienst tut und infolgedessen nicht mehr als\n\n10 Direktoren bei dem Tandgericht tätig sind. (Die Frage,\nob es nicht überhaupt genügt, wenn mehr als 10 Direktorenstellen im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist offen gelassen.)\n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 1960 - I StR 616/59 -— I@ München II\n\nTr\n}\n\nFr\n\n‚Loy\n>\ner]\n\n86)\n\nı_StR 51\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\n1. den praktischen Arzt Dr. Siegfried Friedrich Wilhelm\n\nBl aus ‚„ geboren am . EEE GB in\nB Krs,. CO Pole, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gastwirt Theo R aus TB geboren\nan @. AD EB in Be 08,\n\n3, die Hausfrau Margarete_B 1 y AB aus\nTEE, geboren an @. Me 0 W\n\nwegen Fremdabtreibung usa.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? iin\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. BI@WB wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1959, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nın diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten RP unä Margarete\nBLIEB Herden verworfen.\n\nDie Angeklagten RW una Margarete BIEEW haben je\nAle Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. BIP wegen\nzweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, den Angelklagten Fe wegen Beihilfe zu einem solchen Verbrechen zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte Margarete\nBI@&EPhai es mangels Beweises freigesprochen.\n\nI, Revision des Angeklagten Dr, BI.\n\nDer Angeklagte Dr. B1@P wendet sich mit der Sachrüge\ngegen den Strafausspruch; seine Revision hat Erfolg.\n\nZwar geht die Rüge fehl, daß das Landgericht § 44 StGB\nnicht beachtet habe; denn das Landgericht hat, wie sich aus\nden Urteilsgründen zuverlässig ergibt, beide Einzelstrafen\nnach Versuchsgrundsätzen gemildert. Es ist ferner nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht dieselben Erwägungen, mit\ndenen es minder schwere Fälle verneinte, bei der Festsetzung\nder Strafe in dem danach maßgebenden Strafrahmen verwertet\nhat.\n\nDie Revision rügt jedoch mit Recht, das Landgericht\nhabe nicht strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte\nim übrigen einen untadeligen Lebenswandel führte und — was\nals wahr unterstellt wurde — armen, alten und hilflosen\nLevten kostenlose Hilfe zuteilwerdsn ließ. In den Urteilsgründen wird hierzu nur gesagt, daß es sich insoweit um\nVorzüge handle, die dem Charakter und dem Berufsethos eines\nArztes wesenseigen sein sollten. Die Strafkammer hat damit\nmöglicherweise die in BGHSt 5, 186, 138 entwickelten Grundsätze unbeachtet gelassen. Daß der Angerlagte sich bisher,\n\n„\n\nabgesehen vcn den beiden im Urteil behandelten, übrigens\nzeitlich weit auseinanderliegenden Fällen, so verhalien hat,\nwie man es von einem ordentlichen Arzt erwarten kann, ver.\nsteht sich zwar als Forderung, aber nicht als Tatsache von\nselbst. Es war deshalb ein - Seiner Natur nach notwendig\nstrafmildernder - Umstand, den die Strafkammer nicht übergehen dur!te. Die — vorstehend angeführte - Wendung in den\nStrafzumessungsgründen ist ihrem Sinne nach nicht ganz\nzweifelsfrei. Sie könnte bedeuten, die Strafkammer habe\ntrotz des erwähnten — strafimildernden - Umstands in Anbetracht; der von Ihr sonst noch angeführten Strafzumessungsgründe, die insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lassen,\ndie verhängte Strafe für angemessen und erforderlich gehalten; dann läge kein Rechtsfehler vor. Die Wendung kann\n\naber auch besagen, dem erwähnten Umstand komme kein Einfluß\nauf die Strafzumessung zu, und diese Auffassung wäre fehlerhaft. Hieräurch könnte auch die Verneinung minder schwere\nFälle beeinflußt worden sein. Denn bei der Prüfung der\nfrage, ob ein minder schwerer Fall ensunehllen ist, müssen\näie persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt\nwerdeh. im Zusammenhang damit kommt es auf alle Tatsachen\nan, die Schlüsse auf das Maß seiner Schuld zulassen, mögen\nsie auch außerhalb des Tathergangs liegen (BEHSt 4; 8, 11;\nSH IM Nr. 15 zu § 218 StcB).\n\nII. Revision der Angeklagten Margarete BIER\n\nrn\n\nDie \\freigesprochene) Angeklagte findet die Beschwer:\ndarin, daß die ihr entstandenen notwendigen Auslagen der\nVerteidigung nicht der Staatskasse auferlegt worden sinds\nSle rügt Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. '\nIhre Revision bleibt erfolglos. j\n\nFr\n\ni. Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Angeklagte erhebt die Verfahrensrüge des § 7358\nNr. 1 StPO, Sie beanstandet, daß das Präsidium des Landgerichts München ii, das die bei der Verhandlung und Entscheidung mitwirkenden Richter Landgerichtsrat Dr. Schi\nund Gerichtsassessor Dr. FORD der Strafkammer durch Beschluß vom 17. Dezember 1958 als ständige Mitglieder zugeteilt habe, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das\nPräsidium sei nämlieh fälschlich nach § 64 Abs. 3 GVG (Präsident, acht dienstälteste Direktoren, drei gewählte Mitglieder); statt richtig nach § 64 Abs. 2 GVG (Präsident,\nalle Direktoren, dienstältestes Mitglied) gebildet worden.\nZwar seien dem Landgericht bei Beginn des Geschäftsjahres\n1959 planstellenmäßig el? Direktoren zugeteilt geviesen.\nDoch hätten zwei dieser Direktoren beim Landgericht keinen\nDienst getan, da sie von Anfang an zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz abgeoränet gewesen und noch im Laufe\ndes Geschäftsjahres endgültig vom Landgericht München II\nwegversetzt worden seien. infolgedessen habe es an der\nVoraussetzung des § 64 Abs. 7 GVG gefehit, da man als \"angestellt\" im Sinne dieser Vorschrift nur Direktoren ansehen\ndürfe, die auch ihren Dienst beim Landgericht aufgenommen\nhaben.\n\nDer Senat kann dieser Auffassung nicht folgen.\n\nE8 kann dahinstehen, ob es für die Anwendung des § 64\nAbs. 5 GVG nicht bereits ausgereicht hätte, daß zu Beginn\ndes Geschäftsjahres 1959 für das Landgericht München II mehr\nals zehn Direktorenstellen im Haushaltsplan vorgesehen waren\n‚so Kleinknecht-Mü’ler A, Aufl. Anm. 4 b zu § 64 GVG, Löwe-Rosenberg 20. Aufi. Anm. 6 zu § 64 QYG). Auch wenn man den\nAusdruck \"angestellt\" in § 64 GVG im Sinne eines \"personen-\n\nhaften Seins\" {so Schorn, Präsidialverfassung S. 48‘ wärtlich versteht, war den Anforderungen des Gesetzes genügt.\nDenn unter Anstellung eines Beamten oder Richters wird\n\nseit jeher Ernennung und Einweisung einer bestimmten Persa\nin eine Planstelle durch das dazu berufene Organ verstanden,\nohne daß es darauf ankommt, ob diese Person anschließend\nauch tatsächlich ihren Dienst in dieser Planstelle aufni\n\nund ausüpt. Irgend welche Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff in Abweichung von dieser herkömmlichen\nAuffassung in § 64 GYG@ so verstanden haben könnte, wie ihn\ndie Revision auslegen möchte, sind nicht ersichtlich. Es\n\nmuß im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß eine Norm,\ndie die Zusammensetzung des Präsidiums je nach der Grüße\n\ndes Landgerichts verschieden regelt, dle Abgrenzung zwischen\nden Landgerichten verschiedener Größe so vornimmt, daß die\nGrenzztehung möglichst einfach und klar ist und nicht zu\nUnsicherheiten führt, die schwerwiegende Folgen haben können.\nDieser Grunäsatz mußte den Gesetzgeber gerade bei Vorschriften über die Gerichtsverfassung leiten, von denen die Wahrung\ndes rechtsstaatlichen Frundsatzes abhängt, daß niemand sei\nnem gesetzlichen Richter enyszogen werden darf (Art. 101\nAbs.’1 Satz 2 SG; § 16 Satz 2 GV4). Die von der Revision\nvertretene Auslegung würde zu solchen Unsicherheiten führen\nSie hätte nämlich zur Folge, daß sogleich die Frage aufkäme,\nob außer Aboränungen nicht auch Erkrankungen, Dienstbefrei-f\nungen und Beurlaubungen eines Direktors im maßgeblichen Zeitpunkt bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 6A Abs.\nund 5 GVG zu berücksichtigen wären. Da gerade zwischen of\nFeiertagen des Jahreswechsels zurzfristige Beurlaubungen\nhäufig sind, könnte sich auf diese Weise die unsinnige Folje\nergeben, daß es mehr oder minder von Zufällen oder einseitigen Maßnahmen der „ustizrerwaltung abhinge, ob das Präsi\ndlium so oder so zu bilden wäre. Solche Folgen kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Wenn er verschiedene Grund-\n\nsätze für die Bildung’ des Präsidiums je nach Größe des\nLandgerichts vorsah, so leitete ihn dabei neben dem Bestreben, einen -arbeitsfähigen und deshalb zahlenmäßig\nbegrenzten Beschlußkörper zu schaffen, der Gedanke, daß\n\ndie (einfachen) Mitglieder des Gerichts angemessen an den\nAufgaben des Präsidiums zu beteiligen seien. Er unternahm es\ndeshalb, bei großen Landgerichten die Zahl der zum Präsidium\ngehörenden Direktoren zu begrenzen und zugleich die Zahl\n\nder einfachen Hitglieder im Präsidium zu erhöhen. Die Zahi\nder angestellten Direktoren war für ihn dabei nur das\ntechnische Mittel, um zu bestimmen, von welcher Größencrdnung ab die Grundsätze des § 64 Abs. 3 GVG für die erweiterte Beteiligung der (einfachen) Mitglieder des Gerichts\nGeltung haben sollten. Auch aus diesem Grunde kann dem\n\n§ 64 Abs. 3 GVG keine Auslegung gegeben werden, die — wie\ndie Meinung der Revision -— nur eine Minderung des Ein?lusses\nder (einfachen) Mitglieder des Gerichts zur Folge haben\nkönnte und damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zuwiderliefe. Der erörterte Gesetzeszweck könnte im Gegenteil dafür sprechen, daß es allein auf die Zahl der im\nHaushaltsplan bewilligten Direktorenstellen anzukommen\n\nhat unä das gesetz in diesem umgekehrten Sinne nicht wörtlich zu nehmen ist. Doch kann dies, wie gesagt, im gegenwärtigen Falle unentschieden bleiben.\n\nAuch die weitere Besetzungsrüge, die die Auslosung\nvon Schö’fen zu einer außerordentlichen Sitzung der Großen\ntrarkammer für unzulässig hält, wenn gleichzeitig eine\nordentliche Sitzung der Kleinen Strafkammer stattfindet,\ndie in ihreı personeilen Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan mir der Großen Strafkammer verbunden ist, geht\nzehl, weil beide Kammern in jedem Falle rechtlich als völlig\nselbständige Sprüuctkorver anzusehen sind.\n\neiner möglichen Beziehung zu der den einzigen Gegenstand\ndieser Revision bildenden Kostenfrage. Zum Unterschied zu\nden bisher erörterten Verfahrensrügen, die darauf? hinauslaufen, daß ein nicht nach den gesetzlichen Vorschriften\nzusammengesetzes Gericht die ihm nach § 67 Abs. 2%. 1\nStPO zukommende Ermessensentscheidung zur Kostenfrage getroffen habe, und die deshalb für zulässig zu erachten\nsind, bezwecken die übrigen Verfahrensrügen, die der Kosienentscheidung zugrundeliegende Feststellung zu erschüttern\ndaß gegen die Angeklagte nach wie vor ein begründeter Tat\nverdacht besteht. Das ist unzulässig (vgl. BGHSt 7, 15°,\n156; BGH VRS 16, 574, 378; BGHSt 15, 149, 151 ff). Die Rü\ngen sind, abgesehen davon, auch sämtlich offensichtlich\nunbegründet.\n\nm To\nBei den übrigen Verfahrensrügen fehlt es bereits an\n\n2. Sachrüge.\n\nDas Landgericht. ist zu dem Ergebnis gelangt, daß di\nAngeklagte, die ihrem Ehemann bei -seinen Abtreibungshandlungen im zweiten Falle zur Hand ging, der Beihilfe zur\nFremdabireibung weiterhin in hohem Maße verdächtig sei. E\nhat dargelegt, welche Umstände diesen Taiverdachi rechtfer-\n\ntigen. Eine nähere Begründung für seine Ermessensentscheidung über die novwendigen Auslagen der Verteidigung gemäß\n§ 467 Abs. 2 S. 1 StPO brauchte es nicht zu geben.\n\nDie Revision der Angeklagten war deshalb zu verwerten.\n\n„11. Revision des, Angeklagten _R\n\nTs aubnente vriUbE HE re nr. U a nr ar er 3\n\nDie Revision des Angeklagten RW ficht das ürtell,\nsoweit es ihn betrifft, mit einer Verfahrensrüge und der\nSachrige in vollem Umfang an; sie hat keinen Erfolg.\n\nin\n®\n\n1, Verfahrensbeschwerde,\n\nDie vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann nicht\ndarauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes\nBeweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BEHSt 4, 125,\n126). -\n\n‚2. Sachrüge.\n\nDie Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Sie kann auch zum Strafavsspruch nicht durchgreifen. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Darlegung darüber,\nworin das Landgericht die eigensüchtigen Beweggründe des\nAngeklagten sieht, denn das Urteil sagt ausdrücklich, daß\nder Angeklagte mit der Vermittlung eines Abtreibers seinen\nStammkunden Ri und Tip habe nützen wollen. Die Strafkammer konnte auch zum Zwecke der Einselvorbeugung berücksichtigen, daß der Angeklagte ein Gewerbe ausübt, bei dem\ner immer wieder in die Versuchung gerät, Abtreibungen Vorschub zu leisten. Wenn das Landgericht die Rinlassung des\nAngeklagten wiedergab, daß er schon mehrmals von Kunden\nseiner überwiegend von Besatzungsangehörigen und Mädchen\nzweifelhaften Rufes besuchten Gaststätte nach Abtreibern\ngefragi worden sei, so wollte es damit ersichtlich nur diese besondere Gefahrenlage kennzeichnen. Es liegt auf der\nHand, daß milde Strafen in derartigen Fällen geradezu wie\neine Ermunterung zu weiteren solchen Strafiaten wirken\nkönnten. Das Landgericht hat deshalb auch — und zwar mit\nRücksicht auf diese besonderen Umstände des Einzelfalles -\nmit\\ Recht das öffentliche 'nteresse an der Vollstreckung\nder erkannten Strafe bejaht und eine Bewilligung von Stra?-\nAussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Daß es sich dabei\nin der Begründung recht kurz gefaßt hai, ist um so weniger\n\nzu beanstanden, als die Strale die oberste Grenze des\nMaßes erreichte, bei dem die Gewährung der Rechtswohltat\ndes § 23 StGB überhaupt möglich ist.\n\nDaß die Strafkammer die Strafe des Angeklagten N\nin ihrer Hihe au? die Strafe des Angeklagten Dr. BI\n\"abgestimmt\" hat, ist dem Urteii nicht zu entnehmen. Deshalb ist auszuschließen, daß der bei der Strafzumessung\nim Falle Dr. BI@EB dem Landgericht möglicherweise unterlaufene Rechtsfehler die Strafzumessung gegen RD beeinzlußt hat.\n\nDanach mußte auch die Revision des Angeklagten Rogg>\nverworfen werden. .\n\nDr. Geier . Dr. Peetz . Willnms\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/1-str-616-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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