{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-12_1_StR_643_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-12","aktenzeichen":"1 StR 643/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_SiR_643/59 2953 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Kurt D e MEERE, alias Dei GERD,\naus DEE FE, geboren an @. ED ED ir VD >,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrickter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat (END\n\nals Ver,reter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 15. Okiober 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmiiwtels zu tragen.\n\nVon ttechts wegen\n\nnn nenn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nzu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n3. Die Revision rügt die Verletzung der aufklärungspflicht.\nDas Landgerich, hat ein Gutachten des Bundeskriminalamts in\nder Haupiverhandlung verlesen, nach dem sich an einem im Besiiz des Angeklagten gefundenen Schraubenzieher Lackspuren\nbefanden, die mit dem Lack des Musikautomaten, den er erbrochen heben soll, gleichartig sind. Er will erfahren haben,\ndaß mit dem Schraubenzieher an dem Automaten Versuche vorgenommen worden seien. Deshalb beanstandet er es, daß die\nStrafkammer nicht den \"zuständigen\" Gutackter darüber gehört\nhat. ob die Lackspuren nachträglich an den Schraubenzieher\ngekommen sind. Der Angriff geht fehl. Urteil und Gutachien\nergeben nicht, daß Versuche mit dem Schravbenzieher statigefunden haben. Wenn der Angeklagte sein engebliches hissen\ndem Gericht; nicht mitteilte, so konnte es keinen Anlaß sehen,\neinen Sachverständigen über den ihm unbekanni gebliebenen\nVorgang zu hören. Wenn der in Strafprozessen erfahrene und\ndurch einen Verteidiger verireiene Angeklagie sich von der\nYVernehmung eines Sachverständigen ernstlich etwas versprach,\nhätte er zweifellos selbst einen enisprechenden Antrag gestellt.\n\nDaß auch andere Gegenstände ais der erbrochene Automat\nmit dem gleichen Lack behendelt sein können, ist selbsiverswanälich. Darüber brauchte die Sirafkamner ebenfalls keinen\nSachversiänäigen zu hören. Dennoch ist es rechtlich nicht zu\nbeanswsnden. daß sie das übereinstimmen des Lacks am Schrauben-\n\n- 3 -\n\nzieher des Angeklagten und an dem erbrochenen Automaten als\neın und zwar entscheidendes Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten neben zahlreichen anderen wertet.\nDas Landgericht durfte auch die Frage, ob man mit dem\nSchraubenzieher des Angeklagten einen Spielautomaten erbrechen kann, auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.\n\n2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten des\nBundeskriminalamts sei nicht ganz verlesen worden, widerlegt\ndie Sitzungsniederschrift.\n\n3: Die Rüge, der Ermittlungsbeamte hätte in der Hauptverhandlung anwesend sein müssen, um aufklären zu können, ob\ndie Lackspuren nachträglich an den Schraubenzieher gelangt\nsind, scheitert aus den zu 1 Abs, 1 angegebenen Gründen.\n\nII. Sachbeschwerde,\n\nSie ist nicht ausgeführt und im Ergebnis auch unbegründet.\nAllerdings ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nBei der Anwendung des § 20 a StGB ist die Gesamlwürdigung der früheren Taten eiwas knapp ausgefallen (vgl. hierzu\nBGHSı 1, 94. 99 ff). Immerhin ergibt das Urteil, daß der Angeklagte seit dem Jahre 1947 fünfmal wegen Diebstahls - einfachen und schweren, auch im Rückfall - mit insgesamt acht\nJahren Freiheitsstrafe vorbestrafi worden ist und die letzte ]\nzinzelstirafe drei Jahre Zuchthaus betragen hat. Auch ist\nder Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, schon bei\neiner früheren Verurteilung darauf hingewiesen worden, daß\ner sich auf dem Wege befinde, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, der in der Sicherungsverwahrung landen\nmüsse, Die Siraftaten des Angeklagten wiegen also schwer.\ndie Verurteilung nach § 20 a Abs. 1 StGB ist deshalb, da\ndie Sirafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten als Be-\n\n4 —\n\nrufsverbrecher aus Arbeitsscheu einwandfrei darlegt, im\nErgebnis nicht zu beanstanden.\n\nDr. Geier Werner willms\nKübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/1-str-643-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/1-str-643-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.303239+00:00"}}