{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-12_1_StR_593_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-12","aktenzeichen":"1 StR 593/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 593/59 | 2253 062\n\nim Samen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Nikolaus\nB eboren am &.\n\n>. Se alias > ygn aus\nin &$ ‚Kreis\n5a DSSR,\ndie Hausfrau Eleonore C GEEEp. „Ui2: alias L örone\nTED aus Aue am\n\nKreis N\n\n3. den Kaufmenn Karl Josef K EEE aus St. VW 8.4.\nCD ÜCHEEEEEED, dort gehoren am > ,\n\n4. den Kaufmann Dr. Arnold > aus WWW, zeborun am\n®. > ‚in TU@EB/J ,\n\nwegen Außenhandelsvergehens\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Januar 1960, an der teilgenommen habanz\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter W\\erner\nBundesrichter Dr. killms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOb«rlandesgerichtserat ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED .\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Lundgerichts Ravensburg von 5. Februar 1959, 8s0oweit sie und die Mitangeklagten CoD unä\nNEED verurteilt sind, mit den Feststellungen\naufgehoben und aie Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der zechtemittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten führten, teilweise gemeinschaftlich\nhandelnd, auf Grund verschiedener Kaufverträge zisen in beträchtiichen Mengen aus der Bundesrepublik nach Österreich\naus. Sie verwendeten dazu Buchungsbescheinigungen, die sie\nin wesentlichen durch unrichtige Angaben teils über das Ausfuhrland, teile.über die vereinbarten Ausfuhrpreise erlangt\nhatten. Die Strafkamner hat sie wegen Devisenvergehen in\nmehreren Füllen verurteilt. Ihre Revisionen führen zur aufhehung des Urteils, soweit das Landgericht die 3eschwerdeführer verurteilt sowie die Mitangeklagten CoD und\nSED (die kein Rechtsmittel eingelegt haben) der Teilna::me an den Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer schuldig\n‚gesprochen nat.\n\nI. Die Sachrüge greift durch,. wennschon den Ausführungen\nder Beschwerdeführer nicht in allen Punkten gefolgt werden\nkann. y . “\n\nl. Unrichtig ist der Zinwand der' Revisionen, die Ware\nsei ausfuhrfrei gewesen, soweit es sich um die Straßenbahngleisanlage, die Brückenkonstruktion und die Brammenebschnitte handelt. Wie die Angeklagten sie dem Vertrage gemäß lieferten, als: Wutzeisen, unterlagen alle ausgeführten\nEisenmengen der Buchungspflicht gemäß dem RA 89/54 vom\n10. November 1954 (BAnz Nr. 224 S. 1), Anlage 1 Teil il a\nAbschnitt XV Kap. 75 Nr. 735200 (Beil. zum BAnz Nr. 230).\nDie Gleisanlage und; die Brückenkonstruktion waren den Reststellungen zufolge abgerrackt und nicht mehr gebrauchsfähig.\n&s kann daher dahinstehen, ob sie nicht als \"zusammengesetzte\"\n%aren (Anlagen) gemäß Anl. 1 Teil II a, A 2 zum RA 89/54\nselbst dann dbuchungspflichtig. gewesen wären, wenn sie ihrer\nursprünglichen Zweckbestimmung gemäß hätten wieder verwendet\n\nanteiensttnen\n\nwerden können. Unter die schon erwähnte Ar. 735205 des f#arenverzeichnisses fallen als buchunsspflichtig auch Brammenabschnitte, nach den Urteilsfeststellungen ein zntfallmaterial\naus der Walzstahlerzeugung. Ausfuhrfrei stellte der kk 75/55\nvom 21. Oktober 1955 (BAnz Nr: 210 S. -1) zwar Brammen\n\n(Nr. 730760 des Warenwerzeichnisses), nicht jedoch: Branmenabschnitte. \\ '\n\n2. Unerheblich ist es, daß die Ausfuhren keiner Lieferungsgenehmi ung bedurften und die Angeklagten deshalb die Vertragsurkunden nicht der Genehmigungsbehörde vorzulogen brauchten\n(ziff. 28 und 36 RA 89/54). kie Zu I 1) dargelegt, waren für }\ndie Ausfuhren Buchungsbescheinigungen notwendig. Ohne diese\nwaren sie durch Art. I’MRG 53 (VO 235) verboten. Die Buchungsbescheinigungen, die die Angeklagten tetsächlich erwirkt hatten,\nbezogen sich auf andere Ausfuhren, solche nach Italien oder\nzwar nach Vsterreich,.sber zu anderem Kaufpreis. Sie deckten\naithin nicht die ausfuhrgeschäfte, die die Beschwerdeführer\nwirklich vereinbarten und vollzogen. Aus Absatz 2 des Art. I\nYRG-53 (VO 235) folgt.nichts anderes. Diese Vorschrift tritt\nübrigens zurück, wenn - wie hier - Absatz 1 Platz greift\n(36HSt 13, 19C).\n\n3. Zur Tatzeit waren die Länder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stshl (Montanunion) genötigt, verhältnismäßig teuren Eisenschrott aus den USA einzuführen, weil ihr\neigenes Schrottaufkommen den Bedarf nicht deckte. Für die Ausfuhr von Schrott aus der Bundesrepublik (die der Montanunion\nangehört) in sogenannte Drittländer (die der Kontanunion\nnicht angeschlossen sind, wie z.B. Österreich) wurden daher\nnach den Urteilsfeststellungen gemäß einem Beschluß des\n“inisterrats von 6. Kai 1953 keine Lieferungsgenehmigungen\nerteilt. Um zu verhindern, das Schrott unter falscner Bezeichnung als Yutzeisen - beides ist mitunter schwer zu\nunterscheiden -— ausgeführt, der Ausfunrriegel für Schrott\n\nt .. x\n\nn4&-\n\nauf diese Weise beiseitegeschoben und der Binnenmarkt für\n„isen und Stahl durch Preissteigerungen beeinträchtigt\nwurde, erteilte die zuständige Stelle auf Grund einer Anweisung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 28. Juli 1955\nBuchungsbescheinigungen für Lieferungen von ıutzeisen nach\ndrittländern nur dann, wenn der Ausfuhrpreis mindestens 20 ;\nüber dem internationalen Schrottpreis lag. In Österreich\nwaren derart hohe Preise nach der dortigen Marktlage nicht\nerzielbar. Die Revisionen halten deshalb diese Handhabung\ndes Genehmigungsverfahrens für gesetzwidrig; sie bewirke\npraktisch eine Ausfuhrsperre und sei unvereinbar mit dem\n\nKA 89/54, nach dessen Abschnitt I Ziff. 1 die Ausfuhrerlaubnis\nerteilt werden müsse, wenn für die Ware \"im Einklang mit dem\nKarktpreis des Verbrauchslandes das günstigste üntgelt\" erzielt wird. :\n\nDiese Ausführungen berühren nicht die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der \"Beschwerdeführer. Diese haben für\nkeines ihrer (wirklichen) Ausfuhrgepähäfte die erforderliche\nBuchungsbescheinigung beantragt .geschweige denn erhalten.\nDas allein ist für Art. I Abs. 1 MRG 53 (Vo 235) und für\nArt. 3 ür. 5 AHKG Nr. 14 i.V. mit art. 5 Nr. 2 a AHKG Nr. 53\nmaßgebend. Unerheblich ist es, ob ihnen das zuständige Amt\nnach ihrer Auslegung dee RA 89/54 die Buchungsbescheinigungen\nfür die tatsäcnlich ausgeführten Geschäfte hätte erteilen\nmüssen. Der Ausfuhrerlaubnis bedarf auch, wer ein Recnt auf\nsio hat. Es hätte den Angeklagten freigestanden, ihren vermeintlicnen Anspruch auf ordnungsmäßigem Wege zu verfolgen.\nKeinesfalls durften sie die kare eigenmächtig ausführen.\n\nEs kann deshalb, auf sich beruhen, ob ihre Auslegung des\nRA 89/54 zutrifft. Desgleichen brauchen die Versehen nicht\nerörtert zu- werden, die dem Landgericht bei der Beurteilung\ndieser Frage unterlaufen sind: Der RA 89/54 beruht (wie auch\n\n5.\n\nder RA 88/54) nicht auf Art. 1 AHKG 33, sondern auf den Vorschriften, die er selbst anführt. Eine Verwaltungsbehörde\n\ndarf die ihr gesetzlich erteilte Ermächtigung zum £rlaß allgemeiner Vorschriften ebensowenig wie sonst eine ihrer Kom-\n»etenzen ohne weiteres auf eine nachgeordnete Behörde übertragen (Thoma, Handbuch des äötaatsrechts II, 243; Forsthoff,\nLehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl., 395; VRepR 4, 565).\n\n3er innerdienstliche Auftrag des Leiters einer Verwsltungsbekörde an einen untergebenen Beaniten, im Rahmen der Behördenzuständigkeit Maßnahmen in seinem Namen zu treffen und für ihn\nzu zeichnen, ist keine \"Delegation\" im staatsrechtlichen Sinne \\\nund folgt nicht deren Regeln. Der Ausfuhrpreis einer Ware ist\nkeine \"Zatılungs- oder Lieferungsbedingung\" im Sinne des RA 89/54\nAbschnitt I Ziff. 2; denn er betrifft weder die Art und Weise\nder Zahlung noch der Lieferung.\n\n4. such unter dem Gesichtspunkt, ob die Zuwiderhandlungen\nder Angeklagten (Außenhandels-) Straftaten oder nur Ordnungswidrigkeiten sind, kommt es zunächst nicht entscheidend auf\ndie Frage an, ob das Genehmigungsverfahren bei Nutzeisenausfuhren nach Österreich gesetzmäßig gehandhabt wurde. Das Landgericht hat den Unrechtsgehalt der Zuwiderharndlungen von der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen aus ohnehin nicht\nzutreffend beurteilt. tie es jedenfalls ale nicht widerlegt\nansieht, führten die Angeklagten tatsächlich Nutzeisen - und\nnicht etwa unter solcher Bezeichnung Schrott - nach Österreich\naus. Sie haben mithin die Verwechslungemöglichkeit von Schrott\nund Nutzeisen nicht zu unlauteren Außenhandelsgeschäften mißbraucht. Der Preisriegel gegen Österreich bezweckte jedoch\nallein, solchem Hißbrauch vorzubeugen. Die Ausfuhr von .„utzeisen selbst hinderte er nicht. Ihr stand auch sonst kein\neschliches Anliegen des „ußenhandels entgegen. Richteten sich\ndie Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer aber nicht gegen\n\nN 2\n\n—--\n\ndie Außenhandelsordnung selbst, bezweckten sie vielmehr bloß,\nden Ausfuhrpreisriegel als eine lästige Mußnahme der Verwaltung zu leichterer Lberwachung an sich erlaubten Außenhandels\nzu umgehen, so wären sie nur dann Straftaten, wenn sich in\nihnen eine grundsätzlich feindliche Haltung der angeklagten\ngegen die Außenwirtschaftsordnung kundtäte, ihr Verwaltungsungehorsamn also auf einer solchen Einstellung beruhte (5% 6\nAbs. 2 Nr. 2 KistG a.P.; die Nr. I dieser Vorschrift hat das\nLandgericht nicht angewendet). Für eine derartige Annahme\nreichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es\ngenügt nicht, daß die Angeklagten gewerbemäßig handelten. Ge--\nverbsmäßigkeit ist nicht notwendig Ausdruck einer Feindseligkeit gegeri die Airtscheftsordnung. Die Angeklagten sind sämtlich\nim Handel tätig und handelten daher von Berufs wegen gewerbsmäßig. Ob das Erschleichen einer Ausfuhrerlaubnis \"regelmäßig\"\nden Unrechtsgehalt einer Straftat hat, wie das Landgericht im\nanschluß an Ziff. II, 5 AV 2/50 BNdF vom 19. September 1950\n(Amtsblatt 534) ennimmt,:kann dahinstehen. Auch von einen\nsolchen Rechtsstandpunkt sus wäre.die Prüfung der Frage .im\n£einzelfall nicht entbehrlich. Unverkennbar ist hier auch kein\nRegelfall, sondern eine eigenartige Sachlage gegeben. Das\n‚gilt insbesondere von den zur Ausfuhr nach Österreich beantragten Buchungsbescheinigungen, die so hohe Ausfuhrpreise\nengsben, daß diese für die genehmigende Stelle erkennbar\n‘auf dem Österreichischen Narkt nicht erzielbar waren.\n\nDas Urteil verliert mithin seinen ganzen Bestand, soweit\nes auf Verurteilung lautet. Hätten die Beschwerdeführer bloß\nOrdnungewidrigkeiten begangen, so läge ee bei den rechtskräftig verurteilten Teilnehmern an ihren Verfehlungen nicht\nanders. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO),\n\n-7T-\n\n5. Die Strafkammer hat alle Handlungen der Angeklagten\nzum Abschluß und, zur Ausführung eines Ausfuhrgeschäftes zu\neiner natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt und angenommen, daß sie teteinheitlich zusammentreffen. Das ist unrichtig. Vertragsschluß und Vertragsausführung bilden, wie\nschon unter I, 2) angedeutet, eine einzige Zuwiderbandlung\n(BGRSt 13, 190). Das Erschleichen der Buchungsdescheinigungen\nsteht zu der unerlaubten Ausfuhr in Verhältnis der Tatmehrheit (BGH Devk 1955, 195 und 1957, 150).\n\n- 6. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen\nmüssen, ob die Angeklagten in Kirklichkeit nicht doch Schrott\nausgeführt und durch die. Bezeichnung als Nutzeisen die Behörden nur irregeführt haben. Dafür könnte sprechen, daß die\nühelsute CD jedenfalls. zum Teil Abwrackmaterial ausführten\n(vgl. auch die spätere Begriffshestimmung für \"liutzeisen\" im\nRA 90/56 vom 12. Dezember 1956 - BaAnz. Nr. 244 S. 53). Bei\nihnen wird insbesondere aueh in Betracht kommen, wie sie sich\ngegen den (zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennten) Anklagevorwurf verteidigen, die Bundesbahn durch\nunrichtige Frachterklärungen - Schrott anstatt Nutzeisen -\num erhebliche Frachtbeträge betrügerisch geschädigt zu haben.\nMöglicherweise empfiehlt es sich, beide Anklagen wieder zu\nverbinden.\n\nDie Strafkammer wird auch erörtern müssen, inwiefern die\nvon Rudolf JOB beantra;,ten beiden Buchungsbescheinigungen,\nderen eine übrigens nicht zu unerlaubter Ausfuhr ausgenutzt\n\nwurde, von den Angeklagten KW. Dr. IEHMED und Co\n\nerschlichen sein sollen.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind teils unbesründet, teils\nüberhaupt unzulässig. Ba sie im allgemeinen für die neue\nVerhandlung keine Bedeutung haben und das Urteil ohnehin\n\ni\n\n-6& -\n\naufgehoben wird, bedürfen sie keiner näheren Erörterung. Zu\nder Beanstandung, das Landgericht habe den Zeugen „irektor\nCr zu Unrecht als \"unerreichbar\" angesehen, wird auf\ndie Entscheidung BGH 1 StR 432/59 vom 30. Oktober 1959\n\n(:dW 1960, 54 Nr. 23) verwiesen.\n\nDr. Geier Werner #illms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/1-str-593-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/1-str-593-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.280935+00:00"}}