{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-01-12_1_StR_158_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-12","aktenzeichen":"1 StR 158/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+\n\n3\n\n_ StR 158/60 2169 023\n\nIm Nanen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternchmer Kurt H ] aus SB; Kreis\nVe; zenorcn 2: EEE 1951 ir Cu\n\nvegen Gläubigerbegünstigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n22. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil!des\nLandgerichts Heilbronn vom 12. Januar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte betrieb ein Fuhrunternehnmen, Infolge\nverminderter kinnahmen geriet er in finanziello Schwierigkeiten, so daß er den Fuhrbetrichb einstellen mußte und seine\nbeiden Lastzüge verloren gingen, Die Gläubiger - nach seinen\nAngaben betrugen die Schulden etwa 40 000 DM -\"gingen mit\nZwangsvollstreckung gegen ihn vor. Als er zum Offenbarungseid\nscladen war, übereignete er seinem Vater verschiedene Gegenstände, deren Wert auf dessen Forderung von über 10 000.- DH\nmit 510.- DM verrechnet wurden. Bei Leistung des Offenbarungseidegs verschwieg er die Übereignung.\n\n„as Landgericht hat ihn wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241\nKO) und fahrlässigen Falscheides zur Gesamtstrafe von sieben\nNonaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung\n\nhat cs ihm versagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung damit verteidigt, er habe \"geglaubt, er\nmache os recht\", wenn er nunmehr seinem Vater auch etwas\nzukommen lasse, der im Gogensatz zu den anderen Gläubigern\nnoch keine Teilbefriedigung erhalten hatte. Die Strafkammer\nentnimmt hieraus, daßder Angeklagte damit nur geltend machen\nwollte, es habe ihm das Unrechtsbewußtsein gefehlt. Das hält\ndie Strafkammer für widerlegt. Sie führt hierzu aus:\n\n\"Bei dem Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung\nhandelt es sich um eine strafrechtliche Norm, die\neinen allgemein bekannten Lebensvorgang anprangert:;:\nWer als Schuldner, in Zahlungsschwierigkeiten stehend,\n\n‚ vielen Gläubigern verpflichtet ist, darf nicht einen\ndavon bevorzugt behandeln und befriedigen (soweit os\nsich um pfändbare Gegenstände handelt). Derartige\nVerhaltungsweisen werden allgemein als verwerflich\nund gegen die Rechtsordnung verstoßend empfunden.\n\nDazu bedarf es keiner besonderen Rechtskenntnisse.\n\nEs genügt allein das Wissen, daß solches Handeln\nverwerflich und Unrecht ist, die Kenntnis der Strafbarkeit des Tuns ist gar nicht erforderlich.\" Der Angeklagte habe dieses Wissen gehabt,\n\nDicse Ausführungen lassen es nicht als ausgeschlossen\nerscheinen, daß der Schuläspruch von Rechtsirrtum beeinflußt\nist. Die Strafkammer berücksichtigt hier nicht, daß die bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers allein noch nicht\nstrafbar ist, mag sie auch nach Konkurseröffrung anfechtbar sein. Strafbar ist sie nach § 241 KO erst, wenn sie im\nWege der sog. \"inkongruenten Deckung\" gewährt wird.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte schon vor und während des Zusammenbruchs versucht,\nseine Gläubiger durch Teilleistungen schadlos zu halten,\n\nEr tut dies auch jetzt noch und hat unter Einschränkung sciner persönlichen Bedürfnisse 12 000 bis 15 000 DM Schulden\nabgetragen. Die Frage, ob der Angeklagte bei der Übereig-\n\nnung der Gegenstände das Unrechtsbewußtsein hatte, kann nur\n\nin Zusammenhang mit diesem Gesamtverhalten beurteilt werden,\nDabei ist zu beachten, daß nach Sachlage nur eine Befriedigung gewährt wurde, die der Gläubiger (der Vater) der Art nach\nnicht zu beanspruchen hatte. Daß die Strafkammer gerade diese\nUmstände berücksichtigt hat, geht aus ihren Ausführungen\n\nnicht hervor,\n\nDie Einlassung des Angeklagten betrifft jedoch nicht nur\ndas Unrechtsbewußtsein, sondern den Vorsatz. Die Strafkammer\nmeint zwar, mit seiner Einlassung gebe der Angeklagte zu,\ndaß er seinen Yater vor den anderen Gläubigern bevorzugt;\ndaß er ihn mit den Gegenständen zuerst zu befriedigen versucht habe, die sonst den anderen drängenden Gläubigern zugeflocsen wären. Dem Vorbringen des Angeklagten ließe sich\naber ebensogut entnehmen, daß er pisher die anderen Gläubiger\nbevorzugt gehabt habe und nun lediglich seinen Vater mit jcenen gleichstellen wollte, indem er ihm ebenfalls etwas zukomnen ließ. Die Strafkammer hätte dies zumindest in Erwägung\nzichen müssen. Denn sie stellt selbst fest, daß an die an-\n“deren Gläubiger Teilzahlungen geleistet worden seien, während\nder Vater des Angeklagten noch keine Rückzahlung erhalten\nhatte. Es kommt hinzu, daß die übereigneten Sachen dem Vater\nzum doppelten Wert auf seine Forderung angerechnet wurden.\n\nDer Tatbestand des § 241 X0 erfordert, daß der Schuldner;\nindem er beabsichtigt, einen Gläubiger zu begünstigen, zugleich\ndio übrigen Gläubiger benachteiligen will (BGH in IM Nr. 2\nzu § 241 KO; RGSt 7, 142). Diese Absicht(=ünbedingter Vorsatz)\nkann möglicherweise fehlen, wenn der Schuldner bestrebt ist,\nalle seine Gläubiger durch Teilleistungen, wenn auch nicht\ngleichzeitig - wozu er gar nicht in der Lage wäre -, so doch\nnach und nach allmählich wenigstens zum Teil zu befriedigen.\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand der Gläubigerbegünstigung reichen hiernach für die Verurteilung nicht auso\n\nII, Die zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gläukigerbegünstigung nötigenden sachlichen Mängel müssen glei.cherwceise\nzur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheiäs führen; denn es ist bei dem engen zu=i}\nsammenhang der beiden Vorgänge nicht auszuschließen, daß\ndas Landgericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten\n\nvom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung auch bei dem Eidesdelikt zu ciner anderen, dem Angeklagten günstigen Beurteilung der Schuldfrage gelangt wäre. Das Landgericht hat nämlich,\nwas nach den näheren Umständen in der Tat nahelicgt, es nicht\nals widerlegt angesehen, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sci, er brauche das mit seinem Vater getätigte Geschäft\nim Vermögensverzeichnis nicht anzuführen. Hättc er dieses\nGeschäft als erlaubt angesehen, so würde ein wesentlicher\nArhalt dafür entfallen, daß der Angeklagte fahrlässig den\nUnfang seiner Offenbarungspflicht verkannt hat, denn es fehlte\ndann für ihn der entscheidende innere Anstoß dazu, den Vollstreckungsrichter um Aufklärung darüber zu bitten, ob er dieses Geschäft im Vermögensverzeichnis erwähnen müsse.\n\nTII. Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfange\naufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, das Vorbringen dor Revision zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen, falls sie wieder\nzu einer Verurteilung kommen sollte. |\n\nDr. Pcetz Werner Seibert\nHübner - Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/1-str-158-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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