{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-22_1_StR_575_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"1 StR 575/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2508 075\n\n1_ StR 5.5/59\n\n— nme an wm ann en\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Rudolf WE ; zuletzt in sCEEEED\n‚Kreis HOEEEED wohnhaft, geboren am ED 1936 in m,\n\nGEEEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1959, en der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willins\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberiandesgerichtisrat GENE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\neis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Heilbronn vom 14. September 1959 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auck über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hatte am Abend des 1. August 1959 in einer\nGastwirtschaft in Schwaigern den Hilfsarbeiter CD einen\nin seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Menschen.\nsitzen sehen. Er folgteihm beim’ Verlassen der Wirtschafi\nund fragte ihn, ob er mit seinem (WED) Kraftwagen nach\nHeilbronn zu einem damals dort stattfindenden VolksTest mitfahren wolle. GEB erkiärte sich hiermit einverstanden. In\nWahrheit hesaß der Angeklagte überhaurt keinen Kraftwagen; er\ntäuschte den Besitz eines solchen nur vor. um den ihm \"etwas\nbeschränkt erscheinenden\" SED zum mitgehen zu veranlassen\nund ihm außerhalb der Ortschaft Schwaigern sein Geld - unter\nUnständen auch durch Anwendung von Gewalt - wegzunchmen. Zu\ndiesem Zweck bog der Angeklagte einige Hundert Meter vom\nOrisausgang weg in einen Feldweg ein. Gebert ging nichisahnend mit. Er folgte dem Angeklagten auch nach, als dieser\nden infolge Regens nassen und stark aufgeweichten Feldweg\nverließ und auf einem angrenzenden Stoppelacker weiterging.\nBeide entfernten sich dabei etwa 6 bis 8 Meter von dem Weg.\nAuf dem Acker versuchte nun der Angeklagte zunächst unter\ntäuschenden Machenschaften seinen Begleiter zur \"freiwilligen!\"\nHerausgabe seines Geldes zu bewegen. Als ihm dies nicht gelang,\nschlug er mit den Worten: \"Ich kriege Dein Geld so oder so\"\nCOEEEB ins Gesicht, warf ihn zu Boden, legte sich auf ihn,\nwürgte ihn, um ihn am Schreien zu hindern, und biß dem sich\nmit den Händen Wehrenden in den Daumen. Alsdann zog er den\nGeldbeutel EEE aus dessen Hosentasche und entwendete daraus\nden Betrag von 40 DM:\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer den\nAngeklagten wegen (einfachen) Raubes nach § 249 StGB zu\neinem Jahr rier Monaten Gefängnis verurteilt. Den Tatbestand\n\ndes schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sie verneint. weil \"der Raub in seinem gesamten Verlauf nicht auf\neinem öffentlichen Feldweg, sondern auf einem Stoppelacker\nausgeführt worden\" sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. *%\nStGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\na) Zunächst kann schon, wie die Revision im Ergebnis mit ol\nRechi rügt, der Meinung des Landgerichts nicht gefolgt werden,\n\ndaß der Raub \"in seinem gesamten Verlauf\" guf dem Stoppelacker\nausgeführt worden sei. Die Strafkammer legt dabei den Begriff\n\nder Tetausführung hinsichtlich ihres Beginns zu eng aus. Hier-\n\nzu gehört nicht notwendig, wie das Landgericht ersichtlich meint,\n\nGie teilweise Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmeles; nach\n\nden von der Rechtsprechung zum Versuch (§ 43 StGB) entwickelten\nGrundsäizen (vgl. u.a. BGHSt 4,.270, 2735 4, 335, 33456482; 9;\n\n62, 64; BGH IM.Nr. 22 zu § 211 StGB und Nr. 4 zu § 316 a StGB) “\nist vielmehr der Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung\nschon in jeder Tätigkeit zu finden, die nach dem Verbrechensplane\ndes Täters und nach natürlicher Auffassung einen derartigen ;\nunmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt, I“\ndaß es dadurch gefähräet und die unmittelbar sich anschließende\nHerbeiführung des Enderfolges nahegerückt wird. Durch § 249 StGB\nist in erster Linie das Eigentum des Opfers, daneben auch\n\nseine persönliche Freiheit geschützt, Diese Rechtsgüter wurden !\nim vorliegenden Falle nicht erst unmittelbar gefährdet, als\n\nder Angeklagte auf dem Stoppelacker den - erfolglosen - Versuch\nuniernahm, Gebert zur \"freiwilligen\" Herausgabe seines Geldes\nzu bewegen. Freilich setzte die Gefährdung. auch nicht schon,\nwie die Revision irrig meint, auf der Lanästraße ein; denn\nnach der Feststellung des Landgerichts wolite der Ange-\n\nklagte sein Vorhaben, WEM das Geld wegzunehmeng erst auf dem\nFeläwege ausführen. Auf Grund dieses Planes des Angeklagten\ngerieten die erwähnten Rechtsgüter vielmehr von dem Zeitpunkte\n\n8\n\nen. Me\n\nKo ge y DT Sy WI]! \"Vs\n\nab in unmittelbare Gefahr, als der Angeklagte den, wie er erkannte. geistig zurückgebliebenen. ahnungslosen GEW in de-Dunkelheıs auf den Feldweg gelockt hatte. Die Gefahr wurde\numso größer, je weiter sich der Angeklagte mit GEM von\n\nder Landstraße entfernte. In dieser zunehmenden vefährdung\nseines Begleiiers lag bereits der Anfang der Ausführung des\nRaubes. so daß der Angeklagte, auch wenn er die eigentlichen\nRaubhandlungen erst auf dem Sioppeiacker vornahm, den Tatbestand des Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 verwirklicht\nhat, falls es sich bei dem Feldweg um einen \"öffentlichent,\nd.h. der Benutzung der Allgemeinheit (nicht bloß eines fost\nbegrenzten Personenkreises) bestimmuxgsgemäß und tatsächlich\noffen stehenden Weg handelt - u.a. RGSt 21, 15 und 21, 370\n(zu § 116 StGB); 33, 371, 374 £ (zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB);\nBGH NIW 1955: 752 Nr. 16 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) —\n\nOb dem Feläweg diese Eigenschaft zukommt, kann dem Urteil\nnicht zweifeisfrei entnommen werden. Die Strafkammer hat zwar\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem \"öfrentlichen\"\nFeldweg gesprochen, sich jedoch über die Beschaffenheit und\ndie Zweckbestimmung des Weges nicht näher geäußert, wozu sie\nübrigens angesichts ihrer anderweiten rechtlichen Würdigung\nauch keinen Anlaß hatte, Der Senat kann daher die Frage,\n\nob der Angeklagte nicht schon mit Rücksicht darauf des Straßenraubes schuldig ist, daß er mit der Ausführung des Verbrechens\nauf dem Feldweg begann, nicht abschließend beurteilen; er muß\näie Entscheidung hierüber vielmehr einer neuen Verhandlung\nvor dem Tatrichter überlassen.\n\nb) Geht man von der Kigenschaft des Feldweges als eines\nöffentlichen Weges aus, so hätte die Strafkammer auch von\n\nihrem eigenen Standpunkt aus, wie die Revision weiter zutreffend\neinwendet, den Angeklagten des Straßenraubes schuldig befinden\nmüssen.\n\nWaun den UrteilsrTeststellungen hat wie der Angeklagte,\n\nso auch GB nur deshalb den Feldweg verlassen und den\nvoprgelacker in unmittelbarer Nähe des Weges zum Weitergehen\nbenutzt, weil der Weg infolge des tags zuvor niedergegangenen\nRegens nicht begehbar war. In einem solchen Falle würde der\nerhöhte Schutz, der durch die Strafbestimmung des § 250\nActs. 1 Nr. 7 StGB der Sicherheit des Verkehrs und seiner\nTeilnchmer auf einem öffentlichen Wege gewährt werden soll.\nversagen, wenn man ihn auf den Weg selbst beschränken wollte;\nder Schutzbereich ist daher. sollen nicht Sinn und Zweck der\n\nVorschrift in das Gegenteil verkehri werden, auf die unmitte@) f\n\nbar angrenzende, von dem Verkehrsteilnehmer nolgedrungen zum\nGehen benutzte Grundstücksfiäche mit zu erstrecken (vgl. BGH\nIM Nr. 14 zu § 250 StGB). Der Angeklagte hätte sich also\n\nselbst dann des schweren Raubes nach § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB\nschuldig gemacht, wenn man, wie die Strafkammer, davon ausgelen\nwollte, daß er mit der Ausführung des Raubes nicht schon\n\nim Sinne der obigen Ausführungen auf dem (öffentlichen) Feldwege, sondern erst auf dem Stoppelacker begonnen hat.\n\nDa die Erschwerungsmerkmale des § 250 Abs. 1 StGB einen\nuntrennbaren Teil der Schuldfrage zu § 249 StGB bilden,\nmuß das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. ©\n\nDie äntscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nWillms Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/1-str-575-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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