{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-22_1_StR_547_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"1 StR 547/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı sıR 547/59\n\n2508 076\n\nIn NnNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n'die med.techn. Assistentin Hildegard Maria Rita CD -\ngeborene Keim aus VE, zeboren an iD\n1924 in We.\n\n)\nwegen Betrugs u.a.\n\nbat der 1 Strafsenaı des Bundesgerichtshofs in der Siizung\nvom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n|\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtara : ENED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 5. Juni 1959 im\nFalle 4 der Gründe dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, und mit den Feststellungen\nim Strafausspruch aufgehoben, außerdem im Gesami-\n\nstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| vie Strafkasmmer hal die Angeklagte wegen Beiruges in\ndreizehn Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen\nverurteilt. Ihre Revision ist nur zum Teil begründet.\n\nji Die Ansicht der DBeschwerdeführerin, der Eröffnungsbeschluß\nverstoße gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit, ist unrichtig. Er nimmt das Ergebnis der Haupiverhhndlung nich!; vorweg, sondern erklärt die Angeklagte nur\nder einzelnen Straftaten für hinreichend verdächtig. Unter\nem Zeichen dieses Verdachts steht auch die Schilderung der\neinzelnen Taten, selbst wenn hier die direkte Rede gewählt\niSv.\nII Soweii die Revision behauptet, das Landgericht habe sich\nnur unzureichend um die Aufklärung der Sachlage bemüht, ist\nsie unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel enführt,\nderen es sich nach ihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen.\n\nIII. Was die Beschwerdeführerin in sachlicher Einsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die\nTeststellungen des Urteils. Der Grunässetz, daß im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt, da die Sirafkammer an der Schuld der Angeklagten nicht\nzweifelt. Daß der Verteidiger die Beweise anders würdigt als\ndas lLandgericht, ist in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam.\nTersiöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und eine Umkehrung der Beweislast enthält das Urteil nicht.\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils ergibt jeäoch, daß es im\nFalle 4 der Gründe an einem Fehler leidet.\n\n{\nt\nN\nD\n|\n\nDie Angeklagte kaufte 9m 7. Dezember 1955 bei der Firxa\nIB ein Pisno. Hierbei spiegelte sie dem Inhaber des Geschäfts vor, ihr Ehemann werde die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Die Firma Iggphändigte ihr daraufhin\ndas Piano aus. Am 22. Dezember 1955 reichte sie gemaß ihrer\nvorgefaßten Absicht eine von ihr mit dem Namen ihres Ehemannes unterzeichnete Bürgschaftserklärung der Firma Tg»\nein\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß zwischen dem Betiruge und\nder Urkundenfälschung der Angeklagten Taimehrheit bestehe,\nweil das Vergehen nach § 263 StGB in dem Augenblick vollendet gewesen sei, in dem sie das Piano ausgeliefert erhielt,\nIndessen kommt es hierauf nicht an. Das Versprechen, die\nErklärung das ühemannes beizubringen, war ein Teil ihres\nbetrügerischen Planes. Erst indem sie die gefälschte Urkunde\nnachreichte, beendete sie in tatsächlicher Hinsicht den\nrechtlich vollendeten Betrug. Dieses Gesamiverhalten der\nAngeklagten erscheint für die natürliche Betrachtung als\neine Einheit (vgl. hierzu RGSt 44, 28; 59, 317 ff; 72, 193 ff;\nBG4St 4, 219 Ef). Zwischen dem Betruge und der Urkundenfälschung im Felle 4 besteht daher Tateinheit.\n\nDer Sepet hat den Schuldspruch richtiggestellt und den\nStrafaussprüuch im Falle 4 sowie den Gesamtstrafausspruch\naufgehoben. In der neuen Verhandlung muß das Landgericht im\nFalle 4 eine Strafe aussprechen, die die Summe der beiden\n\nRR\n\nbisherigen Strafen erreichen darf, und dann eine neue Gesamt-\nı strafe bilden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nWwillms Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/1-str-547-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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