{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-15_1_StR_557_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"1 StR 557/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n\n1_StR 557/59 2315 027\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Georg SEEN =.u: CD\n‘Kreis DEE) , dort geboren am EEE 1932, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n—- Sachbezeichnung;s Hans IB u-A. -\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Scharkopf gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 10. August 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. August 1959,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_ nt bat Hm m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zustande\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangener\nVerbrechen des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall\nin einem Falle und des (einfachen) Diebstahls im Rückfall\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Fahren ohne Führerschein in\nsechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDer Angeklagte ficht mit der Revision nur die Anwendung des § 42 b StGB an.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt\nist regelmäßig zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit\nbestehen im vorliegenden Falle nicht, auch nicht etwa deshalb,\nweil die Strafkammer für die Fälle I 18 und 19 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat; denn durch\ndiese - offensichtlich auf einem bloßen Versehen beruhende -\nUnterlassung kann die Anordnung nach § 42 » StGB schlechterdings\nnicht beeinflußt worden sein.\n\nIm Rahmen der Anfechtung hat der Beschwerdeführer nur\ndie allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Die daraufhin gebovene Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung die Voraussetzungen der auch von dem psychiatrischen Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bejaht hat.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nHübner Dr, Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/1-str-557-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/1-str-557-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.502047+00:00"}}