{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-15_1_StR_124_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"1 StR 124/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 074\n\n1 StR_124/60\n\nIn Naoanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Gastwirtschaftspächterin Sabine C iHHEEEEEEEEEED>\naus CoD, zeboren and. EEE ED ir OH,\n\nwegen fortgesetzter Begünstigung u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 5. april 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittele zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n{7\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nBegünstigung in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage\nverurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde\nerhebt, ist unbegründet.\n\nDie Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Angeklagte\nihre zahlreichen unrichtigen Aussagen vor der Polizei, der\nStaatsanwaltschaft und zuletzt in der Eauptverhandlung gegen\nSED genscht hat, um diesen vor der Verurteilung wegen\nMordes zu bewahren. Auch gegen die Anwendung des § 153 StGB\nerhebt sie keine Bedenken. Sie meint nur, der Angeklagten\nstünden die §§ 52 und 54 StGB zur Seite. Das trifft jedoch\nnicht zu.\n\nl. § 52 StGB scheidet von vornherein aus, weil nach den\nFeststellungen weder unwiderstehliche Gewalt noch eine\nDronung die Angeklagte zu ihren Aussagen bestimmt hat.\n\n2. Die Angeklagte behauptet, zu Gunsten SEE aus\nAngst und Furcht falsch ausgesagt zu heben. Im Gegensatz\ndazu stellt die Strafkammer fest, daß die Triebfeder des\nHandelns der angeklagten das Bestreben gewesen sei, eine\nVerurteilung ihres Liebhabers Salomon zu verhindern. Allerdings unterstellt das Urteil auch hilfsweise, die Angeklagte\nhabe sich bei ihren Aussagen aus Furcht vor SED leiten\nlassen. Bei den besonderen Umständen des Falles findet\n\ndie Strafkammer hierin jedoch mit Recht keine lotstandslage in 5inre des § 54 StGB.\n\nZwischen der Angeklagten und SGB bestand seit vier\nJahren ein \"Haß-Liebesverhältnis\". Es kam häufig zu Streitigkeiten mit wechselseitigen Beschimpfungen schwerster Art.\nSCHERE schlug hierbei auch seine Geliebte, die aber durchaus\n\nin der Lage war, diesen Angriffen Widerstand zu leisten.\n\nDas Urteil ergibt nicht den geringsten Anhalt dafür - auch\n\ndie Angeklagte hat in dieser Hinsicht in der Hauptverhand-\n\nlung nichts vortragen können, - daß richtige Aussagen\n\nzu schwereren Auseinandersetzungen geführt hätten, als die\nAngeklagte sie seit Jahren hinnahm, um den Geliebten nicht\n\nzu verlieren. Bei dieser Sachlage war ee ihr durchaus zu-\n\nzumuten, die Wahrheit zu vekennen; denn dies hätte - selbst\n\nwenn man annimmt, duß Salomon dann nicht sofort verhaftet\nund damit jede Gefahr beseitigt worden wäre -, nach den DM. l\nUrteilsgründen keine schwereren als die bisherigen Angriffe\nSCHE zur Folge gehabt, die die Angeklagte abwehren\n\nkonnte. Solche Angriffe nahm sie außerdem in Kauf, um den\nGeliebten bei sich zu benalten. Außerdem ist hervorzuheben,\n\ndaß die Angeklagte aus eigenem Antrieb positiv unrichtige\n\nAngaben zu Gunsten SED gemacht hat, obwohl sie ihn\n\ndurch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht belastet hätte.\n\nAuch dies schließt ein Handeln im Sinne des § 54 StGB aus.\n\nEine vermeintliche Notstandslage scheidet nach den\nFeststellungen ebenfalls aus.\n\nWas die Revision gegen das Urteil vorbringt, ist tatsächlicher Art und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge nicht (|\nzu beachten. Offensichtlich nevden der Sache liegt die Ansicht, die Strafkammer habe aus dem \"Haß-Liebesverhältnis\"\neinen allgemeinen Erfshrungssatz angenommen und diesen für\nzwingend gehalten. Die Strafkanmer hat überhaupt keinen\nErfahrungssatz aufgestellt, sondern aus dem besonderen\nVerhältnis der Angeklagten zu Salomon denkgesetzlich einvandfreie Schlüsse gezogen. Im übrigen sind wirkliche allgemeine Zrfahrungssätze immer \"zwingend\".\n\nDer Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten eines Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt. Das Land-\n\n-4-\n\ngericht zweifelt nicht an der Schuld der Angeklagten. Zweifel\ndes Verteidigers sind im Rechtszuge der Revision nicht beachtlich.\n\nSchließlich ist auch der Fortsetzungszusammenhang nach den\nbesonderen Umständen des Falles trotz des zeitlichen Abstandes\nzwischen den ersten beiden und den späteren Teilakten einwandfrei festgestellt, da die Angeklagte von Anfang an entschlossen\nwar, ihre unrichtige Aussage auch vor Gericht unter Eid aufrechtzuerhalten.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/1-str-124-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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