{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-13_1_StR_446_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-11","aktenzeichen":"1 StR 446/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 448/60 951\n\nIx Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Werner U 0) aus .\ngeboren an EEE 15911 ir uw.\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter üer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 11. Juli 1960 (fälschlich bezeichnet: 7. Juli 1960) aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\ntie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n- >\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten wegen börsenrechtlicher Untreue (§ 95 Ziff. 2 BörsGes) zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüch.rerxiesen.\nDie Strafkammer hat nunmehr gegen den Angeklagten wegen Untreue\n(3 266 StGB) auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten erkannt und den Vollzug der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch\ndieses von der Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und\nVerfahrensrügen angegriffene Urteil hat keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte verkaufte als Kommanditist und Zinzelprokurist der Firma Gustav U X6 am 11. Oktober 1956\nan den Bauern Max Bi einen neuen Schlenper D 430 für\n12.785.- DM und einen Anbauwechselpflug für 1.259.- DN.\nAm selben Tage schloß er mit BE einen schriftlichen\nVertrag, nach dessen Wortlaut die Firma Up von beiiim>\nvier mit Preisangabe im Vertrag aufgeführte gebrauchte\nMaschinen kaufte. Weiter steht in diesem Vertrag: \"Den\nWeiterverkauf übernimmt Firma U. Der Mehrerlös ist\nzugunsten von Herrn Bw. Firma U verpflichtet sich,\nden Nindererlös selbst zu tragen.\" Als Zahlungsbedingung\nist angegeben: \"Gebrauchte Maschinen werden mit dem\n\nD 450 verrechnet\",\n\nEine weitere gebrauchte Maschine übernahm der Angeklagte\neinige Zeit später zu den gleichen Bedingungen.\n\nDer für zwei der durch den Angeklagten weiterverkauften\nMaschinen erzielte Preis wurde auf die Schuld des Zeugen\nBED aus iem Kauf der neuen Maschinen verrechnet.\n\nDer danach noch offene Restkaufpreis für die neuen\nMaschinen wurde — wie vorgesehen - von einer Sparkasse\nfinanziert, die dem Angeklagten den Betrag im Januar 1957\ngutschrieb, während sie das Konto Bis darit belastete.\n\nDor Angeklagte verkaufte auch die übrigen gebrauchten Naschinen. Dem Zeugen BBW erteilte er nach dem Verkauf\njeder Maschine eine Gutschriftsanzeige in HShe des erzielten Verkaufserlöses abzüglich Reparaturkosten. Die Drlöse\nhat er aber weder B unmittelbar noch dessen Konto bei\nder Sparkasse zugeleitet.\n\nDie Strafkammer ist - abweichend vom Eröffnungsbeschluß\nund anders als im früheren Urteil - zu der Überzeugung gelangt,\ndaß der Angeklagte nach dem Willen der Vertragsparteien die gebrauchten Maschinen von Max BB nicht in Kommission nehmen\nsollte, sondern daß es sich hierbei um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liszende\nund aufgrund einer von Denkfehlern und Widersprüchen freien Beweiswürdigung getroffene Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nHatte aber der Angeklagte die Maschinen von I 5) gekauft, so traf ihn wegen der Begleichung des Kaufpreises keine\nVerpflichtung, die Vermögensinteressen des Verkäufers Bgwahrzunehmen. Der Kaufvertrag als solcher konnte eine Vermögensfürsorgepflicht zwischen den Vertragsparteien nicht begründen.\nDas ist in der Rechtsprechung anerkannt, und davon geht offenbar auch die Strafkammer aus. Sie sieht jedoch in der Abrede der\nVerrechnung eine über \"die allgemeinen Verpflichtungen aus einem\nKaufvertrag\", also über den bloßen Austausch von Leistungen,\nhinausgehende Verpflichtung, die sie als Treupflicht im Sinne\ndes § 266 StGB auffaßt. Dem kann nicht zugestimmt werden.\n\nEine Verrechnungsabrede erweitert nicht die dem Kaufvertrag wesentliche Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen; sie bestimmt\nlediglich, in welcher Weise diese Pflicht zu erfüllen ist. Durch\neine Verrechnungsabrede wird daher das Wesen der Kaufpreiscchuld\nals einer rein schuldrechtiichen Verpflichtung ohne Treuecharakter nicht berührt. Wenn die Strafkammer ausführt, Inhalt des\nVertrages sei gewesen, daß die Firma vB en Aaufpreis dem\nZeugen BB nicht nur schulde, sondern ihn mit dem Kaufpreis\ndes D 450 verrechne, so sagt sie damit nichts anderes, als daß\ndie Firma UW den Kaufpreis nicht nur schuldete, sondern ihn\nauch — auf eine bestimmte Weise —-— zu bezahlen hatte.\n\nr-\n\nDie Strafikamaer meint, der Angeklagte hätte, nachdem durch\nSie Überweisung von 9.155.- DM auf das Konto des Angeklagten\ndessen Forderung gegen ] getilgt und damit die Verrechnungserundlage entfailen war, die weiteren Erlöse aus dem Verkauf\nder Maschinen an BÜÜW oder auf dessen Konto bei der Sparkass\nüberweisen müssen. Dabei geht das Landgericht wohl von der Überlegung aus, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, den\nZeugen BD so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die\nVerrechnungsgrundlage nicht entfallen wäre. Das mag für die bürgerlichrechtliche Beurteilung -— unter dem Gesichtspunkt von\nTreu und Glauben - zutreffen. Doch konnte der Wegfall der Verrechnungsgrundlage nicht die nachträgliche Entstehung eines Treuverhältnisses zwischen dem Angeklagten und E o ] bewirken; auch\nGie Verpflichtung, nunmehr den Verkaufserlös unmittelbar an\nBB oder an dessen Sparkasse zu überweisen, ging nicht über\nSie jedem Kaufvertrag eigentümliche schuldrechtliche Verpflichtung auf Zahlung des Kaufpreises hinaus.\n\nDas Urteil der Strafkamner ist daher auf die Sachrüge auf-\n\nzuheben, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Verfahrens-\n\nrügen bedarf.\n\nNeue Feststellungen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind ersichtlich nicht mehr zu treffen.\nDer Senet spricht in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO daher den\nAngeklagten frei unä belastet die Staatskasse mit den Kosten des\nVerfahrens. Er sieht jedoch keinen Anlaß, auch die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten, gegen den nach den Feststellungen der\nStrafkanmer -— zumindest — noch der Verdacht betrügerischen\n\n-5-\nfiandelns besteht, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2\nSatz 1 StPO).\n\nDr. Peetz Dr. Schalscha willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-11/1-str-446-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-11/1-str-446-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.463120+00:00"}}