{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-11_1_StR_229_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-02","aktenzeichen":"1 StR 229/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung\nist auch die fahrlässige Begehung strafbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2169 044\n\nAmtliche Sammlung: ja\nKo § 240 Abs. 1 Nr. 3\n\nRei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung\nist auch die fahrlässige Begehung strafbar.\n\nBGH, Urt. v. 2. August 1960 - 1 StR 229/60 - LG München I\n\n1. de\nam\n\n2.\n\nden Kuufmann Jchann D\nbei M\nZeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n\"ie Ss CD =: SE, Zeroren\n\n1915 in wg\naus G\n\n‚ geboren am\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofß 5ei der\nVerkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 11. Dezember 1959 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SED wegen\nBetrugs in vier Fällen, davon ein Fall in Mittäterschaft,\neinfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 XO und Vergehens gegen §§ 84, 64 GmbHG unter Einbeziehung einer früheren\nrechtiskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einen\nJehr und neun Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen verurteilt;\nin einem weiteren Falle (Betrug) hat es den Angeklagten\nfreigesprochen. Den Angeklagten DEE hai das Lanägericht wegen Betrugs (in Mittäterschaft mit dem Angeklagten\nSB) zu elf !onaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen\nbeider Angeklagten sind unbegründet.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Sn.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens\nnach 9§ 84, 64 GmbHG greift die Revision nicht an.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil\nder Firmen Top. cn: SD verurteil:\nworden ist, hat das Landgericht im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß, der von einer for&gesetzten Handlung ausging, drei\nselbständige Handlungen angenommen. Tas wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Das Landgericht konnte nicht\nfeststellen, daß der Angeklagte auf Grund eines im voraus\nsefaßten einheitlichen und bestimmten Tatentschlusses handelte. Eine nähere Begründung brauchte es dafür nicht zu\ngeben. Da sich die Tathanälungen gegen verschiedene Geschädiste richteten, liegt es an sich schon fern, daß sie auf:\neinem einheitlichen Vorsatz beruhen. Die selbständige Handlung ist Regel, Fortsetzungszusammenhang die Ausnahme\n(u.a. BGH 4 StR 727/53 v. 21.1.1954). Der Grunäsatz \"im\nZuveifelt für den Angeklagten” kann bei der Frage, ob Fortsetizungszusammenhang gegeben ist, nicht Platz greifen.\n\n3. Zur Verurteilung in Falle SC vr inst\ndie Revision darüber hinaus nichts vor. Die Verurteilung\nwird von den Feststellungen getragen.\n\n4. Im Falle Fu Hatte üer Angeklagte Därme für\n25:.281,-- DM gegen Wechsel bezogen, die sämtlich zu Protest\ngingen. Das Lendgericht sagt dazu, daß die Firme Fu\nI] um den vollen Rechnungsbetrag geschädigt worden sei»\nDes wird von der Revision bemängelt, weil aus den von der\nFirme Tu zelieferten waren Bestände im Werte von\n16.000 DM übrig geblieben seien, die diese Firma durch Gettenamachung ihres Aussonäerungsrechts wiedererlangt habe.\nlit diesem Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht\ngehört werden, weil sie sich damit auf Tatsachen beruft, die\nden Urteilsgrünäen nicht zu eninehmen sind. Devon abgesehen\nkönnte die spätere Wiedererlangung eines Teiis der gelieferten Ware nur als teilweiser nachträglicher äusgleich\ndes zunächst in Höhe des Gesamtbetrages der Xaufpreisforderung entstandenen Schadens angesehen werden.\n\n5, Die im Falle Raschner erhobene Aufklärungsrüge ist\nunbegründet. Was die Revision dazu vorträgt, stützt sich\nteils auf Tatsachen, die dem Verteidiger erst nach der Hauptverhandlung bekannt wurden und von denen auch die Strafkammer nichts wissen konnte, teils auf Behauptungen, die\nin den Urteilsgründen keinen Anhalt finden und von der Revision auch nicht unter Hinweis auf den Akteninhalt belegt\nwerden können. Hiernach kann nicht gesagt werden, daß Umstände gegeben waren, welche die Strafkammer zu der von\nder Revision vermißten Vernehmung eines weiteren Zeugen,\nnämlich des Kaufmanns IP: hätten drängen müssen. Es\nwäre Sache des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen,\neinen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen:\n\n8. Auch die Verurteilung wegen Betrugs durch Austausch\nvon Reitwechseln mit dem Angeklagten Ti uni eitergabe dieser Wechsel an Kreditinstitute und Lieferanten,\nwird von den Feststellungen getragen. Sie besteht auch insofern zu#Recht, als der Angeklagte die von der DEiEup\nGmbH eingetauschten Akzepte zur Bezahlung von Warenlieferungen verwertetc. Wenn die Revision meint, die Finanzwechsel seien durch diese Verwendung zu Warenwechseln geworden,\nso verkennt sie, daß durch das Hinzutreten weiterer Wechselschuläner zwar zusätzliche Haftunzen begründet, die ursprüngliche, in der Begebung eines Finanzwechsels liegende. Ninderwerügkeit jedöch nicht vescitigt-wirdy sondern:allerweiteren Indesserten trifft. Im relle Bob st=!1t das. Landgericht ausärücklich fest, daß Bow. von Angeklagten getäuscht,\ndie Wechsel irrig als Warenwechsel ansah. Was die Revision\ngegen diese Feststellung vorbringt, ist ein unbeachtlicher\nAngriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Falle\nder Firma Sügilwnat das Lanägericht zwar eine Täuschung\ndes Inhabers dieser Firma durch den Angeklagten verneint. Es\nist ferner davon ausgegangen, daß auch der Angeklagte damit\nrechnete, der Firmeninhaber werde die wahre Sachlage erkennen. Ts hat jedoch Täuschung und Vermögensschädigung zu-\n\nreffend in der gewollten und auch erreichten Unterbringuns\nder \\echsel bei einer Bank gesehen.\n\n7. Das Konkursvergehen des Angeklagten hat das Landgericht in seiner unordentlichen Buchführung gefunden. Es hat\ninsoweit für die Zeit bis zum Ausscheiden des Buchhalters\nSchg> Fahrlässigkeit, für die folgende Zeit bis zur\nZahlungseinstellung Vorsatz bejaht. |\n\nDie Revision meint, das Vergehen nach § 240 Abs. 1\nUr. 3 KO könne nur vorsätzlich begangen werden, bloß fahrlässige unordentliche Buchführung sei nicht strafbar. Was\n\näic Revision dazu im einzelnen ausführt, kann den Senat\n\nnicht veranlassen, von der ständigen Rechtsprechung des\n\nchts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen, welche die Strafbarkeit fahrlässiger Begehung bei diesem Tatbestande nie ausgeschlossen hat. (vgl. die in LK 8.’Aufl.: Anm’ Iy\nzu § 240 KO angeführten Entscheidungen). Hieran ist in änwendung der Grundsätze festzuhalten, die in BGHSt 6, 131 für\n\nie gleichfalls in ihren Wortlaut die Schuldform nicht aus-\n\n.\n\närlicklich bezeichnende Vorschrift des § 330 StGB dargelegt\n\nsind.\n\nder hiernach zulässigen und gebotenen Auslegung des\n\n5 240 KO ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift\nen e % 330 StGB aus einer Zeit stammt, in der der Ge-\n\nscetegeber auf die Teilung der Schuld in die verschiedenen\nschuldarten noch nicht so Bedacht genommen hat wie heute. Unter dissen Umständen kann es nicht als beweiskräftiger Einana angesehen werden, daB einzelne Teiltatbestände der Vorschrift wie etwa die Yerhsimlichung der Handeksbücher nur\n\nvorsätzlich zu verwirklichen sind.\n\nEntscheidend sind jedoch folgende Erwägungen: Schon bei\nden im 18. Jahrhundert in Geltung befindlichen Strafvorschriften zeichnete sich die Erfassung von dolosem und fahr-Jässigem Bankrott deutlich ab. Während einzelne Rechte noch\nso weit gingen, schon den bloßen Konkurs unter Strafe zu stelien, unterschied das preußische Landrscht zwischen einem ben, mutwilligen, fahrlässigen und unbesonnenen Bankti, wobei der mutwillige und fahrlässige Bankrott etwa den\nand unseres einfachen umfaßte (vgl, hierzu und zun\nen Neumeyer, Historische und dogmatische Darstellung\ns strafbaren Bankrotts, München 1891, S. 97 ff). In anderen\ndeutschen Qerritorien während der gleichen Periode erlassene\n\nH\n=\ner Mm\n[e}\n2\nPr\na\n[6]\ney\n{D\n\nYorschrifien erlaßten ebenfalls- vorsätzliche und fahriässige\nlungen: Die Regelung des Bankrotts im französiscken\n\nCode de Commerce, die seit dem Jahre 1807 das deutsche\nKonkursrecht entscheidend beeinflußte, unterschied in\nähnlichen Sinne zwischen banqucroute frauduleuse unä barncuaroute simple, wobei der letziere gerade auch die Tahrlässige Begehung u,a. in der Form der Vorlegung unordent-\n:ter Bücher umfaßte. Die deutschen Partikulargeyeizgebungen des 19, Jahrhunderts schritten auf diesem Yege fort. Sie erklärten sämtlich neben dem dolosen Bankrott\nauch den leichtsinnigen für strafbar, wobei teilweise, us2.\nbei unordentlicher Führung der Bücher, sogar gesetzliche\nSchuldvermutungen aufgestellt wurden (siehe Köstlin GA 5,\n721; 6, 2809). Der Gesetzgeber des Strafgesetzbuchs für den\nNorddeutschen Bund (§§ 281 und 2§ 5 StGB) und der ihm insoweit Tolgende Gesetzgeber der Konkursordnung begegnete also einer gefestigten seit langer Zeit bestehenden Rechisüraaltion, als er vor der Aufgabe stand, äie bis dahin geltenäen Partikularrechte durch eine einheitliche Regelung zu\nersetzen. Nichts spricht dafür, daß er sich von dieser Traaition abwandte. Hätte er dies getan oder tun wollen, so\nwürde er es ohne Zweifel durch eine ausdrückliche Beschränkung des Tatbestands. des damaligen § 2§ 3 StGB und des ihn\nersötzenden § 210 KO auf die Schuldform des Vorsatzes zum\nAusdruck gebracht haben. Aber an eine solche Einschränkung\nwar angesichts der damals im Gegensatz zu heute herrschenden\nwesentlich strengeren Auffassungen über Schuldnervflicht\nund Schuldnermorsi, die den Bankrotteur mit dem Makel der\nEhrlosigkeit zeichneten, überhaupt nicht zu denken. Aus den\nBesetzesmaterialien läßt sich nicht einmal eine Andeutusz\ndafür entnehnen, daß eine Einschränkung des Tatbestanäs auf\nvorsätzlichs Handlungen in Erwägung gezogen wurde. Bezeichnend für sie damaligen Auffassungen und das ihnen enisprechen-Endnis des einfachen Bankrottis ist es auch, daß das\nicht diesen Tatbestand anfänglich im Anschluß an\n\n[a\no\nr\n[e) r\ney\n[9\n[u\n©\n3 &\n\ndas Preußis sche OÖbertribunal als ein bloßes Formaläelikt\n\nwertete, also gänzlich vom Schuläsrfordernis .absah'-(RGSt.4,\n418; 5, 407/410).\n\nDas alles macht es allein nach der Entstehungsgeschichte\n\nvorschrift unzweilelhaft, daß jedenfalls fahrlässiges Han-\n\nu\n“\nfen\n\ndeln. miterlaßt werden sollte. Aber abgesehen von dem durch\ndie vorausgehende Rechtsentwicklung und die Zeitanschauung\nbedingten Willen des Gesetzgebers sprachen auch kriminaipoijskische Gesichtspunkte, die ihr Gewicht für die Gegenwart\nbehalten haben, für die Einbeziehung der Fahrlässigkeit.\n\nIn dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß gerade die im § 240 Abs. 1 Nr. 53 KO zusammengefaßten Tatbestän-\n\nch nur auf den (buchführungspflichtigen) Vollkaufnann\niehen, dessen Auftreten im Geschäftsleben mit Fug und\nht strengen Maäöstäben unterworfen ist, in buchführungsichtigen Unternehmen werden im allgemeinen nicht äer Inhaber oder äic verantwortlichen Organpersonen selbst die\nisher führen, sondern diese Aufgabe einem Angestellten übertragen. Wollte man die unordentliche Buchführung, die der\n\nwichtigste Anwendungsfall des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist, nur\n\nbei vorsätzlicher Begehung unter Strafe stellen, so würde\nes unter diesen Umständen im allgeneinen kaum möglich sein,\n„nhaber oder Organpersonen eines großen Unternehmens zur\nxschenschaft zu ziehen, weil es in tatsächlicher Hinsicht\narade in Fällen nicht eigenhändiger Buchführung außerordentich schwer wäre, diesen Personen ein vorsätzliches Handeln\n\niR\n\nnachzuweisen. Die Beschränkung auf die vorsätzliche Begehungs-\n\nform würde sulso im Ergebnis die Inhaber von großen Imnternehmen\n\ngegenüber Zaufleuten nit beschränkterem Wirkungskreis be-\n\nsimstigen, die ihre Handelsbücher versönlich führen. Aber\n\nauch in diesen Fällen müßte es angesichts der Schwierigkeiv,\nze von fehrlässigem und vorsätzlichem Handsin bei\n\nunoräentlicher Buchführung im Binzelfall zuverlässig zu\n\nermitteln, wpitgehend von Zufällen abhängen, ob der Nachweis vorsätzlichen Handelns gelänge. Die Folge wäre nicht\nnur eine zwangsläufige, durch das Gesetz selbst verursachte Ungleichbehandlung an sich gleich strafwüräiger Tälle,\nsondern darüber hinaus eine weitgehende Entwertung der Garantie, welche die Strafbestimmungen der Konkursordnung für\nRedlichkeit un& Sicherheit im Handelsverkehr bieten sollen:\nGerade dieses unabweisbare Bedürfnis würde andererseits\n\nfür die Gerichte wieder eine ständige Quelle der Versuchung\nsein, durch eine mehr oder minder willkürliche Feststellung\nvorsätzlichen Handelns der Schutzaufgabe des Tatbestandes\ngenüge zu tun, während umgekehrt eine strenge Beachtung\n\ndes Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" dazu führen\nmüßte, der Strafbestimmung einen guten Teil ihrer Wirksankeit zu nehmen und eine Art Freibrief für nachlässige Buchführung zu gewähren. Gerade das ursprünglich auch vom Reichssericht (RG Rsour. 4, 92) unterstützte Bestreben, für das\nVergehen des § 240 XO eine Art dritter, mittlerer Schuldart anzunehmen (vgl. Meves GA 36, 377, 388 ff), ist kennzeichnend dafür, daß der Tatbestand des einfachen Bankrotts\nbei einer Beschränkung auf die Schuläforn des Vorsatzes\nnicht mehr praktikabel wäre.\n\n8. Auch das weitere Vorbringen der Revisionen zur\nVerurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO geht fenl. Das Landgericht ist, wie die Nebeneinanderstellung des Angeklagten\nund des Zeugen Schnabel auf S. 10 UA erkennen läßt, ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß es sich bei Sch un\neinen besonders gewissenhaften Buchhalter gehandelt hat.\nDieser Umstand hinderte es jedoch nicht Caran, äie Tatsache zu berücksichtigen, daß Sch» trotz seines (immerhin vorhandenen) sachverständigen Wissens als Helfer in\nSteuersachen einige Viochen benötigte, um in Auftrage des\nKonkursverwalters eine zuverlässige Vermögensübersicht zu\nerstellen, Davon abgesehen ist eine ganze Reihe von Tat-\n\nsachen (Rückstand der Buchführung von 4 - 6 Wochen, Nichtverbuchen und falsche Verbuchung einer Reihe von Geschäften,\n\n3\n\nwidersprüche der Bilanzen) angeführt, die unabhängig hiervon die unordentliche Buchführung belegen. Die Schuld des\nAngeklagten ist einwandfrei festgestellt. Zin buchführungspflichtiger Schuläner kann sich nicht darauf berufen, daß\n\ner wegen fchlender Geldmittel nicht in der Lage gewesen\n\nsei, einen ungeeigneten Buchhalter durch einen geeigneten\n\nzu ersetzen (siehe RGSt III vom 13. März 1950 3 D 1213/29\nbci Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze Ergänzungsbanä\nSs. 342). Er muß notfalls selbst die Führung der Bücher übernehnen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Demharter\n\nist offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Peetz Werner Seibert\n\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-02/1-str-229-60","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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