{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-08_1_StR_577_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-08","aktenzeichen":"1 StR 577/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n2308 069\n\n1 nr rn Ware m\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Altwarenhändler Johann 5 em zus AM Or?..\ngeboren am NEE 1925 in SEM, Lcdkr. Ka,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n... als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 7. September 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nEEE aD. dam AED: Gin Ey zmin ve Guayana,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde\nin drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist\nbegründet»\n\n1.) Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 StPO darin,\ndaß die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, entweder\n\ndie Zeugin Brigitte FD nochmals in Gegenwart der\nSachverständigen Goriwoda zu vernehmen oder ein Obergutachien\nzu erholen, abgelehnt hat.\n\nSoweit damit die Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO\ngerügt werden soll, ist die Rüge unzulässig, da der Ablehnungsgrund nicht angegeben wird, die Rüge elso nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.\n\nSoweit die Revision mit der Rüge behauptet, die Strafkammer\nhabe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzi,\nist die Rüge unbegründet,\n\nDer Beschwerdeführer meint, der Sachverständigen Goriwoda\n\nhabe der unmittelbare Eindruck der Beweisaufnahme gefehlt,\n\nda sie nur bei einem unwichtigen Teil der Hauptverhandlung\nzugegen gewesen sei. Das Gutachten sei daher mangelhaft\ngewesen, so daß Veranlassung bestanden hätte, die Beweisaufnahme entweder teilweise zu wiederholen oder einen Obergutachter beizuziehen. Offenbar geht hierbei der Beschwerdeführer davon aus, daß bei Zuziehung eines weiteren Sachver-\n\nEr\n\nPR 7)\n\nständigen die Verhandlung hätte unterbrochen und der Suchverständige dann während der ganzen neuen Hauptverhandlung\nhätte zugegen sein müssen. Hierzu war jedoch die Strafksmmer\nnicht verpflichtet,\n\nDie Strafprozeßordnung schreibt die ständige Anwesenheic\nder zugezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht\nvor. Nach § 80 Abs. 2 StPO kann dem Sachversiändigen u a,\ngestattet werden, \"der Vernehmung von Zeugen oder des Beschul-.\ndiyten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen-'\nInwieweit der Tatrichter in der Hauptverhandlung von dieser )\nBefugnis Gebrauch machen will, ist seinem pflichtgemäßem Ermessen überlassen. Er wird den Sachverständigen insbesondere\ndann zur Beweisaufnahme zuziehen müssen, wenn die Feststellung\ndes Sachverhalts ohne seine Mitwirkung auf Schwierigkeiten\nsioßen würde insbesondere wenn es notwendig ist. auf Fachgebieten an Zeugen sachgemäße Fragen zu stellen. Im übrigen\ngilt der \"Grundsatz der Unmittelbarkeit\", wie er sich aus\nden §§ 250, 261 StPO für das Gericht ergibt, nicht für den\nSachverständigen. Es steht nichts im Wege, ihm das £rgebnis\nder ohne seine Anwesenheit stattgefundenen Beweisaufnahnme\nsoweit er es für sein Gutachten benötigt, durch Mitteilung\ndes Gerichts zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGRSt 2, 25. 27).\n\nDie Aufklärungspflicht würde dann verletzt werden, wenn 4\ndies nicht in ausreichendem Maße geschähe, so daß das Gutachten\nauf unrichtiger tatsächlicher Grundlage erstattet würde. Hierfür\nbieten hier das Urteil und auch die Revisionsbegründung selbsi\nkeine Anhaltspunkte. Nicht nur der Anklagevertreter und das\nGericht haben die Sachverständige von den Widersrrüchen. die\nsich in der Hauptverhandlung zwischen den Bekundungen der auf\nihre Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugin Brigiite HD\nGEB una den Aussagen anderer Zeugen ergaben, in Kenntnis\ngesetzt, auch die Verteidiger haben sie darauf hingewiesen.\n\nNach der letzten Vernehmung der Sachverständigen wurde\nweiterer Beweis nicht mehr erhoben.\n\nDer Revision mag zugegeben werden, daß es im vorliegenden Fall, in dem sich die Sachverständige Goriwoda\nzur Glaubwürdigkeit der alleinigen Tatzeugin äußern\nsollte, zum mindesten zweckmäßig gewesen wäre, wenn die\nSachverständige der Beweisaüfnahme hätte beiwohnen können.\nSie wurde aber erst im Laufe der Hauptverhandlung zügezogen.\nDie Zeugin Brigitte FEED wurde, wenn auch ihre Vernehmung nicht wiederholt wurde, in ihrer Gegenwart nochmals gehört, so daß die Sachverständige Gelegenheit hatte,\ndie ihr noch erforderlich erscheinenden Fragen zu stellen.\nDie Notwendigkeit zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen oder zur teilweisen Wiederholung der Beweisaufnahme vor\ndem bereits zugezogenen Sachverständigen mußte sich dem Gericht\nbei dieser Sachlage nicht autarängen.\n\n2.) Die- Revision: rügt. weiter .'als Gesetzesverletzung, daß\n\ndie Strafkamner. dem Antrag der Verteidigung auf Vernehmung\n\nder Zeugin SW nicht. ‚stattgegeben habe. Auch hier gibt die\nRevision nicht ausdrücklich an, mit welcher Begründung die\nStrafkammer: den Beweisamtrag abgelehnt hat. Dem Revisionsvorbringen kann aber noch mit: ausreichender. Deutlichkeit entnommen\nwerden, daß die Strefkammer die Beweistatsache als bedeutungslos erachtet und deshalb. dem Beweisamtrag nicht stattgegeben\nhat. Die hiernach zulässige Rüge bemängelt dies mit Recht:\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag nur mit den\nWorten des Gesetzes; \"weil die Tatsachen, die bewiesen\nwerden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind\"\ndurch Beschluß abgelehnt. Dies ist unzureichend. Nach ständiger Rechtsprechung muß in einem solchen Falle die Begründung\n\n+.ebe\n2\n\n30 777\n\n... BB ar\n: ee\nDe YES\n\nPR :\n\nEy\n\nerkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen\n\noder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird und es müssen im\nletzten Falle die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich\ndie Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ergeben soll\n\n(RG JW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141). Diesen Verfahrensfehler hat allerdings die Revision nicht gerügt. Sie\n\nmacht vielmehr geltend, daß die unter Beweis gestellten\nTatsachen entgegen der Meinung der Strafkammer nicht bedeutungs\nlos seien.\n\nVon welchen Erwägungen die Strafkammer bei der\nAbiehnung des Beweisamtrags ausgegangen ist, ergibt sich\naus der Begründung, die sie im Urteil nachträglich - allerdings unzulässigerweise (vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 24) -\nfür die Ablehnung gegeben hat: Sie führt hier aus, es könne\nsich nur um\"Lügen im Rahmen des täglichen Lebens\"'handein,\ndie mit der grundsätzlichen. Glaubwürdigkeit nicht in einen\nunvereinbaren Widerspruch stünden. Damit wird jedoch das\nBeweisthema nicht erschöpft, denn es wird im Beweisamtrag\nbehauptet, dab Brigitte EEE die Zeugin Scott wiederholt belogen habe, so daß diese sie schließlich aus der\nWohnung gewiesen habe. Es wird also ein fortgesetztes lügenhaftes Verhalten behauptet. Abgesehen davon läßt die weitere\nBegründung, ein Zeuge werde nicht dadurch unglaubhaft, daß MYIG\nfeststehe, er habe in anderen Zusammenhängen des Öfteren gelogen, \"yor allem wenn es sich, wie hier, um einen zeitlich\nbegrenzten Abschnitt handelt, und die Zeugin SED zeitweise\ndie Geliebte des Gustav HOEEEEEEEED war, während sie nunmehr in Frankreich verheiratet. ist,\" ihrem Wortlaut nach\ndie Möglichkeit offen, daß die Strafkammer der Aussage\ndieser Zeugin wegen ihrer Persönlichkeit keinen erhebiichen Beweiswert beimißt. Darin läge aber eine Vorwegnahme\nder Beweiswürdigung. Es ist hiernach jedenfalls nicht ausge-\n\nY»Ko\n\nschlossen, daß für die Ablehnung des Beweisamtrags der nach\nder Meinung der Strafkammer geringe Wert des Beweismitteis\nmitbestimmend war. Das aber ist ein Verfahrensfehler, da\n\nsich der Wert eines Beweismittels regelmäßig erst nach\n\nder Beweiserhebung beurteilen läßt (BGH NJW 1952, 191 Nr. 16).\n\nHierauf kann das Urteil auch beruhen. Für die Glaubwürdig-\n\nkeit eines Zeugen ist es überdies nicht in jedem Falle bedeutungslos, daß er \"in anderen Zusammenhängen des öfteren gelo--\ngen hat.\" Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes\noder eines Jugendlichen kann dies wohl von Bedeutung sein;\n\nes kommt dabei auf die näheren Umstände an, auf die hier die\nStrafkammer ersichtlich nicht eingegangen ist.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, so daß es auf.\ndie weiteren Rügen nicht ankommt.\n\n3.) Im Hinblick auf die neue Verhandlung wird noch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nDer Sachverständige Landgerichtsarzt Dr. Klug hat aus\nden in der Hauptverhandlung zutage getretenen Widersprüchen\nin den Angaben der Zeugin Brigitte Härtfelder selbst und\nzwischen diesen Angaben und der Aussage anderer Zeugen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit jener Zeugin hergeleitet.\nDie Strafkammer bemerkt hierzu, es liege insoweit kein von\neinem Sachverständigen psychologisch zu bewertender Sachverhalt vor. Dies ist rechtlich bedenklich. Der Sachverständige\nsollte sich zur Glaubwürdigkeit der Brigitte MEEEEED\näußern und die genannten Widersprüche betrafen gerade die\nAussage dieser Zeugin, Wenn es auch Sache des Gerichts ist,\ndie Widersprüche aufzuklären und, falls dies nicht möglich\nist, aus ihnen Schlüsse zu ziehen, so waren sie im vorliegen-\n\nden Falle doch auch für das von den Sachverständigen zu\nersiattende Gutachten von Bedeutung. Das wird auch für\ndie neue Hauptverhandlung zu beachten sein.\n\nSoweit die Widersprüche auch in dieser Verhandlung\nnicht geklärt werden können, wird die Strafkammer bei ihrer\nEntscheiäung auch die jeweils für den Angeklagten günstigere\nMöglichkeit in Betracht ziehen müssen.\n\nDie Widersprüche betrafen zum Teil die Frage, ob Brigitte\nHärtfelder, wie sie als Zeugin angab, anderen Personen von\nden unzüchtigen Handlungen des Angeklagten Mitteilung gemacht WM\nhat. Jene anderen Personen haben dies als Zeugen bestritten:\nMit der geringen Aussagetüchtigkeit der Zeugin, auf welche die\nStrafkammer hinweist, können diese Widersprüche nicht erklärt\nwerden. Sie beruht, wie die Strafkammer auf Grund der\nSachverständigengutachten ausführt, im wesentlichen darauf,\ndaß das Gedächtnis der Zeugin \"nach Kapazität und Treuet\nschlecht ist. Bei den angeführten Widersprüchen handelt\nes sich aber gerade darum, daß die Zeugin mehr sagt, als\n\ndje übrigen Zeugen nach ihrer Angabe wissen, was nicht auf\neinem schlechten Gedächtnis beruhen kann.\n\nDr. Geier Werner Hübner\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-08/1-str-577-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-08/1-str-577-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.240403+00:00"}}