{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-08_1_StR_55_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-08","aktenzeichen":"1 StR 55/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 55/59 2308 068\n\nds\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Hans S EEEENED - ı CEEEEED au: SCHE\ngeboren am EEE 1901 in Te\n\nwegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 8. Dezember 1959 in der Sitzung am 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter: Fischer\n\nBundesrichter Dr. Faller\n\n. als beisitzende Richter, _\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf.'die Revision des-Angeklagten wird das Urteil des\n'landgerichts Heidelberg vom 10. Oktober 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben, - .\n1.) soweit er wegen Beihilfä zur leichtfertigen\nZalschen Anschuldigung und zugleich wegen Beihilfe zur üblen Nachrede verurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch der Gesamtstrafe:\n\nIn diesem Umfange. wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIn übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ne\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertiger\nfalscher Anschuldigung in zwei Fällen, davon in einem Falle\nzugleich wegen übler Nachrede, und außerdem wegen Beihilfe\nzur leichtfertigen falschen Anschuldigung und zugleich wegen\nBeihilfe zur üblen Nachrede verurteilt. Seine Revision ist\nin letzten Falle begründet.\n\nI. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.\n\n1.) Der Justizminister von Baden-Württemberg hat wegen\nder Vorwürfe in den zwei an den Petitionsausschuß gerichteten\nSchreiben des Angeklagten vom 11. November 1955 gegen die\nseiner Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten und\nwegen der Beschuldigung gegen Gerichtsassessor HER Sirafantrag gestellt (Bl. 1, 65, 95 d.A.). Die Verurteilung des\nAngeklagten wegen übler Nachrede bezieht sich ersichtlich\nnur auf diese Amtspersonen.\n\n2.) Der Beschwerdeführer hält das Landgericht für unzuständig, \"weil der dieser Sache vorgreifliche Tatbestand Gegenstand eines staatsanwaltlichen Verfahrens bei der Bundes-\n\nanwaltschaft - Az.: 1 B Js 175/57 - und von dieser abgegeben\n\n' an den. Generalstaatsanwalt in Karlsruhe - Az.: Js 24/57 -\"\nsei. Offenbar will er ein Verfahrenshindernis nach § 164\nAbs. 6 StGB behaupten. Es besteht nicht. Die Anklage vom\n\n29. März 1957 stützt sich auf Anzeigen des Angeklagten in\nden Jahren 1955 und 1956. In den Akten Js 24,57 des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe befinden sich Anzeigen des Angeklagten vom 8. und 21.11.1957. Der Generalstaatsanwalt hat\nes abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil\n\ndie Beschuldigungen ües Angeklagten völlig haltlos seien.\n\n- 3 -\n\nSelbst wenn man dieses Verfahren noch nicht als abgeschlossen\n\nansehen wollte, stünde es dem gegenwärtigen nicht entgegen,\ndas seine Grundlage in anderen, nämlich früheren Anzeigen\ndes Angeklagten hat.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Ansicht der Revision, die Zuständigkeitsregelung\nin § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG verstoße gegen Art. 101 des GrundG,\nentspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nBGHSt 9, 367 ff.\n\n2.) Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschäftsverteilungsplan nicht die genaue Reihenfolge festlege, in der die Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer die der ersten zu\nvertreten haben. Der Angriff geht fehl. Sämtliche Mitglieder\nder zuständigen ersten Großen Strafkammer waren, wie die Revision richtig vorträgt, als Verletzte nach § 22 Nr. 1 StPO\nvonder Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Nach dem\n_ Geschäftsplan wurden sie durch die Mitglieder der zweiten\nGroßen Strafkammer vertreten. Ob eine solche Bestimmung dem\n§ 63 Abs. 1 GVG genügt, was das Reichsgericht annahm (RG GA 74;\n284; RG BayZz 1933, 245); kann hier dahingestellt bleiben;\ndenn die erkennenden Richter waren nach der dienstlichen\nErklärung des Landgerichtspräsidenten die einzigen Mitglieder\nder zweiten Großen Strafkammer, die als Vertreter zur Verfügung standen. Die weiteren beiden Mitglieder waren verhindert: LGR Weiher war vom.6.10. bis 18.10.1958 beurlaubt,\nLGR Schnurbusch schon seit dem 29. September 1958 dienstunfähig krank. Deshalb hätte auch bei jeder denkbaren genaueren\nBestimmung der Vertretungsrichter die Strafkammer in derselben\nBesetzung entschieden,\n\nFi\n-4 -\n\n3.) Die Revision findet, daß die LGR Dr. RD und\nvVoB sowie die Landgerichtsrätin Dr. EEE von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren als Verletzte\nausgeschlossen seien. Das trifft nicht zu. Die Anzeigen\ndes Angeklagten richteien sich nichtgegen diese Richter.\n\n4.) Ebenso unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, LGR Dr: P&D sei als Richter ausgeschlossen gewesen, weil er das auf eine Anzeige des Angeklagten eingeleitete Verfahren gegen die OEG und deren Fahrer eingestellt\n\nhat. Nur wer \"in der Sache\", d.h. in der gegenwärtigen gegen\nden Angeklagten EB-1B arhängigen Strafsache, als\nBeamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist, darf in\nihr nicht als Richter mitwirken, § 22 Nr. 4 StPO. Diese\nVoraussetzung liegt bei LGR Dr. Poih nicht vor.\n\n5.) Die Revision beanstandet es, daß der Urteilssatz\nals Verleizte Dr. HD. Dr. von Ro, Dr. Baip und Du\nProf.Dr. Bei sufführt. Sie meint, Anklage und Er- ir\nÖffnungsbeschluß erstreckten sich nicht auf diese Personen. ie\nDas ist unrichtig. Der Angeklagte hat in seiner Eingabe vom\n15. März 1956 an das Bundeskriminalamt den Justizminister\nDr. HE ausdrücklich angegriffen. Die übrigen Personen\nsind Bundesrichtier des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts,\ngegen die sich die zweite Anzeige des Angeklagten vom 11. November 1955 an den Petitionsausschuß des Bundestags richtet. u\nSeide Anzeigen sind Gegenstend des Verfahrens. \\ er\n\n6.) Die Revision nacht geltend, es fehle an einer An- a\nklage und einem Eröffnungsbeschluß, soweit ihm eine falsche . E\n\"Anschuldigung gegenüber Me, Dr. Beuiiip, PaiEb, küiiB;\n\nDr. Bi, Dr. OD und we von angefochtenen Ur-\n\nteil vorgeworfen werde, weil sie nicht in der Liste. der be-\n\n‚roffenen Personen in der Anklage aufgeführt seien. Hierzu\nist folgendes zu bemerken:\n\nICR VB ist in der Anklage Bl. 181 ausdrücklich aulgeführt. LGR Dr. RO hat an der Entscheidung mitgewirki.\ner ist weder in der Anklage noch in dem Eröffnungsbeschluß\nnoch iu Urteil als Verletzter angeführt. Die übrigen Personen sind tatsächlich im Urteil als Verletzte bezeichnet,\njedoch nicht ausdrücklich in Anklage und Eröffnungsbeschluß.\nDas ist jedoch bedeutungslos. Sie sind durch die dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß als falsche Anschuldigungen zur Last gelegten Anzeigen betroffen. Da Gegenstand der Urteilsfindung nach § 264 Abs. 1 StPO die in der\nanklage bezeichnete Tat ist (vgl. hierzu Dallinger, WDR 1954,\n17, § 266, dritter Fall), wie sie sich nach dem Ergebnis der\nVerhandlung darstellt, bestehen gegen die Einbeziehung dieser\nPersonen keine verfahrensrechtlichen Bedenken.\n\n7.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe den\nZeugen Lang erst nach seiner Vernenmung über sein Recht belehrt, die Aussage zu verweigern. Darauf kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen, da eine Verletzung des\n§ 55 Abs. 2 StPO die Revision nicht begründet, BGHSt 11,\n\n213 ff.\n\n8.) Die Angabe des Beschwerdeführers, die zum Gegenstand\nder Verhandlung gemachten Akten seien zum Teil sehr schnell\nund nicht mit verständlichen Worten verlesen worden, er habe\nkeine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu erklären, der\nVorsitzende habe ihm das Wort abgeschnitten, werden durch\ndie übereinstirmenden dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter widerlegt. Im übrigen hat es der Angeklagte unterlassen, eine Entscheidung des Gerichts über die Sachleitung\ndes Vorsitzenden herbeizuführen, § 238 Abs. 2 StPO. Er kam\nsie deshalb mit der Revision nicht rügen-\n\n-6 -\n\n2%) Der VYorwur!l des Beschwerdeführers, der Vorsitzende\nhabe eine Frage an den Zeugen I nicht zugelassen und sich\nauch geweigert, einen Gerichtsbeschluß hierüber herbeizuführen, findet in dem Sitzungsprotokoll keine Stütze. Im\nübrigen gilt hier das zu 8.) Angeführte.\n\n10.) Die Revision meint, das Schreiben des Angeklagten\nan das Bundeskanzleramt vom 20. April 1955 sei nicht Gegenstand der Anklage. Das Gegenteil trifft zu. Die Anklageschrifi\nZihrt es unter 3 b ausdrücklich en.\n\n11.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht\nzur Sache vernommen worden und habe keine Gelegenheit gehabl,\nKängel des kröffnungsbeschlusses den Schöffen anzugeben und\nauf die Anklage zu erwidern, wird durch die Sitzungsnieder-\n\nschrift widerlegt:\n\n12.) Der Beschwerdeführer gibt an, der Vorsitzende habe\nseinen Anirag, die Zuweisungsverfügung des Wohnungsamts vom ,\nKai 1947 zu verlesen, abgelehnt und sich geweigert, einen |\nGerichtsbeschluß hierüber herbeizuführen. Das ist falsch.\n“s ist vielmehr ein Gerichtsbeschluß ergangen, der den Antrag RN\nals unerheblich ablehnte. Ihn greift die Revision nicht an. ;\n\n„nr,\n\n13,) Auch die weitere Behauptung, der Vorsitzende habe a\nden Antrag abgelehnt, festzustellen, ob die Staatsanwaltschaft\nHeidelberg die Akten 1-0-140/51 und 1 Q 23/51 bei dem Bundes- {\ngerichtshof angefordert hat, oder \"ob die Staatsanwaltschaft 4\nHeidelberg dies entgegen der Wahrheit nur behauptet hat\", .\nist unrichtig. Er hat vielmehr einen Gerichtsbeschluß hier- :\nüber herbeigeführt, dies also entgegen der weiteren Angaben\ndes Beschwerdeführers nicht verweigert.\n\n14.) Es ist kein Verfahrensmangel, der den Gericht zur\nlast fällt, daß der Angeklagte infolge Beschlagnahme des in\n\n-]\n\nseinen Händen befindlichen Geldes durch die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen sein will, Zeugen unmittelpar zu laden.\n\n15.) Die Behauptung, der Angeklagte habe seinen Verteidiger erst bei Beginn der Hauptverhandlung am 10. Oktober 1958 kennen gelernt, kann nicht zutreffen. Der Vorsitzende hat den Verteidiger dem Angeklagten bereits am\n25, Juli 1957 beigeordnet, Dr. RB ist schon im Vorverzahren mehrfach tätig geworden und hat auch den Ternin von\n17, November 1957 wahrgenommen. Daß dies alles ohne vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten geschehen sei, hält\nder Senat für ausgeschlossen. Schon aus diesem Grunde geht\ndie Rüge fehl. Außerdem hat der Angeklagte reichlich Zeit\ngehabt, seinen Verteidiger aufzusuchen,\n\n15-) Die Ansicht der Revision, ein Zwang zur Aussage\nverstoße gegen Grundrechte, bedarf keiner Stellungnahme;\ndenn die Strefkammer hat den Angeklagten zu keiner Aussage\ngezwungen. Nach der Sitzungsniederschrift ist er vielmehr\nnur gefragt worden, ob er auf die gegen ihn erhobene Beschuldigung erwidern wolle. Das hat er freiwillig und, wie\ndie Urteilsgründe ergeben, in reichlichem Maße getsn.\n\n17.) § 245 StPO ist nicht verletzt. Staatsanwalt Perino\nwar nicht als Zeuge erschienen, sondern hatte sich mit der\nBehinderung durch Dienstgeschäfte entschuldigt. Die Stralkanner erklärte sein Fernbleiben durch Beschluß für entschuldigt. Außerdem hat der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift ausdrücklich auf die Vernekmung weiterer\ngeugen verzichtet.\n\n18.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge\nDr. Anschütz habe seine Fragen nicht beantwortet, entzieht\nsich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daß der\n\n—\n\n-8 -\n\nYorsitzende, wie die Revision glauben machen will, sich\ngereigert habe, einen Gerichtsbeschlus über die Art der\nTernehmung dieses Zeugen herbeizuführen, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen.\n\n19 ) Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte sich im Schlußwort gerühmt hai, durch sein Verhalien\neine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr herbeigeführt zu haben. Ferner bat er, nur wegen Beleidigung in\ngeringer Äöhe bestraft zu werden. Seine Behauptung, er sei\nvu einem Schlußwort nicht mehr fähig gewesen, ist also offensichtlich unrichtig.\n\n209.) Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer ihn für vermindert zurechnungsfähig angesehen und\naus diesem Grunde die Strafe gemildert hat.\n\n21 ) Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen rügt, entspricht sie nicht dem § 344 Abe. 2 5, 2 StPO,\nBGHSt 3, 213. Im übrigen entzieht der zu 17.) erwähnie Verzichi; des Angeklagten der Rüge die Grundlage.\n\n22.) Was der Beschwerdeführer im übrigen als Verfahrensrügen in der Rechtfertigungsschrift geltend macht, ist entweder unverständlich oder abwegig. Eine Erörterung erübrigi\nsich daher:\n\n23,) Das neue Vorbringen des Angeklagten in der Verhandlung ist unbeachtlich, § 344 Abs. 2 § 5. 2, § 345 StPO»\n\nIII. Die Sachbeschwerde.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seine\nvorwürfe in den Strafanzeigen leichtfertig erhoben, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Ungewöhnlichkeit dieser Vorwürfe, für die keinerlei Anhaltspunkte\n\nau\n\nDr zu\n\nbestanden, ist es durchaus zu billigen, da3 es die Strafkamner\ndem Angeklagten als Leichtfertigkeit anrechnet, sich nicht bei\neiner \"neutrslen Stelle\" rechtlich unterrichtet zu haben.\n\nZutreffend macht die Revision jedoch auf einen Widerspruch\nim Urteil aufmerksam: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nBeihilfe zur leichtfertigen falschen Anschuldigung verurteilt.\nDas ist fehlerhaft, BGHSt 9, 370 ff. In den Gründen ist allerdings festgestellt, daß der Angeklagte wissentlich zu vorsätzlicher falscher Anschuldigung Beihilfe geleistet habe. Bei diesem\nunlösbaren Widerspruch ist von der dem Angeklagten günstigeren\nMöglichkeit auszugehen, wie sie im Urteilssatz zum Ausdruck gekommen ist. Das Urteil ist deshalb in diesem Falle - zugleich\nauch wegen der Verurteilung wegen in Tateinheit begangenen Beihilfe zur üblen Nachrede - und im Gesamtstrafausspruch aufzu-\n\nheben.\nDer Senat sieht keinen Anlaß, dem Antrage auf Zurückver-\n\nweisung an ein anderes Gericht zu entsprechen.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-08/1-str-55-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-08/1-str-55-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.215125+00:00"}}