{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-03_1_StR_131_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-03","aktenzeichen":"1 StR 131/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"„ehrstrafG v. 30. März 1957, 8GBl I 298, § 30;\n„ehräisziplinarO v. 15. März 1957, BGB1 I 189, § 21\n\na)\n\nb)\n\nZum Begriff der Mißhandlung gehört neben der nicht bloß un-\n\nerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen #ohlbefindens\n\nsine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung des Veretzten.\n\nDer- militärische. Disziplinarvorgesetzte darf zulässige Erziehungsmaßnahmen sowohl bei leichten wie bei schwererwiegenden Disziplinarvergehen anwenden; er verwirkt damit\nnicht ohne weiteres die Möglichkeit einer nachfolgenden\ndisziplinären Bestrafung.\n\nc) Eine durch den Disziplinarvorgesetzten befohlene Sönderübung\n\nhat Strafcharakter, wenn sie offensichtlich als Vergeltungs-\n\nmaßnahme zu werten ist. Das kann u.a. der Fall sein, wenn\n\nsie schikanös ist, das vernünftige Maß überschreitet, einen\ninneren Zusammenhang mit dem veranlassenden Mangel vermissen\nläßt oder Verrichtungen einschließt, die nicht im Rahmen des\nnormalen Ausbildungsädienstes liegen.","text_plain":"\"” Nachschlagewerk; j\nAmtliche Sammlung: Ya 2256 00?\n\n„ehrstrafG v. 30. März 1957, 8GBl I 298, § 30;\n„ehräisziplinarO v. 15. März 1957, BGB1 I 189, § 21\n\na)\n\nb)\n\nZum Begriff der Mißhandlung gehört neben der nicht bloß un-\n\nerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen #ohlbefindens\n\nsine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung des Veretzten.\n\nDer- militärische. Disziplinarvorgesetzte darf zulässige Erziehungsmaßnahmen sowohl bei leichten wie bei schwererwiegenden Disziplinarvergehen anwenden; er verwirkt damit\nnicht ohne weiteres die Möglichkeit einer nachfolgenden\ndisziplinären Bestrafung.\n\nc) Eine durch den Disziplinarvorgesetzten befohlene Sönderübung\n\nhat Strafcharakter, wenn sie offensichtlich als Vergeltungs-\n\nmaßnahme zu werten ist. Das kann u.a. der Fall sein, wenn\n\nsie schikanös ist, das vernünftige Maß überschreitet, einen\ninneren Zusammenhang mit dem veranlassenden Mangel vermissen\nläßt oder Verrichtungen einschließt, die nicht im Rahmen des\nnormalen Ausbildungsädienstes liegen.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 1960 - 1 StR 131/60 LG Augsburg\n\ndu\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hauptmann Leo Franz 2 ED zus : EB Oper-GERD. zescoren an GE. EEE ED ir SEE; Kreis\nTO [7\n\nwegen Untergebenenmißhandlung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3, Mai 1950, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Peetz\n3undesrichter Dr. Seibert -\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nSverstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten BED wird aas\n\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 1959,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n8a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Untergebenennißhandlung ohne die Feststellungen,\n\nb) hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Unterärückung einer Beschwerde und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nVon dem Vergehen der Untergebenenmißhandlung wird der\nAngeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten\ndes Veriahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen.\n\nIm Umfange der Aufhebung des Urteils, soweit sie sich\nauf die Verurteilung wegen Unterdrückung einer Beschwerde bezient, wird die Sache zu neuer Verhendlung\nund üntscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untergebenenmißhandlung und versuchter Unterdrückung einer Beschwerde .\nzur Gesamtstrafe von vier Wochen Strafarrest verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat weitgehend Erfolg.\n\nI. Zur Untergebenenmißhandlung.\n\n1. Die Untergebenennißhandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte, damals\nBatteriechef in Lei, an 29. Juli 1959 für den zu\nseiner Batterie gehörenden Gefreiten KB während des\nAußendienstes (Schießen. auf dem Schießstand) eine Sonderübung befahl, die er teilweise persönlich kommandierte.\n\nDie Jbung dauerte 5 - 7 Minuten una bestand darin, daß König\neine Strecke von 250 - 300 m unter ständigem Laufen, Hinlegen und Gleiten zurücklegen mußte. Die Kleidung KB\nwurde durch die Berührung mit dem von Pfützen bedeckten\nBoden durchnäßt. Die durch die Übung bei ihm hervorgerufene\nAbgeschlagenheit dauerte etwa eine Stunde an.\n\nZu der Sonderübung sah sich der Angeklagte auf eine\nAeldung des Fähnrichs DEE hin veranlaßt. Bei diesem\nhutte sich drei Stunden nach Dienstbeginn eine Gruppe von\nsechs Nachzüglern, durunter KB gemeldet, die in der\n?rilhe das Krankenrevier aufgesucht hatten, um dem Dienst\nTernbleiben zu können. Die Gruppe trat bereits bei ihrer\nAnkunft auf dem Schießstand in einer Art und Weise auf,\ndie den Dienst ins Lächerliche zog. KB gehörte zu denen,\nüle sich dabei hervortaten. Er setzte seine Possen auch\nunschliedend fort. Als er mit der Schießübung an der Reihe\nvar, legte er sich nur langsam nieder. Nachdem er mit den\n\n- 3 —\n\nbeiden ersten Schüssen zwei und acht Ringe erzielt hatte,\nschoß er - wie jedenfalls der ingeklagte mit gutem Grund\nannahm — beim 3,., 4. und 5. Schuß absichtlich an der Scheibe\nvorbei. Bei der Meldung seines Schußergebnisses stellte er\n‚sich knapp einen Meter entfernt vor dem Fähnrich auf. Als\ndieser ihm befahl, zur Meldung einen Abstand von drei\nSchritt zu halten, trat er neben DD, schritt den\nbefohlenen Abstand mit betont großen Schritten sb, stellte\nsich dann umständlich zur Meldung auf und meldete»fünf\nSchuß, zehn Ireffer. Als DEE ihm vorhielt, daß man mit\nfünf Schuß keine zehn Treffer erzielen könne, wiederholte\n\ner unter dem Gelächter der umstehenden Soldaten seine Hel--\ndung in der gleichen Weise, obwohl er wußte, daß er statt\nzehn Treffer zehn Ringe zu melden hatte. Den Feststellungen. -\nist zu entnehmen, daß dem Angeklagten auf Grund der ädeldung\ndes Fähnrichs mindestens das disziplinwidrige Verhalten\n<@BB bei der Schießübung bekannt war.\n\n2. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei nicht befugt gewesen, daraufhin die Sonderübung zu befehlen. Die\nJbung habe Strafcharakter gehabt und in keinem erkennbaren\nzusammenhang zu dem festgestellten Mangel gestanden; denn\nsie habe nur dem Zweck gedient, dem Gefreiten, der seinen\nDienst widerwillig und schlecht verrichtet habe, ein Übel\nzuzufügen, um ihn zu vflichtgemäßer Diensterfüllung anzuhalten. Der Angeklagte habe statt dessen nach den Vorschrirten\nder Wehrdisziplinarordnung (DO) gegen Kb einschreiten\nnüssen.\n\n3. Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten.\n\nDer Begriff der Mißhandlung in § 30 Abs. 1 WStG setzt,\nvie die kevision zutreffend betont, ebenso wie der Tatbestand\nuos § 223 StGB nicht nur eine Einwirkung auf den Körper des\n\n©\n\n4 -\n\nVerletzten voraus, die dessen körperliches hohlbefinden mehr\nals vdloß unerheblich beeinträchtigt, sondern schließt, was\ndas Landgericht nicht ausreichend beachtet hat, außerdem das\nErfordernis einer üblen, unangemessenen Einwirkung ein. Ob\neine solche (sozialwidrige) Einwirkung gegeben ist, entscheidet sich beim Tatbestand des § 30 Abs. 1 WStG nach\n\ndem hesen des militärischen Dienstes, der seiner Natur nach\nhohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt.\n\n„utet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der Ausbildung, die im weiteren Sinne\nnicht nur die Erlernung der- waffentechnik, sondern auch die\nurzienung zu disziplinierten Verhalten umfaßt, einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dapei nicht\noffensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen und rechtmäßige\ndienstvorschriften und Befehle, so fehlt es an einsr Hißnandlung (vgl. Dreher-Lackner-Scnwalm Anm. III 1a zu\n\n3 30 SStG, S. 236/37).\n\nDie Prüfung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts führt zu diesen Ergebnis und damit zum Freisoruch\ndes Angeklagten. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen;\n\n4. Das Landgericht irrt, wenn es meint, daß bei Verstößen gegen die militärische Diszivlin ausschließlich\näisziplinäre Bestrafung zulässig sei. Diese Auffassung\nwird bereits durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 WDO\n“iderlegt, die dem Disziplinarvorgesetzten ausdrücklich\ngestattet, es bei zulässigen Erziehungsmaßnanmen bewenden\nzu lassen, wenn er von einer Bestrafung absehen will, und\ndie damit die Erlaubtheit von erzieherischen Maßnahmen allsemnein voraussetzt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob\ncin schwereres oder leichteres Disziplinarvergehen gegeben\ni5t, ob es neben der Anwendung einer Erziehungsmadnahme\nzu einer Disziolinarstrafe kommt oder ob wit Rücksicht auf\neine ausreichende vurziehunssmaßnahme dei (leichten) Disziplirarvergenen von Strafe abgesehen wird.\n\n-5-\n\nDiese an sich selbstverswändliche Folgerung ist allerdings nicht unbestritten. Es wird nämlich die Auffassung ver-.\ntreten, daß in der Anwendung einer zulässigen ErziehungsmaB-\nnahme zugleich ein Absehen von Strafe liege (Baden,v.kMitzlaff\nAnm. 1 zu § 21 wDO). Bei schwereren Disziplinarvergehen,\ndie eine disziplinäre Bestrafung erfordern (vgl. Ziff. VIlI, 5\ndes nachstehend bezeichneten Erlasses), wären dann folgerichtig Erziehungsmaßnahnen überhaupt unzulässig. Der irlaß -\ndes Bundesministers für Verteidigung betr. Erzieherische\n“u3nahmen vom 28. November 1958 Fü BI 4 - Az. 35-05-04- 00\nscheint dieser Ansicht zu folgen, wenn er unter ziff. II\nsagt, daß erzieherische Maßnahmen angewandt werden können, us\nwenn es sich um Nachlässigkeiten oder kleinere Verstöße\nim täglichen Dienst handelt, bei denen eine Ahndung durch\nDisziplinarstrafen weder geboten noch zweckmäßig erscheint.\n\nDieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Der Wortlaut des § 21 DO zwingt nicht zur Auslegung im Sinne eincs\nSntweder - Oder von Erziehungsmaßnahme und Disziplinarstrafe, die auch dem Herkommen widersprechen würde. Die\n'Sesetzesmaterialien geben in dieser Hinsicat nichts her.\n\nSie Gegenmeinung würde überdies zu widersinrigen Ergebnissen führen und sowohl dem Gerechtigkeitsdenken wie den\nelementaren ürfordernissen des militärischen Dienstes zuwiderlaufen. U) a\n\nWenn, um ein Beispiel zu geben, drei Soldaten nacheinander eine unrichtige Meldung erstatten, der erste aus\nreinen Ungeschick, der zweite aus Nachlässigkeit, der\ndritte aus Bosheit, so muß es dem Vorgesetzten möglich\nsein, allen dreien gleichermaßen die vorschriftsmäßige\niederholung der Meldung (Erziehungsmaßnahme) zu befehlen,\nund jeder recntlich Denkende wird es verständlich und\nrichtig finden, wenn der Vorgesetzte das je nach dem Schuldgrad in schärferer Form tut. Dagegen wäre es schlechthin\n\n- 6 —\n\nunerträglich, wenn der Vorgesetzte nur dem schuldlos Han-\n\n delnden einen solchen Befehl gäbe, bei dem Nachlässigen\n\nund fiidersetzlichen aber darauf verzichten würde. Das aber\nnüßte er nach jener Auffassung tun, wenn er nicht durch\nAnwendung einer Erziehungsmaßnrahme die Möglichkeit einer\nspäteren disziplinären Bestrafung verwirken wollie. Noch\nverworrener und widersinniger werden die Dinge, wenn man\ndas Beispiel vergleichsweise auf den Disziplinarvorgesetzten und einen Vorgesetzten ohne Disziplinargewalt bezieht. Gäbe der Disziplinarvorgesetzte dem schuldhaft\n\n‚handelnden Soldaten den Befehl zur Wiederholung der Meldung,\n\nso wäre danit - wie gesagt -— die Möglichkeit disziplinärer\nBestrafung hinfällig geworden. Täte ein Vorgesetzter, der\nnicht Disziplinarvorgesetzter ist, das Gleiche, so könnte\ndiese Folge nicht eintreten, weil es ausschließlich Sache\ndes Disziplinarvorgesetzten ist, darüber zu entscheiden,\n\nob disziolirär bestraft oder von Strafe abgesehen werden\nsoll (8§§ 7, 21 WDO). Dieser Widerspruch ließe sich nur dadurch\nausräumen, daß dem Nichtdisziplinarvorgesetzten entweder\nJegliche Befugnis zu Erziehungsmaßnahmen genommen würde\noder daß seine Befugnis, Erziehungsmaßnahmen anzuwenden,\nauf die Fälle beschränkt würde, in denen der Mangel nicht\nauf Nachlässigkeit oder bösem Willen beruht. Das aber würde\ndann praktisch das inde jeder vernünftigen militärischen\nAusbildung bedeuten.\n\nDer Erlaß des Bundesministers für Verteidigung folgt\n(trotz des irreführenden Satzes unter Ziff. II) der von\nden Kommentatoren der %DO vertretenen irrigen Auffassung\nnicht. Das ergibt sich aus Ziff. IIi des Erlasses, der die\ndort bezeichneten allgemeinen erzieherischen Maßnahmen sumtlichen Dienstvorgesetzten zubilligt und dabei namentlich\n30gar solche Erziehun.smaßnahnmen anführt (Belehrung, Warnung,\n\nZurechtweisung), die § 21 XDO als Maßnahmen bezeichnet, bei\njenen es der Disziplinarvorgesetzte bewenden lassen kann,\n\n-1-\n\nwenn er von Strafe absehen will. Da der einfache Vorgesetzte\ndem Disziplinarvorgesetzten in der Entscheidung über die\nAusübung seiner Strafgewalt niemals vorgreifen kann, ergibt sich daraus, daß auch der £rlaß Erziehungsmaßnehmen _\nunabhängig davon zuläßt, ob eine Disziplinarstrafe nachfolgt; damit macht er aber auch die Zulässigkeit von Erziehungsmaßnahmen nicht davon abhängig, ob ein schwereres\n\n‘ oder leichteres Disziplinarvergehen gegeben ist.\n\nDem militärischen Vorgeseizten, erst recht aber dem\nfür die Ausbildung des Soldaten im ganzen in erster Linie\nverantwortlichen Führer der Einheit und Disziplinarvorgesetzten muß die Möglichkeit gegeben sein, auftretenden\nAusbildungsmängeln sogleich durch geeignete Erziehungsmadregeln zu begegnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die\nMängel im Einzelfall verschuldet oder nicht verschuldet\nsind. Verschuldete Mängel berechtigen zu entsprechend\nschärferen Erziehungsmaßnahmen (vgl. hierzu Ziff. IV 2\ndes Erlasses). Die disziplinäre Bestrafung, die none\nam Tage Aach dem Verstoß wirksam werden kann (§ 25 Abs. 1 DO),\nist im allgemeinen nicht geeignet, die sofortige erzieheriuche\nEinwirkung, die im Interesse der Gleichbehandlung und der\nNanneszucht meist unerläßlich sein-wird, zu ersetzen. Die\nWDO kennt als Mittel, mit dem der Vorgesetzte im Rahmen\ndes disziplinären Strafverfahrens sofort eingreifen kann,\nnur die vorläufige Festnahme. Sie ist das äußerste Mittel,\ndas nur Anwendung finden soll, wenn es die Aufrechterhaltung\nder Disziplin gebietet (§ 9 Abs. 1 %DO). In Fällen, in\ndenen die Anwendung dieses Mittels nicht in Betracht kommt,\nohne alsbaldige Gegenmaßnahmen aber doch die militärische\nZucht ernstlich gefährdet wäre, darf der Vorgesetzte nicht\nzur Untätigkeit und Wehrlosigkeit verurteilt sein. Er muß\nin diesem Falle die Möglichkeit haben, sich durchzusetzen,\nder militärischen Zucht augenfällig Geltung zu verschaffen\n\n%\n\n-8-\n\nund einem Umsichgreifen des Schadens zu begegnen. Das ist,\nfalls das Hittel der Festnahme ausscheidet, nur durch geeignete kErziehungsmaßnahmen zu erreichen.\n\nDazu tritt noch folgende Erwägung: Wenn der Disziplinar:\nvorgesetzte eine Erziehungsmaßnahme befiehlt, kann er nicht\nimmer mit Sicherheit voraussehen, ob diese Maßnahne den\nerwarteten Erfolg hat. Ein Soldat, der genügend kinsicht\nund Pflichtgefühl besitzt, wird es immer begrüßen, wenn ihm\nder Disziplinarvorgesetzte durch eine angemessene Erziehungsnußnahme Gelegenheit gibt, die Scharte auszuwetzen und sich\nwomöglich die Freistellung von einer Disziplinarstrafe zu\nverdienen, die nicht nur sein militärisches Fortkommen erschweren kunn, sondern auch sein Ehrgefühl trifft. Er wird\nauch dann Verständnis dafür zeigen, wehn sein Verstoß gegen\n\ndie Disziplin einen Ausgleich fordert, wenn er die weii-\n\ntragende allgemeine Bedeutung einer gefestigten vVisziplin\nfür Leben und Gesundheit seiner Kameraden und das Wohl\nseines Landes nicht in ihrer vollen Tragweite überblickt.\n3egegnet der Disziplinarvorgesetzte bei der Anwendung der\nsrziehungsmaßnahme einer solchen Haltung, so wird er selbsi\n\ndei nicht ganz leichten Verstössen gegen die militärische\n\nOrdnung geneigt sein, von Strafe abzusehen oder es doch\n\nbei einer milden Disziplinarstrafe bewenden zu lassen.. Nimmt\n\ndagegen der Untergebene die Erziehungsmaßnahme in einer Art\nund Weise auf, die erkennen läßt, daß ihm die zinsicht fehlt,\nso wird der Vorgeseizte sich u.U. selbst bei leichteren\nVerstössen veranlaßt sehen können, zu der Disziplinarstrafe\nale letztem Mittel zu greifen. Eine sachgemäße und maßvolle\nAnwendung der Disziplinarstrafe als des schärfsten, aber\nsuch schematischsten £rziehungsmittels wird deshalb, wenn\nsuch nicht immer, so doch sehr oft die Anwendung geeigneter\nürziehungsuaßnahuen ohne Strafcharakter voraussetzen.Sie\n\"rmöglichen es dem Disziplinarvorgesetzien, von dem Er-\n\n- 9 -\n\nmessen, das ihm § 7 DO einräumt, einen sacngemäßen Gebrauch\nzu machen und damit die Manneszucht in seiner Einheit am\nverläßlichsten auf die freiwillig vollzogene kin- und Unterordnung der Soldaten statt auf Furcht vor Strafe und äußeren\nZwang zu gründen.\n\n5. Zur Stütze seiner Meinung, daß der Angeklagte nicht\nim Rahmen der Dienstvorschriften gehandelt habe, beruft sich\ndas Landgericht weiterhin auf Ziff. VI. des Erlasses, wo es\nheißt, daß besondere Übungen (Gehorsans- und Ermunterungsübungen) zur Beseitigung von Mängeln, die in ünaufmerksamer,\nlascher. oder widerwilliger Dienstausübung bestehen, neben\nden unter Ziff. III und IV genannten erzieherischen Maßnahmen\nnicht befohlen werden dürfen. Damit geht das Landgericht\nvon unrichtigen Voraussetzungen aus. Die vom Angeklagten\nangewandte Erziehungsmaßnahme bestand in einem zusätzlichen\nAusbildungsdienst (Übung im gefechtemäßigen Verhalten),\nden der Disziplinarvorgesetzte nach Ziff. IV des Erlasses\nals besondere erzieherische Maßnahme anoränen darf, wobei\ner allerdings die unter Ziff.V gezogenen Grenzen zu beachten hat.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten hätte das Landgericht den\nSachverhalt prüfen müssen. Es hat dies an sich auch insofern\n‚getan, als es die unter Ziff. V genannten Gesichtspunkte\nberücksichtigt hat, ist dabei aber ebenfalls von einer unzutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen. °\n\nziff. V, 1 des krlasses besagt, daß die Erziehungsmaßnahme keinen Strafcharakter haben darf. Der Erlaß folgt\ndamit einer Regel, die sich unmittelbar aus 3 21 WDO ableiten 15ßt und in ihrem sachlichen Gehalt die in den folgenden Abschnitten des Erlasses (Ziff. V, 2 - 6) angeführten\nBegrenzungen einschließt. Das Landgericht meint, daß die\nvon Angeklagten befohlene Übung Strafcharakter gehabt habe.\n\n»\n\n«\n\n- 10 -\n\n58 begründet dies in erster Linie damit, daß der Angeklagte\nsen Gefreiten KB durch körperliche Anstrengung zur Ordnung\nhabe rufen wollen (UA .S. 8), daß er ihm ein Übel zugefügt\nhabe, weil er seinen Dienst schlecht und widerwillig verrichtet habe, un ihn durch dieses Übel zu pflichtgemäßer\nDiensterfiüllung anzuhalten (UA S. 10). Das bedeutet, worauf\ndie Revision zutreffend hinweist, der Sache nach, daß das.\nLendgericht den Strafcharakter der Jbung in der Verfolgung\neines Erziehungszwecks durch den Angeklagten erblickt.\n\nDaß dies unrichtig ist, bedarf nach dem oben Ausgeführten\n“einer näheren Darlegung mehr. Sicher trifft es zu, daß\n„uch der Zweck der Disziplinarstrafe in erster Linie in\nder Erziehung des Soldaten zu pflichtgemäßer Dienstausübung\nliegt. Das ist sowohl in der amtlichen Begründung zum Entwurf der ıDO, wie in den Ausführungen des Berichterstatters\nzır zweiten und dritten Lesung des Gesetzes hervorgehoben\nworden. Wenn aber neben der Disziplinarstrafe Erziehungs-\n\n- maßnahmen ohne Strafcharakter zulässig sind, so kann das\n\nunterscheidende Merkmal nicht im Erziehungszweck gesehen\nwerden. Dieses Merkmal ist vielmehr einmal in der deutlichen\nAb.etzung der Erziehungsmaßnahmen von den im Zweiten Abschnitt. der WDO aufgezählten Disziplinarstrafen zu sehen;\nd.hn., der Disziplinarvorgesetzte darf sich keiner \"Erziehungsmaßnshme\" bedienen, die der Sache nach eine Dis-\n\nziplinarstrafe ist. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal\n\ntesteht darin, daß die \"Erziehungsmaßnahme* nach Art und\n„uß nicht so gestaltet sein darf, daß sie offensichtlich\nüer Charakter einer Vergeltungsmaßnahme gewinnt. Hierauf\nbeziehen sich die Gesichtspunkte, die der Erlaß unter\n\niff. VZ - 6 anführt: Verletzung der khre des Soldaten\nSuxch Maßnahmen, die ihrer Art nach kränkend oder schikanös\nsind, ‚Jißbrauch zu nichtdienstliichen Zwecken, Befehl sinn-\n„.cner Verrichlungen, Fehlen eines inneren Zusammenhangs\n\n- 11 -\n\nzwischen Mangel und Maßnahme, Nichteinhaltung eines vernünftigen Maßes.\n\nInsoweit hat das Landgericht den Strafcharakter der\nvom Angeklagten befohlenen Übung auch damit begründet, daß\nes zwischen dem Mangel und der vom Angeklagten angewandten.\nMaßnahme an dem erkennbaren inneren Zusammenhang gefehlt\nhabe. Es verweist hierzu insbesondere darauf, daß für das\nZurechtlegen beim Schulschießen keine bestimmte Ausführungsart vorgeschrieben sei.\n\nDamit wird das Erfordernis des notwendigen inneren Zusammenhangs überspannt. Seine Tragweite wird nur dann richtig\nerfaßt, wenn man berücksichtigt, daß es sich bei diesem\nErfordernis nur um ein Anzeichen dafür handeln kann, ob die\nangewandte Maßnahme ganz oder Überwiegend den Charakter einer\nVergeltungsmaßnahme angenommen hat. Es ist weiter zu beachten, daß gerade für das, was der Erlaß als erkennbaren\ninneren Zusammenhang und als angemessenes Verhältnis zwischen\nMungel und Maßnahme bezeichnet, keine Maßstäbe und Unterscheidungsmerkmale zur Verfügung stehen, die eine scharfe\nGrenzziehung ermöglichen. Die Übergänge sind fließend. ks\ngibt einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen es fraglich\nsein kann, wo die Angemessenheit aufhört und die Unangemessenheit beginnt. Bei dem Erfordernis des inneren Zusanmmenhangs ist zu bedenken, daß es Disziplinlosigkeiten gibt,\ntür die sich sachgemäße Erziehungsmaßnshmen geradezu auidrängen (dem Soldaten, der in schmutziger Uniform zum Dienst\nerscheint, wird befohlen, sich beim Dienstbeginn an zwei\noder drei folgenden Tagen in sauberen Dienstanzug besonders\nzu melden), dagegen aber auch andere, bei denen es äußeret\nschwerfällt, eine in diesem Sinne wirklich \"passende\" Erziehungsmaßnahme auszudenken. Das ist vor allem dann der\n\nFull, wenn sich der betreffende Soldat wie im gegebenen Falle\n\nnacheinander verschiedene Disziplinlosigkeiten zu Schulden\n\n- 12 -\n\nkommen läßt. Geschieht das beim Außendienst mit der Waffe,\nso läßt es nicht jeslichen inneren Zusammenhang vermissen,\nwenn der Disziplinarvorgesetzte durch kurzes gefechtsmäßiges kExerzieren Gehorsam zu einem Verhalten erzwingt,\ndas gewisse körperliche Anstrengungen einschließt und deshalb geeignet ist, den bösen Willen des Widersetzlichen _\nzu \"brechen\".\n\nZu bedenken ist schließlich auch, daß von einem Vorgesetzten, der es nit besonderen kidersetzlichkeiten eines\nSoldaten zu tun bekommt, zur Erziehung dieses Soldaten, aber\nauch zur Erhaltung der Manneszucht im ganzen erwartet werden\nmuß, daß er nicht kapituliert, sondern sogleich - unbeschadet\nspäterer disziplinärer Ahndung - erzieherisch eingreift.\n\nDas Erfordernis unverzüglichen Eingreifens läßt ihm keinen\n„pielraum zu minutiösen Erwägungen darüber, ob noch ein\nhinreichender innerer Zus:mmenhang zwischen Mangel und\n“aänsıhme besteht.\n\n: Des Merkmal der kißhendälung ist denach nur erfüllt,\nwenn ein befohlener zusätzlicher Ausbildungsdienst offensichtlich Strafcharakter in dem Sinne besitzt, daß er nicht\n. mehr der soldatischen Erziehung dient, sondern ganz oder\nüberwiegend als Vergeltungsmaßnahme anzusehen ist. Wo\nder Vorgesetzte im Einklang mit rechtmäßigen Dienstvorschriften und Befehlen körperliche Anforderungen an den\nUntergebenen stellt, trifft ihn der Vorwurf der Hißhandlung\nnicht. Umgekehrt braucht aber auch noch nicht in jedem Falle\ncine älißhandlung gegeben zu sein; wenn der Befehl des Vorgesetzten mit den Dienstvorschriften nicht in genauem Einklang steht, die angeordnete Haßnuhme aber noch im Zuge\ncınes normalen militärischen Betriebes liegt (vgl. Dreher-Leckner-Schwaln aa0).\n\n- 13 -\n\n6. Die dargelegten Grundsätze müssen im gegebenen Falle\nauf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen\nführen. Die Disziplinlosigkeiten des Gefreiten KB waren\nihrer Art nach besonders schwerwiegend. Sie fanden vor ver:\nsanumelter Mannschaft und Rekruten statt und konnten die\nManneszucht empfindlich beeinträchtigen. Sie waren geeignet,\nin besonderer Weise aufreizend zu wirken, weil sie von\n‘einem Soldaten ausgingen, der zum Schreibstubenpersonal gehörte, also einerseits zu einem gewissen Grade an der Autorität der Vorgesetzten teilnahm, mit denen er in dauernder\nenger dienstlicher Berührung stand, andererseits aber von\ndem anstrengenden Außendienst weitgehend verachont und zudem\nau Tuttage von dem ausnahmsweise auch ihm befohlenen Außendienst zum Teil ferngeblieben war. KEEP hätte unter diesen\nUmständen besonderen Anlaß gehabt, sich einwandfrei zu verhalten und guten Willen zu zeigen. Seine groben Verstöße\ngegen die Disziplin machten deshalb eine sofortige erzieherische keaktion des Disziplinarvorgesetzten nahezu,\nunvermeidlich. Die vom Angeklagten zu Erziehungszwecken\nbefohlene Sonderübung legte KW, wenn man vor allem die\nseringe Zeitspanne in Betracht zieht, Über die sic: die\nbung erstreckte,Anstrengungen auf, die sogar hinter dem\nzurückblieben, was ein normaler infanteristischer Gefechtsdienst jedem Soldaten zumutet. Sie trug nach den Feststellungen\nweder ehkrverletzenden noch schikanösen Charakter, wie dies\netwa der Fall sein könnte, wenn dem Gefreiten KW pefohlen\nworden wäre, sich fortwährend inmitten einer Wasserpfütze\nhinzulegen oder nur durch die Pfützen zu kriechen. Sie konnte\nalso unter den gegebenen Umständen nicht als üble unangemessene Behandlung angesehen werden und infolgedessen die\nBestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 30\nAbs. 1 WStG nicht rechtfertigen.\n\n- 14 -\n\nII. Zur versuchten Unterdrückung; einer Beschwerde,\n\ns\n\nsuch die Verurteilung des Angeklugten wegen versuchter\nUnterdrückung einer Beschwerde kann auf die Sachrüge hin\nnicht bestehen bleiben. Die Feststellungen reichen nicht\naus, um für die kinzelhandlungen, in denen das Landsericht\nden gesetzlichen Tatbestand als erfüllt ansieht, die Verurteilung zu tragen.\n\n1. Allerdings irrt die Revision, wenn sie die Ansicht\nvorträgt, daß ein Vorgesetzter erst dann gegen Y 35 h3tG\nverstossen könne, wenn die im § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebene %kartefrist verstrichen sei. So wenig\ndiese Vorsc.rift den Soldaten daran hindert, seine Beschwerde\nschon vor Fristablauf vorzubereiten und zu entwerfen, so\nwenig sc’.ließt sie die Möglichkeit aus, daß der Vorgesetzte\noereits vor Ablauf der Wartefrist die von ihm erwartete\nBeschwerde pflichtwidrig zu verhindern sucht. Sinn der\nSristvorschrift ist es, den beschwerdeberechtigten Soldaten\nzu gründlicher Jberlegung zu verunlassen und überstürzte,\nwus einer uugenblicklichen, vielleicht vorübergehenden Mißstimmung vorgebrackte Beschwerden zu vermeiden, nicht aber,\nden Vorgesetzten einen Zeitlichen Spielraum zu lassen, in\nver er ungestraft die Unterdrückung einer drohenden Beschwerde betreiben kann. Wortlaut und Sinn des § 35 \\StG\nergeben für eine solche Auffassung, welche diese Strafvorschrift praktisch entwerten würde, keinen Anhalt.\n\n2. Soweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklästen\nderauf stützt, daß er dem Gefreiten KEipdie Herauszuape\nseines Beschwerdeentwurfs befahl, leitet die Revision mit\nRecht einen sachlichen Widerspruch daraus ab, daß das Lendgericht sagt, der ängeklaygte habe sich nach dem Lesen des\n£ntwurfs dazu entschlossen, KB Aurch Drohung mit einer\nDiszinalinarstrafe einzuschüchtern und so von der kinlegung\n\n- 15 -\n\neiner Beschwerde abzuhalten. Diese Feststellung kann nämlich\nso verstanden werden, als habe der Angeklagte überhaupt erst\nnach dem Durchlesen des dem Gefreiten KB abgenommenen Entwurfs den allgemeinen Entschluß gefaßt, die Einlegung der\nBeschwerde zu verhindern; dann aber könnte nicht schon die\nWegnahme zu diesem Zweck geschehen sein\n\nEin weiterer sachlicher Mangel ist darin zu sehen, daß\ndas Landgericht nicht geprüft hat, ob sich Ki nach Dienst\nschluß nicht unbefugt auf dem Geschäftszimmer aufhielt und\nob er sich einer dienstlichen Schreibmaschine und dienstlichen Papiers bediente, um seine 3eschwerdeschrift abzufassen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so handelte der\nangeklagte rechtmäßig, wenn er die weitere Tätigkeit |\nim Geschäftszimmer unterband und die Herausgabe der Schrift\nbefahl. Zr könnte denn deshalb nicht wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde verurteilt werden. Wenn der Angeklagte irrig von diesen Tatsachen ausgegangen wäre, könnte\nnichts anderes gelten. Im gleichen Sinne müßte auch seine\nspätere Weigerung beurteilt werden, KB seinen Beschwerdeentwurf zurückzugeben. Das Landgericht hätte umso mehr Anlaß\ngehabt, diese Erwägungen anzustellen, da nach seinen Feststellungen der Angeklagte den Gefreiten KEEP aus dem Geschäftszimmer wies, weil er dort nach Dienstschluß ni:hts\nzu euchen habe,\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nUnterdrückung einer Beschwerde hält auch insoweit nicht der\nrechtlichen Nachprüfung stand, als das Landgericht inder\nVernehmung KB, die der Angeklagte wegen der am Vornittag begangenen Dienstverfenlungen vornahm eine Drohung\ngesehen hat, durch die der Angeklagte den Gefreiten KEEP\nzum Unterlassen seiner Beschwerde nötigen wollte.\n\nBei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Aıngeklagten, der einen solchen Zweck der Vernehmung bestritten\n\na\n\n4\n\n- 15 -\n\nhat, sagt das Landgericht, die Durchführung der Vernehmung\nkönne nur dahin gedeutet werden, daß der Angeklagte den\nGefreiten KEEP von der iinlegung der Beschwerde habe abhalten wollen. Dieses \"nur! begegnet rechtlichen Bedenken.\nDie Folgerung des Landgerichts wäre in dieser AusschlieB-\nlichkeit nur dann noch hinzunehmen, wenn der Angeklagte\nvon Rechts wegen überhaupt nicht mehr disziplinarisch einschreiten konnte und sich dessen bewußt war. Dies würde\nvoraussetzen, daß er einmal gemäß § 21, 24 WDO von Bestrafung\nabgesehen hatte und daß ihm außerdem keine neuen Tatsachen\noder Beweismittel bekannt geworden waren, die eine erneute\nVerfolgung rechtfertigten (§ 24 Abs. 2 WDO).\n\nBeides kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Daß die Anwendung einer erzieherischen Maßnehme nicht ohne weiteres ein Äbsehen von Strafe einschließt,\n„“urde oben dargelegt. Die Feststellungen lassen es außerdem\nzuch möglich erscheinen, daß dem Angeklagten in der Zwischunzeit neue Tatsachen bekannt geworden waren. bem Urteil ist\nnämlich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte\näurch die Meldung des Fähnrichs De@iilB auf dem Schiebstand auch von den Disziplinlosigkeiten erfahren hatte,\näie sich bereits beim Eintreffen der Nachzüsgler abspielten.\nSollte der Angeklagte über diese früheren Vorgänge etwa erst\nim ILuufe des Nachmittags unterrichtet worden sein, dann\nhätte er erst recht Grund und Veranlassung gehabt, die Verhängung einer Disziplinarstrafe in Erwägung zu ziehen. Auch\ndie neue Unkorrektheit KEEP, die möglicherweise darin\nbestand, daß er nacn Dienstschluß im Geschätszimmer nit\nstaatseigenen Hilfsmitteln private Schreibarbeiten verrichtete, konnte ein sachlicher Grund für den angeklagten\nsein, sogleich zur Vernehmung zu schreiten.\n\n4. hie weiter festgestellt ist, schlug der Angeklagte\nsen Gefreiten Kp während der Vernehmung unter Hinweis auf\n\n- 17 -\n\ndie gemeinsame bayerische Stammeszugehörigkeit unter \"Duzen\"\neine kinigung vor. Diese Feststellung begegnet —- entgegen\nden Ausführungen der Revision - nicht schon deshalb Bedenken, weil der Angeklagte aus dem Sudetenland, Ki\n\naus Schlesien stammt, beide also ihrer Herkunft nach keine\nBayern sind; denn beide leben offenbar seit Jahren in\nBayern, sie sind als Schlesier und Sudetendeutsche auch\nstummesverwandt. Unter diesen Umständen ist es nicht erfahrungswidrig, daß der Angeklagte von der gleichen Stammeszugehörigkeit ausging und auf sie in seinen Äußerungen\nBezug nahm. Das Lendgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum\nin diesem Verhalten des Angeklagten ein würdeloses Anbiedern und somit eine pflichtwidrige Verhaltensweise\n\nim Sinne des § 35 Abs. 1 WStG sehen. Immerhin würde es\n\nzur inneren Tatseite darauf ankommen, ob der Angeklagte\n\nzu diesem Verhalten mindestens auch dadurch bewogen wurde,\ndaß er den sich für seine Person aus der Beschwerde ergebenden Weiterungen ausweichen wollte. Eine solche Feststellung könnte zwar den Urteilsgründen in ihren Zusammenhang entnommen werden. Sie ist aber möglicherweise durch\ndie - rechtlich nicht fehlerfreie - Bejahung des Tatbestandes in den anderen Punkten beeinflußt. Jedenfells\n\nwird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Ent-\n\n. scheidung prüfen müssen, ob der Vorschlag zu einer Einigung vom Angeklagten möglicherweise aus falsch veretandener Fürsorge für den Gefreiten KB oder die Einheit\ngemacht wurde (s. Dreher-Lackner-Schwaln, Anm. 20 zu\n\n§ 35 WStG, S. 273, 274).\n\nIII. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde,\nwaren die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen ($#46/ Abs. 1 StPO). Über die Erstattung\nder dem Angeklagten erwachsenen notwenigen Auslagen (§ 467\n\n|\n\n«4\n\n» 18 -\n\nabs. 2 StPO) kann wegen des engen Zusammenhanges der Anklagepunkte nur einheitlich entschieden werden. Die Entscheidung\nmußte deshalb insofern ebenso wie die Über die Kosten der\nkevision dem Landgericht vorbehalten bleiben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nwillms Fischer\n\nAR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-03/1-str-131-60","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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