{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-01_1_StR_552_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"1 StR 552/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_552/59 4;\n\n2308 073\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizsekretär Willi Mm ED :z.: van a\ndort geboren am (EEE 1913,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n..‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof m\n“als Vertreter der Bundesannaltschaft,\n Juetizangestelltär: [ 5\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanäit: Zr 2 len Bu\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n. des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1959 je nit\nden Feststellungen. aufgehoben,\n\n1) soweit er wegen forigesetzter schwerer ’Amtsunter-\n. schlagung verurteilt. worden ist, in vollen Un-\n\nfange,\n2) im ‚übrigen im Strafsussprüch.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache: zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht. zurückverwiesen.\n\n‚Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für\nStrafsachen beim Amtsgericht Nassau und verwaltete daneben\nlängere Zeit auch die Gerichtszahlstelle. Er behielt in zahlreichen Fällen Geldbeträge für sich, die er zur Verrechnung\nauf Gerichtskosten, Geldstrafen usw. in Empfang genommen hatte.\nWeder trug er diese Beträge in die Zinzahlungsliste ein noch\nverwendete er sie zum Ankauf von Gerichtskostenmarken. Außerdem versteckte er Strafakten teils im Keller des Amtsgerichtsgebäudes, teils anderwärts, was zur Folge hatte, daß in mehreren\nFällen Strafverfahren nicht abgeschlossen wurden oder die Stralvollstreckung unterblieb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzier Begünstigung im Amte in Tateinheit mit fortgesetztem Beiseiteschaffen\nvon Urkunden zu einer Gesamigefängnisstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI» Zur Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Antsunterschlagung mecht die Revision geltend, das Landgericht. habe\n\ndie ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\ndadurch verletzt, daß es die Kostenschuldner, die dem Angeklagten die von ihm unterschlagenen Geläbeträge zur Einzahlung\nübergeben hätten, nicht als Zeugen gehört habe. Soweit die\nGelder dem Angeklagten nur als Boten übergeben worden seien,\nliege keine Amtsunterschlagung vor. Es hätte deshalb auch aufgeklärt werden müssen, welche Zahlungen der Angeklagte im\nGerichtsgebäude während der Dienststunden und welche er bei\nGelegenheit auf der Straße, in Gastwirtschaften oder in Nachbardörfern entgegengenommen habe.\n\nDie Rüge greift durch.\n\nDie Strafkammer stellt (Seite 3 der Urteilsgründe) allgemein fest, daß der Angeklagte auch außerhalb des Gerichtsgebäudes und zu einer Zeit, da er nicht \"Inhaber\" der Zahlstelle war, Geldbeträge entgegennahm, die ihm zur Verrechnung\nauf Gerichtsxosten, Geldstrafen usw. übergeben wurden. Sie\nzählt dann (UA S. 4 ff) die einzelnen Fälle auf, ohne dabei\ndie näheren Umstände festzustellen, unter denen der Angeklagte\ndie Gelder in Empfang nahm. Nur in einem Falle (Nr. I 17)\ngeht aus der Sachverhaltsschilderung hervor, daß ihm das Geld\nin seiner Privatwohnung übergeben wurde.\n\nDie Strafkammer gründet ihre Annahme, der Angeklagte\nhabe in allen Fällen die Geldbeträge, gleichgültig wo und\nwann er sie entgegennahm, in amtlicher Eigenschaft in impfang\ngenommen, auf \"das Ansehen und Vertrauen, das er in seinen\nHeimatbezirk genoß. Die Leute hielten ihn für den richtigen\nMann, an den .man sich in Rechtsangelegenheiten wenden konnte\nund bei dem. man auch auf der Straße oder in der eigenen\nWohnung Dinge erledigen konnte, die man am Antögericht zu\nregeln haite\". Der Zeuge Amtsgerichtsrat Kalbitzer habe die\nStellung des Angeklagten treffend mit den Worten gekennzeichnet:\n\"Neusch galt als das Amtsgericht\" (UA Ss. 16).\n\nDiese allgemeinen Feststellüngen vermögen das Tatbestands- ®\nmerkmal \"in amtlicher Zigenschaft empfangen\" nicht ausreichend\nfür jeden Einzelfall zu begründen: Zwar kann ein Beamter Geldbeträge auch dann in amtlicher Eigenscheft empfangen, wenn\ner zur Entgegennahme nicht zuständig ist, der Einzahlende ihn\naber für zuständig hält und der Beamte dies weiß (RGSt 1, 124;\n51, 113, 1165 71, 2106, 107; BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 435/51 vom 13. November 1951; BGH NJW 1952,\n191 Nr. 17). Es kommt demnach auf die Vorstellung des Ein-\n\n-4-\n\nzahlenden an. Die Strafkammer führt hierzu allerdings aus,\ndie Verurteilten oder Kostenschuldner hätten mit der übergabe der Geldbeträge an den Angeklagten ihre Verpflichtungen\nfür wirksam erfüllt angesehen (UA S. 3 u. 16). Der Angeklagte\nsei, soweit er Gelder angenommen habe, nicht nur als besonders\nvertrauenswürdiger Bote, sondern als Amtsperson betrachtet\nworden. Mit Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß\ndiese Feststellungen nur unter Würdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und durch Vernehmung der Personen, die dem Angeklagten die Gelder übergaben, getroffen\nwerden konnten. Aus den allgemeinen Ausführungen über das\nAnsehen und das Vertrauen, das der Angeklagte in der Öffentlichkeit geno3, lassen sie sich nicht ableiten.\n\nDie Strafkammer hätte daher zu den Einzelfällen, die sie\nzusammengefaßt als eine fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung gewürdigt hat, nähere Feststellungen treffen müssen. Sie\nhätte aufklären müssen, welche Geldbeträge. dem Angeklagten\nim Gerichtsgebäude und innerhalb der Dienststunden übergeben\nwurden. Daß in solchen Fällen der Empfang des Geldes nit\nder amtlichen Tätigkeit des Angeklagten (auch als er nicht\nmehr Zahlstellenverwalter, sondern nur noch dessen Stellvertreter war) in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang\nstand, unterliegt keinen Bedenken. In den Fällen, in denen\nder Angeklagte die Gelder an anderen Orten (in seiner Privatwohnung, auf der Straße oder in Gastwirtschaften) entgegennahn, hätte durch Vernehmung der Einzahlenden festgestellt\nwerden müssen, ob diese den Angeklagten als die für die Entgegennahme der Einzahlung zuständige Amtsverson ansehen und\nglaubten, daß sie ihrer Zahlungspflicht durch die Übergabe\ndes Geldes an ihn wirksam nachgekommen seien, oder ob sie ihn\nnur als besonders vertrauenswürdigen Boten betrachteten. Wollten\ndie Schuldner sich nur die eigenhändige Ablieferung der Geld-\n\n-5-\n\nbeiräge an die Zahlstelle des Amtsgerichts aus Bequemlichkeit ersparen und dem Angeklagten gerade mit Rücksicht auf\nseine amtliche Stellung das Vertrauen schenken, er werde die\nGelder dort ordnungsgemäß abliefern (vgl. RGSt 4, 153, 154),\nso hätte der Angeklagte in salchen. Fällen die Geldbeträge\nnicht in amtlicher Eigenschaft empfangen. Genaue Feststellungen in dieser Richtung sind gerade deswegen geboten, weil\nder Angeklagte allgemein ein großes Ansehen genoß und offenbar einen weiten Bekanntenkreis hatte, der ihn auch als vertrauenswürdigen Boten betrachten konnte.\n\nDas Urteil mußte daher mit den Feststellungen aufgehoben\nwerden, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung verurteilt wurde. Ferner war der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufzuheben. Da nicht mit Sicherheit\nauszuschließen war, daß der aufgehobene Teil des Urteils auch\ndie wegen fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit fortgesetziem Beiseiteschaffen von Urkunden ausgesprochene Einzelstrafe beeinflußt hat, war es geboten, auch diesen Strafausspruch aufzuheben: |\n\nII. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nl. Die Strafkammer hat die zahlreichen Einzelfälle, in denen\nder Angeklagte Akten versteckt hat, als eine fortgeseiztie strafbare Handlung angesehen. Diese Annahme ist im Hinblick auf\n\ndie ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über das\nErfordernis eines einheitlichen, von vorneherein alle Einzeltaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 313, 315; 2, 162, 167; 12, 146, 147) nicht\nbedenkenfrei. Sie beschwert den Angeklagten im vorliegenden\nFalle jedoch nicht.\n\n2: Die Verurteilung wegen Begünstigung im Amte ist auch im\nübrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf '\n\n]Ka\n\n6 _\n\nan, ob gemäß § 5 der Strafvollstreckungsordnung der Amtsrichter in allen von der Strafkammer angeführten Fällen für\ndie Strafvollstreckung zuständig war. Es ist auch unerheblich,\ndaß die Geschäfte der Strafwlistreckung gemäß § 10 der Strafvollstreckungsordnung grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen sind. Zum Tatbestand des § 346 StGB genügt ein blosses\n\"Mitwirken\", also die amtliche Beteiligung des Beamten an\n\nder Durchführung des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung\nin irgendeiner Form (RGSt 73, 294, 298). Dies trifft für den\nAngeklagten als Urkundsbeamten und Verwalter der Geschäfisstelle für Strafsachen zu (RG HRR 1940, 650). Durch das Beiseiteschaffen der Akten verhinderte er teils die Fortsetzung\nvon Strafverfahren, teils die Durchführung der Strafivollstreckung, sodaß der Strafausspruch des Staates wenigstens\nfür eine geraume Zeit unverwirklicht blieb (RGSt 70, 251, 254;\n74, 178, 181). Soweit die Strafverfahren noch nicht abgeschlossen waren, konnte auch auf sich beruhen, ob in allen\nFällen die Begünstigten später verurteilt wurden oder werden\n(BGH IM Nr. 1 zu § 346 StGB). Daß der Angeklagte hierbei mit\nunbedingtem Vorsatze handelte, hat die Strafkaumer ausreichend\nbegründet.\n\n.Das Urteil läßt auch sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die weitergehende Revision\nwar daher zu verwerfen.\n\nIII. Auf die übrigen Revisionsrügen, die ebenfalls unbegründet sind, braucht nur insoweit eingegangen zu werden,\nals dies für die neue Hauptverhandlung und untscheidung von\n\nBedeutung ist.\nl. Die Revision beanstandet die Annahme einer schweren\n\nAmtsunterschlagung. Sie meint, der Angeklagte sei auch in\näen beiden Fällen Me (Nr. I 4) und BE (Nr. I 5), in\n\n.7-\n\ndenen er nach den bisherigen Urteilsfeststellungen zu einer\nZeit, als er Zahlstellenverwalter war, Geldbeträge über 35,- Dü\nin Empfang nahm und sich aneignete, nicht verpflichtet gewesen, diese Beträge in die Einzahlungsliste einzutragen.\n\nEr hätte auch hierfür Kostenmarken kaufen können.\n\nDieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.\n\nEs trifft allerdings zu, daß weder die Justizkassenordnung (mit Anlagen) noch die Justizkostenmarkenordnung noch\neine andere Vorschrift den Gebrauch von Kostenmarken für die\nEinzahlungen von Beträgen über 35,- DM verbietet. Auch könnte\ndie Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Ubung\ngehabt, nur für Beträge bis zu ungefähr 20,- bis 35,- DM\nKostenmarken zu entwerten, den Eingang höherer Geldsummen\njedoch in der Einzahlungsliste zu vermerken, die Verurteilung\nwegen schwerer Amtsunterschlagung nicht rechtferiigen; denn\nein Register ist nur dann unrichtig geführt, wenn die unterlassene Eintragung geboten war (RG HRR 1939, 271; BGHSt 1,\n388, 391). Dennoch ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer im Ergebnis zutreffend. Der Angeklagte war als verwalter der Zaalstelle in allen Fällen verpflichtet, die erhaltenen Beträge in die Einzahlungsliste einzutragen, falls\n\ner sie in amtlicher Eigenschaft in- Empfang nahm und hierfür :\nkeine Gerichtskostenmarken: kaufte. Dies ergibt sich eindeutig ce\naus den Vorschriften über die Führung der Einzahlungsliste\nbei Gerichtszahlstellen. Nach § 13 der Bestimmungen über die\nErrichtung von Gerichtszahlstellen, ihre Aufgaben und die\nErledigung ihrer Geschäfte - Anlage 1 zur Justizkassenordnung -\nsind die Einzahlungen der Zeitfolge nach in eine Einzahlungsliste nach dem der Anlage beigefügten Muster 55 einzutragen.\nAllerdings fällt der Erlös für verkaufte Gerichtskostenmarken\nnicht. ‚hierunter. In die Einzahlungsliste iss aber außerden\n\n8 -\n\nein Tagesabschluß einzutragen, der neben der Tagessumme der\nEinzahlungen auch über den vorhandenen Zahlstellenbestand,\naufgegliedert nach Zahlungsmitteln, Kostenmarken und Guthaben beim Postscheckamt, Aufschluß gibt. Aus der forilaufend\nzu führenden Einzahlungsliste ist somit auch der Erlös aus\ndem Verkauf von Gerichtskostenmarken zu ersehen. Amtlich\nempfangene Geläbeträge, die nicht zum Ankauf von Gerichtskostenmarken verwendet werden, müssen daher in die kinzahlungsliste eingetragen werden, denn andernfalls gibt die Liste kein\nrichtiges Bild über die Gesamteinnahmen der Za:lstelle. Der\nAngeklagie führte die Liste unrichtig, wenn er diese Eintragungen unterließ. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1938 S. 1517 Nr. 7 geht\nfehl. Dort wird ausgeführt, daß Teile der Gerichisakten,\n\nin denen Gerichtskostenmarken verwendet werden, keine\nRechnungen, Register oder Bücher im Sinne des § 351 StGB\n\nsind, die zur Eintragung oder Kontrolle von Einnahmen bestimmt sind. Daß äie vom Verwalter der Zahlstelle zu führende\nEinzahlungsliste ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes\nBuch oder Register im Sinne des § 351 StGB ist, hat die Strafkammer zutreffend angenommen und wird auch von der Revision\nnicht beanstandet. Soweit der Angeklagte die Gelder in amtilicher Eigenschaft empfing, als er Verwalter der Zehlstelle\nwar, und sie ohne Eintragung in die Einzahlungsliste für sich\nbehielt, ist daher der Tatbestand des § 351 StGB erfüllt.\n\nDies wird die Strafkammer auch bei der erneuten rechtlichen\nWürdigung der übrigen Einzelfälle zu berücksichtigen heben.\n\n2. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwischen Einzelfällen der einfachen und der schweren Amtsunterschlagung ist\n(abgesehen von den oben unter II 1 geäußerten, hier entsprechend\ngeltenden Bedenken) nicht zu beanstanden. § 351 StGB enthällt\nkeinen gegenüber § 350 StGB selbständigen Tatbestand, sondern\nnur die Strafbarkeit erhöhende Umstände (RGSt 65, 102, 103;\n\n—\n\n-9 -\n\n68, 90, 91). Es wird ferner darauf hingewiesen, daß der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB zu würdigen\n\nsein wird.\n\n3. Zur Vereinfachung der neuen Hauptverhandlung kann sich\n\ndie Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den\nEinzelfällen empfehlen, in denen der Angeklagte nur geringfügige Geldbeträge für sich behielt. Dies ist in entsprechender\nAnwendung des § 154 StPO auch dann möglich, wenn die Strafkammer\nerneut eine einzige fortgesetzte Handlung annehmen sollte\n\n(vgl. u.a. RGSi 70, 338; BGH IM Nr. 11 Vorbem. zu § 73 SiGB).\n\nDr. Peetz Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/1-str-552-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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