{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-01_1_StR_544_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"1 StR 544/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2508 074 P\n\n:_SiR 544.59\n\nTn Namen des Vo\\kes\nIn der Strafsache\n\nsegen\n\nden Kaufmann Aifried S ED zus ED >: :\ngeboren am EEE) 1951 ir ram,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.2>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nais pbeisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterab\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten Alfried SED wira das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 1959 soweit\nes ihn betrifft und soweit der Angeklagte Erich I\nverurteilt worden ist. mit den Peststellungen aufgehoben\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm denzm me men en men u\n\nDas Landgericht hat die Angeklaeten SED una sb\nals Mittäter wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen\nEinkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung\nder Gewerbesteuer und der Abgabe Notopfer Berlin. ferner\nwegen Konkursvergehens unter Einbeziehung früher erkannter\nEinzelstrafien zu einer Gesamtgefängnisstrafe und zu Geldstrafen\nverurteilt\n\nDie Revision des Angeklagten SW ist vegründet.\n\nAllerdings könnten die von ihm besonders erhobenen Rügen\nnicht zum Erfolg führen.\n\nDie Revision sieht einen Verfahrensverstoß darın, daß\ndas Urteil keine Entscheidung über die Sirafaussetzung zur\nBewährung enthalte. Sie behauptet jedoch nicht, daß ein\nentsprechender Antrag gestellt war. Schon deshalb 15ß8t sich\nder Revisionsbegründung ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3\nSatz 3 StPO nicht entnehmen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung. die durch Urteil hätte bewilligt werden können.\nkam überdies nicht in Frage, da die gebildete Gesamtstrafe\nmehr als neun Monate Gefängnis betrug (§ 23 Abs. 1 StGB).\nDaß der Angeklagte die Strafe teilweise verbüßt hatte.\nso daß der Strafrest weniger als neun Monate beträgt, ändert hieran nichts, Die Strafkammer hat durch Beschluß\neine Entscheidung nach § 26 StGB getroffen. Die hierbei\nfestgesetzte Bewährungszeit kann mit der Revision nicht\nengegriffen werden.\n\nDer Beschwerdeführer betrachtet es als \"Verletzung\nmatericilen Rechts\", daß § 154 StPO nicht angewendet worden sei.\n\n91\n\nDa cie Stastsonwaltschaft keinen entsprechenden Antrag\ngestellt hat fehlt es der Rüge schon deshalb an jeder\nGrundlage»\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche\nNachprüfung führt jedoch zur Aufhebung des Urteils:\n\n1.) Konkursvergehen\n\nDie Strafkamnmer nimmt ersichlich an daß die Gesellscnaft,\ndie die beiden Angeklagten gegründet haben, eine offene Handelsf-\n\ngesellschaft war. Sie meint, daß der \"Umfang ihres Gewerbes v\nbei einem Jahresumsatz von über 200 000 DM und den durch die\n\ngetätigten Finanzierungsgeschäfte erforderlichen kaufmännischen\n\nGeschäftsbetrieb über ein Kleingewerbe im Sinne des § 4 HGB\nhinausgeht\" und daß sie daher als geschäftsführende Gesellschafter nach den §§ 38 ff HGB zur Führung von Handelsbüchern\nund zur Bilanzziehung verpflichtet gewesen seien.\n\nOb ein Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert\n(§ 4 HGB), ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Der Umsatz allein ist nicht maßgebend, wenn er\nauch einen Anhaltspunkt geben kann. Die Strafkammer führt au\ndem Umsatz nur die \"getätigten Finanzierungsgeschäfte\" an.\nohne diese nach Art und Umfang näher zu bezeichnen. Es ist\nweder der Geschäftsablauf im einzelnen dargelegt. noch angegeben, ob die Angeklagten Angestellte beschäftigt haben. Es\niäßt sich daher nicht ersehen, ob die Strafkammer zutreffend\neine Buchführungspflicht der Angeklagten angenommen hat Vor\nallem bleibt es zweifelhaft. ob eine solche für die ganze\nDauer des Geschäftsbetriebs bestand, wie die Strafkammer annimmt Immerhin betrug der Umsatz im Jahre 1954 nur 10 000 DM:\nMöglicherweise ist das Geschäft erst mit der Verlegung nac:ı\n\ni\n\nKa\n‘\nNY\n\nkopdlenz im Jahre 1955 über den Umfang des Kleingewerbes hinaus\nerweitert worden. £s hätte dann erst von diesem Zeitpunkt ab\ndie Pflicnt zur Führung von Handelsbüchern und zur Ersvellung\neiner Eröffnungsbilanz und von Jahresbilanzen bestanden.\n\nDa hiernach die Verurteilung des Angeklagten SED wegen\nKonkursvergehens auf Rechtsirrtum beruhen kann zum mindesten\naber der Schuldumfang möglicherweise zu weit angenommen istkann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben-\n\n2.) Umsatzsteuerhinterziehung\n\nDie Höhe des Umsatzes und der sich daraus errechnenden\nUmsatzsteuer hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt. Sie findet mit Recht auch schon darin\neine Steuerverkürzung im Sinne des § 396 RAbgU, daß der\nAngeklagte die Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verspätet abgab und hieräurch, wie beabsichtigt, eine \"Stundung\"\nder Steuerschuld erreichte Die Steuereinnahmen werden objektiv\nschon dann verkürzt, wenn die an den Fälligkeitsterminen zu\nzahlenden oder vorauszuzahlenden Steuerbeträge nicht rechtzeitig abgeführt werden (RGSt 60, 182, 186; BGH NIW 1955, 1841\nNr. 22).\n\nDie Strafkammer hat jedoch nicht festgestellt, in welcher\nHöhe der Angeklagte bei seinen Voranmeldungen für das 1. und\n2; Vierteljahr 1955 seinen Umsatz angegeben hat und wieweit er\ndabei von dem wirklichen Umsatz abgewichen ist- Es ist daher\nnicht ersichtlich, welche Steuerbeträge AERFEUBEilesem Steuerabschnitt überhaupt nicht entrichten wollten. Es 1äßt sich\nauch nicht ersehen, um wieviel das Finanzamt für die folgende\nZeit infolge der früher abgegebenen unrichtigen Voranneldungen\n- entsprechend dem Willen der beiden Angeklagten - den Unsatz\nund damit die Umsatzsteuer zu niedrig geschätzt hat. Damit ist\n\nder Schuldunfang nicnt klargestellt. Das Revisionsgericht kenn\nnicht erkennen, ob die Strafkammer bei der erkannten Strafe\nvom richtigen Schuldumfang ausgegangen ist Das muß auch\n\nhier zur Aufhebung der Verurteilung führen.\n\n%.) Einkommenssteuer-, Gewerbesteuer- und Notopferabgabehinterziehung\n\nDie Strafkammer schätzt den Gewinn der Gesellschaft auf\n800 IM im Monat und nimmt an, die beiden Angeklagten hätten\nals Mittäter für das Jahr 1954 ca 3533 DM an Einkommenssteuer\nca 491 DM an Gewerbesteuer und ca. 94 DM der Abgabe Notopfer » &\nBerlin verkürzt. Dabei bleibt schon unklar, ob sie hierbei von\nder Anmeldung des Betriebs an (23.8.1954) rechnet. oder - wie\nanscheinend bei der Umsatzsteuer - nur das 4. Vierteljahr 1954\neinbezieht. Der Senat kann auch im übrigen aus den wenigen\nAngaben - es fehlt insbesondere die Angabe des Hebesatzes - nicht\nersehen, ob die Strafkammer die Gewerbesteuer richtig errechnet\nund damit den Schuldumfang zutreffend bestimmt hat.\n\nZu bemerken ist hierbei, daß für das Jahr 1954, für das\nnur Provisionseinnahmen von 10 000 DM festgestellt sind, die\nGewinnschätzung der Strafkammer wesentlich höher liegt. als\nder vom Finanzamt angenommene Gewinn von 6 vom Hundert. Allerdings ist erfahrungsgemäß der Reingewinn aus Provisionsein- @\nnahmen erheblich höher als der Gewinn aus Verkaufserlösen.\n\nAuch für das Jahr 1955 1äßt sich die Richtigkeit ( der Berechnung der Gewerbesteuer nicht nachprüfen.\n\nBei der Einkommenssteuer hat die Strafkammer nicht ausgeschieden, welche Beträge auf jeden der beiden Angeklagten entfallen, Da auch sonst die Berechnungsgrundlagen ungenügend\n\nsind — es fehlt insbesondere die Angabe der Steuerklasse und\netwaiger abzugsfäniger Beträge -, ist auch hier eine Nachprüfung nicnt möglich.\n\nDas Urteil muß daher in vollem Umfange soweit es den Angeklagten SC petritrt, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGemäß § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuneben.\nals der Angeklagte ID verurteilt worden ist.\n\nDr. Peeiz Werner Hübner\nFischer Dr. Faller\n\nDu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/1-str-544-59","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/1-str-544-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:37.721007+00:00"}}