{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-12-01_1_StR_542_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"1 StR 542/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Verfahren vor einem Ausgleichsausschuß, das die\nZuerkennung einer Hausratsentschäcigung zum Gegenstand\nhat, ist eine Rechtssache. |\n\n‚BGH, Urt. v. 1. Desembexr 1959 - 1-StR 542/59 LG München II\n\nIn Naxien des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Adolf Dim :.: ron mm:\ngeboren an ED 190: in 7 AED.\n\nwegen Rechtishbeugung U>2a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundestrichter Fischer\n\nBundesrichier Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n| Au? die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 23. Juli 1959\n\n1) im Schuläspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Beirugs wegfällt;\n\n2) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Enischeidung, auch über die Kcsien\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verwörien.\n\nVon Rechis wegen\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen Rechisbeugung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unierschlagung zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurieili-Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. § 265 StPO ist nicht verletzt. Der (in der Sitzungsniederschrift sprachlich zwar nicht glücklich gefaßie, aber\nauslegungsfähige und unmißverständliche) Hinweis des Vorsitzenden, es könne darin, daß sich der Angeklagte aus der\nfür Frau HE erwirkien und in Empfang genommenen Hausratsentschädigung einen Betrag von 200.-—- DM aneignete, siaii\neines Betrugs rechtlich e","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nSteB § 336; LAG §§ 293, 325 if\n\nDas Verfahren vor einem Ausgleichsausschuß, das die\nZuerkennung einer Hausratsentschäcigung zum Gegenstand\nhat, ist eine Rechtssache. |\n\n‚BGH, Urt. v. 1. Desembexr 1959 - 1-StR 542/59 LG München II\n\nIn Naxien des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Adolf Dim :.: ron mm:\ngeboren an ED 190: in 7 AED.\n\nwegen Rechtishbeugung U>2a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundestrichter Fischer\n\nBundesrichier Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n| Au? die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 23. Juli 1959\n\n1) im Schuläspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Beirugs wegfällt;\n\n2) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Enischeidung, auch über die Kcsien\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verwörien.\n\nVon Rechis wegen\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen Rechisbeugung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unierschlagung zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurieili-Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. § 265 StPO ist nicht verletzt. Der (in der Sitzungsniederschrift sprachlich zwar nicht glücklich gefaßie, aber\nauslegungsfähige und unmißverständliche) Hinweis des Vorsitzenden, es könne darin, daß sich der Angeklagte aus der\nfür Frau HE erwirkien und in Empfang genommenen Hausratsentschädigung einen Betrag von 200.-—- DM aneignete, siaii\neines Betrugs rechtlich eine Unterschlagung gefunden werden,\nrichtete sich an die \"Prozeßbeteiligten\", demnach auch an\nden Angeklagten. Der Hinweis ermöglichte es ihm, seine Verteidigung auch unter dem veränderten rechtlichen Gesichispunkt zu führen. Mehr verlangt § 265 StPO nicht. Insbesondere\nbedurfte es keines nochmaligen Hinweises an den Angeklagten\nallein, wie die Revision meint.\n\n2. Preu HE vurüe auf ihre Aussage gemäß\n§ 60 Nr. 3 und § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt. Ein sclcher\nunbestimmter Hinweis auf diese Vorschriften genügt in der\nRegel verfahrensrechilich nicht; denn er schefft im allgemeineu keine Klarheit darüber, welchen der mehreren dort\nvorgesehenen Gründe für die Nichivereidäigung das Gericht\nfür gegeben hält. Das rügt die Revision an sich mit Recht\n(BGH Naw 1952, 273 Nr. 19; vgl. BGHST 1, 175). Dennoch\nsieift die Beanstandung nicht durch,\n\nDer Tatrichter braucht den Grund für die Nichivereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen,\nwenn er für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage\naußer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom\n7, Pebruar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 19556). Das\ntrifft hier zu. Der Vorsitzende belehrte Frau HEEEE>\ndarüber, daß sie gemäß § 55 StPO die Aussage verweigern\ndürfe. Dadurch stellte er klar, daß sie der Beteiligung\nan der Tat des Angeklagten verdächtig schien, soweiü dieser\nbeschuldigt ist, für sie als Vorsitzender des Ausgleichsausschusses durch unrichiigen Sachvorirag zu Unrecht die\nBewilligung einer Hausratsentschädigung erwirkt zu haben.\nWach dem Sachverhalt kam ein anderer Grund für die Nichtvereidigung der Frau HB nach 5 60 Nr. 3 StPO nicht\nin Betracht. Auch äer Hinweis auf § 61 Nr, 2 StPO war unmißverständlich; denn dem Beschwerdeführer wird, wie schon\nerwähnt, weiter vorgeworfen, Frau HE von der ihr\nbewilligten Hausratsentschääigung einen Betrag von 200.--\n‚DM ‚unzechtmäßig vorenthalten zu haben. Insoweit ist sie also\nfür die Verfahrensbeteiligten klar erkennbar als Verletzte\nvnrereidigt geblieben: denn nach der Sitzungsniederschrift .\nist sie mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwäger!t.\n\n3. a) Der Zeuge Verwaltungsangestellter Karl WEB\nder in dem Arbeitsblatt für die Ausschußsitzung vermerkt\nhatte, daß Frau Hp einen eigenen Haushalt geführt\nhabe, wurde hierüber, weil er erkrankt war, durch den Rechishilferichter vernommen. Seine Aussage wurde in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Das rügt die Revision als eine\nVerletzung des § 251 StPO. Die Rüge geht fehl. § 251 StPO\ngestattet es zwar in gewissen Pällen, die Vernehmung eines\nSeugen durch die Verlesung der Niederschrift über seine\nTrühere richterliche Vernehmung zu ersetzen, schreibt das\naber nicht vor>\n\n-, d -_\n\nMöglicherweise will die Revision die Nichtverlesung\nder Aussage als einen Verstoß gegen 'die Aufklärungspfiicht\nrügen {§ 244 Abs. 2 StPO). Auch ein solcher Verfahrenstehier\nliegt indes nicht vor. Denn das Urteil gehi davon aus, daß\nder Angestellte WED das Arbeitsblatt in der angeführten\nWeise ausgefüllt hatte. Es mißt nur diesem Umstand keine\nBedeutung bei, weil \"die Akte HE für den Angeklagten\nnicht eine unter vielen war\", sondern ihm aus verschiedenen\nGründen in alien Einzelheiten in Gedächtnis hafteie. Er navie\nsie u:a. selbst bearbeitet; erst kurz vor der Sitzung haiie\ner persönlich Zeugen über die Antragsbehauptung eigener\nHaushaltsführung vernommen. Von diesem ihrem Rechtissiendpunkt aus war die Strafkammer durch nichts gedrängt, die\n\nAussage WED im Worilaui zu verlesen.\n\n‚Ebensowenig ist § 261 StPO verletzt. Die Strafkammer\nhat den Inhalt des Arbeitsblatts nicht auf Grund der - nicht\nverlesenen - Aussage des Zeugen WERD verweriei, sondern\n. ausweislich des Urteils auf Grund der Einlassung des Angeklagten, die mit der Aussage des Zeugen insoweit ühereinstimmt.\n\nb} § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt einen ausdrück--\nlichen Beschluß nur dann, wenn das Gericht die Verlesung\nanordnei, also von der Erlaubnis des Abs. 1 Gebrauch macht.\nGeschieht dies nicht, und sieht das Gericht von der Verlesung ab, so braucht es hierüber nicht stets besonders Beschluß zu fassen. Das wird schon deswegen häufig enibehrlich sein, weil der Tatrichier dann wird andere Beweise\nerheben müssen, 2.B. wenn ursprüngliche Verlesungsgründe\nin der Hauptverhandlung nicht mehr bestehen oder die Verlesung zur Erforschung der Wahrheit gemäß § 244 Ats. 2 StPO\nnicht ausreicht.\n\nÜbrigens könnte eine Beschwer für den Angeklagten\nur darin liegen, daß das Gericht die Aussage des Zeugen\nWORD richt veriesen hat, nicht jedoch auch darin, dag\nes dies nicht durch besonderen Beschluß anorädnete.\n\n4. Über die Vereidigung des Sachverständigen Oberregierungsrat Dx. Schmidt besagı die Sitzungsniederschrifi:\n\n\"Der Sachverständige sagie zur Sache aus. Er wurde\nnicht vereidigt. Der Sachverständige wurde mit all-,\nseitigem Einverständnis entlassen.\"\n\nDanach unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, daß die\nVereiäigung des Sachverständigen auf Grund einer Verfügung\ndes Vorsitzenden unterblieben ist und alle Beteiligten dies\nerkannt haben. Die Sitzungsniederschrift darf nicht buchstäblich gelesen, sondern muß sinnvoll verstanden werden,\n\n\". II: Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Rechtsteugung ist rechtlich\nfehlerfrei. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 336 St\nDer Begriff? hat hier keinen anderen Inhalt als ihn § 339 Si\nallgemein für das Strafgesetzbuch bestimmt. insbesondere er-\n‚faßt er äie Richter nicht allein, wie § 334 SiGB beweist.\nAus den Arbeiten zur Strafrechisreform ergibt sich nichts\nanderes. Die vom Entwurf 1925 (§ 126) beabsichtigte Eıweiterung des Tatbestandes auf \"jeden Amtsträger, der bei der\nAusübung seines Amtes\" das Recht beugt, hat schon der Entwur? 1927 (§ 129) aufgegeben; die beiden Entwürfe 1959 haben\nsie nicht wieder aufgenommen (§ 462, § 455). Weil es aber\nein weiteres Merkmal der Rechtsbeugung ist, daß sie nur bei\n\"Ger Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache\" begangen\nwerden kann, beschränzt sich tatsächlich der Kreis der\n\nI\n\nmöglichen Täter auf solche Beamte, die (unabhängige)\nRichter sind oder iin einem zwar abhängigen Amt, aber: wie\nein Richter zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer war\nein solcher Beeamier. Ihm obilag als Vorsitzenden des Ausgleichsausschusses die Leitung des Eniwschädigungsverfahrens\neinschließlich die Beratung über den Antrag.\n\nDapei handelt es sich um eine Rechtssache, Unter\ndiesem Begriff sind ebenso wie in §§ 334 und 3556 StGB alle\nRechtsangselegenheiten zu verstehen, die zwischen mehreren\nBeieiligten mit - mindestens möglicherweise - enigegenstehenden rechtlichen Interessen in einem rechtlich georäneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (BGHSt 5, 301, 304 und 12, 191, 192; RGSt\n71, 315: vgl. § 462 E 1959 und § 455 E 1959 IT). Die Fsusratsentschädigung zu gewähren oder abzuerkennen, Sieht nicht\nim freien Ermessen der Verwaltung, das Erwägungen der\nZweckmäßigkeit bestimmen. Auf die Hausraisentschädigung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind\n{§§ 293 LAG), ein Rechtsanspruch (§ 232 LAG). Über ihn wird\nnicht im ungebundenen Verwaltungsweg entschieden. Das Verfahren folgt vielmehr bestimmten Rechtsregeln (§§ 325 ff,\n§§ 355 ff 146). Stets ist der Vertreter der Interessen des\nAusgleichsfonds beteiligt. Er hat darüber zu wachen, daß\nüber die Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder\nmißbräuchlich verfügt wird; er darf daher Anträge stellen\nund Rechtsmittel einiegen (§ 322 LAG). Demnach verpflichtet\nihn sein Amt gleichermaßen, dahin zu wirken, daß Anspruchs- .\nberechtigte die Ihnen zustehenden Ausgleichsieistungen erhalten, wie andererseits Leistungen an Nichtberechtigie zu\nverhindern (BVerwG NW 1955, 1410 Nr. 29). Mithin ist er im\nEnntschädigungsverfahren begrifflich der Gegenbeteiligte jedes Antragstellers, ähniich wie im Strafverfahren der\n\nStaatsanwalt dem Angeklagten gegenübersteht, obwohi er nicht\nnur zu dessen Nachteil, sondern auch zu seinen Gunsten väbig\nwerden muß {§ 160 Abs. 2, § 296 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer beugte das Recht zugunsten der\nAntragstellerin, indem er dem Ausschuß nur die ihr günstigen\nBeweisergebnisse vortirug, die ihr ungünstigen aber veischwieg\nDurch diesen bewußt unvollständigen und einseitigen Sach--\nvorirag siellte er die zwiespäliige Beweislage so hin, ais\nwäre die Aniragsbehauptung, Freu ED Habe einen eige,\nnen Haushalt geführt, klar und unbezweifelbar bestätigt: Der\nRechtsbeugung macht sich nicht allein schuldig, wer die\nRechisnorm selbst überzeugungswidrig anwendei. Außer der\nRechisfindung hat in einer Rechtssache dsr entscheidende\nrichterliche Beamte die Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen, Daher kann er das Recht auch durch Verfälschung\ndes Sachveihalis beugen, auf den es angewendet werden soll.\n (OGHSt 2, 23, 29). Dabei hat die Strafkammer es zutreffend\nfür unerheblich erachtet, daß der Beschwerdeführer durch\n‘sein Verhalten die nach seiner Meinung rechtlich richtige\nEntscheidung herbeiführen wollte (RGSt 57, 31).\n\nDie innere Tatseite ist ebenfalls ausreichend festgestellt. Es genügt, daß der Beamte die tatsächlichen Umstände kennt, die seine Beamtenseigenschaft begründen. Er braucht\nsie nicht rechtlich richtig zu würdigen (BGHSt 8, 321).\n\n2. Dagegen hat der Schuidspruch wegen {mit der Rechisbeugung tateinheitlich begangenen) versuchten Betruges keiner\nBestand. Obwohl das Ausgleichsamt inzwischen den Bewilligungsbescheid widerrufen hatte, konnte die Strafkammer bei\n‚der zulässigen und gebotenen eigenen Würdigung des Sechverhalts kein klares Bild darüber gewinnen, ob Frau FEED\neinen eigenen Haushslt geführt hatte oder night. Zugunsten\n\ndes Beschwerdeführers geht sie daher davon aus, daß der\nBeschluß des Ausgleichsausschusses \"im Ergebnis richtig\nwar\" und der wirklichen Rechtslage entsprach. Auch der\nAngeklagte war unwiderlegt dieser Überzeugung. Mithin Tehlte ihm die Absicht, Frau HD einen zechiswidrigen\nVermögensvorteii zu verschaffen. Daß ex es für möglich\nhielt, die Beisitzer würden bei vollsiändiger Kenntnis\n\nvon dem Beweisergebnis seiner - Auffassung nicht beipflichien\nund ihn überstimmen, ändert nichts daran. Allerdings genügt für das Merkmal des \"rechtswidrigen\" Vermögensvsrteils\nin § 263 StGB der bedingte Vorsatz (RGSt 55, 257). Die\nRechtswiärigkeit bestimmt sich aber allein nach der wirkiichen Rechtslage - also nicht danach, wie der Ausgieichseusschuß bei umfassender Kenntnis von der Beweislage tatisächlich entschieden hätte, sondern Genach, wie er hätte\nentscheiden müssen (BGHSt 3, 160, 162). In beirügerischer\nAbsichi hätte der Angeklagte gleichwohl gehandelt, wenn er\nden Anspruch der Frau FEW sachlich-rechtlich für unbegründet gehalten oder wenigstens eine solche Möglichkeit\nins Auge gefaßt hätte (BGH 2 StR 264/55 vom 11. Oktober 1955\n‚bei Dallinger MDR 1956, 10 zu § 2653 StGB). Das hat das Lendgericht jedoch nicht feststellen können. Dementsprechend\nfällt die Verurteilung wegen versuchten Betruges weg.\n\n3. Aufgehoben werden muß das Urteil auch, soweit das\nLandgericht den Angeklagten der Unterschiagung schuldig gesprochen hat. Dex Tatrichter hat ihn im Verdacht, daß er von\nvornherein darauf ausging, von der Hausratsentschädigung, die\ner für Frau HOEEEED Hei der Sparkasse abhob, einen Teilbetrag für sich zu behalten und sie in den Glauben zu versetzen, die ihr ausgehändigie Restsumme sei der voile ihr\nzustehende Betrag. Indessen hat die Strafkammer den Verdacht\nnicht für ausreichend gehalten, Seine Einlassung zu widerlegen; \"er habe den Vorsatz, 200.-- EM für sich zu behalten,\n\nerst auf dem Rückweg von der Sparkasse gefaßt\". Auf dieses\nsein \"Geständnis\" gründet sie die Verurteiiung wegen Unter.\nschlagung. Damit hat sie den Grundsatz verletzt, daß im\nZweifel zugunsten des Angeklagien zu entscheiden ist. Taisächlich ist sie nämlich von der Richtigkeit seines Vcrbringens nicht überzeugt; sie hat es bloß für nicht widerlegbar gehalten. Was aber nicht erwiesen ist, darf der Tatirichier dem Schuldspruch nicht zugrunde legen. Die Süratkammer hätte daher von ihrem Rechisstandpunkt aus den Angeklagten weder wegen Betruges noch wegen Unterschlagung\nverurteilen dürfen. In Wirklichkeit 1äuft ihr Verfahren\nauf eine unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug und\nUnterschlagung hinaus.\n\nWenn die Strafkammer in der neuen Verhandlung über\nden Punkt wiederum keine sichere Überzeugung gewinnen kann.\nso wird sie prüfen müssen, ob sich nicht allein darin alle\nMerkmale des Betruges finden, daß der Angeklagte den Betrag\nvon 1.000.-- DM Frau HE als ie ganze ihr zustehende\nHausratsentschädigung ausbezahlte (vgl. §§ 666, 667 BGB).\nKahn das Landgericht anders als bisher feststellen, daß er\n'sich den Betrag von 200.-- DM entsprechend einem auf dem\n‚ Rückweg von der Sparkasse gefaßien Vorsatz.-- also nicht\n\nschon ‚bei der Empfangnahme des Geldes, sondern erst nach-\n\nträglich - aneignetie,. so kommt seine Verurteilung wegen Be\n. trugs in Tateinheit mit Unterschlagung in Betracht; Durch\n‚sein nachfolgenäes betrügerisches Verhalien hielt er Frau\nii ) davon ab, ihren Anspruch auf den vorenthaltenen\nGeldbetrag geltend zu machen; er verletzte daher die Rechts\noränung aufs neue, in anderer Art und in einem anderen Recht‘\ngut als Gurch die Unterschlagung. Im Verhältnis zu dieser\n\nist der Betrug sonach nicht eiwa mitbestsrafie Nachtet. Be\n\nsiätigt. sich in der neuen Verhandlung der Verdacht der Stirs:\nkammer, daß der Angeklagie von vornherein begbsichtigie, S2C\n\n- 10 -\n\nunrechtmäßig einen Teilbetrag der Hausratsentschädigung zu\nverschaffen, so wird sein Verhalten ıur als seine einheitliche\nBeirugstai zu beurteilen sein.\n\n4. Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten\nwegen versuchten Betrugs hai die Höhe der Einsatzstraie für\näie Rechtsbeugung ausweislich der Strefzumessungsgründe nicht\nbeeinflußt. Daher brauchte der Sirafaussprush insoweit nicht\naufgehoben zu werden.\n\nYur Verweisung der Sache an ein anderes Lanägerichi\nliegt keinerlei Anlaß vor.\n\nDr. Peetz Werner Eübner\n\nFischer Dr. Paller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/1-str-542-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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