{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-24_1_StR_567_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"1 StR 567/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 057\n\n1 StR 567/59\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Rüstenm K m aus 1: EEE\ngeboren am EEE 1912 in ro /Krei: DEE (CU\na):\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n.als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr: Wililms\nBundesrichter Pischer\nBunäesrichter Dr. Faller .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\n. als Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nu: ‚Justizangestellter amp\nnn, al Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht orkaintı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts Frankenthal vom 29. Juli 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. i\nVon Rechts wegen\n\n-2\n\nründe:\n\nunante ue de ——\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern\nin Tateinheit mit einem Vergehen mit der Unzucht zwischen\nMännern zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und diese zur\nBewährung Ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügens\n\n1-) Ob ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig\nist (§ 185 Abs. 1 GVG), entscheidet das Gericht nach seinem\nfreien Ermessen. Dafür, daß der Strafkamner bei ihrer Entscheidung, der Angeklagte sei des Deutschen \"voll und ganz\nmächtig\", Ermessensfehler unterlaufen seien, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Wenn der Vorsitzende den Angeklagten\nam Schluß der Beweisaufnahme nochmals ausdrücklich befragte,\nob er der Verhandlung ohne Dolmetscher habe folgen können,\nso zeugt das nur von der besonderen Sorgfalt, mit der die\nSprachkenntnis des Angeklagten geprüft wurde.\n\n2.) Die Revision rügt die Verletzung des § 245 StPO,\n\nweil die als Zeugin geladene und erschienene Ehefrau\nDEE nicht vernommen worden sei. Das Protokoll\nergibt hierzu. daß die Ladung der Eheleute DEE\nals Zeugen zum Termin vom 29. 7.1959 angeordnet war, daß\naber nur der Ehemann Fritz DENIED zu diesen Termin\nerschienen ist: Dieser hatte schon mit einem am 27. 7:\nbeim Gericht eingegangenen Schreiben mitgeteilt, daß seine\n\n-3\n\nFrau zum Termin nicht erscheinen könne Bl. °5 der Akten).\n§ 245 StPO ist also nicht verletzt.\n\n3.) Soweit gerügt wird, die Strafkammer habe durch Nichtvernehmung der Ehefrau IB ihre Aufklä-ungspfliicht\nverletzt, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht angibt. worüber die Zeugin hätte vernommen werden sollen und warum das\nGericht zu ihrer Vernehmung gedrängt war (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n4.) Auch die Rüge, die Strafkammer habe mit Bezug auf den\nmöglichen Verbotsirrtum des Angeklagten ihre Aufklärungspflicht verletzt, entspricht nicht der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO, da sie keine Beweismittel angibt. die\ndas Gericht hätte benutzen sollen und überdies auch keine\nbestimmten Tatsachen anführt, über die nach Meinung des Beschwerdeführers Beweis hätte erhoben werden müssen (BGHSt 2,\n168). Die Rüge richtet sich im Grunde gegen die Beweisrürdigung der Strafkammer, die nicht gehindert war, das Kingeständnis des Angeklagten, er habe das Verbot gekannt, als\nglaubhaft anzusehen, wie der Tatrichter auch sonst einem\nGeständnis des Angeklagten Beweiswert zuerkennen kann.\n\n5.) Der Beschwerdeführer rügt ferner als Verfahrensfehler,\ndaß die Strafkammer dem Antrag seines Verteidigers, \"eine\nAuskunft des Jugendsozialwerkes des Landes Rheinland-Pfalz.\nKoblenz, darüber einzuholen. daß der Zeuge MB rei\n\nden Überprüfungen seiner Person und politischen Vergangenheit widersprechende Angaben gemacht hat und daß auf Grunä\ndieser Tatsache durch die zuständigen Beamten des Sozialwerkes Ger Zeuge als unglaubwürdig bezeichnet worden ist\", nicht\nstattgegeben habe.\n\nLIrC)\n\n38\n\nDie Strafkammer hat den nilfsweise gestellten Beweisamtiras\nin den Urteilsgründen abschlägig beschieden, weil die unter\nBeweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne 5edeutung seien, da sich aus ihnen keine Zweiiel gegen die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen MW in gegenwärtigen Strafverfahren ergeben könnten.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos.\n\nOb der Beweisamtrag nicht schon deshalb als unzulässig hälte\nverworfen werden müssen, weil er auf die Einholung und Verlesung eines schriftlichen Leumundszeugnisses hinauslie£ (§ 244\nAbs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 1 StPO). mag dahinstehen. Jedenfalls\nenthält auch die sachliche Begründung, mit der die Strafkammer\ndie Beweisaufnahme über das genannte Beweisthema überhaupt\nablelınte, keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler.\n\nFür die Entscheidung ist eine Tatsache dann ohne Bedeutung,\nwenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden\nTat nicht erkennbar ist oder wenn sie trotz eines solchen\nZusammenhanges ungeeignet ist, die zu treffende Entscheidung\nirgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 45%). Ein Zusammenhang\nist auch dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Hilfstatsache\nhandelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen\ndienen soll. Ob diese Tatsache aber geeignet ist, die Entische+-\ndung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (R6St 29, 568). Er entscheidet\nim Rahmen der ihn allein zustehenden freien Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht für das zu erlassende Urteil zukommt. Ist er sich aber\nvon vornherein darüber klar, daß er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung\nfür die Entscheidung einräumen würde, so wäre die Beweisaufnahme\nzwecklos. Lehnt er in diesem Falle die Beweisaufnahme mit der\n\n. Pe DE\n= a.\ner .-\n\nBegründung ab dal die Tatsache für die Entscneidung ohne Bede.,-\ntung sei. so hält er sich im Rahmen der Beweiswürdigung, die nit\nder Revision nur angreifbar ist, soweit sie mit Denkgesetizen\noder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch steht. Ein\nsolcher Widerspruch ist hier nicht ersichtlich. Die Strafkemnmer\nmeint, aus der Tatsache, daß der Zeuge Mehrhof aus seiner \"seelischen Situationf als Ostflüchtling heraus widersprechende\nAngaben gegenüber der Behörde gemacht habe, könnten keine\nSchlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen im vorliegenden\nVerfahren gezogen werden, da er auf Grund des persönlichen Einäruckes und nach den Umständen des Falles giaubwüräig erscheine y (@\nund seine Angaben auch durch unbeteiligte Zeugen gestützt würden.\nDiese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6.1 Richtig ist. daß die Strafkammer den Antrag des Staatsanwalts auf Vereidigung des Zeugen MED ablehnte, ohne die\nAblehnung zu begründen. Hierauf kann indessen das Urteil nicht\nberuhen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte der\nVorsitzende schon vorher \"beschlossen und verkündet\", daß\n\nvon der Vereidigung des Zeugen Hehrhof als Verletzten gem.\n\n§ 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde. Es konnte nach den Umständen für die Verfahrensbeteiligten kein Zweifel darüber\nbestehen, da? die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung durch\nGerichtsbeschluß auf demselben Grund beruhte. Die Angabe.\n\ndaß der Zeuge als Verletzter nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt\nbleibe, genügt der Vorschrift des § 64 StPO. Ob das Gericht\ndem Zeugen Glauben schenken wolle oder nicht, braucht im Beschluß nicht angegeben zu werden.\n\nVon der Vereidigung eines Zeugen kann bei Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO nicht nur dann abgesehen werden, wenn die Besorgnis besteht, daß der Zeuge\nwezen dieser Voraussetzungen von der Wahrheit abweichen\nwerde. Das Gericht kann vielmehr auch sonstige Umstände\n\n1\n\nbei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen (BGHSt 1.\n1755; BGH in NJW 1952, 192). Es ist daher weder das Gericht\ngehindert, einer nach der genannten Bestimmung unbeeidigt\ngebliebenen Aussage eines Zeugen Glauben zu schenken, noch\nkann schon hieraus der Schluß gezogen werden, das Gericht\nhabe bei der Entscheidung über die Vereidigung sein Ermessen\nmißbraucht. Es liegen auch sonst keine Umstände vor,\n\naus denen sich ergeben könnte, die Entscheidung über dis\nNichtvereidigung des Zeugen MD beruhe auf einem Ermessensmißbrauch oder sei von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nII. Die Sachrüges\n\nDie Sachrüge ist in der Revision nicht näher ausgeführt.\nDie auf Grund ihrer Erhebung gebotene sachliche Nachprüfung\ndes Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zutage gefördert. Widersprüche in den Feststellungen\nder Strafkammer sind nicht ersichtlich.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\nFischer Dr. Faller\n\nauntrn -\na DER Sr Se DE\n\nw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-567-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-567-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.114911+00:00"}}