{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-24_1_StR_525_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"1 StR 525/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_StR_ 525/59 2308 058 /“\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gottfried C HB aus 1\nProvinz Dee EEE), dort geboren an EEE 1973,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht München I vom 2. Juli 1959\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der\nStastsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nDie seit dem 3. Juli 1959 erlittenen Untersuchungshaji t\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn\n\nGründes\n\nDer Angeklagte tötete seine frühere Verlobte Luise CD\nAurch zwei Schrotschüsse aus einer Jagdflinte, nachdem sie das\nYerlöbnis hauptsächlich unter der Einwirkung ihres Vaters\ngelöst hatte.\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen eines Verbrechens des\nTotschlags zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nrügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, letziere außerdem\nVerletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft verireten.\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision, die Verurteilung wegen Mordes anatrebt,\nhält die Feststellungen des Urteils zur äußeren und inneren\nTatseite für widerspruchsvoll.\n\n_ Das Schwurgericht hat angenommen, daß der Angeklagte bei\nAbgabe des ersten Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Die Revision meint hierzu, die Feststellungen\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit dem ersten Schuß\ndie Aufmerksamkeit des Mädchens auf sich lenken wollen und\ner habe hierbei die Möglichkeit, das Mädchen zu treffen und\n+ödlich zu verletzen in seine Vorstellung aufgenommen und gebilligt, seien denkgesetzlich nicht miteinander zu vereinen;\ndenn sie schlössen sich gegenseitig aus. Wenn der Angeklagte\nsich der luise com durch einen Schuß habe bemerkbar machen\n\nmm,\n\n- 3\n\nwollen, so hätte er, sofern er noch die Absicht hatte, das\nMödchen zu gewinnen, alles vermeiden müssen, was dieser\nAbsicht entgegenwirken konnte. Insbesondere hätte er sie\ndurch den Schuß auf keinen Fall verletzen oder gar töten\ndürfen.\n\nYierbei berücksichtigt jedoch die Revision nicht genügend.\n\ndaß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zunächst\ndie Aufmerksamkeit des Määchens dadurch auf sich lenken\nwollte, daß er leise ihren Vornamen rief. Es wird weiter\nfestgestellt, daß den Angeklagten \"ein heftiger Zorn ergrilf\",\nals das Mädchen darauf nicht \"reagierte\" und daß ihm \"die\nFolgen seines Handelns infolge seiner Wut und Enttäuschung\niber die endgültige Absage der Luise CM gleichgültig\nwaren\" (UA S. 15). Unter Berücksichtigung der geistigen und\nseelkschen Verfassung, in’ der sich der Angeklagte bei der\nAbgabe dieses Schusses befand, schließen sich die beiden\n\nvon der Revision beanstandeten Feststellungen denkgesetzlich\nnicht unbedingt aus. Ebenso besteht unter diesen Umständen\nkein Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte\nhabe mit dem Schuß die Aufmerksamkeit des Mädchens auf sich\nlenken wollen, und der Annahme, er habe sich zuvor auf dem\nGrundstück verborgen, um von dem Vater der Cl nicht entdeckt zu werden. Auch wenn der Angeklagte die Flinte kurz vor\ndem Erscheinen des Mädchens lud, brauchte das Schwurgericht\nseine Einlassung nicht als widerlegt anzusehen, er habe das\nMädchen zunächst durch Zuruf auf sich aufmerksam machen\nwollen.\n\nOb die Einlassungen des Angeklagten, denen das Schwurgericht teilweise gefolgt ist, glaubhaft oder zumindest\nnicht widerlegbar waren, ist eine Frage der tatrichterlichen\nWürdigung und unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Schwurgericht hat jedenfalls seine Über-\n\n72\n\nzeugung ausreichend und ohne ersichtlichen Verstoß gegen\nDenkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze begründet. Seine\nFeststellungen sind daher für das Revisionsverfahren bindend.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ferner bemängelt, daß das\nSchwurgericht den Tatbestand der Heimtücke verneint hat.\nAus den bisher unvollständigen Feststellungen ergebe sich\nnicht, warum der Angeklagte sich mit geladenem Gewehr hinter\neiner Gartenhecke verborgen habe.\n\nDas Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur äußeren Tatseite den Tatbestand der heimtückischen\nTötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt hat, inden\ner aus seinem Versteck heraus den ersten Schuß auf die\nSCHE angab. Es ist jeäoch bei der Beurteilung der inneren\nTatseite den Einlassungen des Angeklagten gefolgt und hat\nes nicht als hinreichend widerlegt angesehen, daß er zunächst in seinem Versteck nur darauf wartete, die Cm\nnach Verlassen des Hauses anzurufen und ihr mit Hilfe von\n\"Manipulationen mit dem Jagägewehr\" die Ernsthaftigkeit\nseiner Selbstmorddrohungen vor Augen zu führen, um sie dadurch zur Rückgängigmachung ihrer Absage zu bewegen. Erst\nnach Mißlingen dieses Vorhabens habe er den Entschluß gefaßt, den Schuß abzufeuern. Unter diesen Umständen hal es\ndas Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen, \"daß dem\nAngeklagten zum Bewußtsein gekommen ist, daß der von ihn\ngewählte Standplatz die Ausführung seines Vorhabens und\ndamit den nach seiner Vorstellung möglicherweise eintretenden und von ihm gebilligten Erfolg (Tötung der CE)\nbegünstigte, zumal da er das Versteck nicht zum Zwecke der\nÜberrumpelung des Mädchens ausgesucht hatte, sondern in\nerster Linie vermeiden wollte - auch dies konnte ihm nicht\n\na *\nE22 7%\n\n:\n\nze une\n.\n\n- 5 -\n\nin ausreichender Weise widerlegt werden - vom Vater der\nCB gesehen zu werden\". Diese Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Äußerlich gehört zur heimtückischen Tötung, daß das Opfer arg- und wahrlos ist, zur\ninneren Tatseite, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit\nkennt und zur Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 9, 385 ff). Zum Ausnutzen genügt jedoch nicht, daß der Täter die Umstände, auf\ndie sich die rechtliche Beurteilung \"heimtückisch töten\"\nstützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein\ndringenden Weise wahrgenommen hat, ohne daß er ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für\ndie Tatausführung erkennt. Er muß vielmehr ihre Bedeutung\nfür die Tat erfaßt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens\nder Arg- und Wehrlosigkeit begründet’ sein soll (BGHSt 6,\n120, 121). äierbei kommt es stets darauf an, welche Vorstellung der Täter bei-.Begehung der Tat hatte.\n\nDies hat das Schwurgericht beachtet und mit hinreichenden Gründen die Überzeugung ausgesprochen, daß dem Angeklagten\nein solches Bewußtsein bei der Abgabe des ersten Schusaes\nnicht nachweisbar ist. Daß der Angeklagte die Flinte schon\nlud, bevor das Mädchen aus dem Hause trat, braucht dem nicht\nentgegenzustehen. Er kann dies im Hinblick auf die nit der\nFlinte beabsichtigte Selbstmordädrohung geten haben. Mit der\nallgemeinen Zurechnungsfähigkeit steht die Beantwortung\ndieser Frage nicht in Zusammenhang. Sie kann auch verneint\nwerden, wenn die Zurechnungsfähigkeit bejaht wird. Daß der\nAngeklagte bei der Abgabe des zweiten Schusses nicht mehr\nheimtückisch handelte, hat das Schwurgericht zutreffend angenommen. Dies wird auch von der Revision nicht beanstandet.\n\nDie Revision rügt schließlich noch, daß das Schwurgericht\nnicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob niedrige Be-\n\n8\n\n6 -\n\n- weggründe zur Tat geführt haben. Sie weist daraufhin, daß\nauch einer unterdrückbaren Eifersucht entsprungene Beweggründe niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein können.\n\nDas Schwurgericht führt Seite 26 der Urteilsgriünde aus,\ndaß keines der in § 211 Abs. 2 StGB bezeichneten Merkmale\nerfüllt ist- Grausamkeit hat es ausdrücklich verneint. 3ei\nden festgestellten Tatsachen waren keine näheren Ausführungen\ndarüber erforderlich, daß auch sonst keine niedrigen Beweggründe vorliegen. Niedrig ist ein Beweggrund zum Töten, wenn\ner nach allgemeiner sittlicher Wertung au? tiefster Stufe\nsteht, durch triebhafte Eigensucht bestimnt ist und deshalb\nbesonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 133 und\n182). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat\nausgesprochen, daß auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund\nsein kann; \"so, wenn der Täter, ohne daß ihm ein berechtigter\nund versiändiger Anlaß für seine Gefühle gegeben worden war,\nein Mädchen tötet, weil, wenn er es nicht haben könne, es\nauch kein anderer haben solle, und einen länger erwogenen\nPlan aus solchen Erwägungen und Antrieben durchführt\". Hier\nliegt jedoch der Sachverhalt gänzlich anders. Die Gesamtumstände der Tat lassen keinen Beweggrund erkennen, der als\nniedrig im vorbezeichneten Sinne anzusehen wäre.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher\nunzulässig. Ob das Schwurgericht in dem von der Revision\n\nvorgetragenen Zusammenhange den Rechtsgrundsatz \"in dubio\nvro reo\" verletzt hat, ist eine sachlich-rechtliche Frage.\n\n2, Die allgemeine Sachbeschweräe.\n\nDie Revision richtet sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung. Wie schon unter Ziff. I ausgeführt wurde, ent-\n\nı s\n\nrn\n\nws Fein\n\nu KO Ep\n-.\n\nhält das Urteil jedoch keine Widersprüche, die mit den Denkgesetzen unvereinbar sind. Auch wenn das Schwurgericht dem\nAngeklagten geglaubt hat, daß er zunächst einen letzten Versuch unternehmen wollte, das Mädchen zurückzugewinnen, war\ndie Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht denkgesetzlich unmöglich. Das Schwurgericht hat die Tatsachen und Erwägungen, auf die es seine Annahme gründet, in den Urteilsgründen S. 20 - 22 ausführlich und überzeugend dargelegt. Es\nist auch nicht ersichtlich, daß es dabei allgemeine Erfahrungssätze verletzt hätte. Alle Umstände des Falles\nwurden ausreichend gewürdigt. Fehl geht auch die Rüge der\nRevision, das Gericht habe dem Sachverständigengutachten\nüber die Persönlichkeit des Täters nicht die erforderliche\nBeachtung geschenkt. Daß,es aus der angeblichen Erinnerungslücke des Angeklagten für die Zeit nach dem ersten Schuß\nnicht auf das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung oder Bewußtseinstrübung während des weiteren Geschehensablaufes\ngeschlossen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\n- den. Es befindet sich hierbei übrigens in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen.\n\nBei den Schlüssen, die das Schwurgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, brauchte es die von der\nRevision angeführten anderen rechtlichen Möglichkeiten\n(fahrlässige Tötung) nicht zu erörtern. Schließlich ist\nauch der Grundsatz, daß alle Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müßten, nicht verletzt. Alle Tatbe-\n\nstandsmerkmale des § 212 StGB sind zweifelsfrei festgestellt.\n\nDie Voraussetzungen des § 51 StGB werden zutreffend verneint.\n\nDer Schuläspruch 158t auch sonst keine Rechtsfehler er-\n\nkennen. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden. Wenn das Landgericht als Strafschärfungsgrund die\n\ni\n\n10\n\n-8-\n\ngroße Bedenkenlosigkeit anführt, mit der der Angeklagte das\nLeben eines ihm nahestehenden Menschen vernichtei habe, so\nsollte damit, wie aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden\nSetze ersichtlich wird, auf die Gesamtumstände der Tat hingewiesen werden. Danach standen aber nur Gründe zur inneren Taiseite, die auf eine nicht sicher widerlegbare Einlassung des\nAngeklagten zurückgingen, der Beurteilung seiner Tat als Korä\nentgegen.\n\nBeide Revisionen mußten daher verworfen werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Willms\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-525-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-525-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.091082+00:00"}}