{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-24_1_StR_496_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"1 StR 496/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 0€0 72\n\nc\n\nARR 496/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer. Johann Baptist Tb zu: ve.\ndort geboren an EEE 1909;\n\n- Sachbezeichnung: MED Gerhard u.A. -\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter fischer\n- Bundesrichter Dr, Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt: Dr. GEEEDD .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt e\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 5. August 1959, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.0\n\n2 —\n„2.2\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TBB wegen\nfahrlässiger Tötung des Kraftfahrers Nikolaus IE zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt, die beiden Mitangeklagten KB\nund MB freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten TE ist begründet.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht besonders\neingegangen zu werden, da mit ihnen mangelnde Sachaufklärung geltend gemacht wird und diese Rügen eng mit der\nSachrüge zusammenhängen, die zur Aufhebung des Urteils\nführt.\n\n1.) Die Strafkammer macht dem Angeklagten lb zum\n. Vorwurf, er habe es befürwortet, daß ID als verantwortlicher Führer für den Abtransport von Langholz eingesetzt wurde, ohne sich vorher zu vergewissern, ob er die\nerforderlichen Kenntnisse über die bei der Beförderung von\nLangholz drohenden Gefahren und die dagegen gegebenen Sicherungsmöglichkeiten besitze. Für den tödlichen Unfall des\nSUEEED kann diese Pflichtwidrigkeit aber nur dann ureächlich sein, wenn JB jene Kentnisse tatsächlich nicht\n‚besaß. Hiervon geht die Strafkammer auch aus. Ihre Feststellungen hierzu sind jedoch unzureichend und stehen mit\nden Bemerkungen an anderer Stelle der Urteilsgründe nicht\nim Einklang. “ |\n\nDie Strafkammer führt /S. 8 des Urteils) aus, daß TED\ndiese Kenntnisse \"offenbar\" nicht besessen habe, da es\n\"sonst nicht zu verstehen\" wäre, \"daß er jede Sicherungsmaßnahme unterlassen hat, obwohl über die linken Rungen\n\nhinaus geladen war.\" Sie schließt also aus dem Umstand,\n\n‘aß ID keine Sicherungsvorkehrungen traf, er sei hierüber auch nicht belehrt worden. Ein solcher Schluß ist zwar\nnicht völlig unmöglich; denn die Tatsache, daß ein sonst\n\nsehr zuverlässiger Arbeiter eine jedem einleuchtende Sicherun\nvorschrift nicht beachtet hat, kann unter Umständen einen Schl\nauf die Unkenntnis der Vorschrift zulassen. Ohne ein näheres\nEingehen auf die Persönlichkeit des Verunglückten wird aber\nim vorliegenden Fall ein solcher Schluß nicht gezogen werden\nkönnen. Einen Erfahrungssatz, daß bekannte Sicherungsvorschugi.\nten stets eingehalten werden, gibt es nicht. Überdies hätte\ndie Strafkammer gleichnahe andere Möglichkeiten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Naheliegt in solchen Fällen\njedenfalls auch, daß die Sicherungsvorschriften zwar bekannt\nsind, aber aus Leichtsinn oder sonstigen Gründen nicht beachtet werden. Die Strafkammer weist in ihren Ausführungen\nzur Strafzumessung selbst darauf hin, daß \"die Arbeiter erfahrungsgemäß dazu neigen, den für sie einfachsten und\nschnellsten Weg bei der Arbeit zu wählen, und das ist in\naller Regel der, der die Sicherungsbestimmungen außer acht\nläßt.\" Mit dieser Möglichkeit hat sich ‘die Strafkammer bei\nihren Erwägungen zur Schuläfrage nicht auseinandergesetzt. :\nDas wäre aber umso nötiger gewesen, als die Strafkamner die® B\nHandlungsweise des SC offensichtiich als leichtfertig ansieht, denn sie spricht von den \"primitiven Sicherungsvor-\n\nschriften\", die WWnicht beachtet habe: (Ss. 8 des Urteils)}\n\nund von Nichtbeachtung der auch dem Laien einleuchtenden Sicherungsmaßnahme, daß man sich grundsätzlich nicht in der\nNähe von Lasten aufhalte, die nicht fest verankert seien\n\n(S. 12 des Urteils). Jedenfalls geht aus den Ausführungen der\nStrafkammer nicht hervor, daß IM seiner Persönlichkeit\nnach Sicherungsvorkehrungen, über deren Notwendigkeit man ib\n\nbelehrt hatte- in jedem Falle getroTfen hätte Mil Recht\nweist in diesem Zusamuenhang die Revision darauf hin. daß\nICE >ein Aufladen der Stämme auch keine Ladebävme benutzi\nhat. obwohl die Strafkammer es als unwiderlegt ansieht, daß\nauf die Notwendigkeit der Verwendung von Ladepäumen sownkl\ndurch KB als auch Aurcn TEEB immer wieder hingewiesen\nworden ist.\n\nnie Sirafkammer führt zwer noch ausdrücklich aus. daß\nICE auf die zu treffenden Vorschriftsmaßnahmen nicht hingewiesen worden sei. Das habe weder der Angeklagte Kim\nnoch der Angeklagte TB getan. Die Strafkammer hat in\ndiesem Zussmmenhang aber nicht erwogen, ob IM von einem\nanderen Angestellten der Firme TED X :C- entsprechend\nbelehrt worden ist. Daß diese Möglichkeit besteht, deutet\ndie Strafkammer selbst mit der Bemerkung an, der Angeklag’e\nKB habe es dem Angeklagten TE überlassen. Tu\neinzuweisen oder \"durch einen erfahrenen Führer eines Lastzuges einweisen zu lassen\", Diese Möglichkeit hat die\nStrafkamnmer nicht geprüft und insofern ist auch die von der\nRevision erhobene Aufklärungsrüge begründet.\n\nDer Kraftfahrer TB war immerhin, bevor er als\nFührer eines Langholzlastzuges bei der Tim X :::\neingesetzt wurde, zwei Wochen als Beifahrer und Ladehelfer\nverwendet worden. Es hätte daher nahegeiegen, aufzuklären,\nwelche Arbeiten er hierbei verrichtete und ob er hierbei vcı\neinem \"erfahrenen Führer eines Lastzuges\" angeleitet und über\nie notwendigen Sicherungsmaßnahmen belehrt worden war. Daö\nzwei Wochen überhaupt zu kurz gewesen wären, um AD: der\nals Führer von Lastzügen Erfahrungen hatte, über die besonderen\ngefahren und die notwenäigen Sicnerungsmaßnshmen bei der\nBeförderung von Lengholz aufzuklären, nimmt die Strafkammer\nersichtlich nicht an.\n\n2.‘ Das Jandgericht geht bei der Verurteilung des Angek!r.:;tn\nTED iavon aus, daß IE als Führer des Langnolzzuger 2.0;\nlie Verantwortung für die Sicherheit während des Ladens E°\ngen hatte. Im Zusammenhang mit der Freisprechung des Mito\"g>3-\nxlasten MB führt die Strafkammer aber (S. 11 des Urteils\naus. es liege der Verdacht nshe, daß nicht der Angeklag“\nsondern WEB als üerjenige mit der längeren Erfahrung\nVerantwortlicher für das Ladegeschäft eingeteilt werden sei,\nDıe Anzahme, daß Im der Verantworiliche gewesen sci.\n\nlegt sie hier nur deshalb ihrer Entscheidung zugrunde, vweii\ndie üchıngehende Behauptung des Angeklagten MB nicht zu }\nwiderlegen sei Hätte die Strafkammer aber in dieser Hinsicht\nno:h Zweifel — unä es ist aus dem Urteii nicht zu ersehen,\n\ndab sie diese üherwunden hat -. so durfte sie diese Annahme\nbei dem Urteil über das Verhalten des Angeklagien Tg\nnicht als Feststeliung zugrunde lcgen, wenn sie sich hier\nzuungunsten des Angeklagten auswirkte. Ob dies der Fall wer,\nmag allerdings zweifelhaft sein, weil an anderer Stelle der\nUrteilsgründe (S. 9, 10) ausgesprochen wird, daß MB ein\nsrimitiver und wenig gewandter Mensch und nicht die geeignete\nPersönlichkeit sei. das Verladegeschäft verantwortlich zu\nleiten. Aus den Feststellungen geht aber nicht hervor, daß\ngerade der Angeklagte TEE für den damaligen Einsatz ED\nverantwortlich war oder inwiefern ihm sonst dieser Einsatz e]\nPflichtwidrigkeit zuzurechnen wäre:\n\n[p}\n\n-\n\ny)\n\npa\n\n5.) Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es Tg vevrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Untscheidung an das Landgericht\nSurückverwiesen werden.\n\nIm Hinblick auf die neue Verhandlung wird noch bemerkt>\n\nFür die Frage Ges Verschuldens des Angeklagten wird es von\nBedeutung sein, wie äte Verladung von Stämmen bei voller Be-\n\nlastung der Anhänger mit drei Schichten im Betrieb der\nEEE K:G. vor dem Unfall gehandhabt worden ist, insbesondere weiche Sicherungsvorkehrungen regelmäßig gegen das Herabfallen von Stämmen getroffen wurden. Wurde in der Weise verfahren, wie IB am Unfalltage die Verladung ausführte,\n\nund beruht dieseübung auf einer Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, so war es auch für ihn ohne weiteres voraussehbar, daß\nIB sich entsprechend verhalten und daäurch möglicherv. eida:\ntödlich verunglücken werde. Sind aber regelmäßig hinreichende\nSicherungsvorkehrungen gegen das Herabfallen von Stämmen getroffsa worden - die Feststellungen im angefochtenen Urteil schließen\ndas nicht aus - und ist Ile, wie die Revision behauptet,\n\nvon einem erfahrenen Lastzugfahrer in seine Tätigkeit eingewiesen worden, so wird es weiterer Feststellungen, insbesondere\nsur Persönlichkeit Jim bedürfen, um zu:klären, ob eine\nPflichtwidrigkeit im Hinblick auf den späteren tödlichen Unfall darin lag, daß der Angeklagte den Einsatz von. u als\nFührer eines Tangholzlastzuges befürwortete,\n\nim Geier en Dr. Posts “ . Willms\nFischer 20. De, Faller.\n\nune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-496-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-496-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.070970+00:00"}}