{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-24_1_StR_439_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"1 StR 439/59","doktyp":null,"leitsatz":"Hat ein technischer Zeichner seine in der Erinnerung haftende\nKenntnis von Betriebsgeheimnissen durch das systematische\nunredliche Sammeln vun betriebsgeheimen Unterlagen gefestigt\nunä vertieft, so verstösst er auch dann gegen $ i\" Abs: 2 UNVG,\nwenn er seine Xenntnis aus Eigennutz unbefugt verviertei, Ohne\nsich bei der Verwertung der gesammelten Unterlagen unmittelbar\nzu bedienen. In einem solchen Falle wird seine Kenntnis in\nvollem Umfange von dem Makel der Unredlichkeit ergriffen.\n\nBER, :Urt, vw, 24, November ‘959 .. ! StR 439 59 16 Nürnberg-Fürih\n\n35 wird gebeten, vorstehenden berichtigten\nLeitsatz gegen den bereits übersandten auszutauschen.\n\n. Karlsruhe, den 30. Dezember 1959","text_plain":"Nachschlagewerk: ja *\nAmtliche Sammlung: ja\n\nHat ein technischer Zeichner seine in der Erinnerung haftende\nKenntnis von Betriebsgeheimnissen durch das systematische\nunredliche Sammeln vun betriebsgeheimen Unterlagen gefestigt\nunä vertieft, so verstösst er auch dann gegen $ i\" Abs: 2 UNVG,\nwenn er seine Xenntnis aus Eigennutz unbefugt verviertei, Ohne\nsich bei der Verwertung der gesammelten Unterlagen unmittelbar\nzu bedienen. In einem solchen Falle wird seine Kenntnis in\nvollem Umfange von dem Makel der Unredlichkeit ergriffen.\n\nBER, :Urt, vw, 24, November ‘959 .. ! StR 439 59 16 Nürnberg-Fürih\n\n35 wird gebeten, vorstehenden berichtigten\nLeitsatz gegen den bereits übersandten auszutauschen.\n\n. Karlsruhe, den 30. Dezember 1959\n\nBundesgerichtshof\n'Geschäftsstelie des ?i, Strafsenats\n\n_ -\n\n.m Nanen des Volkes\nIn der Strafsacshe\ngegen\nden technischen Angestellten Alfred W zus TB,\nSeboren am B 19:27 in TAEM nei % GBR,\n\nwegen Forigesetzien Tiebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peestz\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBüundesrichter Fischer\nr Dr, Faller\nzende Richter,\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellten\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\nües Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1959\nmit.den Fesistellungen aufgehoben, soweit der Ange-\n. klagte von dem Vorwurf eines Vergehens des Gehein.-\n\na nisverrais i§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb) freigesprochen ist. In diesem Unfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheiaung, auch über äie Kosten des Rechtsmititels, an das\nhandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwm ru u mn a er m m em rt\n\nN\n\nZeichner bei der Firma Ki \\ebenklägerin) beschäftigt. Trotz\ne\n\neines ihm bekannten Verbotes entiwendete er dor‘ Fforislauf\n\nDer Angeklagte war bis zum Jahre 1956 als vechnischer\n2)\n\nPausen von Zeichnungen und Schriftstücken und Musterieile\n\nund : feriigte er heimlich Kopien von Plänen und sonstigen\n\nBeiriebsunterlagen, die sich auf das von der Nehenklägerin\nn\n\neinem gro!\n\nielten. Alle diese Schrifistücke sammelte er in Mappen, um\n\nngewandte sogenannte Kaltfließpreßverfahren bezogen und zu\noßen Teil Betriebs- oder Geschäftszeheimnisse eni-\n\neine möglichst umfangreiche Sammlung über das Xaltflie Rpreßverfahren anzulegen; von einem nicht festgestellten Zeitpunkt\nan handelte er dabei in der Absicht, diese Sammlung später\n\nPragp\n\nbei einer anderen Firma zu. verwendense\n\nNach Kündigung bei der Nebenklägerin trat der Angeklagte\neine Stelle als Zeichner bei der Firma H Kuga an,\naie ebenfalls das Kaltfließpreßverfahren ahwendet und zu diesem Zeitpunkt eine neue Gruppe für VEnt wicklung\" bildete, der\nder Angeklagte zugeteilt wurde. Die von dem Betrieb der Neben--\nklägerin stammenden Un erlagen verwahrte der Angeklagte weils\nan seinen Arbeitsplatz. .bei der Firma \"> 7 teils in\nseiner Wohnung, Wo. er in Überst sunden arbeitete, Für seine\nbigkeit bei der Firma — E verwandte der Angeklagte\ne bei der Nebenklägerin erworbenen Kenntnisse und. Erf ah--\nrungen; Soweit er Einzelheiten nicht mehr sicher im Gedächtis hatte, griff er auf die gesammelien Unter Plagen zurück:\nör wollte demit sowohl den geschäftlichen Weitbewerh der\nFirma EB) gegen die Nebenklägerin fördern, wie die |\nnit dem neuen Arbeitsverhältnis für ihn verbundenen wiröscha\n\nHs,\n\nlichen Vorteile sichern und verbessern.\n\nDie Strafkanmner hat den Angeklagten wegen forigesetzien\nDiebstahls bestraft, soweit er Zeichnungen und sonstige Unter-\n\nall\n\ner\n12\n\nlagen saöwendeb hat; sie hat ihn jedoch von dem Vorwurf\nGeheimnisra rrats [8 17 Uwe) freigesprochen,\n\nsich die Revision dei\n\nGegen diesen Freispruch richt et\ner Sa chrüge dureh.\n\nNebenklägerin:s sie greift mit\n\nNach § 17 Abs. 2 me wird die unbefugte Verwertung von\n\neschäfts- und Beiriebsgeheimnissen zu Zwecken des Wetthba-Werbs oder aus Eigennutz bestraft, deren Kenntnis der Täter\ndurch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat. Die Strafkamer meins\n\nder änge klagte habe nur da ann gegen diese Vorschrift verstoßen)\n\nwenn er bei der Verwertung von Betriebsgeheimnis ssen der Neben-\n\nklägerin in die darauf bezüglichen schrifilichen Unterlagen\nsicht genommen habe, die teils aus den gestohlenen Origi-\n\n[as }\n\n5\nDH\n\n@\n\nm\n\n{ar}\n\n{D\n\nFR\nj\n\nnen u. dergl, bestanden, Wenn ler Geschäftsgehsimisse ans\ndem Gedächtnis veilweriet habe, so könne insoweit von einem\nvnredlichen Erwerb der Kenntnis nur denn die Rede Be wenn\nder Angeklagte Einzelheiten, die man im allgemein/nicht auswendig Behölt,. bewußt und planmäßig auswendig gelernt habe.\nWeder das eine noch das andere: sei jedoch erwiesen.\n\nDer Senat vernag dem nicht zu folgen. N)\n\nNach den Feststellungen bezog sich aur der geringere Teil\nder Unterlagen, ‘die sich der Angeklagte in unredlicher Weise\nverschafft hatte, auf Arbeiten, an denen er selbst mitgewirki\nAatte, Da es das Urteil an einer Festsi vellung darüber fehlen\nläßt, ob der Angeklagte nur als Beiriebsgeheimnisse der Neben-\n\nKlägerin zu beurt teilende Kenntnisse verwertete, die in schrift-\n\nlichen Unterlagen festgehalten waren, an deren Ausarbeitung\n\nils aus heimlich nachgezeichneten oder abgeschriehenen!\n\ner selbst beteiligt Sewesen war, muß für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß in seine Arbeiten für dia\nFirma Hydrostahl auch solche Bebriebsgeheimisse der Neben-\n\nN\n\nar\n\nklägerin eingingen, deren Kenntnis der Angeklagte durch die\n\nAneignung oder das Nachzeichnen oder Abschreiben von Unter.\nlagen gewonnen hatte, mit deren Erstellung er nich; befaßt;\n\nrn\n\nwar, Verkält es sich aber so, so beruhte seine main i:\nsoweit in ihren vollen Umfange auf einem unrsedlichen Ein..\n\ngriff in den vom Gesetz geschützten. Geheimbereich der Nehenklägerin. Es kann hier deshalb allein schon aus diesem Grunde\n\nrlanen\nsenhinis rein gedächinismäßig verwertete oder bei ihrer Ye\n\n2\ncı\n9)\n\nkeinen Unterschied machen, ob der Angeklagte die so\n\nRi]\n\nker}\n\nwertung auch auf die schriftlichen Unterlagen zurickgriff,\n\nNicht anders kann es im Ergebnis aber auch heurieilt\nwerden, wenn der Angeklagte ausschließlich solche Betrie bsgeheimmisse der Nebenklägerin bei der Firma — ] verwendet haben sollte, mit denen er bereits im Rahmen seiner ordwungsgemäßen Tätigkeit bei der Firma Kiißhekann: geworden war,\n\nNach den # Feststellungen handelte es sich nämlich hierbei\n‚nicht um ganz einfache Gegebenheiten, die sich ohne weiteres\ndurch die normale und ordnungsgemäße Ausführung der überiragenen Aufgaben einprägen, sondern um komplizieriere Vorgänge,\nbei denen sieh auch der Angeklagte trotz seiner außerordenslichen Merkfähigkeit nicht vollständig auf sein Gedächtnis\nverlassen konnte. Dies ergibt sich allein schon aus der Taisache, daß der Angeklagte planmäßig alle ihm wicht vie erschei.--\nnenden Unterlagen sammelte; es wird dadurch bestätigt vo, daß der\nAngeklagte auch bei seiner Tätigkeit für die Firma Ba]\nwiederholt auf diese schriftlichen Unterlagen zurückgriff und\nsie bereit hielt, um sich jederzeit durch einen Einblick in\ndiese Aufzeichnungen und Pläne vergewissern zu können.\n\nInter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der\nAngeklagte selbst da, wo er ausschließlich aus dem Gedächtnis arbeitete, eine Kenntnis verwerteie, die nicht einzig suf\nseiner - angesichts des wahren Sachverhalts nur durch eine\n\niktion abtrennbaren „ normalen und in den erlaubten Ürenze\nilegenden Tätigkeit bei der Firma KM v51. BCH CRUR 55, a2a,\nıdern auch suf seinen unredlichen Machenschaften beruhie,\n\ntz]\nfar]\n\na\n\ndie be ei der Planmäßigkeit und Sorgfalt, mit der der Angek klagte\nzu Werke ging, seine Erinnerung zwan 1gsläufig gefestigt und\nvertieft hatten. Erhöht an sich schon jede einzeine schrift.\nliche ÄAufzei chnung die Merkfähnigkeit für eine bestimmie Tatsache, so gilt dies erst recht, wenn jemand systematisch Unterlagen aus einem bestimmten Sachbereich sammeit und zusammenstellt, Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß gerade\n\neine auch die Erzeugnisse anderer Personen in großem Umfange W'\neinbeziehende \"Sammleriätigkeit\", wie sie -der Angeklagte\nbetrieb, bewußt oder unbewußt Ver rgleiche der mannigfachen\n\nhan\n\nnwenäungsftornen eines bestimmten technischen Verfahrens\neinschließt, wobei die dabei vermerkten Gegensätzlichkeiten\nund Jbereinstimmungen in ihrer Wechselwirkung ein plastischeres\nund deshalb stärker haftendes Erinnerungsbild schaffe\n\nsolcher Form durch ünredliche Nacheischaften vertief Kenntnis wird in ihrem gesamten Umfange von dem Makel der Inredlichkeit ergriffen, die der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Une\nvoraussetzü (ver. RG GRUR 56, 573 und MuW 36, 385); Es kann\ndann nicht mehr darauf ankommen, ob der Täter bei der Verwervung seiner Kemtnis sich ausschließlich auf sein Gedächtnis a)\nverläßt - mit der gleichzeitigen Sicherheit, jederzeit auch\nauf die bereitliegenden unredlich beschafften Unterlagen zurückgreifen zu können, oder ob er sich dieser Unterlagen unmittelbar bedient.\n\ndas Landgericht hätte also bereits auf der Grundlage\nseiner Fesöstellungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen\nei selbständigen Vergehens nach § 17 Abs. 2 Uwe gelangen\n\nUnter diese\nVerlahrensrügen,\nc\n\nbeziehen, nicht\n\nund der rechiskr\n\n.strale zu bilden\n\nrung wird auf BG\n\nIN\n\nn Umständen komm; es auf: die Erörterung der\nGle sich durchweg auf die Sachaufklärung\n\nmehr an»\n\nLandgericht auf die neue Verhanälung den\n\ngen Vergehens gegen § 17 Ahs. 2 UWG zu einer\n\nverurteilen, so wird es aus dieser Strafe\nSfvigen Sirafe wegen Diebsianls eine Gesamihaben. Wegen der Strafausseizung zur Bewäh--\n\nHS 9, 570, 385 und BGH NyW 56, 1557 verwie-\n\nDr .Peeiz Wwillms\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-439-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-439-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.050806+00:00"}}