{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-20_1_StR_294_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-20","aktenzeichen":"1 StR 294/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"NHachschlagewerks ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nsteB § 154\n\na)\n\nb)\n\nDie Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentuns |\n\nan einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig\nwertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt\noder ihn übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben;\n\nDie Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des\nEigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur\nSicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten. Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Lei-\n\nstung des: ‚Offenbarungseides ‚die gesicherte Forderung\n\n- . oder ihr Rest = dem: ‚Zeitwert des übereigneten Gegen-\n\nstandes 'gleichkomnt oder. ihn: übersteigt; sie sind daher\n\nei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeich-\n\nnis anzugeben. .r\n\nER, Bosehl. Ve 20%, Hoyenber 1959. =. i ser 294/58\n\n28 Stuttgart\n. La Stuttgart\n- 08 Beuttgart\n\nEIER\n\n1_ SUR 294/59\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz M EEE zus SCHEEEED, geboren\nam EEE 1504 ir. SED:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 20. November 1959\nbeschlossen:\n\na) Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb _\ndes Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt\ndes Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon\ndeshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im\nZeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides\n\nder Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt; sie ist daher bei\nLeistung des Offenbarungseides im Vermögensver-\n'zeichnis anzugeben.\n\nb) ' Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf\nRückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf\nRückübereignung der zur Sicherung übereigneten\nGegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung\nsind nicht schon deshalb offensichtlich völlig\nwertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung - oder ihr\nRest = dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes\ngleichkommt oder ihn tibersteigt; sie sind daher\nbei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.\n\nDer Angeklagte hat vor dem Vollstreckungsrichter des\nAntsgerichts Stubtgart den Offenbarungseid nach § 807 ZPO\ngeleistet.\n\nObwohl in dem Verzeichnis nach auf Abzahlung gekauften\nund nach zur Sicherung übereigneten Sachen gefragt war,\nerwähnte er dabei folgendes wissentlich nicht:\n\na) ein Behelfsheinm, das er seinem Schwiegersohn wegen\neiner Darlehensforderung, und eine \"keineswegs wertlose\" Opel-Kapitän-Hinterachse, die er einem anderen\nGläubiger übereignet hatte,\n\nb) einen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht vollständig bezahlten LKW Marke\n\"Paunt, : den er einer Firma sicherungshalber übereig-\n\n.net hatte,\n\n©) einen auf Abzahlung erworbenen Silo-Zementanhänger,\nden er nacheinander zwei Gläubigem sicherungsübereignet. hatte,\n\n4) einen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht vollständig bezahlten Zement-Transport-Kessel,\n\nDas Schöffengericht Stuttgart hat den Angeklagten deshaib\nwegen Meineides zu 10 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverlust verurteilt. Seine Berufung hat die III. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verworfen.\n\nDas Oberlandesgericht möchte die Revision zum Schuldspruch als unbegründet verwerfen; es meint, der Angeklagie\nhätte seine Anwarischaftsrechte auf die unter Eigentumsvorbe-\n\nhatt gekauften und von ihm sicherungsübereigneten Sachen\noffeniegen müssen, Es sieht sich hieran durch die intschei-Aungen des 5, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14, Januar\n1958 - GA 1958, 53 - und vom 2. April 1957 - 5 StR 97/57 -\ngehindert.\n\nBeide Entscheidungen gehen devon aus, daß wertlose Vermögensstücke beim Offenbarungseid nicht angegeben werden\nmüssen.\n\nIn dem erstgenannten Urteil heißt es:\n\n\"Der Anspruch des Schuläners auf Rückübereignung\neiner Sache, die er einem anderen zur Sicherung übereignet hat, ist aber in aller Regel für den Gläubiger ohne\n\njeden Vermögenswert. wenn die Rückübertragung von der\nZahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als\n\nder Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar\ngünstigsten Falle erzielt werden könnten.\n\nIn dem Urteil vom 2, April 1957 - 5 StR 97/57 - legt der\nBundesgerichtshof zur Prage der Offenbarungseidspflicht bei\nunter Eigentunsvorbehslt gekauften Gegenständen dar;\n\nJE\n\n\"Ein Anwartscheftsrecht auf Erwerb des Eigentums an\neinem unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauften)\nsolchen (Marken) - Gerät ist wirtschaftlich völlig wertlos, solange der Käufer noch annähernd so viel oder\n\ngar mehr zu zahlen hat, als den gegenwärtigen Ladenpreis entspricht,\"\n\nDas Öberlandesgericht führt hierzu aus: -\n\n\"Wie der allgemeine Binweis im erstgenannten Urteil,\n\nähnliches gelte für den Fall einer unter Eigentumsi\n\nvorbehalt gekauften Sache, zeigi, will der Bundesgerichtshcef im Falle des Kaufs unter Eigentumsvorbehait\nden auf Warkengeräte zugeschnittenen Leitsatz ersichtlich nicht auf diese beschränkt wissen. Die darin\n\nzum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gilt auch für\nAutos und deren Zubehör, wie .sie im Falle des Angeklagten hier in Frage stehen.\"\n\nDas Oberiandesgericht ist der Ansicht, daß es das Urteil\ndes Landgerichts aufheben müsse, wenn es der Rechtsansicht\ndes 5. Senats folge, weil der Sachverhalt nicht unter den\nin den beiden Entscheidungen des 5. Strafsenats aufgeführten Gesichtspunkten geprüft sei. Es will jedoch von der\nRechtsansicht des 5. Senats abweichen und hat deshalb die\nSache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben.\n\nIn der Sache selbst tritt der. Senat der Rechtsansicht\ndes vorlegenden Oberlandengerichts bei.\n\nMit Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin,\ndaß der Zweck. des. Offenbarungseides, dem Gläubiger einen -\nunfassenden Überblick über die Vermügenslage des Schuldners\nzu verschaffen, ‚gefährdet würde, wenn.dem Schuldner im Einzelfall die Beurteilung des Wertes eines Vermögensstückes\nund damit die Entscheidung,. ob es beim Offenbarungseid anzugeben sei, überlassen bliebe. Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht insbesondere darin, daß die hier in Rede stehenden Rechte des Schuldners nicht von vornherein und offensichtlich ohne Wert sind, wenn die in den angeführten Urteiien des 5. Senats genannten Voraussetzungen vorliegen.\n\nen me en\n\nwirt. :\n\n-5 -\n\nSeit der in GA Bd: 57 S. 200 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts steht die Rechtsprechung einheliig auf dem Standpunkt, daß Gegenstände, die nach objektiven Maßstab offensichtlich wertlos sind und deshaib bei\nder Feststellung des Aktivvermögens außer Betracht bleiben\nkönnen, nicht in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis\naufgenommen werden müssen. Gegen diese Rechtsprechung bestehen, wenn man den Zweck des Offenbarungseidsverfahrens\nberücksichtigt, keine Bedenken.\n\nVoraussetzung ist dabei allerdings, daß die Wertlosigkeit nach objektivem Maßstab offensichtlich ist. Denn es 3\nkann nicht Sache des Schuldners win, die Erfolgsmöglichkeiten\neiner Vollstreckung zu beurteilen; diese Beurteilung muß dem\nGläubiger überlassen bleiben (RG HRR 1939, 1377). Nur eine\nsolche Betrachtungsweise erlaubt es, unpfändbare Gegenstände\n(2 StR 470/55 vom 6. März 19565 4 StR 95/58 vom 8. Mai 1958),\nder Aufrechnung unterliegende Forderungen (3 StR 79/56 vom\n12. Juli 1956), anfechtbare Rechte (R6S5 60, 69, 75), mit\nPfendrechten überbelastete (RG GA 60, 88) oder nicht absetzbare\nGegenstände (4: StR: 42/52 vom .3. Juli 1952) als offenbarungspflichtig anzusehen. Nur dann, wenn der Gegenstand nach ob-\n‘ jektivem Maßstab. offensichtlich wertlos ist, wenn also auch\nder Gläubiger nicht zu. einer anderen Beurteilung kommen kann, y\nist die. ‚Angabe im Vermögensverzeichnis. nach dem zweck des\n§ 807 zP0 entbehrlich.\n\n. Danach ist das Anwartschaftsrecht des Käufers beim Vorbehaltskauf nicht schon dann wertlos, wenn der Kaufpreis dem\nZeitwert des Kaufgegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt,\n_ und der Rückforderungsanspruch des Sicherungsgebers ist nicht\nallein schon deshalb wertlos, weil die gesicherte Forderung\nhöher ist als der aus einer Verwertung der Sache zu erwartende Erlös.\n\nDer Gegenmeinung ist deshalb nicht zuzustimmen, weil sie\nden Wert des Anwartschaftsrechts der augenblicklichen Verwertbarkeit durch den Gläubiger gleichscetzt oder doch aus dieser\nernmivtelt. Zwar ist für die Frage, ob ein Vermögensstück bei\nder Leistung des Offenbarungseides wegen offensichtlicher\nWertlosigkeit nicht angegeben werden muß, der Wert im Zeitvunkt der Eidesleistung maßgebend. Ein Anwartschaftsrecht\nist aber nicht deshalb offensichtlich wertlos, weil es zu\neinem bestimmten Zeitpunkt nicht mit Überschuß durch den\npfändenden Gläubiger verwertet werden kann. Wollte man nämlich die Möglichkeit der augenblicklichen Verweribarkeit für\nmaßgeblich halten, so wären auch Forderungen nicht anzugeben, die\nzur Zeit nicht beigetrieben werden können; auch künftige\nAnsprüche auf Zahlung eines 'Entgelts für Arbeitsleistungen,\ndie noch nicht erbracht sind (vgl. 2 StR 46/55 vom 20. Mai\n1955; 4 StR 823/52 vom 25. November 1954; RGSt 71, 300),\n‚oder sonstige Rechte, aus deren Verwertung sich im Augenblick\nkein Überschuß erzielen läßt (überschuldetes Grundstücks\nRG GA 60, 88), würden nicht unter die Offenbarungspflicht\nfallen. Nicht auf die derzeitige Verwertbarkeit durch den\n\n1äubiger kommt es aber an, sondern darauf, ob das Recht\nals solches im Zeitpunkt der Eidesleistung einen Wert derstellt. Das kann aber bei einem Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf oder einem Anwartschaftsrecht oder Rückforderungsanspruch bei Sicherungsübereignung nicht schlechthin verneint werden, wenn die sofortige Verwertung dürch einen\nvollstreckenden Gläubiger diesem keinen Überschuß erbringen\nkönnte.. Denn die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines solchen\n\"Rechtes ist Wandlungen unterworfen, sei es durch Schwankungen\ndes Zeitwertes der Sache, sei es durch Leistungen, die der\nKäufer oder Sicherungsgeber auf seine Schuld erbringt, sei\nes äurch sonstige Umstände wie z.B. besondere Vereinbarungen\nzwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer oder Käufer\nund Verkäufer (Schulderlaß, nachträgliche Aufrechnungsver-\n\nJg\n\neinbarungen usw.) oder besondere vertragliche Rechte (z.B.\nMinderung usw.) Auch sonstige wirtschaftliche oder rechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. .Mithaftung eines anderen\nSchuldners (Gesamtschuldners) oder die eines Bürgen, können\ndie Aussichten einer künftigen Verwertung beeinflussen.\n\nDas Oberlandesgericht weist auch mit Recht auf das besondere\nInteresse des Schuldners hin, sich den Besitz von Sachen zu\nerhalten, die er unter Eigentumsvorbehalt gekauft oder die\n\ner: zur Sicherung übereignet hat, das in der Regei so groß\n\nist, daß erwartet werden kann, er werde seinen Verpflichtungen aus dem Kauf oder dem der Sicherungsübereignung zugrunde- )\niiegencen Rechtsgeschäft nach Kräften nachkommen. Damit würde\nauch die Aussicht des Gläubigers, der ein soiches Recht pfändet; verbessert, bei einer künftigen Verwertung eine - wenigstens teilweise — Befriedigung zu erlangen. Der Wert eines\nscichen Rechts 1äßt sich also nicht allein aus dem Blickpunkt\nder sofortigen Verwertung beurteilen; jedenfalls erlaubt eine\nsolche. Beurteilung nicht, es als offensichtlich wertlos zu bezeichnen. Ist der Wert eines Gegenstandes nur, ‚Zweifelhaft,\n\n‚so ist er “ Vermögensverzeichnis anzugeben.\n\nIn der Praxis’ führt‘ die hier vertretene Ansicht dazu,\ndaß Vorbehaltskäufe und Sicherungsübereignungen bei der\nLeistung des Offenbarungseides angegeben werden müssen und\ndie Offenbarungspflicht nur dann entfällt, wenn die gekaufte\nöder übereignete Sache selbst offensichtlich völlig wertlos\nist. Würde man der Gegenmeinung folgen, so würden häufig dem\nGläubiger Zugriffsmöglichkeiten verborgen bleiben, die nicht\nvöllig aussichtslos sind,.und in vielen Fällen würde die Frage,\nob offenbart werden muß, verschieden beantwortet werden\nkönnen. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit würde sowohl\nden Schuläner als auch den Richter überfordern, der den\nOffenbarungseid abnimmt. Denn anders als der Wert einer Sache\n\ni\n\n188% sich der Wert eines der hier in Frage stehenden\n\nRechie häufig nur schwer oder überhaupt nicht im Rahmen eines\nOffenbarungseidstermins ermitteln, weil er von einer Vieizahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt\nwird. Außerdem kann die rechtliche Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages zweifelhaft sein oder vom\nSchuldner häufig nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Es\nist auch nicht Aufgabe des vollstreokungsrichters, im Einzelfalle eine solche Frage zu entscheiden.\n\nDer Senat; kommt daher zu folgendem Ergebniss\n\na‘ Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentums\n\nan einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften\nSache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos,\nweil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der\nRestkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn\n\n: übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides\nim Vermögensverzeichnis anzugeben.\n\ndb) Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall\n\ndes Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der\n\nzur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich\nvöliig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung - oder ihr Rest - dem\nZeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn\nübersteigt; sie sind daher bei Leistung des- Offenbarungseidee\nim Vermögensverzeichnis eanzugeben..\n\nDiese Entscheidung zu treffen, ist der Senat durch\ndie Rechtsprechung anderer Senate nicht gehindert. Der\n\nSO Baum a nn nalen\n\nDun uni ne\n\n5. Sirafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner\nbisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest-\n\nhalte. Andere Senate haben. soweit ersichtlich, über die\n\nhier erörterte Rechtsfrage nicht entschieden. Ob das\nAnwartschsftsrecht des Käufers oder der Rückforderungsanspruch des Sicherungsgebers unter den hier erörterten Voraussetzungen auch im Konkurs noch als - wertvolles - Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO anzusehen wäre,\n\nist hier nicht zu entscheiden; im Konkurs können andere\nGrundsätze und Maßstäbe gelten.\n\nDr. Geier Werner Hübner\n. Fischer Dr.Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-20/1-str-294-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-20/1-str-294-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.974167+00:00"}}